Prüfungsordnung
vom 14.02.1996 für den Diplomstudiengang Psychologie
Die Universität des Saarlandes
hat auf Grund von § 93 des Gesetzes Nr. 1242 über die
Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG) vom
8. März 1989 (Amtsbl. S. 609), zuletzt geändert durch
das Gesetz Nr. 1338 über die Hochschule des Saarlandes
für Musik und Theater vom 1. Juni 1994 (Amtsbl. S. 906),
folgende Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Psychologie
beschlossen, die nach Zustimmung durch den Minister für
Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:
Inhalt
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 1 Zweck der Diplomprüfung
§ 2 Diplomgrad
§ 3 Regelstudienzeit und Gliederung
des Studiums
§ 4 Aufbau der Prüfungen
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Prüfer und Beisitzer
§ 7 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
und Zulassungsverfahren
§ 8 Arten der Prüfungsleistungen
§ 9 Mündliche Prüfungen
§ 10 Klausuren
§ 11 Diplomarbeit
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 14 Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung
von Prüfungsleistungen
§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Abschnitt 2: Diplom-Vorprüfung
§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 17 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 18 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
für die Diplom-Vorprüfung
§ 19 Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 20 Bestehen der Diplom-Vorprüfung,
Bildung der Noten und Zeugnis
Abschnitt 3: Diplomprüfung
§ 21 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
§ 22 Fachliche Zulassungsvoraussetzungen
für die Diplomprüfung
§ 23 Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 24 Bestehen der Diplomprüfung, Bildung
der Noten und Zeugnis
§ 25 Diplomurkunde
§ 26 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung
und der Diplomprüfung
§ 27 Einsicht in die Prüfungsakten
Abschnitt 4: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 28 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
1. Abschnitt
Allgemeines 1
§ 1
Zweck der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung bildet
den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums
der Psychologie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt
werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge
des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche
Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den
Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse
erworben hat.
§ 2
Diplomgrad
Ist die Diplomprüfung bestanden,
verleiht der Fachbereich Sozial- und Umweltwissenschaften
der Universität des Saarlandes den akademischen Grad "Diplom-Psychologin"
bzw. "Diplom-Psychologe" (abgekürzt: Dipl.-Psych.).
§ 3
Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit
bis zum Abschluß des letzten Prüfungsteils beträgt neun
Semester.
(2) Das Studium gliedert
sich in
1. einen viersemestrigen ersten Studienabschnitt, der
mit der Diplom-Vorprüfung abschließt.
2. einen fünfsemestrigen zweiten Studienabschnitt, der
mit der Diplomprüfung abschließt.
(3) Art und Umfang der für
die Prüfung vorausgesetzten Studienleistungen sind so
beschaffen, daß die Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann
§ 4
Aufbau der Prüfungen
(1) Der Diplomprüfung (§§
21 ff.) geht die Diplom-Vorprüfung (§§ 17 ff.) voraus.
(2) Die Diplom-Vorprüfung
besteht aus Fachprüfungen, die Diplomprüfung aus Fachprüfungen,
einer Themen- oder Fallklausur und der Diplomarbeit.
(3) Die Fachprüfungen der
Diplom-Vorprüfung sowie die Fachprüfungen und die Themen-
oder Fallklausur der Diplomprüfung können auf jeweils
zwei aufeinanderfolgende zeitlich getrennte Prüfungsabschnitte
verteilt werden (Staffelprüfung). Ein Prüfungsabschnitt
beginnt mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit
eines Semesters.
(4) Bei Staffelprüfungen
wählt die Studentin oder der Student, welche Fachprüfungen
der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung im jeweils
ersten und welche im jeweils zweiten Prüfungsabschnitt
abgelegt werden. Für die Themen- oder Fallklausur der
Diplomprüfung gilt Entsprechendes. Eine Verteilung der
Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sowie der Diplomprüfung
auf mehr als je zwei Prüfungsabschnitte ist ausgeschlossen.
(5) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
und zur Diplomprüfung ist nach Maßgabe der §§ 18 und 22
vom Nachweis bestimmter Studienleistungen abhängig.
§ 5
Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation
der Prüfungen und für die weiteren durch diese Ordnung
zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuß
gehören als Mitglieder an:
1. vier Professoren der Fachrichtung Psychologie;
2. ein akademischer Mitarbeiter, der hauptamtlich oder
hauptberuflich im Diplomstudiengang Psychologie tätig
ist;
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits
abgelegt haben. Die Studierenden haben nur beratende Stimme,
wenn Fragen der Bewertung von Prüfungsleistungen in der
Diplomprüfung zur Entscheidung anstehen.
