Der Notbetrieb an der Universität führt derzeit nicht dazu, dass die Beschäftigten Erholungsurlaub nehmen müssen. Der Urlaubsanspruch bleibt unberührt. Jedoch werden insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in den Notbetrieb eingebunden sind und über Resturlaub aus dem Jahr 2019 verfügen, gebeten, diesen möglichst in der Krisenzeit zu nehmen. Gleiches gilt für den Abbau von Überstunden.
31.03.2020