Francis Messner

Francis Messner

 

Le droit des religions en France [Religionsrecht in Frankreich] (Abstract)

 

Die rechtlichen Beziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Frankreich sind komplex und breit gefächert. Im Gegensatz zu einem weitverbreiteten Klischee bedeutet das Verfassungsprinzip des Laizismus nicht, dass der Staat dem Phänomen der Religion gegenüber indifferent sein muss, sondern beschränkt sich darauf, die Neutralität und Konfessionslosigkeit des Staates sowie den Respekt aller Glaubensrichtungen zu garantieren. Dieses Prinzip verbietet nicht die staatliche Finanzierung von Religionsgemeinschaften.

 

Die Besonderheit des französischen Religionsrechts besteht darin, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher kirchenrechtlicher Systeme gibt (Trennung von Staat und Kirche, lokales Recht von Elsass-Lothringen, lokales Recht Guyanas, Religionsrecht der überseeischen Territorien). Zudem ist dieses System von einer individualistischen Konzeption der Freiheitsrechte geprägt, was zumindest in der Theorie jede normativ geregelte Autonomie oder Organisationsfreiheit für Zwischengruppen (einschließlich der Religionen) ausschließt. Trotz dieses Hindernisses sind die Kirchen und Religionen entsprechend ihrer jeweiligen Rechtsordnungen, Regelungen oder Statuten (Religions- oder Diözesanvereine, öffentliche Kultusanstalten, Missionsräte) organisiert, und die Repräsentanten der Glaubensgemeinschaften haben einen besonderen arbeits- und sozialrechtlichen Status.

 

Außerdem wird der geistliche Beistand in öffentlichen Einrichtungen und in der Armee durch besondere Seelsorger sichergestellt.

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