(3) Für jedes Mitglied nach
Absatz 2 ist ein Stellvertreter zu wählen. In der Gruppe
der Professoren (Absatz 2 Ziff. 1) kann mehreren Mitgliedern
ein gemeinsamer Stellvertreter zugeordnet werden, der
jedoch in einer Sitzung jeweils nur eine Vertretung wahrnimmt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat des
Fachbereichs Sozial- und Umweltwissenschaften für zwei
Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter
vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl
vorzunehmen.
(5) Der Fachbereichsrat wählt
aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Ziff. 1 den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertreter.
(6) Der Prüfungsausschuß
ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
und jeweils stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses
über Einzelanträge sind der betroffenen Kandidatin oder
dem betroffenen Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten
oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör
zu geben.
(8) Der Prüfungsausschuß
achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich
Sozial- und Umweltwissenschaften über die Entwicklung
der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform
der Studienordnung, des Studienplans und der Prüfungsordnung
und legt die Verteilungen der Fachnoten und der Gesamtnoten
offen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses
haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen
der Verschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen
Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit
zu verpflichten.
§ 6
Prüfer und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuß
bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Er kann die Bestellung
dem Vorsitzenden übertragen.
(2) Zu Prüfern sind für das
jeweilige Prüfungsfach zuständige Professoren und Hochschuldozenten,
entpflichtete oder wegen Erreichen der Altersgrenze in
den Ruhestand getretene Professoren und Hochschuldozenten
der Universität zu bestellen. Der Prüfungsausschuß kann
zuständige Honorarprofessoren, Privatdozenten sowie außerplanmäßige
Professoren zu Prüfern bestellen. In besonderen Fällen
kann der Prüfungsausschuß Oberassistenten, wissenschaftliche
Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben
nach § 66 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Universität
des Saarlandes vom 8. März 1989 (UG), Lehrkräfte für besondere
Aufgaben sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrags
zu Prüfern bestellen.
(3) Zum Beisitzer darf nur
bestellt werden, wer die Diplomprüfung in Psychologie
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Die Kandidatin oder der
Kandidat kann die Prüfer für die Diplomarbeit vorschlagen.
Er oder sie kann Prüfer für jene Fachprüfungen der Diplomprüfung
vorschlagen, bei denen mehrere Prüfer zur Verfügung stehen.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
sorgt dafür, daß dem Kandidaten oder der Kandidatin die
Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden.
(6) Für die Prüfer und die
Beisitzer gilt § 5 Abs. 10 entsprechend.
§ 7
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1) Zur Diplom-Vorprüfung
und zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen
fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift
oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis oder eine fachgebundene Studienberechtigung
gem. § 96 Abs. 4 UG besitzt,
2. im Diplomstudiengang Psychologie eingeschrieben ist,
3. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige
Prüfung erfüllt (§§ 18 und 22).
(2) Die Kandidatin oder der
Kandidat muß mindestens das letzte Semester vor der Prüfung,
zu der sie oder er Zulassung begehrt, an der Universität
des Saarlandes eingeschrieben sein.
(3) Dem Antrag auf Zulassung
sind beizufügen:
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Ziff.
1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin oder der
Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung
in Psychologie nicht bestanden hat oder ob sie oder er
sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
4. eine Erklärung darüber, welche Fachprüfungen im ersten
und welche im zweiten Prüfungsabschnitt geprüft werden
sollen (Staffelprüfung), oder ob gewünscht wird, alle
Fachprüfungen zusammenhängend abzulegen (Blockprüfung).
Ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich,
die Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen,
kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf
andere Weise zu führen.
(4) Der Antrag auf Zulassung
ist schriftlich und zur Diplom-Vorprüfung und zur Diplomprüfung
gesondert beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
stellen.
(5) Der Antrag auf Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung erfolgt in der Regel frühestens
im dritten Fachsemester, der Antrag auf Zulassung zur
Diplomprüfung frühestens im dritten Fachsemester nach
bestandener Vorprüfung. Die Prüfungen können auch vor
Ablauf dieser Fristen abgelegt werden, sofern die für
die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen (§
18 und § 22) nachgewiesen sind.
(6) Ein Antrag auf Zulassung
kann jeweils in der Zeit vom Beginn der vorletzten Woche
der Vorlesungszeit bis zum Ende der ersten Woche nach
Ablauf der Vorlesungszeit eines Semesters gestellt werden.
