MODULARISIERTER LEHRAMTSTUDIENGANG
- Modulhandbuch für die Lehramtsstudiengänge Physik
- Fachspezifischer Anhang zur Studien- und Prüfungsordnung
- Studienverlaufspläne für Physik-Lehramt an :
- - Gymnasien und Gesamtschulen
- - Real- und Gesamtschulen
- - Haupt- und Gesamtschulen
- - beruflichen Schulen
- ALT (Studienbegin vor WS 07) :
- - Lehrerbildungsgesetz, Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen
- - Weitere Informationen
Lehrerbildungsgesetz, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Da Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des Saarlandes in der Regel als Landesbeamte oder -angestellte ihre Aufgaben erfüllen, unterliegen sie bei ihrer Ausbildung und ihren Prüfungen besonderen landesgesetzlichen Rahmenbedingungen. Diese sind im wesentlichen im
Saarländischen Lehrerbildungsgesetz
(SLBiG vom 23. Juni 1999, Amtsbl. S.1054)
zusammengefaßt. Dort ist festgelegt, dass im Gegensatz zu den berufsqualifizierenden akademischen Prüfungen am Ende des Studiums (wie z.B. der Diplom-Hauptprüfung Physik), ein Lehramtsstudium in der Regel erst mit der Ersten Staatsprüfung am Ende des Studiums und der Zweiten Staatsprüfung am Ende des folgenden zweijährigen Vorbereitungsdienstes in der Schule abgeschlossen wird. Daher ist auch für alle Fragen der Durchführung von Staatsprüfungen und der Anerkennung von entsprechenden Prüfungsleistungen das
Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen am
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
und nicht das Prüfungsamt der naturwissenschaftlich-technischen Fakultäten zuständig. Hier werden für Studierende eines Lehramtes die Prüfungsunterlagen von Universitätsprüfungen bearbeitet (z.B. für die Zwischenprüfung in Experimentalphysik oder Theoretischer Physik).
Die inhaltliche Struktur und die formalen Einzelheiten der Ausbildung und der Prüfungen für die drei Lehramtsstudiengänge mit dem Unterrichtsfach Physik der Fakultät sind in folgenden Ordnungen festgelegt:
1. Lehramt für das Unterrichtsfach Physik für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen. Vom 22.09.1981, S.657, Amtsbl. d. Saarlandes 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20.03.2003 (Amtsbl. S. 734).
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Realschulen. Vom 22.09.1981, S.697, Amtsbl. d. Saarlandes 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20.03.2003 (Amtsbl. S. 782).
2. Lehramt für das Unterrichtsfach Physik an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien. Vom 22.09.1981, S.737, Amtsbl. d. Saarlandes 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20.03.2003 (Amtsbl. S. 830).
3. Lehramt für das allgemeinbildende Unterrichtsfach Physik an beruflichen Schulen
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen. Vom 22.09.1981, S.785, Amtsbl. d. Saarlandes 1981, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20.03.2003 (Amtsbl. S. 888).
Zusätzlich gelten für alle drei Lehrämter folgende Regelungen:
- Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, das Lehramt an Realschulen, das Lehramt an Gymnasien sowie das Lehramt an beruflichen Schulen. Vom 22.09.1994, S.1432, Amtsbl. d. Saarlandes 1994,
- Ordnung der Schulpraktika für die Lehrämter an allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Vom 21.03.2003, S.74, Gem. Ministerialbl. d. Saarlandes 2003 (Siehe auch Zentrum für Lehrerbildung der Universität).
Leider liegen die älteren Fassungen der Ordnungen bisher nicht in elektronischer Form vor. Sie können aber im Lesesaal der Universitätsbibliothek oder in der fachdidaktischen Bibliothek Physik (Gebäude E 2.6 (38), 2. OG) am
Lehrstuhl für Experimentalphysik und Didaktik der Physikeingesehen werden. Hier wird auch eine persönliche Beratung im Gespräch oder per E-Mail angeboten: rolf.pelster@mx.uni-saarland.de Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass Studieninhalte und Prüfungsanforderungen für die Zwischenprüfung in Experimentalphysik und Theoretischer Physik in den entsprechenden Ordnungen für den Diplom-Studiengang Physik nachgelesen werden können. Diese sind von Lehramtsstudierenden mit dem Unterrichtsfach Physik abzulegen, wenn sie nicht im Rahmen des Vordiploms für den Studiengang Diplom-Physiker oder Diplom-Mathematiker absolviert wurden: Studienordnung für den Diplom-Studiengang PhysikPrüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Physik





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