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Am
29. Mai 2003 feierte ich beim
1. Ökumenischen Kirchentag in der Gethsemane-Kirche in Berlin einen ökumenischen
Gottesdienst mit Eucharistiefeier nach katholischem Ritus und offener
Kommunion. Vorbereitet und gestaltet haben diese Messe die „KirchenVolksBewegung
Wir sind Kirche“ und die „Initiative Kirche von unten“. Der Trierer Bischof Dr. Reinhard Marx suspendierte mich wegen dieser Messe am 17. Juli 2003 von meinem Priesteramt, das ich 44 Jahre ausgeübt habe, da ich mich weigerte zu bereuen, evangelische Christen zum Herrenmahl eingeladen zu haben, und kündigte an, mir auch die kirchliche Lehrerlaubnis entziehen zu wollen. Am 18. Juli 2003 habe ich gegen das m. E. ungerechte Vorgehen Berufung beim Hl. Stuhl in Rom eingelegt. Am 3. Juni 2004 bestätigte Kard. Ratzinger den Entscheid des Bischofs. Dagegen hatte ich die kirchenrechtliche Möglichkeit, bei der Glaubenskongregation Einspruch zu erheben, was ich am 4. Juni 2004 auch tat. Am 4. Dezember 2004 ging mir das endgültige Dekret meiner Suspendierung der Glaubenskongregation zu. Darin wird die Einladung evangelischer Christen zur Eucharistie als "Straftat" bezeichnet, sowie mein Tun als "schwerwiegender Missbrauch" des Amtes. Nur wenn ich bereue und verspreche, es nie wieder zu tun, wird die Suspendierung aufgehoben. Dies würde jedoch meiner ganzen theologischen Arbeit widersprechen und vor meinem Gewissen könnte ich es nicht verantworten, da ich dadurch die evangelischen Christen zu Christen zweiter Klasse deklassieren und die Eucharistie als Abgrenzungsmittel missbrauchen würde. Da ich der Forderung und dem auf mich ausgeübten Druck durch Bischof Marx nicht in seinem Sinn entsprochen habe und meine angebliche "Straftat", evangelische Christen am 1. Ökumenischen Kirchentag 2003 im Rahmen einer katholischen Messfeier zur Kommunion eingeladen zu haben, nicht bereue, hat mir Bischof Marx am 3. Januar 2006 mit dem unten stehenden Dekret zusätzlich zu der Suspendierung von meinem Priesteramt die kirchliche Lehrerlaubnis (Nihil obstat) entzogen. Dieser Entzug ist nach dem Kirchenrecht (CIC) keine Strafe, sondern nur eine Verwaltungsmaßnahme und daher sofort wirksam. Trotzdem legte ich am 16. Januar 2006 Beschwerde bei Papst Benedikt XVI. ein, die mir kirchenrechtlich zusteht. Am 29. April 2006 erhielt ich die von Kard. Levada unterzeichnete Bestätigung des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis. Gegen dieses Dekret rekurrierte ich am 2. Mai 2006 erneut. Damit habe ich alle mir zur Verfügung stehenden kirchenrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Am 19. Juni 2006 erhielt ich die durch Papst Benedikt XVI. approbierte endgültige Bestätigung des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis durch die Glaubenskongregation.
Den entsprechenden Schriftwechsel finden Sie in der untenstehenden Dokumentation.
Auf
den beiden Websites der o.g. Initiativgruppen http://www.wir-sind-kirche.de
und http://www.ikvu.de können Sie weitere Kommentare,
Pressemitteilungen etc. finden.
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REINHARD MARX BISCHOF VON TRIER
Sehr
geehrter Herr Professor Hasenhüttl,
das
aufgrund des von Ihnen zelebrierten Gottesdienstes am 29. Mai 2003 in der
evangelischen Berliner Gethsemane-Kirche erbetene Gespräch mit dem
Erzbischof von Berlin, Herrn Kardinal Sterzinsky in Berlin, haben Sie
verweigert (vgl. Ihr Schreiben vom 10.06.2003) und sich stattdessen
mehrfach öffentlich in den Medien geäußert. In Absprache mit Herrn
Kardinal Sterzinsky, Berlin, und Herrn Bischof Kapellari, Graz-Seckau,
werde nun ich als Bischof von Trier und damit als Bischof Ihres Wohnsitzes
tätig.
Das
kirchliche Recht will der Einheit und dem Frieden in der Kirche dienen.