(7) Über die Zulassung entscheidet
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(8) Die Zulassung darf nur
versagt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die Kandidatin oder der Kandidat die Diplom-Vorprüfung
oder die Diplomprüfung in Psychologie endgültig nicht
bestanden hat oder
4. die Kandidatin oder der Kandidat sich im Diplomstudiengang
Psychologie in einem Prüfungsverfahren befindet.
§ 8
Arten der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen sind
1. die mündlichen Prüfungen (§ 9),
2. die schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht (Klausuren)
(§ 10),
3. die Diplomarbeit (§ 11).
(2) Macht eine Kandidatin
oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft,
daß sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger
körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der
Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen
Form abzulegen, gestattet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form
zu erbringen.
§ 9
Mündliche Prüfungen
(1) In den mündlichen Prüfungen
soll der Kandidat bzw. die Kandidatin nachweisen, daß
er oder sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt
und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen
vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob die Kandidatin
oder der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
(2) Mündliche Prüfungen werden
vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers,
bei Wiederholungsprüfungen jedoch vor zwei Prüfern (Kollegialprüfung)
als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt.
Dabei wird jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat in einem
Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.
Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer die anderen
an einer Kollegialprüfung mitwirkenden Prüfer oder den
Beisitzer.
(3) Die wesentlichen Gegenstände
und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem
Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist der Kandidatin
oder dem Kandidaten jeweils im Anschluß an die mündlichen
Prüfungen bekanntzugeben.
(4) Studierende, die sich
in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung
unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen
Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, die
Kandidatin oder dem Kandidaten widerspricht. Die Zulassung
erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe
der Prüfungsergebnisse.
§ 10
Klausuren
(1) Klausuren sind Fragen-,
Themen- oder Fallklausuren.
(2) Fragenklausuren dienen
dem Nachweis von Kenntnissen und von fachspezifischen
Fertigkeiten. Dazu sind mehrere vorgegebene Einzelfragen
oder Aufgaben zu bearbeiten, die von einem Prüfer formuliert
werden. Wird das Ergebnis einer Fragenklausur beim ersten
Versuch mit "nicht ausreichend" bewertet, so
kann der Kandidat bzw. die Kandidatin eine mündliche Zusatzprüfung
beantragen, die innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe
dieses Ergebnisses abzulegen ist. In diesem Fall gelten
Fragenklausur und mündliche Zusatzprüfung zusammen als
eine Fachprüfung; die endgültige Note der Fachprüfung
ergibt sich dann als Mittelwert aus der schriftlichen
und der mündlichen Leistung § 12 gilt entsprechend. Mündliche
Zusatzprüfungen nach einer Wiederholungsprüfung sind ausgeschlossen.
(3) In den Themenklausuren
soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, daß
sie oder er in begrenzter Zeit ein Problem mit den gängigen
Methoden der Psychologie erkennen und angemessen bearbeiten
kann.
(4) In den Fallklausuren
soll die Kandidatin oder der Kandidat aufgrund vorgegebener
anamnestischer und diagnostischer Daten zu einem Einzelfall
eine psychologische Diagnose erarbeiten und Therapie-
oder Beratungsvorschläge entwickeln und begründen.
(5) Für Klausuren ist die
Frist für die Bewertung sechs Wochen.
§ 11
Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist
eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung
abschließt. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin oder der
Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen
Frist ein Problem aus der Psychologie selbständig nach
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Diplomarbeit
kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Professor
und von anderen nach § 92 Abs. 4 UG prüfungsberechtigten
Mitarbeitern der Fachrichtung Psychologie ausgegeben werden.
Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
dafür, daß ein Kandidat oder eine Kandidatin rechtzeitig
ein Thema für eine Diplomarbeit erhält. Die Ausgabe des
Themas erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(3) Thema und Aufgabenstellung
der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung
vorgesehene Frist (§ 23 Abs. 4) eingehalten werden kann.
Dem Kandidaten oder der Kandidatin ist Gelegenheit zu
geben, für das Thema der Diplomarbeit Vorschläge zu machen.
Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten
zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
Soll die Diplomarbeit in einer Einrichtung außerhalb der
Universität des Saarlandes durchgeführt werden, bedarf
es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(4) Die Diplomarbeit kann
auch als Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als
Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des Einzelnen aufgrund
der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer
objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen,
deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. Der Beitrag
des einzelnen Kandidaten oder der einzelnen Kandidatin
muß die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
(5) Die Diplomarbeit ist
fristgemäß beim Prüfungssekretariat abzuliefern. Bei der
Abgabe hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich
zu versichern, daß sie oder er die Arbeit selbständig
verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen
und Hilfsmittel benutzt hat. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig
zu machen.
