Merkblatt
für die Anmeldung zu Prüfungen in der Fachrichtung
Psychologie
1. Prüfungsanmeldungen,
bestehend aus Zulassungsantrag, Personalbogen und dem Antrag
über die Prüfungstermine, als auch die Meldungen
zu Teilprüfungen (Hauptdiplom) müssen schriftlich
auf den dazu vorgesehenen Formularen beim Prüfungsamt
eingereicht werden.
2. Anmeldungen und Meldungen
zu Prüfungen sind verbindlich. Sie können nur
aus triftigen Gründen, die entsprechend zu belegen
sind, zurückgezogen werden.
3. Das unentschuldigte Nicht-Erscheinen
zu einer Prüfung wird grundsätzlich als ein Nicht-Bestehen
(Note: "nicht ausreichend") der Prüfung gewertet
(vgl. §
13, PO 1996).
4. Kann ein Prüfungstermin
nicht wahrgenommen werden, muss dies umgehend dem Prüfungsamt
(Frau Mechenbier, Tel. 0681 - 302 2303) mitgeteilt werden.
Eine Mitteilung an den Prüfer bzw. die Prüferin
ist nicht ausreichend.
5. Die Gründe für
das Versäumnis sind dem Prüfungsamt unverzüglich
und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und zu belegen.
6. Bei Erkrankung ist unverzüglich
ein ärztliches Attest beizubringen, in welchem die
Erkrankung bescheinigt und der Zusammenhang zwischen Krankheit
und der Unfähigkeit, die Prüfung durchzuführen,
dargelegt wird. Dabei sollte immer die "Prüfungsunfähigkeit"
attestiert werden (und nicht die "Arbeitsunfähigkeit").
7. Die Begründung für
das Nichterscheinen zur Prüfung wird in jedem Fall
vom Prüfungsausschuss bewertet. Erkennt dieser die
Gründe an, so muss die versäumte Prüfung
zum nächsten vom Prüfungsausschuss festgelegten
Prüfungstermin nachgeholt werden. Werden die angeführten
Gründe nicht als ausreichend anerkannt bzw. wird die
Geltendmachung versäumt, so gilt die Prüfung als
nicht bestanden (vgl. §
14, PO 1996).
8. Eine nicht bestandene schriftliche
Fachprüfung muss zum nächsten vom Prüfungsausschuss
festgesetzten Termin wiederholt werden. Eine mündliche
Fachprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung
über das Nicht-Bestehen zu wiederholen (vgl. §
15, PO 1996).
9. Eine nicht bestandene Fachprüfung
kann unter folgenden Bedingungen zweimal wiederholt werden:
Im Falle der Diplom-Vorprüfung ist die zweimalige Wiederholung
möglich, wenn das Prüfungsverfahren im dritten
Fachsemester eröffnet wurde. Bei der Diplom-Prüfung
gilt diese Regelung, wenn das Verfahren im dritten Fachsemester
nach bestandener Vorprüfung eröffnet wurde. Die
mündliche Zusatzprüfung bei einer nicht ausreichenden
Leistung in der schriftlichen Vordiplom-Klausur ist keine
Wiederholungsprüfung.
10. Schriftverkehr, der Prüfungen
betrifft, sowie Anmeldungen und Meldungen zu Prüfungen
sind ausschließlich dem Prüfungsamt über
das FR-Sekretariat zuzuleiten. Achten Sie darauf, dass dem
Prüfungsamt ständig ihre aktuelle Anschrift bekannt
ist, um einen reibungslosen Schriftverkehr zu gewährleisten.
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