Auf diese Einheit hinzuwirken ist die besondere Aufgabe der Bischöfe. Sie
haben durch Ihr Verhalten gegen diese Einheit gehandelt.
Bei
dem Gottesdienst in der Gethsemane-Kirche kam es zu Verstößen gegen
kirchenrechtliche Normen. Im Einzelnen werfe ich Ihnen Folgendes vor:
1.)
Verstoß gegen c. 844 § 1 iVm § 4 CIC Es
kam zu einem Verstoß gegen c. 844 § 1 iVm § 4 CIC (Interkommunion). Gemäß
c. 844 § 1 CIC spenden katholische Spender die Sakramente erlaubt nur
katholischen Gläubigen. Ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur
von katholischen Spendern. Ausnahmen werden in c 844 §§ 2-4 CIC
genannt. Der Gottesdienst in Berlin geht jedoch über diese Ausnahmen weit
hinaus, da eine offene Kommuniongemeinschaft von vornherein vorgesehen
und langfristig bereits öffentlich angekündigt war (vgl. Imprimatur,
Heft 8, 2002, S. 287-289). Der
Papst hat jüngst in seiner Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ vom
17.04.2003 in den Artikeln 42-45 deutlich gemacht, dass eine Praxis der
Interkommunion nicht möglich ist, solange die Bande der kirchlichen
Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind. Zudem haben die deutschen
Bischöfe vor dem Ökumenischen Kirchentag in Berlin eingeschärft, dass
eine Interkommunion nicht erlaubt sei. Somit
handelt es sich bei der am 29. Mai 2003 in der Gethsemane-Kirche
praktizierten Interkommunion um eine verbotene Gottesdienstgemeinschaft.
Nach c. 1365 CIC soll derjenige, welcher sich einer verbotenen
Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, mit einer gerechten Strafe
belegt werden.
2.)
Verstoß gegen c. 273 CIC Nach
c. 273 CIC sind die Kleriker in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst
und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen. Die
bewusste Missachtung der Anweisungen des Heiligen Vaters und der Bischöfe
stellt einen Verstoß gegen c. 273 CIC dar. Nach c. 1371, 2° CIC soll mit
einer gerechten Strafe belegt werden, „wer [...] dem Apostolischen
Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder
verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt“.
3.)
Verstoß gegen c. 933 CIC „Aus
gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf
ein Priester die Eucharistie in einem Gotteshaus irgendeiner Kirche oder
kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht die volle Gemeinschaft mit der
katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muss dabei ausgeschlossen sein.” Eine
Erlaubnis des Ortsordinarius lag für den Gottesdienst in der
Gethesemane-Kirche nicht vor. Zudem erregte der Gottesdienst und die
praktizierte Interkommunion öffentlich Ärgernis. Der Verstoß ist
ebenfalls gemäß c. 1371, 2° CIC zu ahnden.
4.)
Verstoß gegen c. 846 § 1 CIC Sie
haben sich im Gottesdienst nicht an die liturgische Ordnung gehalten, u.a.
kam es zu Änderungen im Hochgebet. Nach c. 846 § 1 CIC sind bei der
Feier der Sakramente die von der zuständigen Autorität gebilligten
liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand eigenmächtig
etwas hinzufügen, weglassen oder ändern. Auch der Verstoß gegen c. 846
§ 1 CIC ist gemäß c. 1371, 2° CIC zu ahnden.
Nach
Ihren Äußerungen im unmittelbaren Umfeld des Gottesdienstes, z.B. in der
Saarbrücker Zeitung vom 30.05.2003, S. 3, und im Spiegel 23/2003 vom
02.06.2003, S. 20 („Ich werde es wieder tun“) sowie ihren
fortgesetzten Äußerungen, z.B. in Publik-Forum 11/2003 vom 13. Juni
2003, S. 7; den Sie zitierenden Beiträgen im Trierischen Volksfreund vom
18.06. und 25.06.2003 und Ihrem Auftritt im „Aktuellen Bericht“ im 3.
Programm des SR am 25.06.2003 muss ich davon ausgehen, dass Sie
offensichtlich nicht bereit sind, sich an die kirchliche Ordnung zu
halten. Somit verharren Sie im Ungehorsam. Sollten Sie diese Position
einnehmen und außerdem, wie Sie es im o.g. Spiegel-Interview angekündigt
haben, immer wieder eine offene Kommunionfeier praktizieren, muss ich eine
Suspension nach c. 1333 CIC aussprechen.
