Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Für Mütter und Väter ist die Elternzeit eine gute Gelegenheit, für eine begrenzte Zeit im Beruf kürzer zu treten und sich der Familie zu widmen. Erfahren Sie hier, wann Elternzeit beantragt werden muss und lesen Sie Wissenswertes über Mutterschutz, Mutterschaftsgeld und Elterngeld.

Mutterschutz

Mutterschutzgesetz

Der Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und schwanger sind oder ein Kind stillen. Der Schutz gilt sowohl für die Mutter als auch für das Kind, sowohl vor als auch nach der Geburt. Der Mutterschutz umfasst unter anderem

  •     der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
  •     ein besonderer Kündigungsschutz
  •     ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Entbindung und
  •     die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots.

Hier finden Sie den vollständigen Gesetzestext des Mutterschutzgesetzes.

Mutterschutz für Studentinnen

Erst seit 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Die Regelungen zum Gesundheitsschutz sind im Wesentlichen die selben, es gibt aber ein paar Besonderheiten.

Studentinnen melden die Schwangerschaft dem allgemeinen Studierendensekretariat, eine formlose E-Mail reicht hierfür aus.
Die Information wird nur an die Personen weitergegeben, die für Ihren Schutz zuständig sind.
In der Regel ist dies die/der zuständige Studiendekan*in.
Als Beleg können Sie bei Bedarf den Mutterpass nutzen, den Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt bekommen haben.

Für Studentinnen gelten Ausnahmen bei den Mutterschutzfristen:

Im Gegensatz zu schwangeren Beschäftigten können sie freiwillig während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt an Veranstaltungen und/oder Klausuren teilnehmen, wenn gewünscht und natürlich wenn der gesundheitliche Zustand dies zulässt.
Das entsprechende Formular für die Universität des Saarlandes können Sie hier herunterladen:

Erklärung zur freiwilligen Teilnahme an der hochschulischen Ausbildung während der Schutzfristen

Hinweis:
Diese Option soll nur dazu dienen, eventuell vermeidbare Zeitverluste zu verhindern oder einzuschränken.
Sie können jederzeit Ihr Einverständnis widerrufen, wenn sich Ihre Situation anders entwickelt als geplant.

Schwangerschaft bekanntgeben

Da mit dem Status als schwangere Beschäftigte wichtige Schutzmaßnahmen und Rechte verbunden sind, sollten Sie mit einer Meldung Ihrer Schwangerschaft nicht warten, denn die Regelungen greifen erst dann, wenn die Arbeitgeberin informiert ist.
Diese Benachrichtigung kann formlos erfolgen; an der UdS zum Beispiel durch eine Mail an die Personalabteilung (zuständige*r Sachbearbeiter*in).
Eine Mitteilung nur an den/die direkte*n Vorgesetzte*n genügt hier nicht.
Allerdings sollte er/sie von Ihnen auch informiert werden.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Broschüre So sag ich's meinen Vorgesetzten des Bundesfamilienministeriums, der Beschäftigten eine Hilfestellung bietet gemeinsam mit der/dem Vorgesetzten einvernehmliche Lösungen bei familienbedingten Auszeiten zu finden.

Eine sehr informative Broschüre der Arbeitskammer des Saarlandes zum Thema Mutterschutz können Sie im Rahmen unserer Beratung erhalten.
Die Arbeitskammer bietet insbesondere bei detaillierten Fragen eine Beratung an, die für ihre Mitglieder kostenlos ist.  

Mutterschutzfristen

Die Mutterschutzzeit beginnt regulär 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen danach; bei Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen.
Der gleiche Zeitraum gilt bei Kindern mit Behinderung, allerdings muss hier die verlängerte Schutzzeit nach der Geburt beantragt werden.
Zur Berechnung der Mutterschutzzeit bieten viele Krankenkassen Online-Rechner an.
Für weitere Details verweisen wir auf unsere Beratung oder die auf unseren Seiten zur Verfügung gestellten Materialien. 

Während der Mutterschutzzeit besteht für Arbeitnehmerinnen ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Eine Ausnahme ist lediglich während der Sechs-Wochen-Frist vor der Geburt möglich, jedoch nur, wenn die Schwangere freiwillig, aber jederzeit widerrufbar und ausdrücklich erklärt, dass sie weiterarbeiten will.
Ein solches Vorgehen sollte dringend mit der Ärztin/dem Arzt abgesprochen sein. 

Mutterschutz für Vorgesetzte

"...möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich schwanger bin."

