31.03.2020

Wie ist mit Urlaub in der Krisenzeit umzugehen?

Ein bereits genehmigter Urlaub ist auch in der Krisenzeit zu nehmen, es sei denn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist nach dem Pandemieplan der Universität in den Notbetrieb eingebunden und kann nicht vertreten werden. Darüberhinausgehende Ausnahmefälle müssen über die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten beim Personal-Dezernat beantragt werden.

Der Notbetrieb an der Universität führt derzeit nicht dazu, dass die Beschäftigten Erholungsurlaub nehmen müssen. Der Urlaubsanspruch bleibt unberührt. Jedoch werden insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in den Notbetrieb eingebunden sind und über Resturlaub aus dem Jahr 2019 verfügen, gebeten, diesen möglichst in der Krisenzeit zu nehmen. Gleiches gilt für den Abbau von Überstunden.