Versicherungen


In Deutschland gibt es gesetzlich festgelegte Beiträge zu den Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge, die insgesamt ca. 40% des Bruttogehaltes ausmachen.

Sobald Sie Ihre Arbeitsstelle angetreten haben, übernimmt die Personalabteilung Ihres Gastinstitutes die für die Anmeldung zur Versicherung erforderlichen Schritte.

Sie informiert die von Ihnen ausgewählte Krankenkasse, die dann den Renten- und Arbeitslosenversicherungsträger unterrichtet.

Nach der Erledigung des Anmeldeverfahrens erhalten Sie vom Träger der Rentenversicherung eine Versicherungsnummer und ein Versicherungsnachweisheft, das Sie der Personalabteilung aushändigen müssen.

Für das Entrichten der Beiträge ist der Arbeitgeber verantwortlich, er behält den Beitrag bei jeder Gehaltszahlung ein.


Für EU-Bürgerinnen und -Bürger gibt es die sogenannten „Gemeinschaftsbestimmungen über die Soziale Sicherheit“, die Ansprüche und Übertragbarkeit von sozialen Leistungen innerhalb der Europäischen Union regeln.

Inwieweit diese Regelungen auch für Bürgerinnen und Bürger aus assoziierten Staaten gelten, muss im Einzelfall überprüft werden.


Weiterhin gibt es Sozialversicherungsabkommen mit ähnlichen Bedingungen innerhalb von Europa derzeit mit Norwegen, Island und Liechtenstein sowie mit Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, dem Kosovo, Kroatien, Mazedonien, der Schweiz, Serbien und Montenegro und der Türkei.

Außerhalb Europas gibt es solche Abkommen mit Australien, Chile, Israel, Japan, Kanada, Marokko, Republik Korea, Tunesien und den USA.