Betriebsregeln zur CIP-Pool-Nutzung
Stand: 04/2012
1. Allgemeines
(1) Es wird zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Benutzung der Ressourcen des fächerübergreifenden CIP-Pools unterschieden:
1. Benutzung der CIP-eigenen Räume, Rechner und Peripheriegeräte
Diese ist im Rahmen von Lehrveranstaltungen und / oder nach Erhalt eines Berechtigungsausweises möglich. Genutzt werden kann die vorhandene Hardware und Software im Rahmen der vom CIP-Pool abgeschlossenen Lizenzverträge.
2. Benutzung der CIP-Server über das universitäre Netz
Die softwarebasierten Ressourcen der CIP-Pools können von berechtigten Personen auch außerhalb der CIP-Räumlichkeiten genutzt werden. Dazu bedarf es in der Regel einer persönlichen Benutzungskennung auf einem der Server. Genutzt wird hierbei vor allem die vom CIP-Pool erworbene Software im Rahmen der Lizenzverträge. Es bleibt der CIP-Pool-Leitung / -Betreuung vorbehalten, diese Nutzungsform bei gegebenen Anlässen einzuschränken.
3. Benutzung sonstiger CIP-Ressourcen
Die sonstigen Ressourcen der CIP-Pools wie beispielsweise Handbücher, Dokumentationen und Zeitschriften sollen ständig vor Ort verfügbar sein. Eine Ausleihe dieser Medien ist nur im Einzelfall und nach Rücksprache mit dem CIP-Pool-Betreuer oder der CIP-Pool-Betreuerin möglich. Lizenzierte Software wird prinzipiell nicht ausgeliehen. Auch eine Ausleihe von Hardware ist in der Regel nicht vorgesehen. Im Einzelfall gilt auch hier das zuvor Gesagte.
(2) Benutzer oder Benutzerinnen müssen für die Benutzung der CIP-Räume außerhalb von Lehrveranstaltungen eine Benutzungserlaubnis beantragen.
(3) Der Benutzungsausweis wird in der Regel auf Grund des Nachweises einer erfolgreichen Teilnahme an einem EDV-Einführungskurs oder einer gleichwertigen Veranstaltung von der Leiterin oder vom Leiter des Medienzentrums bzw. seinen Mitarbeitern erteilt. Ersatzweise können EDV-Grundkenntnisse erfragt oder abgeprüft werden.
(4) Nicht-studentische Nutzerinnen oder Nutzer erhalten dann eine Benutzerkennung, wenn sie für die Durchführung von Lehrveranstaltungen oder zur Vorbereitung von künftigen Lehrveranstaltungen ihren Bedarf beim CIP-Betreuer anmelden. Sie erhalten eine persönliche Kennung und / oder eine Kurskennung auf einem der CIP-Server. Diese Kennung ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachrichtungen der Philosophischen Fakultät kostenlos. Doch auch in diesem Falle wird ein Datenblatt mit Personalien und Institutsangaben angelegt.
(5) Bei Lehrveranstaltungen, die in den CIP-Räumen abgehalten werden, ist deren Leiter oder Leiterin für die Aufsicht zuständig. Für die reine Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen bedarf es nicht des Erwerbs eines Berechtigungsausweises (vgl. Benutzungsordnung). Vom Veranstaltungsleiter oder der Veranstaltungsleiterin ist jedoch eine Teilnahmeliste für die jeweilige Lehrveranstaltung vorzulegen.
(6) Der Berechtigungsausweis wird jeweils nur für ein Semester (vom 1. Oktober - 31. März sowie vom 1. April - 30. September) ausgestellt.
(7) In allen Fällen ist die Einrichtung einer persönlichen Benutzer-Kennung auf einem der CIP-Server zwingend zur Nutzung der CIP-Dienste erforderlich. Die notwendigen Formalia erfahren Sie bei der CIP-Aufsicht in Raum 1.07.
(8) Bei zweifelhafter Bedienung der CIP-Geräte kann eine Überprüfung erfolgen, bei der allein die Fähigkeit geprüft wird, die benutzten Geräte sachgerecht zu bedienen.
- Bei krasser Fehlbedienung kann die Benutzungsberechtigung entzogen werden.
- Bei unzulässigen Eingriffen in die Hardware der CIP-Geräte können zusätzlich die entstehenden Kosten zur Instandsetzung in Rechnung gestellt werden (vgl. Benutzungsordnung).
