Beschäftigungsarten

 

Praktika

Ein Praktikum bietet den Studierenden der UdS die Möglichkeit, berufliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten bereits während des Studiums zu erlangen und zu vertiefen. Dabei muss zwischen verschiedenen Beschäftigungsarten unterschieden werden.

 

Pflichtpraktika

Bestimmte Studiengänge an der Universität des Saarlandes haben bereits Praktika in den Studienordnungen fest verankert. Die Bedingungen für die Anerkennung eines solchen Pflicht-Praktikums werden von den Studienfächern selbst bestimmt. Faktoren dabei können beispielsweise sein: Zeitpunkt im Studium, Dauer, Umfang, Inhalte ect.

 

Freiwillige Praktika

Dies sind Praktika, die die Studierenden aus eigenem Interesse heraus während ihres Studiums  absolvieren und die im Gegensatz zu Pflichtpraktika nicht als Studienleistung anerkannt werden. Inhaltlich fachlich sind dabei keine Grenzen gesetzt und der sprichwörtliche Blick über den Tellerrand erwünscht. Für ein freiwilliges Praktikum gilt das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

 

Orientierungspraktika
Orientierungspraktika helfen den Studierenden, gezielt Schwerpunkte im Studium zu setzen und zu erfahren, welche Branchen ihnen nach dem Studium offen stehen. Die Praktika sollen einen Blick in verschiedene Branchen und Aufgaben ermöglichen und sind auf ca. 6 bis 8 Wochen ausgelegt.


Berufsvorbereitungspraktika
Die Dauer von Berufsvorbereitungspraktika ist variabel auf etwa 2 bis 6 Monate ausgelegt. Die Studierenden werden aktiv in das Unternehmen eingebunden und übernehmen häufig schon kleinere Projekte.


Vorpraktika
Diese Art Praktika wird von den (zukünftigen) Studentinnen und Studenten noch VOR Studienbeginn durchgeführt. Umfang und auszuführende Tätigkeiten sind in der Studienordnung vorgeschrieben.

 

Abschlussarbeiten

Wichtiger Hinweis: Abschlussarbeiten sind nur nach Rücksprache mit dem betreuenden Professor möglich!

 

Werkstudenten/ studentische fachnahe Tätigkeit

Hierunter werden Arbeitstätigkeiten verstanden, die inhaltlich nah am Studienfach liegen und die parallel zum Studium ausgeführt werden. Das Studium muss dabei  immer noch den Arbeitsschwerpunkt darstellen.  Dies ist dann der Fall, wenn

  • die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt
  • die Beschäftigung von Beginn an auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist
  • die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird.

 

Die Studierenden werden für ein Arbeitsentgelt beschäftigt und gelten daher dann als Arbeitnehmer mit entsprechender Versicherungspflicht.

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