(6) Die Diplomarbeit wird
zunächst von zwei Prüfern bewertet, von denen mindestens
einer Professor der Fachrichtung Psychologie der Universität
des Saarlandes sein muß. Die Frist für die Bewertung der
Diplomarbeit ist vier Monate. Bei der Festlegung der Note
werden folgende Fälle unterschieden:
1. Bewerten beide Prüfer die Diplomarbeit als "ausreichend"
oder besser, so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen
Mittel der Einzelbewertungen nach Maßgabe des § 12 Abs.
2.
2. Bewerten beide Prüfer die Arbeit als "nicht ausreichend",
so erhält sie die Note "nicht ausreichend".
3. Bewertet einer und nur einer der beiden Prüfer die
Diplomarbeit als "nicht ausreichend", so ist
ein dritter Prüfer hinzuzuziehen, der die Arbeit ebenfalls
beurteilt.
a) Ist dessen Bewertung "nicht ausreichend",
so erhält die Diplomarbeit die Note "nicht ausreichend".
b) Beurteilt er sie als "ausreichend" oder besser,
so ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel
der beiden auf "ausreichend" oder besser lautenden
Einzelbewertungen nach Maßgabe des § 12 Abs. 2.
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten für die einzelnen
Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende
Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
= eine hervorragende Leistung
2 = gut
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt
3 = befriedigend
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht
4 = ausreichend
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt
5 = nicht ausreichend
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt
Zur differenzierteren Bewertung
der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen
oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden;
die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Gesamtnoten werden aus
dem arithmetischen Mittel ihrer Einzelnoten nach folgender
Einteilung gebildet:
Bei einem Mittelwert bis 1,5 sehr gut,
bei einem Mittelwert über 1,5 bis 2,5 gut,
bei einem Mittelwert über 2,5 bis 3,5 befriedigend,
bei einem Mittelwert über 3,5 bis 4,0 ausreichend
(3) Bei der Berechnung der
Mittelwerte wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem
Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
§ 13
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung
gilt als "nicht ausreichend", wenn die Kandidatin
oder der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige
Gründe nicht erscheint oder wenn er oder sie nach Beginn
der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird.
(2) Die für den Rücktritt
oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin
oder des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen,
aus dem hervorgeht, daß die Kandidatin oder der Kandidat
die jeweilige Prüfung nicht ablegen konnte. Legt der gleiche
Student oder die gleiche Studentin mehrmals ein ärztliches
Attest vor, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes fordern. Erkennt
der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird ein neuer
Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin
oder der Kandidat, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistungen
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung
als "nicht ausreichend". Ein Kandidat oder eine
Kandidatin, der oder die den ordnungsgemäßen Ablauf der
Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden
von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen
werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung
als "nicht ausreichend" bewertet.
(4) Die Kandidatin oder der
Kandidat kann innerhalb eines Monats verlangen, daß Entscheidungen
nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft
werden. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin
oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen,
zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 14
Bestehen, Nichtbestehen und Bescheinigung von Prüfungsleistungen
(1) Fachprüfungen, die Fall-
oder Themenklausur und die Diplomarbeit sind bestanden,
wenn sie jeweils als "ausreichend" oder besser
bewertet wurden.
(2) Hat die Kandidatin bzw.
der Kandidat einzelne Fachprüfungen oder die Diplomarbeit
nicht bestanden oder gelten sie als nicht bestanden, so
erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin
oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft
gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfungsleistung
wiederholt werden kann.
(3) Hat der Kandidat bzw.
die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung
endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig
nicht bestanden, wird ihm oder ihr auf Antrag und gegen
Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch
fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt,
daß die Prüfung nicht bestanden ist.
§ 15
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(1) Fachprüfungen, die Fall-
oder Themenklausur und die Diplomarbeit, die nicht bestanden
sind oder als nicht bestanden gelten, können - mit Ausnahme
der in Abs. 3 geregelten Fälle - jeweils einmal wiederholt
werden.
(2) Wird eine Fragenklausur
beim ersten Versuch mit "nicht ausreichend"
bewertet, kann die Kandidatin oder der Kandidat auf Antrag
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses
eine mündliche Zusatzprüfung ablegen. Die Bewertung der
gesamten Fachprüfung ergibt sich in diesem Fall durch
arithmetische Mittelung der Bewertungen der schriftlichen
und der mündlichen Prüfungsleistung entsprechend § 12
Abs. 2.
