F A C H R I C H T U N G    P S Y C H O L O G I E 
 
Prüfungsordnung Prüfungsamt Psychologie
Studienordnung Änderung vom 10.02.05 der Universität des Saarlandes
Prüfungsordnung Änderung vom 09.11.06 Postfach 151150
Änderung vom 15.06.00 66041 Saarbrücken Kontakt
• pa home 
 

Prüfungsordnung vom 14.02.1996 für den Diplomstudiengang Psychologie

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 93 des Gesetzes Nr. 1242 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom 8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1338 über die Hochschule des Saarlandes für Musik und Theater vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906), folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie beschlossen, die nach Zustimmung durch den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:


Inhalt

Abschnitt 1: Allgemeines

§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums
§ 4 Aufbau der Prüfungen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 8 Arten der Prüfungsleistungen
§ 9 Mündliche Prüfungen
§ 10 Klausuren
§ 11 Diplomarbeit
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 14 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen
§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen

Abschnitt 2: Diplom-Vorprüfung

§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 17 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 18 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung
§ 19 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 20 Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis

Abschnitt 3: Diplomprüfung

§ 21 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
§ 22 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
§ 23 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 24 Bestehen der Diplomprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis
§ 25 Diplomurkunde
§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten

Abschnitt 4: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 28 Inkrafttreten, Übergangsregelungen


1. Abschnitt
Allgemeines
1

§ 1
Zweck der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Psychologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.


§ 2
Diplomgrad

Ist die Diplomprüfung bestanden, verleiht der Fachbereich Sozial- und Umweltwissenschaften der Universität des Saarlandes den akademischen Grad "Diplom-Psychologin" bzw. "Diplom-Psychologe" (abgekürzt: Dipl.-Psych.).


§ 3
Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluß des letzten Prüfungsteils beträgt neun Semester.

(2) Das Studium gliedert sich in
1. einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt, der mit der Diplom-Vorprüfung abschließt.
2. einen fünfsemestrigen zweiten Studienabschnitt, der mit der Diplomprüfung abschließt.

(3) Art und Umfang der für die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen sind so beschaffen, daß die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann


§ 4

Aufbau der Prüfungen

(1) Der Diplomprüfung (§§ 21 ff.) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 17 ff.) voraus.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen, einer Themen- oder Fallklausur und der Diplomarbeit.

(3) Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sowie die Fachprüfungen und die Themen- oder Fallklausur der Diplomprüfung können auf jeweils zwei aufeinanderfolgende zeitlich getrennte Prüfungsabschnitte verteilt werden (Staffelprüfung). Ein Prüfungsabschnitt beginnt mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit eines Semesters.

(4) Bei Staffelprüfungen wählt die Studentin oder der Student, welche Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung im jeweils ersten und welche im jeweils zweiten Prüfungsabschnitt abgelegt werden. Für die Themen- oder Fallklausur der Diplomprüfung gilt Entsprechendes. Eine Verteilung der Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sowie der Diplomprüfung auf mehr als je zwei Prüfungsabschnitte ist ausgeschlossen.

(5) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung ist nach Maßgabe der §§ 18 und 22 vom Nachweis bestimmter Studienleistungen abhängig.


§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und für die weiteren durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an:
1. vier Professoren der Fachrichtung Psychologie;
2. ein akademischer Mitarbeiter, der hauptamtlich oder hauptberuflich im Diplomstudiengang Psychologie tätig ist;
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt haben. Die Studierenden haben nur beratende Stimme, wenn Fragen der Bewertung von Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung zur Entscheidung anstehen.

(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist ein Stellvertreter zu wählen. In der Gruppe der Professoren (Absatz 2 Ziff. 1) kann mehreren Mitgliedern ein gemeinsamer Stellvertreter zugeordnet werden, der jedoch in einer Sitzung jeweils nur eine Vertretung wahrnimmt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat des Fachbereichs Sozial- und Umweltwissenschaften für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(5) Der Fachbereichsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Ziff. 1 den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden und jeweils stimmberechtigten Mitglieder.

(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind der betroffenen Kandidatin oder dem betroffenen Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.

