Beurlaubung vom Studium
Aus wichtigem Grund ist eine Beurlaubung vom Studium möglich. Die Beurlaubung erfolgt immer semesterweise und ist i.d.R. zusammen mit der Rückmeldung zu beantragen. Als Beurlaubungsgrund kommt insbesondere in Frage
- längere Erkrankung, durch die die/der Student/in während der überwiegenden Vorlesungszeit des Semesters studierunfähig ist (ärztliches Attest über die Dauer der Studierunfähigkeit ist vorzulegen)
- Auslandsaufenthalt, der mit dem Studium im Zusammenhang steht (z.B. Studium an einer ausländischen Universität) (Nachweis über die Zulassung/Immatrikulation an der ausländischen Universität ist vorzulegen)
- Schwangerschaft (ärztliches Attest oder Schwangerschaftspaß sind vorzulegen)
- Erziehungsurlaub bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Geburtsurkunde des Kindes ist vorzulegen)
- Wehr- oder Zivildienstzeiten (Kopie des Einberufungsbescheides ist vorzulegen)
- in Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebene oder empfohlene Praktika außerhalb der Universität, die erhebliche Teile der Vorlesungszeit beanspruchen (Bescheinigung des Prüfungsamtes und Praktikumsvertrag sind vorzulegen)
- Tätigkeiten in der studentischen Selbstverwaltung (Bescheinigung des StuPa oder AStA sind vorzulegen)
Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester ist nicht möglich (Ausnahme: nach der Einschreibung neu aufgetretene längere Erkrankung, Schwangerschaft oder Erziehungsurlaub).
Die Beurlaubung nur für einzelne Fächer ist nicht möglich.
Der Antrag auf Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist zu stellen, im Einzelfall unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes, spätestens am letzten Vorlesungstag des jeweiligen Semesters. Danach eingehende Anträge auf Beurlaubung vom Studium können - auch bei vorhandenem wichtigem Grund - nicht mehr bewilligt werden.
Eine Beurlaubung vom Studium kann Auswirkungen haben z.B. auf Studienförderung, Leistungen staatlicher Stellen (z.B. Kindergeld), den Aufenthaltsstatus (bzw. die damit verbundene Arbeitserlaubnis), den Krankenversicherungsschutz (ggf. höhere Versicherungsbeiträge), etc.
Informieren Sie sich rechtzeitig vor der Antragstellung bei den entsprechenden Stellen!
Sofern aufgrund der Beurlaubung eine Erstattung von Studiengebühren erfolgen kann - dies trifft in der Regel dann zu, wenn bereits die Studiengebühren (nicht die Sozialbeiträge) für das beurlaubte Semester bezahlt wurden - wird gebeten, den Erstattungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen (siehe im Antragsformular) zusammen mit dem Antrag auf Beurlaubung einzureichen.
Anträge auf Beurlaubung
erhalten Sie bei dem:
Studierendensekretariat
Gebäude A4 2, Zimmer 0.10
Postfach 15 11 50
D-66041 Saarbrücken
Sie können den Beurlaubungsantrag auch online aufrufen und ausdrucken.