(3) Eine zweite Wiederholung
derselben Fachprüfung ist bei der Diplom-Vorprüfung nur
dann zulässig, wenn das Prüfungsverfahren im dritten Fachsemester,
und bei der Diplomprüfung, wenn es im dritten Fachsemester
nach bestandener Vorprüfung eröffnet wurde (Freiversuchsregelung
nach § 93 Abs. 3 UG). Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit
ist ausgeschlossen.
(4) Nicht bestandene Schriftliche
Fachprüfungen müssen beim jeweils nächsten Prüfungstermin
wiederholt werden, mündliche Fachprüfungen innerhalb von
sechs Monaten nach Mitteilung über das Nicht-Bestehen.
Fristüberschreitungen aus von den Kandidatinnen oder Kandidaten
zu vertretenden Gründen gelten als Nicht-Bestehen.
(5) Zur Wiederholung der
Diplomarbeit ist ein neues Thema innerhalb von sechs Wochen
nach Mitteilung des Nicht-Bestehens auszugeben. Eine Rückgabe
dieses Themas in der in § 11 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist
ist nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat
bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Diplomarbeit
von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.
§ 16
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten und Studienleistungen
im Diplomstudiengang Psychologie an anderen deutschen
wissenschaftlichen Hochschulen werden angerechnet.
(2) Studienzeiten in anderen
Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen
werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten
und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen
denjenigen des Diplomstudiums in Psychologie an der Universität
des Saarlandes im wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung
und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von
Studienzeiten und Studienleistungen, die an ausländischen
Hochschulen erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften
zu beachten. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen,
entscheidet der Prüfungsausschuß. Im übrigen soll bei
Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für Studienzeiten und
Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische
Tätigkeiten werden anerkannt.
(5) Diplom-Vorprüfungen in
Psychologie, die die Kandidatin oder der Kandidat an anderen
deutschen wissenschaftlichen Hochschulen bestanden hat,
werden anerkannt. Diplom-Vorprüfungen in anderen Studiengängen
oder an anderen Hochschulen werden angerechnet, soweit
die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Anstelle der Diplom-Vorprüfung
können in begründeten Ausnahmefällen - insbesondere bei
Prüfungen ausländischer Hochschulen - andere Prüfungsleistungen
angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen
wird. Absatz 2 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.
(6) Soweit Studienzeiten
nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet oder nicht angerechnet
werden, verändern sich die jeweiligen Meldefristen für
Prüfungen.
(7) Die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 6 sind entsprechend auf Feststellungen im
Rahmen von Einstufungsprüfungen nach § 19 HRG anzuwenden.
2. Abschnitt
Diplom-Vorprüfung
§ 17
Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplomvorprüfung
soll die Kandidatin bzw. der Kandidat nachweisen, daß
sie oder er das Ziel des ersten Studienabschnittes erreicht
hat und sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen
der Psychologie, das methodische Instrumentarium und die
systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich
sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen.
(2) Der Antrag auf Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung als Staffelprüfung wird in der Regel
im dritten Fachsemester, der Antrag auf Zulassung zur
Diplom-Vorprüfung als Blockprüfung in der Regel im vierten
Fachsemester während der in § 7 Abs. 6 genannten Frist
gestellt, sofern die Zulassungsvoraussetzungen zu diesem
Zeitpunkt erfüllt sind. Die Möglichkeit eines früheren
Antrags auf vorzeitige Zulassung unter den Bedingungen
des § 7 Abs. 5 Satz 2 bleibt davon unberührt.
(3) Der erste Prüfungsabschnitt
beginnt mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit
des Semesters, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt
wurde. Im Fall einer Staffelprüfung beginnt der zweite
Prüfungsabschnitt mit der dritten Woche nach Ende der
Vorlesungszeit des direkt darauf folgenden Semesters.
Die Prüfungen müssen bis Ende des vierten hierauf folgenden
Monats abgelegt werden.
§ 18
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung
(1) Zulassungsvoraussetzungen
für die Diplom-Vorprüfung sind:
1. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme
a) am Empiriepraktikum sowie an zwei aufeinander aufbauenden
Kursen über "Quantitative Methoden der Psychologie"
zum Fach Methodenlehre,
b) an drei Proseminaren zu Themen aus dem Bereich der
folgenden Fächer:
aa) Allgemeine Psychologie I,
bb) Allgemeine Psychologie II,
cc) Entwicklungspsychologie,
dd) Differentielle Psychologie,
ee) Sozialpsychologie;
2. der Nachweis der Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen
als Versuchsperson im Umfang von mindestens 12 Stunden,
3. eine Erklärung darüber, ob die Diplom-Vorprüfung als
Block- oder als Staffelprüfung abgelegt wird.