Ich erteile Ihnen hiermit, insbesondere im Blick auf den Verstoß gegen c. 844 CIC, eine Verwarnung gemäß c. 1339 § 1 CIC und fordere Sie gemäß c. 1347 § 1 CIC auf, Ihre gegen die Einheit der Kirche verstoßende Haltung aufzugeben und öffentlich zu erklären, dass Sie
1.
die oben aufgeführten Verstöße gegen die cc. 844 § 1 iVm § 4 CIC
(Interkommunion als communicatio in sacris), 273 CIC (Ungehorsam), 933 CIC
(Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer kirchlichen Gemeinschaft ohne
ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius) und 846 § 1 CIC (Verstoß
gegen die liturgische Ordnung) bereuen und
2.
dass Sie gemäß c. 1347 § 2 CIC eine Behebung des Ärgernisses leisten
und ernsthaft versprechen, nicht mehr gegen die genannten Canones zu
verstoßen und damit gegen das hohe Gut der Communio mit dem Papst und den
Bischöfen zu handeln.
Sie
betonen wiederholt in Ihren Äußerungen, Ihr Handeln im Sinn des Heiligen
Vaters zu verstehen. Diese Auffassung teile ich ausdrücklich nicht. Ich
gehe vielmehr in Anbetracht der Quantität und der Qualität der Verstöße
gemäß e. 1347 § 2 CIC erst dann davon aus, dass Sie zur Änderung Ihres
Verhaltens bereit sind, wenn Sie Ihr Handeln wirklich bereuen und außerdem
eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses
geleistet haben. Als eine solche angemessene Wiedergutmachung und Behebung
des Ärgernisses werde ich lediglich die beigefügte Erklärung, die Sie
zu unterschreiben haben, akzeptieren. Darüber hinaus müssen Sie sich
damit einverstanden erklären, dass diese Erklärung von der Stabsstelle
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bischöflichen Generalvikariates
Trier veröffentlicht werden wird.
Ich erwarte, dass die von Ihnen unterzeichnete Erklärung bis zum 16. Juli 2003 in Trier vorliegt, ansonsten spreche ich die Suspension gemäß c. 1347 CIC aus.
Selbstverständlich
steht es Ihnen frei, sich im Falle einer Suspension unmittelbar an den
Heiligen Vater zu wenden und dort Rekurs einzulegen.
Sehr
geehrter Herr Professor, ich bitte Sie eindringlich, öffentlich deutlich zu machen, dass Sie Ihr Verhalten bereuen und dass Sie sich zukünftig in Wort und Tat an die Ordnung der Kirche halten werden.
Mit
freundlichen Grüßen Ihr
Dr. Reinhard Marx Bischof
von Trier Anlage
Erklärung
Mein
Verhalten bei der Eucharistiefeier, der ich am 29. Mai 2003 in der
Berliner Gethsemane-Kirche vorstand, und bei der es durch mich zu
erheblichen Verstößen gegen das kirchliche Recht kam, bereue ich.
ch
werde mich in Zukunft an die kirchliche Ordnung halten und verspreche,
Mir
ist bewusst, dass ich bei weiteren Verstößen gegen die kirchliche
Ordnung suspendiert werde.
Weil
mein Verhalten in der Öffentlichkeit für größeres Aufsehen gesorgt
hat, bin ich damit einverstanden, dass die vorliegende Erklärung von der
Stabsstelle
Saarbrücken,
den Prof.
Dr. Gotthold Hasenhüttl
Sehr geehrter Herr Bischof!
Ihr Schreiben vom 01.07.2003 habe ich am 02.07.2003 durch Ihren Boten erhalten. Das Gespräch am 11.07.2003, um das ich mich bemühte, obwohl Sie keinen Gesprächsbedarf hatten, blieb leider ohne Erfolg. Ebenso haben Sie meinen Antrag vom 12.07.2003 zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens heute abgelehnt und Ihr Ultimatum erneuert.
Ihr Vorgehen bedauere ich sehr, da Ihre Auslegung der Übertretungen und Verfehlungen, die ich lt. CIC begangen haben soll, auch rechtlich sehr problematisch ist.
