In der Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betreffen folgende Paragraphen die Prüfungen an Hochschulen:
§ 8 Universität und Hochschulen
1. Der Studien- und Lehrbetrieb in Präsenzform wird bis zum 4. Mai 2020 ausgesetzt. Das gilt nicht für Prüfungen. Präsenzprüfungen können nach dem 24. April 2020 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass entsprechende Vorsichts- und Hygienemaßnahmen, die einer Übertragung des Coronavirus effektiv entgegenwirken, getroffen werden.
2. Die Prüferinnen und Prüfer können im jeweiligen Einzelfall im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu gewährleisten sind.
§ 8a Staatsprüfung
(1) Das Prüfungsverfahren betreffend die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter, entsprechend der gängigen Verfahrensweise an den Standorten der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar, durchgeführt werden.
(2) Das Prüfungsverfahren betreffend die Zweiten Staatsprüfungen einschließlich der zulassungsrelevanten Prüfungsleistungen im Rahmen der Vorbereitungsdienste für die Lehrämter kann unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben und eventueller diesbezüglicher gesonderter Vorgaben der jeweiligen Gesundheitsämter durchgeführt werden.