Wichtiges

         

  • Das Studium in Teilzeit begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Studienangebots. Studierende in Teilzeit koordinieren ihr Studium eigenständig und werden bei Bedarf von Beratungseinrichtungen, insbesondere der Zentralen Studienberatung, unterstützt.

      

  • Für BAföG-Berechtigte gibt es zurzeit keine Förderung während der Teilzeit-Einschreibung. Ein Teilzeit-Semester wird aber bei der Wiederaufnahme des Vollzeitstudiums nur als halbes Hochschulsemester gerechnet. Teilen Sie daher den Wechsel in eine Teilzeit-/Vollzeit-Einschreibung unbedingt dem BAföG-Amt mit.

       

  • Studieren in Teilzeit kann Auswirkungen auf bestimmte Leistungen und Ansprüche haben, wie zum Beispiel auf die Studienförderung, Aufenthaltsstatus, Krankenkasse etc.

       

  • Grundsätzlich ist auch ein Wechsel von einem Vollzeitstudium in ein Studium in Teilzeit möglich.

     

  • Beim Studieren in Teilzeit dürfen maximal 60 % des Studienvolumens erbracht werden. In die Berechnung gehen alle in einem Semester in Anspruch genommenen Module ein, unabhängig davon, ob die Leistungen erfolgreich oder nicht erfolgreich absolviert wurden.

       

  • Wird mehr als 60% des Studienvolumens erbracht, liegt ein Vollzeitstudium vor. 

       

  • Die Höhe des Semesterbeitrags wird auch beim Studieren in Teilzeit in voller Höhe fällig.

      

Wissenswertes

   

Gesetzliche Grundlagen zum 'Studium in Teilzeit' an der Universität des Saarlandes:

  • § 71 Abs. 4 Saarländisches Universitätsgesetz
  • § 11 Immatrikulationsordnung der Universität des Saarlandes
  • Artikel 16 Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Masterstudiengänge
  • Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs
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