(8) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich Sozial- und Umweltwissenschaften über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung und legt die Verteilungen der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


§ 6

Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

(2) Zu Prüfern sind für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Professoren und Hochschuldozenten, entpflichtete oder wegen Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professoren und Hochschuldozenten der Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuß kann zuständige Honorarprofessoren, Privatdozenten sowie außerplanmäßige Professoren zu Prüfern bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuß Oberassistenten, wissenschaftliche Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben nach § 66 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes vom 8. März 1989 (UG), Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags zu Prüfern bestellen.

(3) Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Psychologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Prüfer für die Diplomarbeit vorschlagen. Er oder sie kann Prüfer für jene Fachprüfungen der Diplomprüfung vorschlagen, bei denen mehrere Prüfer zur Verfügung stehen.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten oder der Kandidatin die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.

(6) Für die Prüfer und die Beisitzer gilt § 5 Abs. 10 entsprechend.


§ 7

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine fachgebundene Studienberechtigung gem. § 96 Abs. 4 UG besitzt,
2. im Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben ist,
3. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung erfüllt (§§ 18 und 22).

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Prüfung, zu der sie oder er Zulassung begehrt, an der Universität des Saarlandes eingeschrieben sein.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Ziff. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in Psychologie nicht bestanden hat oder ob sie oder er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
4. eine Erklärung darüber, welche Fachprüfungen im ersten und welche im zweiten Prüfungsabschnitt geprüft werden sollen (Staffelprüfung), oder ob gewünscht wird, alle Fachprüfungen zusammenhängend abzulegen (Blockprüfung).

Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich, die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Weise zu führen.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich und zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung gesondert beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung erfolgt in der Regel frühestens im dritten Fachsemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung frühestens im dritten Fachsemester nach bestandener Vorprüfung. Die Prüfungen können auch vor Ablauf dieser Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen (§ 18 und § 22) nachgewiesen sind.

(6) Ein Antrag auf Zulassung kann jeweils in der Zeit vom Beginn der vorletzten Woche der Vorlesungszeit bis zum Ende der ersten Woche nach Ablauf der Vorlesungszeit eines Semesters gestellt werden.

(7) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(8) Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Psychologie endgültig nicht bestanden hat oder
4. die Kandidatin oder der Kandidat sich im Diplomstudiengang Psychologie in einem Prüfungsverfahren befindet.


§ 8

Arten der Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind
1. die mündlichen Prüfungen (§ 9),
2. die schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht (Klausuren) (§ 10),
3. die Diplomarbeit (§ 11).

(2) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, gestattet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 9

Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß er oder sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers, bei Wiederholungsprüfungen jedoch vor zwei Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Dabei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer oder den Beisitzer.

(3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen Prüfungen bekanntzugeben.

(4) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, die Kandidatin oder dem Kandidaten widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.


§ 10

Klausuren

(1) Klausuren sind Fragen-, Themen- oder Fallklausuren.

(2) Fragenklausuren dienen dem Nachweis von Kenntnissen und von fachspezifischen Fertigkeiten. Dazu sind mehrere vorgegebene Einzelfragen oder Aufgaben zu bearbeiten, die von einem Prüfer formuliert werden. Wird das Ergebnis einer Fragenklausur beim ersten Versuch mit "nicht ausreichend" bewertet, so kann der Kandidat bzw. die Kandidatin eine mündliche Zusatzprüfung beantragen, die innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe dieses Ergebnisses abzulegen ist. In diesem Fall gelten Fragenklausur und mündliche Zusatzprüfung zusammen als eine Fachprüfung; die endgültige Note der Fachprüfung ergibt sich dann als Mittelwert aus der schriftlichen und der mündlichen Leistung § 12 gilt entsprechend. Mündliche Zusatzprüfungen nach einer Wiederholungsprüfung sind ausgeschlossen.

(3) In den Themenklausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß sie oder er in begrenzter Zeit ein Problem mit den gängigen Methoden der Psychologie erkennen und angemessen bearbeiten kann.

(4) In den Fallklausuren soll die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund vorgegebener anamnestischer und diagnostischer Daten zu einem Einzelfall eine psychologische Diagnose erarbeiten und Therapie- oder Beratungsvorschläge entwickeln und begründen.

(5) Für Klausuren ist die Frist für die Bewertung sechs Wochen.


