7. Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse

Eine Zulassung/Immatrikulation kann nur erfolgen, wenn der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse in einer der folgenden Formen erbracht wird (immer als amtlich beglaubigte Fotokopie einreichen):

  1. Durch ein Zeugnis, das am Ausstellungsort zum Hochschulstudium berechtigt, wenn das Zeugnis in deutscher Sprache ausgestellt ist und an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde (i.d.R. deutsches Abiturzeugnis)
  2. Durch einen Anerkennungsvermerk der hierfür zuständigen Stelle über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, soweit sich die Anerkennung auf die Deutschkenntnisse erstreckt. 
  3. Durch das Zeugnis über die bestandene Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Bewerber/innen (DSH-2 oder DSH-3) oder über die bestandene Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNDS) gemäß den Richtlinien der Hochschulrektorenkonferenz. 
  4. Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber/innen für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung) 
  5. Durch das Zeugnis über das ‘Kleine deutsche Sprachdiplom’ oder das ‘Große deutsche Sprachdiplom’ oder das Zeugnis der ‚Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP)‘ eines Goethe-Instituts.
  6. Durch das Zeugnis über das ‘Deutsche Sprachdiplom Stufe II’ der Kultusministerkonferenz. 
  7. Durch ein Zeugnis über eine Hochschulzugangsberechtigung, das im Großherzogtum Luxemburg nach luxemburger Recht erworben wurde.
  8. Durch ein Zeugnis ‚TestDaf‘ mit einem Ergebnis, das in allen vier Teilprüfungen die TestDaf-Niveaustufe 4 oder 5 ausweist. 

Über die Anerkennung der entsprechenden Zeugnisse entscheidet die Universität des Saarlandes.