Neue Publikationen

"Haters Gonna Hate ... and Lawmakers Gonna Make (Hoperully Something Else)" Netret Suclariyla Mucadeleye Yonelik Alman Hukumet Tasanist na Dair Bazi Gozlem ve Degeflendirmeler

In der aktuellen (türkischen) Zeitschrift für Strafrecht (Ceza Hukuku Dergisi) ist der von Professor Oğlakcıoğlu vormals in der ZStW 2020 (132), 521 erschienener Aufsatz „Haters gonna hate“ in türkischer Übersetzung erschienen. In seinem Beitrag macht er auf drei Erwägungen im Kontext der Regulierung von Äußerungen aufmerksam, die den Diskurs auf dem Weg zu einer zweckrationalen Regulierung von Sprechhandlungen negativ beeinflussen. Im Anschluss an die Sensibilisierung des Lesers werden die Änderungen des Regierungsentwurfs zur Bekämpfung der Hasskriminalität im materiellen Strafrecht kritisch gewürdigt. Hierbei kristallisiert sich wiederholt die Tendenz heraus, über den Sammelbegriff der „Hassrede im Netz“ höchst unterschiedliche Formen sozialer Interaktion miteinander zu vermengen. Zudem wird einer der Leitgedanken des Entwurfs zurückgewiesen, wonach sich das Unrecht aller strafbaren Äußerungen erhöht, wenn diese in sozialen Medien geäußert werden. Danke an Serkan Meraklı für die hervorragende Übersetzung. 

 

Festschriftbeitrag zu Ehren von Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Dannecker

Gerade ist die Festschrift zu Ehren von Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Dannecker unter Mitherausgeberschaft von Herrn Prof. Dr. Jens Bülte und Prof. Dr. Jan C. Schuhr (früherer Büronachbar und Ratgeber) erschienen. Professor Oğlakcıoğlu durfte gemeinsam mit seinem akademischen Lehrer Prof. Hans Kudlich einen Beitrag mit dem Titel „Man wird ja wohl mal träumen dürfen“ beisteuern. Nachdem sie bereits gemeinsam für die Festschrift Imme Roxin einen von Stern-TV inspirierten Beitrag zur Manipulation von Stromzählern durch Super-Magnete abgefasst haben, und in der Festschrift für Herrn Prof. Bernd v. Heintschel-Heinegg ein Aufsatz zum „Empörungsstrafrecht“ folgte, berichten sie dieses Mal von einer unserer Rechtswirklichkeit verblüffend ähnelnden Paralleldimension, in der das Gesetz zur Wahrung von Tischmanieren in Kraft treten soll. Eine extended Vortragsversion mit Visualisierungen wie sie der ein oder andere vielleicht noch vom Vortrag bei der DAV-Herbsttagung kennt – sozusagen der Directors Cut – folgt am 15.9.2023 in Lüneburg, vielleicht auch mit einem Zwischenresümee zur Strafgesetzgebung der Ampel-Koalition. Wer sich nicht spoilern lassen will, muss sich also noch bis dahin gedulden… 

 

 

NStZ 2023, 129, Love-Scam (oder wie man früher gesagt hätte: „Heiratsschwindel“) … eine Straftat?

Wer unserem Lehrstuhl-Account auf Instagram folgt, der weiß, dass Professor Oğlakcıoğlu vor einiger Zeit angekündigt hatte, einen Beitrag zum „Tinder-Schwindler“ abzufassen. Herauskam am Ende ein allgemeiner Beitrag zum Phänomen des Love-Scams, in dem wir – gemeinsam mit Yusef Mansouri– die verschiedenen Ausprägungen des Liebesschwindels strafrechtlich einordnen. Vom Kreditkartenmissbrauch, über den sexuellen Übergriff bis zum Tatbestand des Missbrauchs von Titeln ist alles dabei. Im Mittelpunkt steht aber natürlich die Frage der Betrugsstrafbarkeit gem. § 263 I StGB (und die dürfte – Achtung Spoiler – in vielen, wenn auch nicht in allen Konstellationen des Love Scams bejaht werden können). Der Beitrag ist in der aktuellen NStZ (2023, 129) erschienen.