§ 11

Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus der Psychologie selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor und von anderen nach § 92 Abs. 4 UG prüfungsberechtigten Mitarbeitern der Fachrichtung Psychologie ausgegeben werden. Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat oder eine Kandidatin rechtzeitig ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(3) Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgesehene Frist (§ 23 Abs. 4) eingehalten werden kann. Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität des Saarlandes durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(4) Die Diplomarbeit kann auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Der Beitrag des einzelnen Kandidaten oder der einzelnen Kandidatin muß die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

(5) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungssekretariat abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, daß sie oder er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(6) Die Diplomarbeit wird zunächst von zwei Prüfern bewertet, von denen mindestens einer Professor der Fachrichtung Psychologie der Universität des Saarlandes sein muß. Die Frist für die Bewertung der Diplomarbeit ist vier Monate. Bei der Festlegung der Note werden folgende Fälle unterschieden:
1. Bewerten beide Prüfer die Diplomarbeit als "ausreichend" oder besser, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.
2. Bewerten beide Prüfer die Arbeit als "nicht ausreichend", so erhält sie die Note "nicht ausreichend".
3. Bewertet einer und nur einer der beiden Prüfer die Diplomarbeit als "nicht ausreichend", so ist ein dritter Prüfer hinzuzuziehen, der die Arbeit ebenfalls beurteilt.
a) Ist dessen Bewertung "nicht ausreichend", so erhält die Diplomarbeit die Note "nicht ausreichend".
b) Beurteilt er sie als "ausreichend" oder besser, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden auf "ausreichend" oder besser lautenden Einzelbewertungen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.


§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 =           sehr gut                  = eine hervorragende Leistung

2 =           gut                                          = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3 =           befriedigend                           = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4 =           ausreichend                           = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5 =           nicht ausreichend   = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Gesamtnoten werden aus dem arithmetischen Mittel ihrer Einzelnoten nach folgender Einteilung gebildet:
Bei einem Mittelwert bis 1,5                   sehr gut,
bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5     gut,
bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5     befriedigend,
bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0     ausreichend

(3) Bei der Berechnung der Mittelwerte wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.


§ 13

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend", wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß die Kandidatin oder der Kandidat die jeweilige Prüfung nicht ablegen konnte. Legt der gleiche Student oder die gleiche Studentin mehrmals ein ärztliches Attest vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes fordern. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend". Ein Kandidat oder eine Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" bewertet.

(4) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb eines Monats verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 14

Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen, die Fall- oder Themenklausur und die Diplomarbeit sind bestanden, wenn sie jeweils als "ausreichend" oder besser bewertet wurden.

(2) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat einzelne Fachprüfungen oder die Diplomarbeit nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfungsleistung wiederholt werden kann.

(3) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist.


§ 15

Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Fachprüfungen, die Fall- oder Themenklausur und die Diplomarbeit, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können - mit Ausnahme der in Abs. 3 geregelten Fälle - jeweils einmal wiederholt werden.

(2) Wird eine Fragenklausur beim ersten Versuch mit "nicht ausreichend" bewertet, kann die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses eine mündliche Zusatzprüfung ablegen. Die Bewertung der gesamten Fachprüfung ergibt sich in diesem Fall durch arithmetische Mittelung der Bewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung entsprechend § 12 Abs. 2.

(3) Eine zweite Wiederholung derselben Fachprüfung ist bei der Diplom-Vorprüfung nur dann zulässig, wenn das Prüfungsverfahren im dritten Fachsemester, und bei der Diplomprüfung, wenn es im dritten Fachsemester nach bestandener Vorprüfung eröffnet wurde (Freiversuchsregelung nach § 93 Abs. 3 UG). Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

(4) Nicht bestandene Schriftliche Fachprüfungen müssen beim jeweils nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, mündliche Fachprüfungen innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung über das Nicht-Bestehen. Fristüberschreitungen aus von den Kandidatinnen oder Kandidaten zu vertretenden Gründen gelten als Nicht-Bestehen.

(5) Zur Wiederholung der Diplomarbeit ist ein neues Thema innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Nicht-Bestehens auszugeben. Eine Rückgabe dieses Themas in der in § 11 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.


§ 16

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten und Studienleistungen im Diplomstudiengang Psychologie an anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen werden angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Diplomstudiums in Psychologie an der Universität des Saarlandes im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für Studienzeiten und Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

(5) Diplom-Vorprüfungen in Psychologie, die die Kandidatin oder der Kandidat an anderen deutschen wissenschaftlichen Hochschulen bestanden hat, werden anerkannt. Diplom-Vorprüfungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen - insbesondere bei Prüfungen ausländischer Hochschulen - andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.