Wird als Durchführungsmodalität die Staffelprüfung gewählt,
so ist zusätzlich anzugeben, welche Prüfungsfächer im
ersten und welche im zweiten Prüfungsabschnitt geprüft
werden.
(2) Die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß Absatz 1 müssen spätestens am Ende des ersten Studienabschnitts
erfüllt sein. Wird die Diplom-Vorprüfung als Staffelprüfung
abgelegt, sind bei der Meldung zur Prüfung mindestens
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei aufeinander
aufbauenden Kursen über "Quantitative Methoden der
Psychologie" und an einem Proseminar vorzulegen.
Solange die dann noch ausstehenden Leistungsnachweise
nicht vorgelegt werden, ist der erste Studienabschnitt
nicht abgeschlossen.
(3) Der Leistungsnachweis
im Empiriepraktikum setzt die erfolgreiche Mitarbeit in
einer Gruppe bei Konzeption, Planung, Durchführung und
Auswertung einer empirischen Untersuchung voraus. In den
Kursen über "Quantitative Methoden" sind insgesamt
drei Klausuren sowie mehrere Hausarbeiten im Rahmen von
Arbeitsgruppen erfolgreich zu bearbeiten. In Proseminaren
werden im Regelfall ein Referat, eine schriftliche Ausarbeitung
oder die erfolgreiche Bearbeitung einer Klausur gefordert.
§ 19
Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Diplom-Vorprüfung
besteht aus Fachprüfungen in den folgenden Fächern:
1. Allgemeine Psychologie I,
2. Allgemeine Psychologie II,
3. Entwicklungspsychologie,
4. Differentielle Psychologie,
5. Sozialpsychologie,
6. Physiologische Psychologie,
7. Methodenlehre.
(2) Die Fachprüfungen in
den Fächern
- Allgemeine Psychologie I,
- Allgemeine Psychologie II,
- Differentielle Psychologie,
- Sozialpsychologie,
- Physiologische Psychologie
werden als Fragenklausuren durchgeführt. Für die Bearbeitung
der Klausuraufgaben stehen jeweils 120 Minuten zur Verfügung.
(3) In den Fächern
- Entwicklungspsychologie,
- Methodenlehre
findet je eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 25
bis 30 Minuten statt.
§ 20
Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Bildung der Noten und
Zeugnis
(1) Die Diplom-Vorprüfung
ist bestanden, wenn jede ihrer Fachprüfungen bestanden
ist.
(2) Ist die Diplom-Vorprüfung
bestanden, so wird nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 eine Gesamtnote
gebildet.
(3) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung
ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen,
ein Zeugnis auszustellen. Es enthält die in den Fachprüfungen
erzielten Noten, die Namen der Prüfer und die Gesamtnote.
Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
(4) Liegen beim Bestehen
aller Fachprüfungen die in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 genannten
Nachweise über Studienleistungen noch nicht vollständig
vor, so ist der erste Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen,
und die Ausstellung des Zeugnisses unterbleibt, bis der
letzte fehlende Leistungsnachweis vorliegt.
3. Abschnitt
Diplomprüfung
§ 21
Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
(1) Durch die Diplomprüfung
soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat
die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge in der
Psychologie überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche
Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(2) Der Antrag auf Zulassung
zur Diplomprüfung als Staffelprüfung wird in der Regel
im dritten und der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
als Blockprüfung in der Regel im vierten Fachsemester
nach bestandener Vorprüfung während der in § 7 Abs. 6
genannten Frist gestellt, sofern die Zulassungsvoraussetzungen
zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Die Möglichkeit eines
früheren Antrags auf vorzeitige Zulassung unter den Bedingungen
des § 7 Abs. 5 Satz 2 bleibt davon unberührt.
(3) Fachprüfungen und Themen-
oder Fallklausur des ersten Prüfungsabschnittes beginnen
frühestens mit der dritten Woche nach Ende der Vorlesungszeit
jenes Semesters, in dem der Antrag auf Zulassung gestellt
wurde. Im Fall einer Staffelprüfung beginnt der zweite
Prüfungsabschnitt mit der dritten Woche nach Ende der
Vorlesungszeit des direkt darauf folgenden Semesters.