 

 

Dissertation unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Kai-Daniel Weil 

Pünktlich zum Jahresbeginn wurde die Dissertation unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Kai-Daniel Weil im Nomos Verlag veröffentlicht. Professor Oğlakcıoğlu war zwar nicht beim eigentlichen Schaffensprozess dabei, doch er ist froh (und auch stolz darauf), dass er zumindest die letzten besonders anstrengenden Monate bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens als "Motivationscoach" tätig werden durfte. Wie der Titel „Terrorismus(-strafrecht)“ verrät, beschäftigt sich die Arbeit sowohl mit dem Phänomen Terrorismus als auch mit den insofern bestehenden Strafnormen bzw. Grenzen einer Vorverlagerung des Strafrechts. Da bot es sich doch gleich an, gemeinsam mit Herrn Weil ihren Standpunkt in der aktuellen NJW zum Thema "letzte Generation" mitzuteilen und aufzuzeigen, dass bereits die Möglichkeit protestierende Menschen als kriminelle Vereinigung (und damit als "Feinde der Gesellschaft") einzuordnen, ein Legitimationsdefizit der §§ 129 ff. StGB offenbart. 

 

NStZ (2023, 45), Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe

 In der aktuellen NStZ (2023, 45) findet sich eine Praxisanmerkung von Professor Oğlakcıoğlu zu einer - Überraschung! - betäubungsmittelstrafrechtlichen Entscheidung des Fünften Strafsenats (8.6.2022 - 5 StR 128/22). Im Mittelpunkt steht hierbei die Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts als Handeltreiben. Während zwischenzeitlich auch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wurden, in denen das Vermitteln lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben angesehen wurde, nimmt der Fünfte Senat (wohl zu Recht) an, dass ein täterschaftliches Handeltreiben anzunehmen sei. Warum er dabei sozusagen "zurück zu den Wurzeln" kehrt, hat Professor Oğlakcıoğlu versucht, in einer kurzen Retrospektive zu erläutern...

 

Handbuch des Strafrechts

Nachdem letztes Jahr bereits der Beitrag von Professor Oğlakcıoğlu zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht im Handbuch des Strafrechts, herausgegeben von Hilgendorf/Kudlich/Valerius, erschienen ist, folgt nun ein weiterer Abschnitt in Band 8, dieses Mal in Co-Autorenschaft mit Christoph Knauer. Zugleich nähern wir uns mit Veröffentlichung der neuesten Bände der Zielgeraden bzw. dem Abschluss der Reihe. Im gemeinsamen Beitrag mit Prof. Knauer standen v.a. die Neuausgestaltung der §§ 244 ff. StPO (insbesondere die Implementierung der Verschleppungsabsicht als negatives Tatbestandsmerkmal) und die „Definition“ des Beweisantrags im Vordergrund.

 

JA 11/2022: „One of those days“

Ist es ein unerlaubtes Entfernen von Unfallort, gem. § 142 I StGB wenn man mit einem anderen Fußgänger auf dem Zebrastreifen zusammenprallt und sich aus dem Staub macht, nachdem man seinen Coffee-to-go auf dem teuren Hemd seines Gegenübers verschüttet hat? Macht sich eine Fleischwarenfachverkäuferin (Franziskarrr) wegen Betrugs gem. § 263 StGB strafbar, wenn sie beim Abwiegen der Gelbwurst mit ihrem Finger auf die Waage drückt, um den Bon zu manipulieren? Und wie sieht es mit dem Betreiber einer Kundentoilette aus, der die Putzfachkräfte mit den Erträgen aus der Trinkgeld-Schale bezahlt? All diese Fragen haben wir in eine sehr faire Klausur für Fortgeschrittene gepackt und die Lösung gemeinsam mit Jana Kuhlmann und Roshen Bhatti in der aktuellen JA veröffentlicht. Viel Spaß beim Gliedern und Lösen der Aufgabenstellung! Der Protagonist rastet übrigens aus, wie Michael Douglas in Falling Down (ein ganz normaler Tag).

