Veranstaltungen und Praktika in Laboren

Die Laborbereiche können weitgehend im Normalbetrieb besetzt werden. Die Einzelheiten zum Aufenthalt im Labor, inklusive der Sicherheitsbestimmungen werden in den Handreichungen der Stabsstelle Arbeitsschutz beschrieben und derzeit auf den aktuellen Pandemieplan angepasst. Es müssen weiterhin Hygienepläne für Veranstaltungen vorliegen und auch eingehalten werden.

Informationen zum Betrieb in Laboratorien

Die Ausführungen zu Sicherheit und Gesundheit in der DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien – Grundlagen und Handlungshilfen“ („Laborrichtlinie“) berücksichtigen nicht die Maßnahmen zum Infektionsschutz im Fall einer Pandemie oder Epidemie. Um das Risiko einer Verbreitung von SARS-CoV-2 für im Labor tätige Personen zu vermindern, sind zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz erforderlich.

Diese Informationen gelten sowohl für Forschungs- als auch Praktikumslaboratorien. Alle Informationen finden Sie auch gebündelt als Handreichung zum Download.

Grundsätzlich gilt für Laboratorien:

Laboratorien sind i. d. R. mit technischen Lüftungseinrichtungen mit einer Volumenstromrate von mind. 25 m³/m²*h ausgerüstet. Diese schützt vor einer Akkumulation von Gefahrstoffen ebenso wie auch von Aerosolen. Eine direkte Übertragung von SARS-CoV-2 kann aber auch durch diesen Luftwechsel nicht verhindert werden. Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m (bei hinreichendem Luftaustausch) stellt nach derzeitigem Kenntnisstand die wichtigste Schutzmaßnahme dar.

Bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes zwischen im Labor tätigen Personen müssen daher zusätzliche Maßnahmen abhängig von der betrachteten Arbeitssituation ergriffen werden.

In Laboratorien, die mit einem geringeren Luftwechsel als den geforderten 25 m³/m²*h betrieben werden, sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erforderlich. Hierzu bedarf es einer Abstimmung mit der Stabsstelle Arbeitsschutz und dem Betriebsärztlichen Dienst.

Arbeitsplatzgestaltung im Labor

  • Die Arbeitsbedingungen und die maximale Personenzahl für bestimmungsgemäße Tätigkeiten müssen für jeden Raum festgelegt werden.
  • Ein Abstand zwischen den im Labor tätigen Personen von mindestens 1,5 m ist grundsätzlich einzuhalten.
  • Die Arbeitsplätze sollen für die Überprüfbarkeit der Abstände klar markiert werden.
  • Bei nicht ausreichendem Mindestabstand zwischen den im Labor tätigen Personen können transparente Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen verwendet werden. Dabei müssen die üblichen Labor-Standards bezüglich Spritz- und Splitterschutz als auch Brandschutz berücksichtigt werden. Zusätzliche Abtrennungen dürfen nicht zu Gefährdungen durch Beeinträchtigung des sicheren Laborbetriebs führen, z. B. durch die Einengung von Flucht- oder Verkehrswegen. Eine vorherige Beratung durch die Stabsstelle Arbeitsschutz und den Betriebsärztlichen Dienst ist hier erforderlich.

Aktualisierte Vorgaben zum Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz

Laut Landesverordnung  vom 10.06.2021 ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Labor nicht mehr verpflichtend.