Unabdingbar gehört zu jeder Reue ein Fehlverhalten. Mein angebliches „Vergehen" besteht darin, dass ich evangelische Christen zum Herrenmahl eingeladen habe. Darin kann ich auch aufgrund Ihres Schreibens keine Schuld erkennen. Das höchste Gebot der jesuanischen Botschaft ist die Liebe, die auch den Gegner einschließt. Und diese verletzen Sie, Herr Bischof, um einer nicht eindeutigen Menschensatzung willen nicht nur in bezug auf mich und andersdenkende Katholiklnnen, sondern auch gegenüber unseren evangelischen Mitbrüdern und -schwestern, die dadurch den Respekt vor ihrer Kirche vermissen. Ihre ultimative Forderung der bedingungslosen Reue und des blinden Gehorsams entspricht in keiner Weise dem, wofür ich in meinem Leben als Priester und Theologe gearbeitet und gekämpft habe. Inquisitorische Maßnahmen haben dem Ansehen der Katholischen Kirche und den sie vertretenden Hierarchen immer erheblichen Schaden zugefügt. Wenn Gleichschaltung und nicht Einheit in der Vielfalt Ihre Vorstellung der Ausübung Ihres Hirtenamtes ist, werden Sie mich wohl als „verlorenes Schaf“ betrachten, dem Sie Ihre Obhut jedoch nicht mehr angedeihen lassen wollen.
Mein Gewissen verbietet mir, Ihnen auf DIESEM Weg zu folgen, und die von Ihnen vorgelegte Erklärung zu unterschreiben.
Mit freundlichen Grüßen (Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)
REINHARD MARX BISCHOF
VON TRIER
Sehr geehrter Herr Professor Hasenhüttl,
aufgrund Ihrer Verstöße, insbesondere gegen c. 844 § 1 iVm § 4 sowie gegen die cc. 273, 933 und 846 § 1 CIC habe ich Sie gemäß c. 1339 § 1 CIC verwarnt und Sie gemäß c. 1347 § 1 CIC aufgefordert, Ihre gegen die Einheit der Kirche verstoßende Haltung aufzugeben und öffentlich zu erklären, dass Sie
1. die oben aufgeführten Verstöße gegen c. 844 § 1 iVm § 4 CIC (Interkommunion als communicatio in sacris) sowie gegen die cc. 273 CIC (Ungehorsam), 933 CIC (Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer kirchlichen Gemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius) und 846 § 1 CIC (Verstoß gegen die liturgische Ordnung) bereuen und
2. dass Sie gemäß c. 1347 § 2 CIC eine Behebung des Ärgernisses leisten und ernsthaft versprechen, nicht mehr gegen die genannten Canones zu verstoßen UND DAMIT GEGEN DAS HOHE Gut der Communio mit dem Papst und den Bischöfen zu handeln.
Ich habe erwartet, dass Sie bis zum 16.07.2003 die Erklärung mit Datum vom 01.07.2003 unterzeichnen. Dem sind Sie nicht nachgekommen. Darüber hinaus haben Sie in Ihrem Schreiben vom 15.07.2003 deutlich gemacht, dass Sie sich auch in Zukunft nicht an die Ordnung der Kirche halten werden.
Mit der Einladung zur offenen Kommunion beim Gottesdienst am 29. Mai 2003 in der Gethsemane-Kirche Berlin, haben Sie sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig gemacht, die zudem vorher öffentlich angekündigt war. Nach c. 1365 CIC soll derjenige, welcher sich einer verbotenen Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Die
bewusste Missachtung der Anweisungen des Heiligen Vaters und der Bischöfe
stellt einen Verstoß gegen c. 273 CIC dar. Nach c. 1371, 2° CIC soll mit
einer gerechten Strafe belegt werden, „wer [...] dem Apostolischen
Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder
verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt“.
Daher suspendiere ich Sie gemäß c. 1333 § 1, 1 ° und 2° CIC mit sofortiger Wirkung. Diese Suspension verbietet Ihnen die Ausübung aller Akte der Weihe- und Leitungsvollmacht.
Die Sanktion bindet Sie gemäß c. 1351 CIC überall. Die Suspension werde ich nach c. 1358 § 1 CIC aufheben, wenn Sie Ihr Verhalten bedauern und versprechen, sich in Zukunft an die kirchliche Ordnung zu halten.
Dr.
Reinhard Marx Bischof von Trier
Rechtsmittelbelehrung
Es ist Ihnen unbenommen, den hierarchischen Rekurs nach cc. 1734 bis 1737 CIC einzuleiten. Sollten Sie Beschwerde beim Apostolischen Stuhl einreichen, steht Ihnen nach c. 1737 § 2 CIC eine Frist von fünfzehn Tagen zur Verfügung. Diese Beschwerde können Sie gemäße. 1737§ 1 CIC unmittelbar an den Apostolischen Stuhl richten oder über mich an diesen weiterleiten lassen. Gemäß c. 1353 CIC haben Berufung oder Beschwerde gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, aufschiebende Wirkung.