 

Editorial NStZ 10/2022

"Mehr Fortschritt wagen" lautet die Überschrift des Koalitionsvertrags. Davon hat Prof. Oğlakcıoğlu  - aus der Perspektive der Strafrechtspflege - noch nicht viel gesehen. Stattdessen schaffen es wieder Entwürfe auf die Tagesordnung, mit denen eine Verschärfung und Ausweitung staatlichen Strafens einhergehen könnte. Von der erhofften "Entrümpelung" des Strafrechts (bis auf § 219a StGB) ist ebenso wenig zu spüren wie von der versprochenen Modernisierung des Strafverfahrens unter Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte. Im aktuellen Editorial der NStZ bringt Prof. Oğlakcıoğlu seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die Bundesregierung die hoch gesteckten Ziele zeitnah angeht, damit es nicht bei leeren Versprechungen bleibt. Übrigens findet sich in derselben Ausgabe ein Praxiskommentar seines akademischen Lehrers Prof. Hans Kudlich zur Garantenstellung unter Geschwistern.

 

NStZ-RR 2022, 297, Dokumentation zur Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht

Im aktuellen Rechtsprechungsreport der NStZ ist die alljährliche Dokumentation der instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung von Prof. Oğlakcıoğlu zum Betäubungsmittelstrafrecht abgedruckt. 

 

 

NStZ-RR 2022, 290, Anmerkung zu einer Entscheidung des Dritten Senats zum Betäubungsmittelstrafrecht (5.5.2022 – 3 StR 412/21)

In der aktuellen NStZ-RR (2022, 290) hat Prof. Oğlakcıoğlu in einer kurzen Anmerkung einige Knackpunkte einer Entscheidung des Dritten Senats zum Betäubungsmittelstrafrecht (5.5.2022 – 3 StR 412/21) zusammengefasst. Zwar stehen in dem ausführlichen Urteil zunächst v.a. strafprozessuale Fragestellungen im Mittelpunkt (Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch und dessen begrenzte revisionsrechtliche Überprüfbarkeit), aber auch die Ausführungen zur Strafrahmenwahl und zu den bestimmenden Strafzumessungsgründen (Whatsapp-Kommunikation als unprofessionelles Vorgehen) sind erhellend #btmg #lsoglakcioglu #bgh #nstzrr

 

StV: Rezension zur Dissertationsschrift Patzaks

Im aktuellen Strafverteidiger (StV 2022, ) findet sich eine Rezension von Prof. Oğlakcıoğlu zur Dissertationsschrift Patzaks, der sich der Aufgabe gestellt hat, etwas Ordnung in die Konkurrenzlehre im Betäubungsmittelstrafrecht zu bringen. Der Autor dürfte jeder Person ein Begriff sein, die sich irgendwann einmal mit dem Betäubungsmittel(straf)recht befasst hat, handelt es sich doch um den Hauptbearbeiter des führenden Kommentars zum Betäubungsmittelgesetz (früher „Körner“, nunmehr „Patzak/Volkmer/Fabricius“). Spoiler: Es handele sich um eine erfreulich instruktive Abhandlung, von der die Praxis des Betäubungsmittelstrafrechts sicherlich profitieren wird.

