Grundsätzlich ist während des Notbetriebs der Universität ein Zugang zur Forschungsinfrastruktur (Büros, Labors, Geräte etc.) nicht gestattet. In absoluten Ausnahmefällen kann in Fällen „kritischer Forschungstätigkeiten“ eine Ausnahme von diesem Verbot gestattet werden. Als „kritische Forschungstätigkeiten“ werden definiert: Tätigkeiten, die mit der Forschung der aktuellen Coronavirus-Pandemie und der klinisch relevanten Diagnostik zu tun haben. Des Weiteren solche, die langfristig schwer zu reorganisieren sind, deren Unterbrechung zum Verlust wesentlicher, empfindlicher Daten oder zur starken Beeinträchtigung besonders komplexer wissenschaftlicher und auch klinischer Studien führen würde.
Das Antragsformular für ausnahmsweisen Zugangs zur Forschungsinfrastruktur ist auf der Webseite des Dezernats Forschung und Technologietransfer sowie im Pandemieplan zu finden: https://www.uni-saarland.de/dezernat/ft.html