A1-Verfahren
Entsendungen ins Ausland / A1-Bescheinigungen
- Informationen zur Entsendung bzw. A1-Bescheinigung
Artikel aus „Die Rheinpfalz“ vom 09.07.2019
Artikel aus „ Forschung & Lehre“ von 7/19
www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/entsendung_ausland/entsendung_ins_ausland.html
- Entsendung / Dienstreisen innerhalb der EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz
Aktualisierte Handhabung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) 12/2019 und KAV Saar Nr. 24/2020: Hier: Erleichterungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei kurzzeitigen Dienstreisen
„Für kurzfristig anberaumte und/oder kurzzeitige Tätigkeiten wie Dienstreisen u.ä. bis zu einer Woche ist es für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst in keinem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz rechtlich verpflichtend, eine A1-Bescheinigung im Vorhinein zu beantragen […]. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur für den Fall, dass in einer konkreten Einzelfallanordnung im Vorhinein eine A1-Bescheinigung angefordert werde. Andernfalls sei es im Fall einer konkreten Kontrolle während des Aufenthalts sanktionslos möglich und ausreichend, die A1-Bescheinigung nachträglich und rückwirkend zu beantragen und vorzulegen. Zu den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zählen neben den Beamten auch die Beschäftigten […].“
Sollten Sie dazu aufgefordert sein, eine A1-Bescheinigung für Entsendung/Dienstreisen innerhalb der EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz mit sich zu führen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Antrag auf A1-Bescheinigung:
www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/beamte/beamte_1.html
- Entsendung / Dienstreisen außerhalb der EU-Staaten, EWR-Staaten und der Schweiz
Empfehlung der Deutschen Rentenversicherung bei außereuropäischen Dienstreisen:Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat uns darauf hingewiesen, dass die Ausstellung von bilateralen Entsendebescheinigungen bei Dienstreisen in Vertragsstaaten (z.B. USA, China) in den jeweiligen Durchführungsvereinbarungen nicht verpflichtend geregelt sei. Sie führt dazu aus: „Bußgeldvorschriften, wie sie in mehreren europäischen Mitgliedstaaten existieren, sind uns bei außereuropäischen Entsendungen nicht bekannt.
Das entsprechende Land ist auswählbar, den Antrag finden Sie nach Auswahl des Landes am Ende der Seite:
Da Entsendebescheinigungen für außereuropäische Entsendungen auch bei rückwirkender Ausstellung volle Rechtskraft erlangen, empfehlen wir, diese Entsendebescheinigung künftig ggf. im Nachhinein zu beantragten, sofern eine Aufforderung durch ausländische Behörden erfolgt.“
Falls Sie eine Entsendebescheinigung für einen Abkommensstaat beantragen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/entsendung_ausland/entsendung_ins_ausland.html?country=Schweiz
Ausgefüllte Antrage bitte an entsendung(at)univw.uni-saarland.de senden!
Kontakt
Bitte wenden Sie sich an die Kolleginnen von den Reisekosten.
Postanschrift:
Universität des Saarlandes
Dezernat P – Personal
Standort Meerwiesertalweg
Postfach 15 11 50
66041 Saarbrücken
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