Die Prüfungen müssen bis Ende des vierten hierauf folgenden
Monats abgelegt werden.
(4) Das Thema der Diplomarbeit
wird innerhalb von drei Wochen nach der letzten Fachprüfung
gestellt. Die Diplomarbeit wird somit im letzten Studiensemester
angefertigt.
§ 22
Fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung
(1) Zulassungsvoraussetzungen
für die Diplomprüfung sind:
1. eine bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang Psychologie
an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder
nach § 16 Abs. 5 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistungen,
2. zu einem der gewählten Anwendungsfächer (Absatz 3 Ziff.
3) drei Leistungsnachweise (davon einen aufgrund von Arbeiten
in einer Fallgruppe oder einem Praktikum) und zu jedem
der übrigen gewählten psychologischen Prüfungsfächer (Absatz
3) je zwei Leistungsnachweise,
3. die Bescheinigung der erfolgreichen Bearbeitung einer
vorgegebenen Aufgabenstellung im Rahmen einer einsemestrigen
Semesterarbeit,
4. Bescheinigungen über zwei mindestens sechswöchige berufspraktische
Tätigkeiten an verschiedenen Institutionen, die vom Prüfungsausschuß
als Praktikumsstellen anerkannt sind, die von der Kandidatin
bzw. dem Kandidaten unter Anleitung eines Diplom-Psychologen
abgeleistet wurden, und über die sie oder er Berichte
vorgelegt hat,
5. eine Erklärung darüber,
a) welche psychologischen Prüfungsfächer (Absatz 3) und
b) welches nichtpsychologische Wahlpflichtfach (Absatz
4) sie bzw. er gewählt hat,
c) zu welchem der gewählten psychologischen Prüfungsfächer
eine Themen- oder Fallklausur angefertigt werden soll
und
d) ob die Diplomprüfung als Block- oder als Staffelprüfung
abgelegt wird.
Wird als Durchführungsmodalität die Staffelprüfung gewählt,
so ist zusätzlich eine Erklärung darüber erforderlich,
1. welche Prüfungsfächer im ersten und welche im zweiten
Prüfungsabschnitt geprüft werden und
2. ob die Themen- oder Fallklausur im ersten oder im zweiten
Prüfungsabschnitt durchgeführt wird.
(2) Die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß Absatz 1 müssen spätestens bei der Abgabe der Diplomarbeit
erfüllt und durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen
sein. Solange die Belege nicht vollständig vorliegen ist
das Studium nicht abgeschlossen und es wird kein Zeugnis
und keine Diplom-Urkunde ausgestellt.
(3) Psychologische Prüfungsfächer
sind
1. die Grundlagenfächer
a) Kognitive Psychologie,
b) Kultur und Entwicklung,
c) Psychische Störungen,
2. die Methodenfächer
a) Forschungsmethoden,
b) Psychologische Diagnostik und Evaluation,
3. die Anwendungsfächer
a) Klinische Psychologie,
b) Kommunikations-, Medien- und Organisationspsychologie.
Die Kandidatin oder der Kandidat wählt für die Prüfung
vier psychologische Prüfungsfächer, und zwar aus jeder
der drei Fächergruppen mindestens eines.
(4) Die Wahl des nichtpsychologischen
Prüfungsfaches (Wahlpflichtfach, z.B. Psychiatrie, Soziologie,
Erziehungswissenschaft, Informatik usw.) bedarf der Zustimmung
des Prüfungsausschusses. Die Zustimmung für einzelne Fächer
kann allgemein für eine bestimmte Frist erteilt werden.
(5) Jedem der in Absatz 1
Ziff. 2 erwähnten Leistungsnachweise liegt
- als Seminarleistung ein Referat, eine schriftliche Ausarbeitung
oder eine Klausur, oder
- als Praktikumsleistung die Mitarbeit bei Konzeption,
Planung, Durchführung und Auswertung einer empirischen
Erhebung, oder
- eine Fallbearbeitung zugrunde.
§ 23
Umfang und Art der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht
aus
1. der Diplomarbeit,
2. den mündlichen Fachprüfungen,
3. einer Themen- oder Fallklausur.
(2) Die mündlichen Fachprüfungen
finden statt:
1. in vier von der Kandidatin oder dem Kandidaten nach
§ 22 Abs. 3 gewählten psychologischen Prüfungsfächern,
2. in einem von dem Kandidaten oder der Kandidatin nach
§ 22 Abs. 4 gewählten Wahlpflichtfach.
