GHS

GHS - Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Das Europäische Parlament hat am 03.09.2008 die EG-GHS-Verordnung verabschiedet, eine neue europäische Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Produkte, (auch CLP-Verordnung, Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures, genannt). "GHS" steht dabei für "Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals". Es handelt sich um ein auf UN-Ebene erarbeitetes System zur einheitlichen Bewertung und Kennzeichnung von Chemikalien mit dem Ziel, international bestehende Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme aus unterschiedlichen Sektoren wie Transport, Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz zu harmonisieren.

Die Verordnung ist am 20.01.2009 in Kraft getreten und kann ab diesem Zeitpunkt für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien benutzt werden.

Um den Herstellern eine Übergangszeit für die Umstellung ihrer Produkte zu ermöglichen, dürfen die alten Kennzeichnungen für Stoffe noch bis zum 01.12.2010 und für Zubereitungen (zukünftig dann als Gemische bezeichnet) bis zum 01.06.2015 benutzt werden. Lagerbestände dürfen darüber hinaus noch jeweils zwei weitere Jahre verkauft werden. Somit können noch bis 2017 Packungen mit alten Kennzeichnungen im Handel sein. Eine Doppelkennzeichnung auf dem Etikett ist nicht zulässig, im Sicherheitsdatenblatt muss aber bis zum 31.05.2015 neben der neuen auf jeden Fall auch die alte Kennzeichnung angegeben werden.

Neue Einstufung und Kennzeichnung: Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

Eine auffällige Änderung ist die Ablösung der bisher gewohnten rechteckigen orangefarbenen Gefahrstoffsymbole durch neue Gefahrenpiktogramme (rotumrandete Rauten mit schwarzen Symbolen auf weißem Grund). Hier finden Sie eine Übersicht dieser neuen Gefahrenpiktogramme und eine Gegenüberstellung mit den bisherigen Gefahrensymbolen. Nicht für jedes der neuen Gefahrenpiktogramme gibt es Entsprechungen: In Teilen werden mit GHS völlig neue Symbole eingeführt (z. B. Symbol mit einer Gasflasche für "unter Druck stehende Gase" oder ein Ausrufezeichen). Genauso wird es keine Entsprechungen für eines der bisherigen Gefahrensymbole geben (so wird es nach GHS kein Piktogramm mit einem Andreaskreuz geben).

Nicht nur Symbole und Darstellungen ändern sich – neue Gefahrenklassen und veränderte Einstufungskriterien sind Ergebnis der weltweiten Einigung.

Nach jetzigem EU-Recht gibt es 15 Gefährlichkeitsmerkmale, wie z. B. Ätzend, Sehr giftig oder Leichtentzündlich.

Nach GHS werden gefährliche Stoffe - je nach Eigenschaften - verschiedenen Gefahrenklassen (hazard classes) zugeordnet. Die GHS-Verordnung unterscheidet zwischen sechzehn Gefahrenklassen für physikalische Gefahren (etwa explosiv oder auf Metalle korrosiv wirkend), zehn Gefahrenklassen für die menschliche Gesundheit (etwa akut toxisch oder karzinogen) und einer Gefahrenklasse für die Umwelt (gewässergefährdend). Bei den Gefahrenklassen für die Umwelt plant die EU-Kommission über das UN-System hinaus eine zusätzliche Gefahrenklasse mit der Bezeichnung "die Ozonschicht schädigend".

Gefahrenklassen für physikalische Eigenschaften
  • explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • entzündbare Gase
  • entzündbare Aerosole
  • entzündend (oxidierend) wirkende Gase
  • unter Druck stehende Gase
  • entzündbare Flüssigkeiten
  • entzündbare Feststoffe
  • selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten
  • selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe
  • selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • entzündend (oxidierend) wirkende Gase
  • entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe
  • organische Peroxide
  • auf Metalle korrosiv wirkend
Gefahrenklassen für toxische Eigenschaften
  • akute Toxizität
  • Ätzung/Reizung der Haut
  • schwere Augenschädigung/Reizung
  • Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut
  • Keimzell-Mutagenität
  • Karzinogenität
  • Reproduktionstoxizität
  • spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)
  • spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
  • Aspirationsgefahr
Gefahrenklassen für ökotoxische Eigenschaften
  • gewässergefährdend
  • die Ozonschicht schädigend (EU)


In Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial erfolgt innerhalb einer Gefahrenklasse die Zuordnung zu unterschiedlichen Gefahrenkategorien (hazard categories). Je nach Gefahrenkategorie werden den gefährlichen Stoffen bestimmte Gefahrenpiktogramme, Signalwörter sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise zugeordnet. So gibt es z. B. in der Gefahrenklasse "Entzündbare Flüssigkeiten" drei Kategorien – abhängig vom Flammpunkt. Bei der "Akuten Toxizität" werden vier Kategorien unterschieden. Die Grenzen zur Einstufung (also z. B. Flammpunkt, LD50-Werte) weichen zum Teil von denen des bisherigen EU-Systems ab. Voraussichtlich können in deren Folge bestimmte Stoffe, die heute z. B. als "Gesundheitsschädlich" eingestuft sind, zukünftig als "Giftig" eingestuft werden.

