Neue Publikationen

Strafrechtliche Risiken im Rahmen Algorhitmus gestützter Therapien - Zwischen Medizinprodukterecht, erlaubtem Risiko und Fahrlässigkeit
Im Zuge der Digitalisierung der Medizin kommen Roboterassistenzsysteme, softwaregestützte Therapien und Gesundheits-Apps immer häufiger zur Anwendung. In seinem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Medstra geht Prof. Oğlakcıoğlu den strafrechtlichen Risiken bei der Anwendung von KI-gestützten Therapien nach und legt dar, welche Relevanz dem Medizinprodukterecht - das auf der Intensivstation liegt! - für den Bereich der Fahrlässigkeitshaftung zukommt. In diesem Zusammenhang wird der Versuch unternommen, auch die Relevanz des erlaubten Risikos im Rahmen des Einsatzes Algorithmus gestützter Therapien herauszuarbeiten.

Beitrag in der aktuellen NStZ
In der aktuellen NStZ ist eine Anmerkung von Prof. Oğlakcıoğlu erschienen, die er gemeinsam mit Prof. Christian Rückert abgefasst hat. Die besprochene Entscheidung des Zweiten Strafsenat befasst sich mit der Frage, ob das Bereitstellen einer ausschließlich dem Zweck des Handels mit Betäubungsmitteln dienenden virtuellen Verkaufs- und Kommunikationsplattform im Darknet und damit verbundene Beiträge zur Aufrechterhaltung der technischen und inhaltlichen Forenstruktur als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bewertet werden können (BGH, Beschl. v. 2.6.2022 − 2 StR 12/22).

Quarantänebruch und Sanktion
Gemeinsam mit Henning Lorenz hat Prof. Oğlakcıoğlu im letzten November bei einer von Prof. Andrea Kießling organisierten Tagung in Frankfurt am Main zu Quarantäne und Strafrecht vorgetragen. Jetzt ist der Tagungsband mit dem entsprechenden Beitrag (Titel: Quarantänebruch und Sanktion) erschienen. In Erweiterung ihrer Kommentierung der infektionsschutzstrafrechtlichen Normen im „Kießling“ stellen die Autoren knapp die Geschichte des „Quarantänestrafrechts“ dar, um im Anschluss die neueren Entwicklungen nachzuzeichnen und schließlich die (tatsächlich immer noch!) geltende Rechtslage zu analysieren. Auch unter Berücksichtigung des natürlichen Freiheitsdrangs des Menschen, kommen sie zu dem Ergebnis: Weniger (Strafrecht) ist mehr!

Selbstbestimmtes Sterben, fremdbestimmte Gesetzgebung? Zeitschrift für Lebensrecht 2023, 1 ff.
"Perfektes Timing", Klappe, die Zweite! Anlässlich des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens zu einer Regelung der Suizidhilfe infolge der Nichtigerklärung von § 217 StGB durch das BVerfG und der sich im Rennen befindlichen Gesetzesentwürfe, hat Professor Oğlakcıoğlu gemeinsam mit Hanna Göken einen Beitrag in der Zeitschrift für Lebensrecht (2023, 1) verfasst. Sie setzen sich darin näher mit den Vorgaben auseinander, die das BVerfG in seiner Entscheidung zur Nichtigkeit des § 217 StGB für eine Neuregelung formuliert hat und ob die im Raum stehenden Entwürfe diesen genügen. Zwar sind die ebenso in den Blick genommenen liberaleren Konzepte von Helling-Plahr und Künast/Keul nach Abgabe ihres Mansukripts zu einem verschmolzen; doch macht dies deren Ausführungen glücklicherweise nicht zur Makulatur, da sich ihre Ausführungen v.a. auf den dritten im Bunde konzentrieren (den Castellucci-Entwurf). Die Bündelung der Kräfte lässt zudem hoffen, dass das zu Beginn des Beitrags geschilderte Déjà-vu nicht zur Realität wird, mithin mit einem neuen (und partiell erweiterten!) § 217 StGB ein Gesetz in Kraft tritt, dessen einziges Ziel darin besteht, den Anforderungen des BVerfG „gerade noch“ zu entsprechen...Herrn Thomas Windhöfel wird gedankt für die tolle redaktionelle Betreuung!

