14.12.2022

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Januar 2023

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist ab 1. Januar 2023 Pflicht. Das bedeutet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wird für gesetzlich Krankenversicherte in Papierform abgeschafft und durch eine digitale Lösung ersetzt. Somit müssen sich Angestellte nicht mehr darum kümmern, die Ausfertigung der AU an das Dezernat Personal zu versenden. Stattdessen schickt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin die AU in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Ihrer Krankenkasse und die UdS ruft diese wiederum bei den Krankenkassen ab.

Bitte beachten Sie folgende Ausnahmen. In diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Verfahren. Sie sind somit weiterhin zur Vorlage der AU bei der UdS verpflichtet:

  • Sollten Sie privat krankenversichert sein, sind Sie nicht von der eAU betroffen.
  • Ebenfalls nicht im eAU-Verfahren enthalten ist die Krankmeldung wegen Erkrankung des Kindes,
  • Behandlungen durch Ärztinnen und Ärzte im Ausland und
  • bei Vorliegen von Beschäftigungsverboten (z.B. bei Schwangerschaft).

Folgender Ablauf bei Krankmeldung gilt also ab 1. Januar 2023 für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:

  1. Melden Sie sich bei Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten um Ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Teilen Sie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit. Das Dezernat Personal wird dann kontaktiert. Dabei ist es wichtig, dass immer das aktuelle Formular auf den Seiten des Dezernats Personal genutzt wird. Beachten Sie, dass hier ab sofort wichtige, neue Informationen abgefragt werden.
  2. Lassen Sie spätestens ab dem 4. Kalendertag Ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen (Achtung: Wochenende/Feiertage etc. zählen auch). Stellt der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin bei Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit fest, übermittelt die behandelnde Arztpraxis oder das behandelnde Krankenhaus die notwendigen Daten, die sich bisher auf der AU befunden haben, elektronisch an Ihre Krankenkasse. Sie erhalten eine Papierbescheinigung für Ihre Unterlagen. In Ausnahmefällen (sog. Störfällen) könnten Sie hiermit das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nachweisen.
  3. Teilen Sie Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten mit, dass Sie arbeitsunfähig geschrieben wurden und informieren Sie sie über den genauen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit. Die Informationen werden über die Abwesenheitsanzeige an das Personaldezernat weitergeleitet. Nur so ist sichergestellt, dass die eAU über das Personaldezernat an die UdS übermittelt werden kann. Bitte beachten Sie, dass Sie auch über Folgebescheinigungen zeitnah informieren müssen, da ansonsten ein Abruf der eAU nicht möglich ist.
  4. Das Personaldezernat der UdS erfragt bei Ihrer Krankenkasse elektronisch die Arbeitsunfä-higkeit. Das Dezernat Personal wird – falls eine AU durch den Arzt festgestellt wurde - auf Grund der Angaben in der Abwesenheitsanzeige eine Abfrage bei der zuständigen Krankenkasse einholen. Eine automatische Übermittlung durch die Krankenkasse findet leider nicht statt.

Bei technischen Störungen oder bei Arztpraxen, die noch nicht auf die eAU umgestellt haben
kontaktieren Sie jederzeit das Personaldezernat und/oder leiten die an Sie ausgehändigte AU weiter.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat Personal.