11/26/2021

Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen und Einführung von 2G-Regelung für einige Serviceangebote

Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz muss seit 20. November an den Standorten der Universität im Bewegungsverkehr getragen werden sowie bei allen Präsenzveranstaltungen und in Gebäuden, die öffentlich zugänglich sind und dem Kundenbereich zuzurechnen sind, unabhängig vom Sicherheitsabstand. Wie im gesamten Saarland gilt auch an der Universität teilweise die schärfere 2G-Regel bei einigen Serviceangeboten. Dazu zählen alle Angebote außerhalb der Arbeit an der Universität und dem Lehrbetrieb.

Dozierende müssen aufgrund der entsprechend anzuwendenden Ausnahme in § 4 Abs. 2 Nr. 5 VO-CP auch während der Lehrveranstaltungen keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Personen durchgängig gewährleistet ist. Büroarbeitsplätze sind bei der Maskenpflicht gesondert zu betrachten, hier greift die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Wie im gesamten Saarland gilt auch an den Standorten der Universität teilweise die schärfere 2G-Regel bei Serviceangeboten, also allen Angeboten außerhalb der Arbeit an der Universität und dem Lehrbetrieb. So muss zum Beispiel bei den Indoor-Angeboten des Hochschulsports ein Impf- oder Genesenennachweis geführt werden, um an Sportangeboten in Gebäuden teilnehmen zu können. Auch für dienstliche Veranstaltungen (Weihnachtsfeiern etc.) gilt die Pflicht zur Einhaltung der 2G-Regelung in Bezug auf die Corona-Landesverordnung Art. 1, Teil 3. Zusätzlich zu den 2G werden anlassbezogene Testungen (2G+) empfohlen. Auch die individuellen Risikoabschätzungen in der Corona-Warn-App sind hier als Indikator zu berücksichtigen.