Sexuell konnotierte Äußerungen und Herabwürdigungen – eine sprechakttheoretische Annäherung im Dienste des Strafrechts Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 2023 (135), 165 ff.
Perfektes Timing: Die SPD-Bundestagsfraktion will, dass „erhebliche verbale sexuelle Belästigungen“ künftig als Straftaten gelten, weil „jede einfache Beleidigung strafbar ist“, hingegen „selbst anstößige und einschüchternde verbale sexuelle Belästigungen im Regelfall straflos“ seien. Nun könnte man natürlich hieraus auch den Schluss ziehen, die Beleidigung straflos zu stellen, aber das ist ein anderes Thema (vielleicht auch nicht...). In der aktuellen Ausgabe der ZStW legt Professor Oğlakcıoğlu jedenfalls dar, warum er es für keine gute Idee halte, die sexuelle Verbalbelästigung zu pönalisieren, auch wenn er es wichtig finde, das Verhalten „anzukreiden“ (und die betroffenen Freiheitssphären hoch zu hängen sind, vgl. hierzu bereits Burghardt/Schmidt/Steinl JZ 2022).
Sein Beitrag beginnt hierbei mit einem Ausschnitt aus der Zeichentrickserie Family Guy (zugegebenermaßen ein eher atypischer Einstieg für einen Aufsatz in einer Archivzeitschrift), genauer: Peter Griffins missglücktem Versuch auf einer Baustelle, „Catcalling“ zu betreiben. Diese für Family Guy typische Zwischensequenz hat ihn dazu motiviert, sich zu dieser Thematik zu äußern, obwohl er nicht zum Kreis der typischerweise Betroffenen zähle. Da er sich hierbei – wie auch schon in seiner Habilitationsschrift – sprechakttheoretischer Überlegungen bediene und darlege, dass er auch die Bestrafung der Beleidigung (aus verschiedenen Gründen) nicht unbedingt für zweckmäßig halte, ist der Beitrag zumindest von der Richtung her auch eine kleine Sneak Peek auf seine alsbald erscheinende Monografie „Strafbare Sprechakte“.

Anmerkung zu BGH 04.05.2022 - 1 StR 3/21 (gemeinsam mit Prof. Kudlich) Juristische Rundschau 2023, 292 ff.
Endlich einmal wieder Wirtschaftsstrafrecht. Gemeinsam mit Prof. Hans Kudlich hat Professor Oğlakcıoğlu eine Anmerkung zur spannenden Entscheidung des Ersten Strafsenats zur Strafbarkeit des AGG-Hopping verfasst (BGH 04.05.2022 – 1 StR 3/21). Der Erste Senat kam zu dem Ergebnis, dass jedenfalls zum maßgeblichen Tatzeitpunkt in der Versendung von Schreiben zur Geltendmachung von Schadenersatz nicht ohne weiteres eine (versuchte) Täuschung des potenziellen Arbeitgebers über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung gesehen werden könne und hob das Urteil des LG München I auf. In dem Beitrag wird erläutert, warum auch nach „Klärung“ der Rechtsfragen keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass in Zukunft stets von einem Betrug auszugehen ist, wenn rechtsmissbräuchlich Ansprüche nach § 15 AGG geltend gemacht werden. Ein Strafbarkeitsrisiko verbleibt wohl nur in den Fällen der gerichtlichen Geltendmachung, also im Verfahren, in dem gerade ermittelt werden soll, ob es der Antragssteller ernst mit seiner Bewerbung meinte. Aber auch dies erscheint nach unserer Auffassung keineswegs selbstverständlich…mehr dazu in JR 2023, 292 ff. (übrigens: die wichtigsten Aspekte hatten bereits Brand/Rahimi Azar noch vor der Entscheidung des EuGH in NJW 2015, 2993 zusammengefasst).

