7. Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse
Eine Zulassung/Immatrikulation kann nur erfolgen, wenn der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in einer der folgenden Formen erbracht wird (immer als amtlich beglaubigte Fotokopie einreichen):
- Durch ein Zeugnis, das am Ausstellungsort zum Hochschulstudium berechtigt, wenn das Zeugnis in deutscher Sprache ausgestellt ist und an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde (i.d.R. deutsches Abiturzeugnis)
- Durch einen Anerkennungsvermerk der hierfür zuständigen Stelle über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, soweit sich die Anerkennung auf die Deutschkenntnisse erstreckt.
- Durch das Zeugnis über die bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Bewerber/innen (DSH-2 oder DSH-3) oder über die bestandene Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNDS) gemäß den Richtlinien der Hochschulrektorenkonferenz.
- Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber/innen für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung)
- Durch das Zeugnis über das ‘Kleine deutsche Sprachdiplom’ oder das ‘Große deutsche Sprachdiplom’ oder das Zeugnis der ‚Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP)‘ eines Goethe-Instituts.
- Durch das Zeugnis über das ‘Deutsche Sprachdiplom Stufe II’ der Kultusministerkonferenz.
- Durch ein Zeugnis über eine Hochschulzugangsberechtigung, das im Großherzogtum Luxemburg nach luxemburger Recht erworben wurde.
- Durch ein Zeugnis ‚TestDaf‘ mit einem Ergebnis, das in allen vier Teilprüfungen die TestDaf-Niveaustufe 4 oder 5 ausweist.
Über die Anerkennung der entsprechenden Zeugnisse entscheidet die Universität des Saarlandes.





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