Begründung zum Rekurs nach c. 1353 CIC vom 18.07.2003
Beschreibung des Hergangs
1.)
Der Bischof von Trier, Dr. Reinhard Marx, beginnt sein Schreiben vom
01. Juli 2003 mit dem Vorwurf der Gesprächsverweigerung. Es ist
richtig, daß der Erzbischof von Berlin, Kardinal Sterzinsky, mir einen
festgelegten Termin schriftlich vorgelegt hat, den ich in Wochenfrist
wahrnehmen sollte, um Näheres über die Eucharistiefeier in der
Gethsemane-Kirche zu ermitteln. Da diese Messe öffentlich und im
Internet schriftlich angekündigt war, mußte ich davon ausgehen, daß
dem Erzbischof alle Fakten bekannt waren und schlug ihm daher vor, noch
offenstehende Fragen schriftlich oder mündlich zu beantworten. Dieser
Vorgang war die Veranlassung für den Erzbischof von Berlin, den Dialog
mit mir nicht aufzunehmen. Nachdem
mich das ultimative Schreiben des Bischofs von Trier am 02. Juli 2003
– ohne vorhergegangene Unterredung – erreichte, bemühte ich mich um
ein Gespräch mit Bischof Marx. Der Bischöfliche Sekretär, Kaplan
Schuh, gab mir klar zu verstehen, daß bei Bischof Marx kein
Gesprächsbedarf bestehe, er aber bereit sei, mich zu empfangen. Bischof
Marx ließ dabei erkennen, daß er nicht auf einen Dialog über meine
Absichten im Hinblick auf die Eucharistiefeier eingehen wolle, weswegen
die Unterredung nach ca. 35 Minuten ergebnislos abgebrochen wurde.
Bischof Marx beharrte weiterhin auf der ultimativen Forderung, die von
ihm vorgefertigte Erklärung zu unterschreiben, in der ich öffentlich
Reue für die Einladung evangelischer Christen zum Herrenmahl erklären
sollte. Dieser Forderung konnte ich in der vorgelegten Form
nicht nachkommen. So beantragte ich am 12. Juli 2003 gemäß c.
1733 § 1 CIC die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, da das
bischöfliche Schreiben auf Seite 3 eine Verwarnung enthielt und durch
seine Form einen Verwaltungsakt darstellte, so daß c. 1732 CIC zutraf.
Dies entspricht genau der Gemeinderegel nach Mt 18,16. Das Gespräch mit
Zeugen wurde mir durch den Bischof mit der Begründung verweigert, daß
er es „für nicht sinnvoll“ halte. Damit hat Bischof Marx sich nicht
nur über die biblische Botschaft, sondern auch über das Kirchenrecht
nach Überzeugung von Kirchenrechtlern hinweggesetzt, was die Vermutung
zuläßt, daß ich bereits vorverurteilt war. Wie
oben bereits erwähnt, war es mir aus Gewissensgründen nicht möglich,
den Forderungen von Bischof Marx in dessen Formulierung nachzukommen, so
daß ich am 17. Juli 2003 das Suspendierungsdekret erhielt. Am selben
Tag beantragte ich gemäß c. 1734 § 1 die revocatio des Dekretes, da
ein Verstoß gegen c. 1341 vorlag, der den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit klärt, der Basis jeden Rechts ist. Der
Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Lehmann, hatte
mein Tun an der „unteren Schwelle“ der kirchlichen Bestimmungen
eingestuft. Dafür die höchste Strafe der Suspendierung zu verhängen,
widerspricht dem Übermaßverbot, zumal ein großer Ermessensspielraum
offensteht. Daher ist das Dekret als exzessiv zu betrachten. Ebenfalls
am selben Tag erhielt ich die Antwort von Bischof Marx, daß er keine
Anhaltspunkte sähe, das Dekret zurückzunehmen. Dies ist ebenfalls
nicht mit dem Kirchenrecht konform, denn spätestens hier hätte
c. 1733 § 1 greifen müssen. 2.)
Das Schreiben von Bischof Marx vom 01. Juli 2003 enthält ebenfalls
die Beschuldigung, gegen die Einheit der Kirche gehandelt zu haben. Da
es nur eine Kirche Christi gibt, ist die Einladung an Christen anderer
Glaubensgemeinschaften bei einem besonderen Anlaß zu Gast in der
katholischen Kirche zu sein, nur einheitsfördernd und nicht -zerstörend.
