Ausländerbehörde

Der Aufenthalt von ausländischen Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern wird in der Regel durch eine Aufenthaltserlaubnis genehmigt, die mitunter laut der jeweils geltenden Rechtsverordnung seitens der Arbeitsverwaltung nicht zustimmungspflichtig ist.


Deshalb müssen Sie selbst - wie auch beim Visum für einen gastwissenschaftlichen Aufenthalt - einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz sowie die Finanzierung Ihres Aufenthaltes (Arbeitsvertrag, Stipendium) nachweisen.


Ausländerbehörde in Saarbrücken

Adresse:

Landesverwaltungsamt

Zentrale Ausländerbehörde

Lebacher Straße 6a

66113 Saarbrücken

Tel. 0681 / 501-00

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Öffnungszeiten:

Montag:

08.30 Uhr – 12.00 Uhr

14.00 Uhr – 15.30 Uhr

Dienstag, Mittwoch, Freitag:

08.30 Uhr – 12.00 Uhr

Donnerstag:

08.30 Uhr – 12.00 Uhr

14.00 Uhr – 17.30 Uhr