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Diplom (Hauptfach) Prüfungsanforderungen Prüfungsamt Psychologie
Regelungen nach PO 96 Wahlpflichtfächer der Universität des Saarlandes
Prüfungsanmeldung VD Diplomarbeit Postfach 151150
Prüfungsanmeldung HD Semesterarbeit 66041 Saarbrücken
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Hauptdiplomprüfungen Merkblatt Kontakt
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Merkblatt für die Anmeldung zu Prüfungen in der Fachrichtung Psychologie

1. Prüfungsanmeldungen, bestehend aus Zulassungsantrag, Personalbogen und dem Antrag über die Prüfungstermine, als auch die Meldungen zu Teilprüfungen (Hauptdiplom) müssen schriftlich auf den dazu vorgesehenen Formularen beim Prüfungsamt eingereicht werden.

2. Anmeldungen und Meldungen zu Prüfungen sind verbindlich. Sie können nur aus triftigen Gründen, die entsprechend zu belegen sind, zurückgezogen werden.

3. Das unentschuldigte Nicht-Erscheinen zu einer Prüfung wird grundsätzlich als ein Nicht-Bestehen (Note: "nicht ausreichend") der Prüfung gewertet (vgl. § 13, PO 1996).

4. Kann ein Prüfungstermin nicht wahrgenommen werden, muss dies umgehend dem Prüfungsamt (Frau Mechenbier, Tel. 0681 - 302 2303) mitgeteilt werden. Eine Mitteilung an den Prüfer bzw. die Prüferin ist nicht ausreichend.

5. Die Gründe für das Versäumnis sind dem Prüfungsamt unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen und zu belegen.

6. Bei Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Attest beizubringen, in welchem die Erkrankung bescheinigt und der Zusammenhang zwischen Krankheit und der Unfähigkeit, die Prüfung durchzuführen, dargelegt wird. Dabei sollte immer die "Prüfungsunfähigkeit" attestiert werden (und nicht die "Arbeitsunfähigkeit").

7. Die Begründung für das Nichterscheinen zur Prüfung wird in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bewertet. Erkennt dieser die Gründe an, so muss die versäumte Prüfung zum nächsten vom Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungstermin nachgeholt werden. Werden die angeführten Gründe nicht als ausreichend anerkannt bzw. wird die Geltendmachung versäumt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden (vgl. § 14, PO 1996).

8. Eine nicht bestandene schriftliche Fachprüfung muss zum nächsten vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin wiederholt werden. Eine mündliche Fachprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung über das Nicht-Bestehen zu wiederholen (vgl. § 15, PO 1996).

9. Eine nicht bestandene Fachprüfung kann unter folgenden Bedingungen zweimal wiederholt werden: Im Falle der Diplom-Vorprüfung ist die zweimalige Wiederholung möglich, wenn das Prüfungsverfahren im dritten Fachsemester eröffnet wurde. Bei der Diplom-Prüfung gilt diese Regelung, wenn das Verfahren im dritten Fachsemester nach bestandener Vorprüfung eröffnet wurde. Die mündliche Zusatzprüfung bei einer nicht ausreichenden Leistung in der schriftlichen Vordiplom-Klausur ist keine Wiederholungsprüfung.

10. Schriftverkehr, der Prüfungen betrifft, sowie Anmeldungen und Meldungen zu Prüfungen sind ausschließlich dem Prüfungsamt über das FR-Sekretariat zuzuleiten. Achten Sie darauf, dass dem Prüfungsamt ständig ihre aktuelle Anschrift bekannt ist, um einen reibungslosen Schriftverkehr zu gewährleisten.