(6) Soweit Studienzeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet oder nicht angerechnet werden, verändern sich die jeweiligen Meldefristen für Prüfungen.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Feststellungen im Rahmen von Einstufungsprüfungen nach § 19 HRG anzuwenden.


2. Abschnitt
Diplom-Vorprüfung

§ 17
Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplomvorprüfung soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß sie oder er das Ziel des ersten Studienabschnittes erreicht hat und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Psychologie, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung als Staffelprüfung wird in der Regel im dritten Fachsemester, der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung als Blockprüfung in der Regel im vierten Fachsemester während der in § 7 Abs. 6 genannten Frist gestellt, sofern die Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Die Möglichkeit eines früheren Antrags auf vorzeitige Zulassung unter den Bedingungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 bleibt davon unberührt.

(3) Der erste Prüfungsabschnitt beginnt mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit des Semesters, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Im Fall einer Staffelprüfung beginnt der zweite Prüfungsabschnitt mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit des direkt darauf folgenden Semesters. Die Prüfungen müssen bis Ende des vierten hierauf folgenden Monats abgelegt werden.


§ 18

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung

(1) Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung sind:
1. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme
a) am Empiriepraktikum sowie an zwei aufeinander aufbauenden Kursen über "Quantitative Methoden der Psychologie" zum Fach Methodenlehre,
b) an drei Proseminaren zu Themen aus dem Bereich der folgenden Fächer:
aa) Allgemeine Psychologie I,
bb) Allgemeine Psychologie II,
cc) Entwicklungspsychologie,
dd) Differentielle Psychologie,
ee) Sozialpsychologie;
2. der Nachweis der Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen als Versuchsperson im Umfang von mindestens 12 Stunden,
3. eine Erklärung darüber, ob die Diplom-Vorprüfung als Block- oder als Staffelprüfung abgelegt wird.

Wird als Durchführungsmodalität die Staffelprüfung gewählt, so ist zusätzlich anzugeben, welche Prüfungsfächer im ersten und welche im zweiten Prüfungsabschnitt geprüft werden.

(2) Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 müssen spätestens am Ende des ersten Studienabschnitts erfüllt sein. Wird die Diplom-Vorprüfung als Staffelprüfung abgelegt, sind bei der Meldung zur Prüfung mindestens Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei aufeinander aufbauenden Kursen über "Quantitative Methoden der Psychologie" und an einem Proseminar vorzulegen. Solange die dann noch ausstehenden Leistungsnachweise nicht vorgelegt werden, ist der erste Studienabschnitt nicht abgeschlossen.

(3) Der Leistungsnachweis im Empiriepraktikum setzt die erfolgreiche Mitarbeit in einer Gruppe bei Konzeption, Planung, Durchführung und Auswertung einer empirischen Untersuchung voraus. In den Kursen über "Quantitative Methoden" sind insgesamt drei Klausuren sowie mehrere Hausarbeiten im Rahmen von Arbeitsgruppen erfolgreich zu bearbeiten. In Proseminaren werden im Regelfall ein Referat, eine schriftliche Ausarbeitung oder die erfolgreiche Bearbeitung einer Klausur gefordert.


§ 19

Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen in den folgenden Fächern:
1. Allgemeine Psychologie I,
2. Allgemeine Psychologie II,
3. Entwicklungspsychologie,
4. Differentielle Psychologie,
5. Sozialpsychologie,
6. Physiologische Psychologie,
7. Methodenlehre.

(2) Die Fachprüfungen in den Fächern
- Allgemeine Psychologie I,
- Allgemeine Psychologie II,
- Differentielle Psychologie,
- Sozialpsychologie,
- Physiologische Psychologie
werden als Fragenklausuren durchgeführt. Für die Bearbeitung der Klausuraufgaben stehen jeweils 120 Minuten zur Verfügung.

(3) In den Fächern
- Entwicklungspsychologie,
- Methodenlehre
findet je eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 25 bis 30 Minuten statt.


§ 20

Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn jede ihrer Fachprüfungen bestanden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung bestanden, so wird nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 eine Gesamtnote gebildet.