Rezension zur Dissertationsschrift von Jun.-Prof. Dr. Carsten Kusche, Die Strafbarkeit des Selbstdopings Goldammers Archiv für Strafrecht 2023 (297)
In der aktuellen Ausgabe des Goltdammers Archiv ist Professor Oğlakcıoğlus Rezension zur Dissertationsschrift von Jun.-Prof. Dr. Carsten Kusche erschienen, der sich in seiner Arbeit mit der Strafbarkeit des Selbstdopings auseinandergesetzt hat. Die damit einhergehende Bestandsaufnahme zum AntiDopG stellt bereits für sich einen wichtigen Verdienst dar, da es bis zum Erscheinen der Arbeit an einer zusammenhängenden Abhandlung zu den einschlägigen Normen (§§§ 3, 4 Abs. 1 Nrn. 4, 5, Abs. 2, 7 AntiDopG) gefehlt hat, die nicht bestimmten Darstellungszwängen unterliegt (Stichwort: Kommentar). Aber auch im Übrigen überzeugt die Arbeit in allen zentralen Belangen (Inhalt, Formales, Stil).

Kommentierung zum Arzneimittelrecht Nomos Kommentar Medizinstrafrecht (Hrsg. Tsambikakis/Rostalski)
Der NK-Medizinstrafrecht (herausgegeben von Prof. Dr. Michael Tsambikakis und Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski) ist endlich erschienen und damit auch die Kommentierung von Professor Oğlakcıoğlu zum Arzneimittelstrafrecht. Es handelt sich um einen Text, bei dem er sehr viel Wert auf Übersichtlichkeit gelegt habe, da diese im Arzneimittelstrafrecht schnell verloren gehen kann: Die §§ 95 ff. AMG nehmen schließlich auf fast jeden der 18 Abschnitte des Arzneimittelgesetzes (bzw. auf die dort aufgestellten Verbote und Pflichten) Bezug. Aufgrund der Dreiteilung der Sanktionsnormen nach Schweregraden kommt es zu numerischen „Sprüngen“ hinsichtlich der Bezugsnormen. Daher hat er in den Vorerläuterungen (Vor §§ 95 ff. Rn. 13 ff.) zwei Tabellen eingefügt, welche derartige Sprünge vermeiden, indem die Bezugsnormen numerisch aufgelistet werden und ihre straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Platzierung in der rechten Spalte zu finden ist.

Festschriftbeitrag zu Ehren von Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Dannecker
Gerade ist die Festschrift zu Ehren von Prof. Dr. Dr. h.c. Gerhard Dannecker unter Mitherausgeberschaft von Herrn Prof. Dr. Jens Bülte und Prof. Dr. Jan C. Schuhr (früherer Büronachbar und Ratgeber) erschienen. Professor Oğlakcıoğlu durfte gemeinsam mit seinem akademischen Lehrer Prof. Hans Kudlich einen Beitrag mit dem Titel „Man wird ja wohl mal träumen dürfen“ beisteuern. Nachdem sie bereits gemeinsam für die Festschrift Imme Roxin einen von Stern-TV inspirierten Beitrag zur Manipulation von Stromzählern durch Super-Magnete abgefasst haben, und in der Festschrift für Herrn Prof. Bernd v. Heintschel-Heinegg ein Aufsatz zum „Empörungsstrafrecht“ folgte, berichten sie dieses Mal von einer unserer Rechtswirklichkeit verblüffend ähnelnden Paralleldimension, in der das Gesetz zur Wahrung von Tischmanieren in Kraft treten soll. Eine extended Vortragsversion mit Visualisierungen wie sie der ein oder andere vielleicht noch vom Vortrag bei der DAV-Herbsttagung kennt – sozusagen der Directors Cut – folgt am 15.9.2023 in Lüneburg, vielleicht auch mit einem Zwischenresümee zur Strafgesetzgebung der Ampel-Koalition. Wer sich nicht spoilern lassen will, muss sich also noch bis dahin gedulden…