Eucharistische Gemeinsamkeit ist die kostbarste Grundlage des
Bekenntnisses zur katholischen Kirche, die deren Einheit dokumentiert. Das Dekret 3.)
A. Im Dekret wird mir vorgeworfen „Interkommunion“
praktiziert zu haben. Nach Ansicht meines Lehrers in Kirchenrecht an der
Universität Gregoriana in Rom, geht die Interkommunion aus einer
Konzelebration (Interzelebration) hervor. Die Konzelebration hat in
Berlin in keiner Weise stattgefunden. Auch die Interpretation von
Interkommunion, wie sie Kardinal Lehmann am 25.09.00 vor der
Bischofskonferenz definierte, trifft in meinem Fall nicht zu, da
Interkommunion von ihm als generelle gegenseitige Zulassung
zweier Kirchen von Mitgliedern der jeweils anderen Konfession zur
eigenen Eucharistie nach wechselseitiger Absprache verstanden wird. So
spricht die Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“, wie meine Lehrer in
den 50er Jahren in Rom, von Interkommunion nur im Zusammenhang mit der
Konzelebration (Nr. 45). Mein
Verhalten beim 1. Ökumenischen Kirchentag hat die Ausführungen von
Kardinal Kasper im Jahre 1970 zur Grundlage: „Die eigentliche
Irregularität sind nicht solche offenen Kommunionfeiern, sondern die
Spaltung und gegenseitige Exkommunikation der Kirchen. Die nicht positiv
genug zu würdigende Funktion einzelner Gruppen, welche hier
vorpreschen, ist es, daß sie den Kirchen den Skandal ihrer Trennung im
Sakrament der Einheit immer wieder vor Augen führen und dafür sorgen,
daß wir uns nicht bequem mit dem Status quo abfinden. Deshalb können
einzelne gemeinsame Eucharistiefeiern, wenn sie in christlicher
Verantwortung begangen werden, ein Zeichen der Hoffnung sein, daß die
trennenden Gräben aus der Vergangenheit durch gemeinsame Anstrengung
überwunden werden können, indem sie alle im Glauben an den einen Herrn
um den einen Tisch versammeln, um das Brot zu teilen und sich zu einem
Leib verbinden zu lassen.“ Ganz
besonders ermutigt hat mich die Gründonnerstagsenzyklika vom
17.04.2003, die ohne Zweifel auch eine autoritative Interpretation des
c. 844 CIC darstellt. Nach der Übersetzung des L'Osservatore Romano vom
25.04.2003 heißt es, daß die Konzelebration in keinem Fall statthaft
ist, daß diese Zurückhaltung nicht zutrifft hinsichtlich der Spendung
der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen
Personen, die anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften
angehören. Daß der 1. Ökumenische Kirchentag nach fast 500 Jahren
Trennung, ein „besonderer Umstand“ ist, steht für mich außer
Zweifel. So habe ich in dem Sinne der Enzyklika keine andere kirchliche
Gemeinschaft zur Eucharistie eingeladen, sondern alle einzelnen
Personen, die zum Gottesdienst gekommen sind, und die Gemeinschaft mit
Jesus Christus haben möchten. Die Ernsthaftigkeit der Menge der
Gläubigen war ein klares Indiz, daß diese katholische Eucharistiefeier
als heilsrelevant verstanden wurde. Was
das Eucharistieverständnis betrifft, habe ich mich an die Ausführungen
von Karl Rahner, 1959, gehalten, die beinhalten, daß zwischen
Katholiken und Protestanten in dieser Frage kein kirchentrennender
Unterschied besteht. Ebenso erklärte Bischof Scheele (Süddeutsche
Zeitung, 28.02.2003): „Über das Verständnis der Eucharistie gibt es
inzwischen einen weitgehenden Konsens“. Im Hinblick auf den 1.
Ökumenischen Kirchentag stellten die drei Ökumenischen Institute in
Strasbourg, Tübingen und Bensheim die Möglichkeit der
Abendmahlsgemeinschaft fest. Vorbild
war für mich weiterhin das Verhalten Eurer Heiligkeit selbst, indem Sie
den Anglikaner Tony Blair ausdrücklich zur Eucharistiegemeinschaft
eingeladen und ihn nicht nur stillschweigend zugelassen haben. Viele
Kardinäle haben ebenfalls erklärt, daß sie evangelischen Christen in
Kenntnis ihrer Kirchenzugehörigkeit die Kommunion gespendet haben.