(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis auszustellen. Es enthält die in den Fachprüfungen erzielten Noten, die Namen der Prüfer und die Gesamtnote. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Liegen beim Bestehen aller Fachprüfungen die in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Nachweise über Studienleistungen noch nicht vollständig vor, so ist der erste Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, und die Ausstellung des Zeugnisses unterbleibt, bis der letzte fehlende Leistungsnachweis vorliegt.


3. Abschnitt
Diplomprüfung

§ 21
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

(1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge in der Psychologie überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung als Staffelprüfung wird in der Regel im dritten und der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung als Blockprüfung in der Regel im vierten Fachsemester nach bestandener Vorprüfung während der in § 7 Abs. 6 genannten Frist gestellt, sofern die Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Die Möglichkeit eines früheren Antrags auf vorzeitige Zulassung unter den Bedingungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 bleibt davon unberührt.

(3) Fachprüfungen und Themen- oder Fallklausur des ersten Prüfungsabschnittes beginnen frühestens mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit jenes Semesters, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Im Fall einer Staffelprüfung beginnt der zweite Prüfungsabschnitt mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit des direkt darauf folgenden Semesters. Die Prüfungen müssen bis Ende des vierten hierauf folgenden Monats abgelegt werden.

(4) Das Thema der Diplomarbeit wird innerhalb von drei Wochen nach der letzten Fachprüfung gestellt. Die Diplomarbeit wird somit im letzten Studiensemester angefertigt.


§ 22

Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung

(1) Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung sind:
1. eine bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder nach § 16 Abs. 5 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistungen,
2. zu einem der gewählten Anwendungsfächer (Absatz 3 Ziff. 3) drei Leistungsnachweise (davon einen aufgrund von Arbeiten in einer Fallgruppe oder einem Praktikum) und zu jedem der übrigen gewählten psychologischen Prüfungsfächer (Absatz 3) je zwei Leistungsnachweise,
3. die Bescheinigung der erfolgreichen Bearbeitung einer vorgegebenen Aufgabenstellung im Rahmen einer einsemestrigen Semesterarbeit,
4. Bescheinigungen über zwei mindestens sechswöchige berufspraktische Tätigkeiten an verschiedenen Institutionen, die vom Prüfungsausschuß als Praktikumsstellen anerkannt sind, die von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten unter Anleitung eines Diplom-Psychologen abgeleistet wurden, und über die sie oder er Berichte vorgelegt hat,
5. eine Erklärung darüber,
a) welche psychologischen Prüfungsfächer (Absatz 3) und
b) welches nichtpsychologische Wahlpflichtfach (Absatz 4) sie bzw. er gewählt hat,
c) zu welchem der gewählten psychologischen Prüfungsfächer eine Themen- oder Fallklausur angefertigt werden soll und
d) ob die Diplomprüfung als Block- oder als Staffelprüfung abgelegt wird.

Wird als Durchführungsmodalität die Staffelprüfung gewählt, so ist zusätzlich eine Erklärung darüber erforderlich,
1. welche Prüfungsfächer im ersten und welche im zweiten Prüfungsabschnitt geprüft werden und
2. ob die Themen- oder Fallklausur im ersten oder im zweiten Prüfungsabschnitt durchgeführt wird.

(2) Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 müssen spätestens bei der Abgabe der Diplomarbeit erfüllt und durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen sein. Solange die Belege nicht vollständig vorliegen ist das Studium nicht abgeschlossen und es wird kein Zeugnis und keine Diplom-Urkunde ausgestellt.

(3) Psychologische Prüfungsfächer sind
1. die Grundlagenfächer
a) Kognitive Psychologie,
b) Kultur und Entwicklung,
c) Psychische Störungen,
2. die Methodenfächer
a) Forschungsmethoden,
b) Psychologische Diagnostik und Evaluation,
3. die Anwendungsfächer
a) Klinische Psychologie,
b) Kommunikations-, Medien- und Organisationspsychologie.

Die Kandidatin oder der Kandidat wählt für die Prüfung vier psychologische Prüfungsfächer, und zwar aus jeder der drei Fächergruppen mindestens eines.

(4) Die Wahl des nichtpsychologischen Prüfungsfaches (Wahlpflichtfach, z.B. Psychiatrie, Soziologie, Erziehungswissenschaft, Informatik usw.) bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschusses. Die Zustimmung für einzelne Fächer kann allgemein für eine bestimmte Frist erteilt werden.