NStZ 2023, 129, Love-Scam (oder wie man früher gesagt hätte: „Heiratsschwindel“) … eine Straftat?
Wer unserem Lehrstuhl-Account auf Instagram folgt, der weiß, dass Professor Oğlakcıoğlu vor einiger Zeit angekündigt hatte, einen Beitrag zum „Tinder-Schwindler“ abzufassen. Herauskam am Ende ein allgemeiner Beitrag zum Phänomen des Love-Scams, in dem wir – gemeinsam mit Yusef Mansouri– die verschiedenen Ausprägungen des Liebesschwindels strafrechtlich einordnen. Vom Kreditkartenmissbrauch, über den sexuellen Übergriff bis zum Tatbestand des Missbrauchs von Titeln ist alles dabei. Im Mittelpunkt steht aber natürlich die Frage der Betrugsstrafbarkeit gem. § 263 I StGB (und die dürfte – Achtung Spoiler – in vielen, wenn auch nicht in allen Konstellationen des Love Scams bejaht werden können). Der Beitrag ist in der aktuellen NStZ (2023, 129) erschienen.

Dissertation unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Kai-Daniel Weil
Pünktlich zum Jahresbeginn wurde die Dissertation unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Kai-Daniel Weil im Nomos Verlag veröffentlicht. Professor Oğlakcıoğlu war zwar nicht beim eigentlichen Schaffensprozess dabei, doch er ist froh (und auch stolz darauf), dass er zumindest die letzten besonders anstrengenden Monate bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens als "Motivationscoach" tätig werden durfte. Wie der Titel „Terrorismus(-strafrecht)“ verrät, beschäftigt sich die Arbeit sowohl mit dem Phänomen Terrorismus als auch mit den insofern bestehenden Strafnormen bzw. Grenzen einer Vorverlagerung des Strafrechts. Da bot es sich doch gleich an, gemeinsam mit Herrn Weil ihren Standpunkt in der aktuellen NJW zum Thema "letzte Generation" mitzuteilen und aufzuzeigen, dass bereits die Möglichkeit protestierende Menschen als kriminelle Vereinigung (und damit als "Feinde der Gesellschaft") einzuordnen, ein Legitimationsdefizit der §§ 129 ff. StGB offenbart.

NStZ (2023, 45), Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch eigennützige Förderung fremder Verkäufe
In der aktuellen NStZ (2023, 45) findet sich eine Praxisanmerkung von Professor Oğlakcıoğlu zu einer - Überraschung! - betäubungsmittelstrafrechtlichen Entscheidung des Fünften Strafsenats (8.6.2022 - 5 StR 128/22). Im Mittelpunkt steht hierbei die Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts als Handeltreiben. Während zwischenzeitlich auch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs veröffentlicht wurden, in denen das Vermitteln lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben angesehen wurde, nimmt der Fünfte Senat (wohl zu Recht) an, dass ein täterschaftliches Handeltreiben anzunehmen sei. Warum er dabei sozusagen "zurück zu den Wurzeln" kehrt, hat Professor Oğlakcıoğlu versucht, in einer kurzen Retrospektive zu erläutern...

Handbuch des Strafrechts
Nachdem letztes Jahr bereits der Beitrag von Professor Oğlakcıoğlu zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht im Handbuch des Strafrechts, herausgegeben von Hilgendorf/Kudlich/Valerius, erschienen ist, folgt nun ein weiterer Abschnitt in Band 8, dieses Mal in Co-Autorenschaft mit Christoph Knauer. Zugleich nähern wir uns mit Veröffentlichung der neuesten Bände der Zielgeraden bzw. dem Abschluss der Reihe. Im gemeinsamen Beitrag mit Prof. Knauer standen v.a. die Neuausgestaltung der §§ 244 ff. StPO (insbesondere die Implementierung der Verschleppungsabsicht als negatives Tatbestandsmerkmal) und die „Definition“ des Beweisantrags im Vordergrund.