Manche Vorgesetzte sind bei dieser eigentlich freudigen Botschaft zunächst verunsichert und wissen nicht, was zu tun ist - vor allem, wenn sie zum ersten Mal in der Situation sind, eine schwangere Mitarbeiterin im Team zu haben.
Das Gleiche gilt für Studiendekan*innen/Professor*innen und schwangere Studentinnen.
Welche Schritte sind zu tun?
Welche Regelungen müssen beachtet werden? 

Als familiengerechte Hochschule bietet die Universität des Saarlandes nicht nur ihren Mitarbeiterinnen und Studentinnen, sondern auch deren Vorgesetzten bzw. Studiendekan*innen/Professor*innen Unterstützung an.
Sie können sich z.b. an das Familienbüro wenden; wir helfen gerne weiter.

Bei der Beurteilung der Gefährdung durch chemische Substanzen und/oder physikalische Gegebenheiten kann Ihnen die Stabsstelle Arbeitsschutz weiterhelfen.
Dort finden Sie auch die Formulare zur Gefahrenbeurteilung. 

Weitere Informationen finden Sie in der informativen Broschüre des Bundesfamilienministeriums Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz.

Nützliche Links

Das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend liefert eine sehr gute Übersicht über die wichtigsten Fragen, viel Informationsmaterial sowie weitere Anlaufstellen.

Der Familienhelfer (PDF) wird vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Saarlandes herausgegeben und liefert nicht nur viele Informationen über alle familiären Aspekte, sondern vor allem die wichtigen Anlaufstellen vor Ort.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld für Arbeitnehmerinnen

Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung gibt es für Frauen in einem Arbeitsverhältnis eine finazielle Absicherung in Form von:

  1.  Mutterschaftsgeld und
  2. einem Zuschuss des Arbeitgebenden.

Den Antrag für das Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Private Krankenversicherung oder Familienversicherung

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern bei einer privaten Krankenversicherung oder in der Familienversicherung, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 210€.
Zuständig ist hier das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Beamtinnen

Die mutterschutzrechtlichen Regelungen für Beamtinnen entsprechen grundsätzlich denen der Arbeitnehmerinnen. Es gibt aber einige Besonderheiten, die in der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen
(Mutterschutzverordnung - MuSchVO) geregelt sind.

Elternzeit

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Anspruch auf Elternzeit haben demnach alle Arbeitnehmenden - egal ob befristet beschäftigt, in Teilzeit oder im "Mini-Job".

Auch als Beamtin oder Beamter können Sie Anspruch auf Elternzeit haben. Für Sie gelten allerdings besondere beamtenrechtliche Regelungen. Die entsprechenden Formulare finden Sie im Intranet. Auskunft darüber bekommen Sie vom Personalservice für Beamtinnen und Beamte im Dezernat P.

 

Wie beantrage ich Elternzeit?

Sie können die Elternzeit einfach spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich bei Ihrer Arbeitgeberin anmelden. Das Formular hierfür finden Sie auf der Intranetseite des Dezernats Personal.
Wenn Sie die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag Ihres Kindes anmelden, müssen Sie bei der Anmeldung verbindlich erklären, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.

Wissenswertes
  • Elternzeit und Elterngeld sind voneinander unabhängig.
  • Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, nicht für Kalendermonate. Dies sollten Sie bei der Anmeldung Ihrer Elternzeit berücksichtigen.
  • Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche dreijährige Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist beginnen.
  • Während der Elternzeit können Sie nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten.

Elterngeld

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine Entgeltersatzleistung für Familien und richtet sich an alle Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen.
Es kompensiert Einkommensverluste oder -ausfälle, wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes weniger oder gar nicht arbeiten.

Das Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus.

Wer bekommt Elterngeld?

Väter und Mütter können unter folgenden Voraussetzungen Elterngeld beziehen:

  • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
  • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
  • Sie leben (vorrangig) in Deutschland.
  • Sie arbeiten gar nicht oder nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.

Auch ausländische Eltern können Elterngeld bekommen

Falls Sie aus einem anderen Staat der Europäischen Union (EU) oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, dann können Sie in Deutschland in der Regel Elterngeld bekommen, wenn Sie hier wohnen oder arbeiten.
Wenn Sie aus einem anderen Land kommen, finden Sie hier genauere Informationen.

 

Wie beantrage ich Elterngeld?

Den Antrag auf Elterngeld stellen Sie bei der Elterngeldstelle. Im Saarland besteht die Möglichkeit den Anrtrag direkt online einzureichen.

Den Antrag auf Elterngeld können Sie erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen.
Den Antrag sollten Sie innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes stellen. Denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

Sie benötigen die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie Nachweise über Ihr bisheriges Einkommen.