Die Prüfungszeit liegt bei Einzelprüfungen zwischen 25
und 30 Minuten; bei Gruppenprüfungen dauert die Prüfung
mindestens 25 Minuten pro Kandidat und insgesamt höchstens
15 Minuten länger.
(3) In einem der gewählten
psychologischen Prüfungsfächer wird neben der mündlichen
Prüfung eine Themenklausur angefertigt, für die 240 Minuten
Arbeitszeit zur Verfügung stehen. Das Fach, zu dem diese
Klausurleistung zu erbringen ist, wählt die Kandidatin
oder der Kandidat (§ 22 Abs. 1 Ziff. 5c). Ist das gewählte
Fach die Klinische Psychologie, so tritt an die Stelle
der Themenklausur eine Fallklausur, für deren Anfertigung
ebenfalls 240 Minuten zur Verfügung gestellt werden.
(4) Die Zeit von der Ausgabe
des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung (Bearbeitungszeit)
beträgt sechs Monate. Auf begründeten Antrag des Kandidaten
oder der Kandidatin kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungszeit
um bis zu drei Monate verlängern.
(5) Die Kandidatin oder der
Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen
Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das
Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird bei der Festsetzung
der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 24
Bestehen der Diplomprüfung, Bildung der Noten und Zeugnis
(1) Die Diplomprüfung ist
bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen, die Themen- oder
Fallklausur und die Diplomarbeit bestanden sind.
(2) Ist die Diplomprüfung
bestanden, dann wird aus den Noten der Fachprüfungen,
der Note für die Themen- oder Fallklausur und der Note
der Diplomarbeit eine Gesamtnote für die Diplomprüfung
nach § 12 Abs. 2 gebildet. Bei der Bildung der Gesamtnote
wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet.
(3) Über die bestandene Diplomprüfung
wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält
1. die Noten der Fachprüfungen,
2. das Thema und die Note der Themen- oder Fallklausur,
3. das Thema und die Note der Diplomarbeit,
4. die Namen der Prüfer,
5. die Gesamtnote.
(4) Das Zeugnis trägt das
Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
worden ist. Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen.
(5) Zusatzfächer und weitere
Qualifikationen können auf Antrag des Kandidaten oder
der Kandidatin gesondert bescheinigt werden.
§ 25
Diplomurkunde
(1) Gleichzeitig mit dem
Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Diplomurkunde
mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird
die Verleihung des Diplomgrades beurkundet.
(2) Die Diplomurkunde wird
vom Vorsitzenden des Fachbereichs Sozial- und Umweltwissenschaften
und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
§ 26
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder
der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für
diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die
Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend
berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen
für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne
daß die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung
des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Dem Kandidaten ist vor
einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis
ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis zur Diplomprüfung
ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung
aufgrund einer Täuschung für "nicht bestanden"
erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum
des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 27
Einsicht in die Prüfungsakten
Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens
wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer
und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Auf Antrag kann
auch vor Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsprotokolle
gewährt werden.
4. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 28
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Ordnung tritt in
Kraft am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes. Sie ist in vollem Umfang verbindlich
für alle Studierenden, die nach diesem Zeitpunkt mit dem
Studium der Psychologie beginnen. Darüber hinaus sind
die Regelungen dieser Ordnung zum zweiten Studienabschnitt
und zur Diplomprüfung auch für jene Studierenden verbindlich,
die nach dem genannten Zeitpunkt den zweiten Studienabschnitt
beginnen.
(2) Alle anderen Studierenden
der Psychologie können in den ersten drei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Ordnung wählen, ob sie eine Diplomvorprüfung
nach den Regelungen dieser Ordnung oder nach der "Prüfungsordnung
für das Fach Psychologie (Abschluß Diplom)" vom 11.
Februar 1981 (Dienstblatt der Hochschule des Saarlandes,
1981, S. 67Ð84) ablegen wollen.
(3) Der nach § 4 der "Prüfungsordnung
für das Fach Psychologie" vom 11. Februar 1981 gebildete
und bei Inkrafttreten dieser Ordnung amtierende Prüfungsausschuß
bleibt bis zum Ende des laufenden Jahres im Amt.
(4) Mit dem Inkrafttreten
dieser Ordnung sind die Bestimmungen der "Prüfungsordnung
für das Fach Psychologie" vom 11. Februar 1981 nur
noch nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 anzuwenden.
Saarbrücken, 16. September
1996
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. jur. G. Hönn
1
Die Bezeichnungen von Personen und Funktionen in dieser
Ordnung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen
führen die Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in der
weiblichen Form.