JA 11/2022: „One of those days“
Ist es ein unerlaubtes Entfernen von Unfallort, gem. § 142 I StGB wenn man mit einem anderen Fußgänger auf dem Zebrastreifen zusammenprallt und sich aus dem Staub macht, nachdem man seinen Coffee-to-go auf dem teuren Hemd seines Gegenübers verschüttet hat? Macht sich eine Fleischwarenfachverkäuferin (Franziskarrr) wegen Betrugs gem. § 263 StGB strafbar, wenn sie beim Abwiegen der Gelbwurst mit ihrem Finger auf die Waage drückt, um den Bon zu manipulieren? Und wie sieht es mit dem Betreiber einer Kundentoilette aus, der die Putzfachkräfte mit den Erträgen aus der Trinkgeld-Schale bezahlt? All diese Fragen haben wir in eine sehr faire Klausur für Fortgeschrittene gepackt und die Lösung gemeinsam mit Jana Kuhlmann und Roshen Bhatti in der aktuellen JA veröffentlicht. Viel Spaß beim Gliedern und Lösen der Aufgabenstellung! Der Protagonist rastet übrigens aus, wie Michael Douglas in Falling Down (ein ganz normaler Tag).

Editorial NStZ 10/2022
"Mehr Fortschritt wagen" lautet die Überschrift des Koalitionsvertrags. Davon hat Prof. Oğlakcıoğlu - aus der Perspektive der Strafrechtspflege - noch nicht viel gesehen. Stattdessen schaffen es wieder Entwürfe auf die Tagesordnung, mit denen eine Verschärfung und Ausweitung staatlichen Strafens einhergehen könnte. Von der erhofften "Entrümpelung" des Strafrechts (bis auf § 219a StGB) ist ebenso wenig zu spüren wie von der versprochenen Modernisierung des Strafverfahrens unter Berücksichtigung der Beschuldigtenrechte. Im aktuellen Editorial der NStZ bringt Prof. Oğlakcıoğlu seine Hoffnung zum Ausdruck, dass die Bundesregierung die hoch gesteckten Ziele zeitnah angeht, damit es nicht bei leeren Versprechungen bleibt. Übrigens findet sich in derselben Ausgabe ein Praxiskommentar seines akademischen Lehrers Prof. Hans Kudlich zur Garantenstellung unter Geschwistern.

NStZ-RR 2022, 297, Dokumentation zur Rechtsprechung zum Betäubungsmittelstrafrecht
Im aktuellen Rechtsprechungsreport der NStZ ist die alljährliche Dokumentation der instanz- und obergerichtlichen Rechtsprechung von Prof. Oğlakcıoğlu zum Betäubungsmittelstrafrecht abgedruckt.

NStZ-RR 2022, 290, Anmerkung zu einer Entscheidung des Dritten Senats zum Betäubungsmittelstrafrecht (5.5.2022 – 3 StR 412/21)
In der aktuellen NStZ-RR (2022, 290) hat Prof. Oğlakcıoğlu in einer kurzen Anmerkung einige Knackpunkte einer Entscheidung des Dritten Senats zum Betäubungsmittelstrafrecht (5.5.2022 – 3 StR 412/21) zusammengefasst. Zwar stehen in dem ausführlichen Urteil zunächst v.a. strafprozessuale Fragestellungen im Mittelpunkt (Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch und dessen begrenzte revisionsrechtliche Überprüfbarkeit), aber auch die Ausführungen zur Strafrahmenwahl und zu den bestimmenden Strafzumessungsgründen (Whatsapp-Kommunikation als unprofessionelles Vorgehen) sind erhellend #btmg #lsoglakcioglu #bgh #nstzrr

StV: Rezension zur Dissertationsschrift Patzaks
Im aktuellen Strafverteidiger (StV 2022, ) findet sich eine Rezension von Prof. Oğlakcıoğlu zur Dissertationsschrift Patzaks, der sich der Aufgabe gestellt hat, etwas Ordnung in die Konkurrenzlehre im Betäubungsmittelstrafrecht zu bringen. Der Autor dürfte jeder Person ein Begriff sein, die sich irgendwann einmal mit dem Betäubungsmittel(straf)recht befasst hat, handelt es sich doch um den Hauptbearbeiter des führenden Kommentars zum Betäubungsmittelgesetz (früher „Körner“, nunmehr „Patzak/Volkmer/Fabricius“). Spoiler: Es handele sich um eine erfreulich instruktive Abhandlung, von der die Praxis des Betäubungsmittelstrafrechts sicherlich profitieren wird.

