Nachteilsausgleich

Studierende mit Einschränkungen und chronischen Erkrankungen haben aufgrund ihrer speziellen Situation unter Umständen das Recht auf einen Nachteilsausgleich bei Studienleistungen und Prüfungen.

 

Die Form des Nachteilsausgleichs ist dabei nicht festgelegt. Hier eine kurze Liste von Möglichkeiten, wie der Nachteilsausgleich gestaltet werden kann: 

- Zeitverlängerung bei Prüfungen, Hausarbeiten, Abschlussarbeiten

- Änderung der Prüfungsform

- Modifikation der Anwesenheitspflicht 

- Einsatz von Hilfsmitteln 

- ... 

Der Ausgleich muss so gestaltet sein, dass er den Nachteil kompensiert, nicht jedoch einen Vorteil schafft - sonst wäre wieder eine Ungleichbehandlung gegeben.    

 

Für die Beantragung benötigen Sie 

- ein formloses Anschreiben, in dem Sie Ihre Situation und den gewünschten Nachteilsausgleich beschreiben,

- ein ärztliches Attest (möglichst aktuell, mit Angaben zu Art und Dauer der Einschränkung, den Folgen und Empfehlungen für den Nachteilsausgleich).

 

Wenn Sie einen Nachteilsausgleich beantragen möchten, können Sie sich auch gerne an die KSB wenden. Wir können Ihren Antrag durch eine Stellungnahme unterstützen, wenn Sie dies wünschen (es geht aber auch ohne).  

 

Befreiung von Semesterbeiträgen

Studierende mit Einschränkungen oder chronischen Krankheiten können unter Umständen von den Semesterbeiträgen befreit werden. 

Die KSB kann Ihnen nach Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises und eines ärztlichen Attest zur Unterstützung Ihres Antrages eine Empfehlung für eine Befreiung ausstellen. 

Wenden Sie sich dann bitte für die Rückerstattung Ihres Semesterbeitrages an den AStA. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Anika Krampitz (erstattung(at)asta.uni-saarland.de, Tel. 0681 302 4322). 

Die Befreiung muss aus verwaltungstechnischen Gründen jedes Semester neu beantragt werden. 

Ein Teilzeitstudium (TZS) bedeutet, dass man in bestimmten Semestern nur die Hälfte der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besuchen muss. Begründet werden kann ein TZS, wenn der/die Studierende beispielsweise aufgrund einer Krankheit dem Studium nur mindestens die Hälfte und höchstens 60% seiner/ihrer Arbeitskraft widmen kann. (Infoflyer TZS)

Nicht alle Prüfungsordnungen beinhalten diese Option, bitte wenden Sie sich bei Interesse an die Zentrale Studienberatung