Bischof Mixa (Süddeutsche Zeitung, 02.07.2003, Donaukurier, 01.07.2003)
erklärte ebenfalls: „Ich würde auch einem gläubigen Protestanten nie
die Kommunion verweigern“. Solche allgemeinen Erklärungen, die für
alle evangelischen Christen gelten, unterscheiden sich nicht von meinem
Verhalten bei der katholischen Eucharistiefeier in der
Gethsemane-Kirche, da die Erklärung des Bischofs zumindest eine
implizite Einladung an evangelische Christen darstellt. Das
„Straßburger Modell“, in dem Bischof Joseph Doré von einer „hospitalité
eucharistique“ spricht, ermöglichte den Teilnehmern (600 Gläubige
verschiedener Denominationen) im Juli 2000 durch offizielle Einladung
den Empfang der katholischen Kommunion. Dies ist auch in den
verschiedensten Pfarreien Deutschlands bereits ökumenischer Alltag. Diese
Beispiele belegen, daß in Berlin keine „verbotene
Gottesdienstgemeinschaft“ mit Interkommunion und in keiner Weise eine
Konzelebration stattgefunden hat und von mir auch weder so verstanden
wurde noch beabsichtigt war. Die Eucharistiefeier, der ich in der
Berliner Gethsemane-Kirche vorstand, war eine katholische
Eucharistiefeier, in der der Dienst des Wortes (Predigt) durch eine
evangelische Kollegin übernommen wurde. Dies geschieht häufig in
vielfacher Weise in allen Diözesen Deutschland. Der Tatbestand,
umschrieben im c. 1365 CIC trifft nicht zu. Daher ist die Strafzumessung
nicht nur übermäßig, sondern auch unzutreffend und unzulässig.
B.
Das Dekret wirft mir nach c. 273 CIC Ungehorsam vor. Die deutschen
Bischöfe haben vor dem 1. Ökumenischen Kirchentag das Verbot der
Konzelebration ausdrücklich ausgesprochen. Diesem Verbot habe ich in
vollem Umfang entsprochen. Die bischöflichen Erklärungen, selbst keine
eucharistische Gastfreundschaft zu praktizieren, bedeuten jedoch kein Verbot
für andere Christen. Mir persönlich ist von keinem Bischof diese
Gottesdienstfeier verboten worden, so daß ich mich in diesem Punkt
nicht im Ungehorsam befinde. Dieser Gottesdienst war weder ein Protest
noch irgendeine Demonstration und verdient keinesfalls den Vorwurf einer
Instrumentalisierung der Eucharistie. Die Eucharistiefeier selbst war
getragen von der Freude im Glauben und Dankbarkeit gegenüber der
erwiesenen Gastfreundschaft, obwohl niemand konfessionelle Unterschiede
verwischt oder kleingeredet hat. Gerade die Worte der Enzyklika „Die
Eucharistie schafft Gemeinschaft“ (Nr. 40) ermöglichten in der
Gethsemane-Kirche diese Ausdrucksstärke, und der Gottesdienst
bekräftigte die Loyalität gegenüber dem Apostolischen Stuhl. Die
Kirche lebt von der Eucharistie! Im Kommentar KNA (24.06.2003) von Prof.
Dr. G.M. Hoff wird dazu die Frage gestellt: „Wie aber wird dann ein
ökumenisches Zueinanderwachsen ohne gemeinsames Abendmahl theologisch
vorstellbar?“ Für mich war der 1. Ökumenische Kirchentag ein
Zeichen der Verständigung und keinesfalls eine Mißachtung gegenüber
den Anweisungen Seiner Heiligkeit, wie mir vorgeworfen wird. Selbst wenn
die Äußerung der Bischöfe ganz eng ausgelegt wird, war dieser
Gottesdienst in keiner Weise ein Akt des Ungehorsams, war nicht contra
legem, allenfalls praeter legem. Ein Verstoß gegen c. 273 CIC liegt
daher nicht vor. C.
Der Verstoß gegen c. 933 CIC war mir nicht bewußt, da die Feier eines
katholischen Gottesdienstes in einer evangelischen Kirche häufig
praktiziert wird und bisher nach meiner Kenntnis keinen Anstoß erregte. D.