Kommentar zum Infektionsschutzgesetz, C.H.Beck, München, 3. Aufl. 2022
Neuerscheinung: 3. Auflage des von Kießling herausgegebenen IfSG-Kommentars in der gelben Reihe, der sich nicht ohne Grund in kürzester Zeit zum Standardkommentar im Infektionsschutzrecht gemausert hat. Die 3. Auflage berücksichtigt die Ende 2021 und Anfang 2022 erfolgten, grundlegenden Änderungen, inkl. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a), der sog. "Hotspot"-Regelung (§ 28a Abs. 8) und den Regelungen rund um die COVID-19-Zertifikate (§ 22a). Henning Lorenz und Prof. Oğlakcıoğlu haben erneut die Strafvorschriften, und somit auch den neu eingefügten § 75a kommentiert. Berücksichtigt wurde auch instanzgerichtliche Rechtsprechung zu den Strafvorschriften, zudem wurde die einschlägige strafrechtswissenschaftliche Literatur umfassend ausgewertet und eingepflegt.

NK: "Wenn die Ampel auf Grün schaltet...": Neuralgische Punkte einer Cannabisfreigabe
Gemeinsam mit Dr. Sebastian Sobota und Dr. Sören Lichtenthäler analysiert Prof. Oglakcioglu in der aktuellen NK (Neue Kriminalpolitik) den ursprünglichen Entwurf des Cannabiskontrollgesetzes, um im Anschluss etwaige rechtliche Hürden einer Cannabislegalisierung zu beleuchten. Dabei plädieren die Autoren für eine progressive Auslegung des internationalen Rechts, weisen auf die potenzielle Notwendigkeit eines Amnestiegesetzes hin und stellen fest, dass der Entwurf in weiten Teilen noch den Geist des BtMG atmet.

ZSJ: Happy Birthday - Rechtliche Altersgrenzen im Überblick
Prof. Oglakcioglu und Wiss. Mit. Uzun haben juristisch relevante Altersstufen in einem didaktischen Beitrag mit dem Titel "Happy Birthday" zusammengefasst. Der Beitrag ist in der aktuellen ZJS (2022, 348) erschienen und online abrufbar. Viel Spaß beim Lesen!

Squid Game - eine (nicht nur) materiell-strafrechtliche Betrachtung
Die erfolgreiche Netflixserie „Squid Game“ wirft spannende strafrechtliche Fragestellungen auf, die auch klausurrelevant sind. Gemeinsam mit Enes Özcan sind wir nach einem interdisziplinären Vorspann den tödlichen Kinderspielen auf den Grund gegangen und haben die Strafbarkeit aller am Spiel Beteiligten begutachtet. Während für die Organisatoren infolge der hierarchischen Strukturen die Konstruktion des „Täters hinter dem Täter“ von Relevanz sein dürfte (§ 25 I Alt. 2 StGB), muss bei den Spielern selbst eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung diskutiert werden, um im Anschluss der Frage nachzugehen, ob etwaige Tötungen von Mitspielern gem. § 32 StGB (Notwehr) oder § 34 StGB (rechtfertigender) Notstand gerechtfertigt oder zumindest gem. § 35 StGB entschuldigt sind. Die Anwendung der Grundsätze zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung steuert hierbei auf die womöglich frappierende Erkenntnis zu, dass eine Veranstaltung von und Teilnahme an Spielen um Leben und Tod nicht zwingend strafbar sein muss... wenn nur die Regeln stimmen... #JA #lsoglakcioglu #squidgame #eigenverantwortlichkeit #risiko #tatherrschaft
Editorial JA 4/2022: Ein Blankettungeheuer - Extra für Sie zusammengelesen!
In der aktuellen JA habe ich das Blankettungeheuer des § 73 Ia Nr. 7e IfSG a.F. extra für Sie zusammengelesen! Das Bundesverfassungsgericht hatte die Norm in seinem Beschluss zur sektoralen Impfpflicht vom 10.2. 2022 (1 BvR 2649/21) als "bedenklich" eingestuft. Obwohl ich sogar einige Folgeverweise unberücksichtigt ließ, blieb kaum Platz für weitere Ausführungen. Insofern bin ich froh, dass das Editorial schon wieder überholt ist, da der Gesetzgeber unmittelbar auf den Wink mit dem Zaunpfahl aus Karlsruhe reagiert und - vereinfacht ausgedrückt - zumindest den Verweis auf die Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts gestrichen hat.
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NJW 2022, 601, Anmerkung zu einer Entscheidung des EuGH vom 23.11.2021 (C-564/19)
In der aktuellen NJW findet sich eine kurze von Prof. Oğlakcıoğlu zu einer Entscheidung des EuGH vom 23.11.2021 (C-564/19). Die Große Kammer befasst sich hier mit der Auslegung des Art. 267 AEUV. Während der BGH noch in BGHSt 63, 192 explizit ein fachgerichtliches Rechtsmittel für die Überprüfung eines Anspruchs auf Übersetzungen eingeräumt hatte, muss der EuGH klarstellen, dass die Vorlagemöglichkeit nach Art. 267 AEUV nicht durch das Obergericht vereitelt werden darf! Hierzu und zu etwaigen "Rückkopplungen" der Entscheidung auf das deutsche Gerichtsverfassungsrecht vgl. NJW 2022, 601

