Patentschutz für biotechnologische Verbindungen

 

Die Patentierung von biotechnologischen Erfindungen soll wie bei allen anderen patentrechtlich relevanten Erfindungen grundsätzlich möglich sein, allerdings stellt sich in diesem Gebiet im besonderen die Frage, ob die Erfindung, bzw. deren Verwertung, "ethisch vertretbar" ist oder nicht. Genau dieser Punkt spielt bei der Patentierbarkeit von Erfindungen aus dem Bereich der Gentechnologie eine große Rolle.

 

Das Europäische Parlament hat hierzu am 12.Mai 1998 die Richtlinie 98/44/EG erlassen, die Klärung schaffen soll. Hierbei sind folgende Punkte von besonderer Bedeutung:

 

Nicht patentierbar sind nach Art. 2, Abs.4, bzw. Art.5, Abs.1

  1. Pflanzensorten und Tierrassen
  2. Im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren
  3. Der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile (wie z.B. Sequenzen oder Teilsequenzen eines Gens)
  4. Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, hierzu gehören nach Art.6, Abs. 2:
  1. Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen
  2. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn von menschlichen Lebewesen
  3. Die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken
  4. Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugte Tiere

 

 

Patentierbar sind:

  1. Erfindungen deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. (Art.4, Abs.2 ).
  2. Ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil (wie z.B. Sequenzen oder Teilsequenzen eines Gens) kann patentierbar sein, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist. (Art. 5, Abs. 2 )

 

Ein Problem dieser Richtlinie ist, dass die öffentlichen Ordnungen der verschieden Nationen sich stark unterscheiden und somit schwer zu entscheiden ist, was europaweit gegen die guten Sitten verstößt . Weiterhin sind wichtige Begriffe, wie die Keimbahn nicht genau definiert, so dass die Richtlinie auch hier Lücken aufweist, die von den Prüfern nur schwer zu schließen sein werden.

Alle weiteren offenen Fragen werden wohl von den Gerichten zu entscheiden sein, wobei der EuGH zur Klärung angerufen werden kann, wenn der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist.

Kontakt:

Patentverwertungsagentur der saarländischen Hochschulen (PVA) 
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66123 Saarbrücken

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