Ausländerbehörde
Der Aufenthalt von ausländischen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern wird in der Regel durch eine Aufenthaltserlaubnis genehmigt, die mitunter laut der jeweils geltenden Rechtsverordnung seitens der Arbeitsverwaltung nicht zustimmungspflichtig ist.
Deshalb müssen Sie selbst - wie auch beim Visum für einen gastwissenschaftlichen Aufenthalt - einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie die Finanzierung Ihres Aufenthaltes (Arbeitsvertrag, Stipendium) nachweisen.
Ausländerbehörde in Saarbrücken
Adresse:
Landesverwaltungsamt
Zentrale Ausländerbehörde
Lebacher Straße 6a
66113 Saarbrücken
Tel. 0681 / 501-00
Öffnungszeiten:
Montag:
08.30 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 15.30 Uhr
Dienstag, Mittwoch, Freitag:
08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Donnerstag:
08.30 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 17.30 Uhr


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