Klausurenkurs - Fälle zum Strafrecht Besonderer Teil, 2. Aufl. 2022
Das Fallbuch Oğlakcıoğlu/Rückert ist in zweiter Auflage erschienen! In 11 für die zweite Auflage aktualisierten Fällen mit ausführlichen Lösungen behandelt das Werk den gesamten Fortgeschrittenen-Stoff des Strafrechts. Der Band beschäftigt sich dabei mit allen examensrelevanten Tatbestandsgruppen des Besonderen Teils, umfasst sowohl Nichtvermögensdelikte (u.a. Mord und Totschlag, Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Beleidigung) als auch Vermögensdelikte (u.a. Diebstahl, Betrug, Raub, Erpressung). Er richtet sich damit an Teilnehmende der Fortgeschrittenenübung und Examenskandidatinnen und -kandidaten gleichermaßen, zumal den Lesenden durch alternative Klausurbausteine und Aufgabenstellungen eine Anpassung des Schwierigkeitsgrads bzw. Zeitrahmens ermöglicht wird. Die in einem Workshop an der Universität Erlangen-Nürnberg erprobten, klausurtypischen Fälle werden ausführlich gelöst. Einem jeden Fall vorangestellt finden sich zudem umfassende Vorbemerkungen mit Hinweisen zur Falllösung. Eine Übersicht zu den Klausurproblemen des Besonderen Teils mit Literaturverweisen zur Vertiefung rundet das Buch ab.

Handbuch des Strafrechts
„Beitrag zum Handbuch des Strafrechts von Hilgendorf/Kudlich/Valerius erschienen: Das auf neun Bände angelegte „Handbuch des Strafrechts“ ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Band 6 nimmt in fünf Abschnitten einzelne, besondere Themenbereiche des Strafrechts ausführlich in den Blick. Er widmet sich dem Medizinstrafrecht, dem Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht, dem Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und umfasst Beiträge zum Themengebiet „Kommunikation und Strafrecht“ sowie zum Völkerstrafrecht.
Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB, Band 7: Nebenstrafrecht I, JGG, C.H.Beck, München, 4. Aufl. 2021
Die 4. Auflage des MüKo-StGB (nunmehr Band 7) beinhaltet neben relevanten Normen des JGG (§§ 1 ff., 17 ff., 27 ff., 61 ff., JGG) das gesamte Stoff-Nebenstrafrecht (AMG, AntidopingG, BtMG, BtMVV, GÜG, NpSG), Medizin- und Biostrafrecht (TPG, TFG, GenTG), Natur- und Tierschutzrecht (TierSchG, BNatSchG) sowie das Vereins- und Versammlungsstrafrecht (VereinsG, VersammlG). Sie ist mit doppelter Beteiligung des Instituts für Wirtschaftsstrafrecht erschienen: Bandredakteur ist Prof. Mansdörfer, während die ca. 1200 Seiten umfassende Kommentierung des Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsrechts von Prof. Oğlakcıoğlu stammt.