 

Kommentar zum Infektionsschutzgesetz, C.H.Beck, München, 3. Aufl. 2022

Neuerscheinung: 3. Auflage des von Kießling herausgegebenen IfSG-Kommentars in der gelben Reihe, der sich nicht ohne Grund in kürzester Zeit zum Standardkommentar im Infektionsschutzrecht gemausert hat. Die 3. Auflage berücksichtigt die Ende 2021 und Anfang 2022 erfolgten, grundlegenden Änderungen, inkl. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a), der sog. "Hotspot"-Regelung (§ 28a Abs. 8) und den Regelungen rund um die COVID-19-Zertifikate (§ 22a). Henning Lorenz und Prof. Oğlakcıoğlu haben erneut die Strafvorschriften, und somit auch den neu eingefügten § 75a kommentiert. Berücksichtigt wurde auch instanzgerichtliche Rechtsprechung zu den Strafvorschriften, zudem wurde die einschlägige strafrechtswissenschaftliche Literatur umfassend ausgewertet und eingepflegt.

 

NK: "Wenn die Ampel auf Grün schaltet...": Neuralgische Punkte einer Cannabisfreigabe

Gemeinsam mit Dr. Sebastian Sobota und Dr. Sören Lichtenthäler analysiert Prof. Oglakcioglu in der aktuellen NK (Neue Kriminalpolitik) den ursprünglichen Entwurf des Cannabiskontrollgesetzes, um im Anschluss etwaige rechtliche Hürden einer Cannabislegalisierung zu beleuchten. Dabei plädieren die Autoren für eine progressive Auslegung des internationalen Rechts, weisen auf die potenzielle Notwendigkeit eines Amnestiegesetzes hin und stellen fest, dass der Entwurf in weiten Teilen noch den Geist des BtMG atmet.
 

 

ZSJ: Happy Birthday - Rechtliche Altersgrenzen im Überblick

Prof. Oglakcioglu und Wiss. Mit. Uzun haben juristisch relevante Altersstufen in einem didaktischen Beitrag mit dem Titel "Happy Birthday" zusammengefasst. Der Beitrag ist in der aktuellen ZJS (2022, 348) erschienen und online abrufbar. Viel Spaß beim Lesen!

 

Squid Game - eine (nicht nur) materiell-strafrechtliche Betrachtung

Die erfolgreiche Netflixserie „Squid Game“ wirft spannende strafrechtliche Fragestellungen auf, die auch klausurrelevant sind. Gemeinsam mit Enes Özcan sind wir nach einem interdisziplinären Vorspann den tödlichen Kinderspielen auf den Grund gegangen und haben die Strafbarkeit aller am Spiel Beteiligten begutachtet. Während für die Organisatoren infolge der hierarchischen Strukturen die Konstruktion des „Täters hinter dem Täter“ von Relevanz sein dürfte (§ 25 I Alt. 2 StGB), muss bei den Spielern selbst eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung diskutiert werden, um im Anschluss der Frage nachzugehen, ob etwaige Tötungen von Mitspielern gem. § 32 StGB (Notwehr) oder § 34 StGB (rechtfertigender) Notstand gerechtfertigt oder zumindest gem. § 35 StGB entschuldigt sind. Die Anwendung der Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung steuert hierbei auf die womöglich frappierende Erkenntnis zu, dass eine Veranstaltung von und Teilnahme an Spielen um Leben und Tod nicht zwingend strafbar sein muss... wenn nur die Regeln stimmen... #JA #lsoglakcioglu #squidgame #eigenverantwortlichkeit #risiko #tatherrschaft
 

 

Editorial JA 4/2022: Ein Blankettungeheuer - Extra für Sie zusammengelesen!

In der aktuellen JA habe ich das Blankettungeheuer des § 73 Ia Nr. 7e IfSG a.F. extra für Sie zusammengelesen! Das Bundesverfassungsgericht hatte die Norm in seinem Beschluss zur sektoralen Impfpflicht vom 10.2. 2022 (1 BvR 2649/21) als "bedenklich" eingestuft. Obwohl ich sogar einige Folgeverweise unberücksichtigt ließ, blieb kaum Platz für weitere Ausführungen. Insofern bin ich froh, dass das Editorial schon wieder überholt ist, da der Gesetzgeber unmittelbar auf den Wink mit dem Zaunpfahl aus Karlsruhe reagiert und - vereinfacht ausgedrückt - zumindest den Verweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts gestrichen hat.