(5) Jedem der in Absatz 1 Ziff. 2 erwähnten Leistungsnachweise liegt
- als Seminarleistung ein Referat, eine schriftliche Ausarbeitung oder eine Klausur, oder
- als Praktikumsleistung die Mitarbeit bei Konzeption, Planung, Durchführung und Auswertung einer empirischen Erhebung, oder
- eine Fallbearbeitung zugrunde.


§ 23

Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung besteht aus
1. der Diplomarbeit,
2. den mündlichen Fachprüfungen,
3. einer Themen- oder Fallklausur.

(2) Die mündlichen Fachprüfungen finden statt:
1. in vier von der Kandidatin oder dem Kandidaten nach § 22 Abs. 3 gewählten psychologischen Prüfungsfächern,
2. in einem von dem Kandidaten oder der Kandidatin nach § 22 Abs. 4 gewählten Wahlpflichtfach.

Die Prüfungszeit liegt bei Einzelprüfungen zwischen 25 und 30 Minuten; bei Gruppenprüfungen dauert die Prüfung mindestens 25 Minuten pro Kandidat und insgesamt höchstens 15 Minuten länger.

(3) In einem der gewählten psychologischen Prüfungsfächer wird neben der mündlichen Prüfung eine Themenklausur angefertigt, für die 240 Minuten Arbeitszeit zur Verfügung stehen. Das Fach, zu dem diese Klausurleistung zu erbringen ist, wählt die Kandidatin oder der Kandidat (§ 22 Abs. 1 Ziff. 5c). Ist das gewählte Fach die Klinische Psychologie, so tritt an die Stelle der Themenklausur eine Fallklausur, für deren Anfertigung ebenfalls 240 Minuten zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung (Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate. Auf begründeten Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.

(5) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.


§ 24

Bestehen der Diplomprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen, die Themen- oder Fallklausur und die Diplomarbeit bestanden sind.

(2) Ist die Diplomprüfung bestanden, dann wird aus den Noten der Fachprüfungen, der Note für die Themen- oder Fallklausur und der Note der Diplomarbeit eine Gesamtnote für die Diplomprüfung nach § 12 Abs. 2 gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet.

(3) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält
1. die Noten der Fachprüfungen,
2. das Thema und die Note der Themen- oder Fallklausur,
3. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
4. die Namen der Prüfer,
5. die Gesamtnote.

(4) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Zusatzfächer und weitere Qualifikationen können auf Antrag des Kandidaten oder der Kandidatin gesondert bescheinigt werden.


§ 25

Diplomurkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.

(2) Die Diplomurkunde wird vom Vorsitzenden des Fachbereichs Sozial- und Umweltwissenschaften und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.


§ 26

Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis zur Diplomprüfung ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 27

Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Auf Antrag kann auch vor Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsprotokolle gewährt werden.

4. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 28
Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1) Diese Ordnung tritt in Kraft am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes. Sie ist in vollem Umfang verbindlich für alle Studierenden, die nach diesem Zeitpunkt mit dem Studium der Psychologie beginnen. Darüber hinaus sind die Regelungen dieser Ordnung zum zweiten Studienabschnitt und zur Diplomprüfung auch für jene Studierenden verbindlich, die nach dem genannten Zeitpunkt den zweiten Studienabschnitt beginnen.

(2) Alle anderen Studierenden der Psychologie können in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung wählen, ob sie eine Diplomvorprüfung nach den Regelungen dieser Ordnung oder nach der "Prüfungsordnung für das Fach Psychologie (Abschluß Diplom)" vom 11. Februar 1981 (Dienstblatt der Hochschule des Saarlandes, 1981, S. 67Ð84) ablegen wollen.

(3) Der nach § 4 der "Prüfungsordnung für das Fach Psychologie" vom 11. Februar 1981 gebildete und bei Inkrafttreten dieser Ordnung amtierende Prüfungsausschuß bleibt bis zum Ende des laufenden Jahres im Amt.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Ordnung sind die Bestimmungen der "Prüfungsordnung für das Fach Psychologie" vom 11. Februar 1981 nur noch nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 anzuwenden.

Saarbrücken, 16. September 1996

Der Universitätspräsident

Univ.-Prof. Dr. jur. G. Hönn

1 Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen führen die Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in der weiblichen Form.