Die neuen Gefahrenhinweise (hazard statements) lassen sich mit den bisherigen R-Sätzen vergleichen (Hinweise auf die besonderen Gefahren von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen). Die Gefahrenhinweise werden gleichfalls auf dem Kennzeichnungsschild aufgeführt. Die Zuordnung zu den Gefahrenhinweisen erfolgt ebenfalls über die entsprechende Gefahrenkategorie eines gefährlichen Stoffes. Die Gefahrenhinweise werden mit dem Kürzel "H" und einer dreistelligen Zahl kodiert. Die erste Ziffer gibt an, ob es sich um physikalische Gefahren (Ziffer 2), Gesundheitsgefahren (Ziffer 3) oder Umweltgefahren (Ziffer 4) handelt. Die beiden letzten Ziffern stellen die laufenden Nummern dar. Zum Beispiel steht:

  • "H224" für "entzündbare Flüssigkeiten, Gefahrenkategorie 1",
  • "H331" für "akute Toxizität (inhalativ), Gefahrenkategorie 3" oder
  • "H400" für "akut gewässergefährdend, Gefahrenkategorie 1".

 

Das Kennzeichnungsschild enthält darüber hinaus die relevanten Sicherheitshinweise (precautionary statements), mit denen in Form eines Satzes oder Piktogramms die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung der Exposition beschrieben werden. Die Sicherheitshinweise lassen sich somit mit den bisherigen S-Sätzen vergleichen (Sicherheitsratschläge, die Hinweise auf notwendige Vorsichtsmaßnahmen geben). Die Sicherheitshinweise werden mit dem Kürzel "P" und einer dreistelligen Zahl kodiert. Die beiden letzten Ziffern stellen die laufenden Nummern dar. Die erste Ziffer gibt an, um welche Art von Sicherheitshinweis es sich handelt:

  • 1 = allgemeine Sicherheitshinweise (z. B. "P102": "Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen");
  • 2 = Prävention (z. B. "P211": "Nicht in offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen");
  • 3 = Reaktion (z. B. "P330": "Mund ausspülen");
  • 4 = Lagerung (z. B. "P402": "An einem trockenen Ort lagern");
  • 5 = Entsorgung (z. B. "P501": "Inhalt/Behälter ... zuführen").

 

Zusätzlich zu den Piktogrammen wird mit einem von zwei möglichen Signalwörtern der Gefährdungsgrad beschrieben: "Gefahr" oder "Warnung".

 

Auswirkungen auf den Arbeitsschutz

Mittlerweile ist GHS in Europa implementiert. Weitere Länder wie zum Beispiel Australien, Japan und Neuseeland haben GHS bereits verbindlich eingeführt.

Die Vorteile von GHS liegen klar auf der Hand. Die weltweite Vereinheitlichung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien wird auf lange Sicht zur Beseitigung von Handelshemmnissen beitragen und die Sicherheitsstandards beim Umgang mit Chemikalien anheben.

Trotzdem hat der Systemwechsel mit GHS weit reichende Konsequenzen für die mit der Einstufung und Kennzeichnung verknüpfte Gesetzgebung in Deutschland. Grundsätzlich wird sich ein umstellungsbedingter Aufwand nicht vermeiden lassen. Die Implementierung von GHS erfordert beispielsweise Änderungen bei den Sicherheitsdatenblättern, bei der Etikettierung, bei Gefährdungsanalysen oder auch von Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe.

Allerdings werden laut Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die in der Gefahrstoffverordnung genannten Bezüge zur Einstufung von Gefahrstoffen übergangsweise bis zum 01.06.2015 beibehalten. Bis zum Ende dieser Übergangsfrist können Sie für Betriebsanweisungen also die bisherigen orangefarbenen Gefahrensymbole sowie die R- u. S-Sätze weiter verwenden.

Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) bietet einen GHS-Konverter an, mit dem Sie schon jetzt die voraussichtliche GHS-Kennzeichnung der von Ihnen verwendeten Gefahrstoffe ermitteln können.

Weitergehende Informationen finden Sie z. B. auf folgenden Internetseiten:

 

Für weitere Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.