2. Öffnungszeiten
Die CIP-Räume sind für Benutzungsberechtigte während der festgelegten Öffnungszeiten zugänglich (vgl. Anhang B).
3. Belegplan
(1) Von dem / der Aufsichtführenden werden eine allgemeine Anwesenheitsliste (im Bereich des individuellen Arbeitens) und ein Belegplan (für die Kursräume) geführt.
(2) Belegungen für Lehrveranstaltungen (vgl. § 2 Abs. 2 der Benutzungsordnung) sind bis zwei Wochen vor Semesterbeginn anzumelden. Grundsätzlich wird bei Terminüberschneidungen der zeitlich zuerst eingereichten Anmeldung der Vorzug gegeben.
(3) Lehrveranstaltungen sind bis spätestens zum jeweiligen Semesterende mit einem Belegblatt und einer Teilnehmerliste zu belegen.
(4) Alle Belegungen nach § 2 Abs. 4 der Benutzungsordnung sind mindestens drei Arbeitstage vorher vorzunehmen; ein Anspruch auf individuelle Vorausbelegung (Arbeitsplatzreservierung) besteht nicht.
4. Aufsicht
(1) Für einen der CIP-Räume bzw. für CIP-Komplexe übernimmt der / die Aufsichtführende die Aufsichtspflicht über sämtliche Arbeitsplätze des jeweiligen Raumes bzw. Komplexes.
(2) Dem / der Aufsichtführenden ist für die Dauer der Anwesenheit unaufgefordert der gültige Seminarkarten und Berechtigungsausweis vorzulegen. Der / die Aufsichtführende erledigt die Ein- und Austragung der Benutzer unter Angabe des Zeitpunktes von Beginn und Ende der Benutzung für jeden einzelnen Arbeitsplatz.
5. Kontrollen
Es können Kontrollen der Berechtigung und der korrekten Rechnerbenutzung durchgeführt werden. Dabei wird besonders auf die Gültigkeit der Benutzungsausweise, die sachgerechte Benutzung, die regelmäßige Eintragung in den Belegplan geachtet.
6. Weitere Regeln
(1) Es ist untersagt, die Geräte für andere Zwecke als die im Rahmen des CIP-Programms vorgesehenen zu verwenden.
(2) Es ist untersagt, durch Copyright geschützte Programme von den CIP-Arbeitsplatzrechnern bzw. von den CIP-Servern zu kopieren oder kopierte Programme zu verwenden.
(3) Im Hinblick auf die bestehende Gefahr der Infizierung der Software mit Computerviren durch fremde Programme ist es untersagt, ohne Rücksprache mit dem Betreuungspersonal eigene Softwareprogramme auf die CIP-Rechner aufzuspielen. Eine Ausnahme stellen nur selbst erstellte Programme im Rahmen von Lehrveranstaltungen dar.
(4) Verstöße gegen die Verbote nach Absatz 1 bis 3 können zu einem sofortigen Entzug des Berechtigungsausweises führen. Weitere rechtliche Schritte, etwa bei Verstoß gegen urheberrechtliche Bestimmungen, behält sich das Medienzentrum vor.
(5) Der Arbeitsplatz ist so zu hinterlassen, wie er vorgefunden wurde. Eventuell vorhandene Zusatzanleitungen an Rechnern und Peripheriegeräten sind zu beachten.
(6) Rauchen, Trinken, Essen sowie Telefonate mit Handys im Arbeitsraum sind untersagt.
(7) Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
(8) Verstöße gegen die Regelungen der Absätze 5 bis 7 können mit dem Entzug der Zugangsberechtigung geahndet werden.
7. Anerkennung der Betriebsregeln
Benutzerinnen und Benutzer des CIP-Pools haben bei Beantragung der Benutzungserlaubnis schriftlich zu bestätigen, dass sie sich über den Inhalt der Benutzungsordnung sowie dieser Betriebsregeln, die durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht sind, informiert haben und dass sie die Benutzungsordnung und die Betriebsregeln anerkennen.
Anhang B
Öffnungszeiten
des fächerübergreifenden CIP-Pools der Philosophischen Fakultäten
im Gebäude C54 (Stand 04/2012)
Der Zugang für Studierende zum Arbeitsraum 1.01 ist vorerst nur für Studierende mit Magnetkarte möglich. Feste Öffnungszeiten für diesen Raum können derzeit nicht gewährleistet werden.

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