Hier geht es zum Beitrag 
 

NJW 2022, 601, Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH vom 23.11.2021 (C-564/19)

In der aktuellen NJW findet sich eine kurze von Prof. Oğlakcıoğlu zu einer Entscheidung des EuGH vom 23.11.2021 (C-564/19). Die Große Kammer befasst sich hier mit der Auslegung des Art. 267 AEUV. Während der BGH noch in BGHSt 63, 192 explizit ein fachgerichtliches Rechtsmittel für die Überprüfung eines Anspruchs auf Übersetzungen eingeräumt hatte, muss der EuGH klarstellen, dass die Vorlagemöglichkeit nach Art. 267 AEUV nicht durch das Obergericht vereitelt werden darf! Hierzu und zu etwaigen "Rückkopplungen" der Entscheidung auf das deutsche Gerichtsverfassungsrecht vgl. NJW 2022, 601

 

Klausurenkurs - Fälle zum Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. 2022

Das Fallbuch Oğlakcıoğlu/Rückert ist in zweiter Auflage erschienen! In 11 für die zweite Auflage aktualisierten Fällen mit ausführlichen Lösungen behandelt das Werk den gesamten Fortgeschrittenen-Stoff des Strafrechts. Der Band beschäftigt sich dabei mit allen examensrelevanten Tatbestandsgruppen des Besonderen Teils, umfasst sowohl Nichtvermögensdelikte (u.a. Mord und Totschlag, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Beleidigung) als auch Vermögensdelikte (u.a. Diebstahl, Betrug, Raub, Erpressung). Er richtet sich damit an Teilnehmende der Fortgeschrittenenübung und Examenskandidatinnen und -kandidaten gleichermaßen, zumal den Lesenden durch alternative Klausurbausteine und Aufgabenstellungen eine Anpassung des Schwierigkeitsgrads bzw. Zeitrahmens ermöglicht wird. Die in einem Workshop an der Universität Erlangen-Nürnberg erprobten, klausurtypischen Fälle werden ausführlich gelöst. Einem jeden Fall vorangestellt finden sich zudem umfassende Vorbemerkungen mit Hinweisen zur Falllösung. Eine Übersicht zu den Klausurproblemen des Besonderen Teils mit Literaturverweisen zur Vertiefung rundet das Buch ab.

 

Handbuch des Strafrechts

„Beitrag zum Handbuch des Strafrechts von Hilgendorf/Kudlich/Valerius erschienen: Das auf neun Bände angelegte „Handbuch des Strafrechts“ ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Band 6 nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet „Kommunikation und Strafrecht“ sowie zum Völkerstrafrecht.

 

Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB, Band 7: Nebenstrafrecht I, JGG, C.H.Beck, München, 4. Aufl. 2021

Die 4. Auflage des MüKo-StGB (nunmehr Band 7) beinhaltet neben relevanten Normen des JGG (§§ 1 ff., 17 ff., 27 ff., 61 ff., JGG) das gesamte Stoff-Nebenstrafrecht (AMG, AntidopingG, BtMG, BtMVV, GÜG, NpSG), Medizin- und Biostrafrecht (TPG, TFG, GenTG), Natur- und Tierschutzrecht (TierSchG, BNatSchG) sowie das Vereins- und Versammlungsstrafrecht (VereinsG, VersammlG). Sie ist mit doppelter Beteiligung des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht erschienen: Bandredakteur ist Prof. Mansdörfer, während die ca. 1200 Seiten umfassende Kommentierung des Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsrechts von Prof. Oğlakcıoğlu stammt.