Softwarepatente
Nach dem deutschen Patentgesetz und dem europäischen Patentübereinkommen ist der Schutz von Computerprogrammen 'als solchen' ausdrücklich ausgeschlossen. Die Programme sind zwar durch das Urheberrecht geschützt, welches die unautorisierte Vervielfältigung und die Nutzung durch Dritte untersagt, jedoch keinen Schutz der Algorithmen beinhaltet und somit die eigentliche Idee ungeschützt lässt. Die Prüfungsrichtlinien der meisten Prüfungsämter haben sich inzwischen allerdings den praktischen Erfordernissen angepasst, so dass in Europa bereits mehr als 30.000 Software-Patente erteilt wurden.
Das europäische Patentamt ordnet Software in zwei verschiedene Gruppen ein. Es unterscheidet hierbei Software 'als solche' und Software mit 'technischem Charakter', wobei nur auf Software mit technischem Charakter Patentschutz erlangt werden kann.
Was zeichnet nun diese Software aus?
Software mit 'technischem Charakter' muss entweder selbst ein technisches Problem lösen oder es muss bei ihrer Ausführung ein zusätzlicher technischer Effekt auftreten. Hiermit sind Effekte wie zum Beispiel schnellere Ausführungszeit, höhere Datentransferzeiten, effektivere Datenspeicherung, höhere Auflösung, höhere Effektivität eines Datenfilters, effektivere Datenkompression oder einfachere Manipulationen bei Computergraphiken gemeint. Physikalische Veränderungen in der Hardware, wie sie bei jeder Ausführung von Software auftreten, sind hier keine zusätzlichen Effekte.

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