Mein Verstoß gegen c. 846 § 1 CIC bzgl. der liturgischen Ordnung ist für
mich so nicht nachvollziehbar. Ich habe mich bewußt an das von der
römischen
Kirche offiziell zugelassene Hochgebet gehalten, mit ganz geringen Ergänzungen
und kleinen Änderungen, um der gegebenen Situation zu entsprechen.
Ich sah darin ein Handeln im Geist des Direktoriums, wenn auch nicht
buchstabengetreu. Die Punkte C. und D. rechtfertigen daher in keiner Weise eine Höchststrafe, die dafür auch nicht vorgesehen ist.
Schlußbemerkung
4.)
Der letzte Vorwurf ist der, daß ich
öffentlich „Ärgernis“ erregt haben soll. Nach Umfragen in
Deutschland sind 88% der Katholiken für eine punktuelle gegenseitige
eucharistische Gastfreundschaft, so daß ich ein „Ärgernis“ nicht
erkennen kann, nicht einmal ein „scandalum pusillorum“. Hier geht es
nicht um ein „Mehrheitsvotum“, sondern um das, was der Hl. Thomas
von Aquin „instinctus fidei“ genannt hat. Fast allen katholischen
Christen in Deutschland kann wohl nicht der „Glaubenssinn“
abgesprochen werden. Dem „sensus fidei“ mißt das Vat II besondere
Bedeutung zu: Er ist irrtumsfreier Ausdruck der Teilhabe aller
Glaubenden am prophetischen Amt Christi (LG 12); daher haben die
Bischöfe auch auf die Glaubens- und Lebensäußerungen der Laien zum
Wohl der Kirche und ihres Dienstes für die Welt zu achten (LG 37).
So
bitte ich Sie, sehr verehrter Heiliger Vater, mein Ringen um die
Wahrheit und meine Gewissensentscheidung, die mir die Unterschrift unter
die geforderte Erklärung in dieser Form unmöglich machte,
anzuerkennen und das Dekret des Bischofs von Trier, Dr. Reinhard Marx,
zu annullieren und so den Frieden in der Diözese Trier zum Wohl aller
Gläubigen wieder herzustellen, für den ich meine ganze Kraft einsetzen
werde.
(Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)
Erhard Bertel Pfarrer i.R. Sehr geehrter Herr
Erzbischof Angelo Amato! Am Aschermittwoch, dem
25. Februar 2004 hat mich Ihr Schreiben vom 31. Januar 2004, Prot.N.
51/80-18507, erreicht. Sie teilen mir darin mit, worin meine Aufgabe als
Anwalt für Herrn Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl besteht, der Beschwerde
gegen seine Suspendierung durch den Trierer Bischof Dr. Marx eingelegt
hat. Im Folgenden will ich Ihnen meine Sicht darlegen. Zunächst kann es gut
sein zu wissen, wer ich bin. Über 20 Jahre vor meiner Pensionierung im
Jahre 2000 bin ich Pfarrer einer Kirchengemeinde in der Stadtmitte von
Saarbrücken, später zusätzlich einer zweiten Gemeinde, gewesen. 17
Jahre war ich zusätzlich Dechant des Dekanates Saarbrücken 1.11. Bei
den Problemen der Innenstadt gilt es mit der Aufgabe der Verkündigung
und des Gottesdienstes vor allem auch den Aspekt der Diakonie zu sehen.
In diesem Bereich habe ich eine Reihe von Initiativen ergriffen, die bis
heute den Menschen des Stadtviertels zugute kommen und auch für der
Kirche gegenüber distanzierte Menschen eine Antwort auf die Frage
geben, warum Kirche in ihrem Umfeld ein Segen sein kann. Daneben ist es
eine große Herausforderung gewesen, nicht nur für die etwa 10 %
Gottesdienstbesucher eine Glaubensverkündigung anzubieten, sondern auch
für die 90 %, die von der Kirche enttäuscht sind und keinen aktuellen
Kontakt zu ihr suchen, oft wertvolle Christen, die aber von der realen
Kirche enttäuscht sind und sich zurückgezogen haben. Christen aus
diesem Bereich haben sich durch meine Arbeit beeindrucken lassen und
haben vor allem im diakonischen Bemühen die Arbeit unserer Gemeinde
unterstützt. In diesen Jahren ist mir
aufgefallen, dass Herr Professor Hasenhüttl als Professor an der
Universität Saarbrücken bei Studentinnen und Studenten ein hohes
Ansehen genoss. Gleichzeitig hat er durch seine regelmäßigen
Gottesdienste in einer Nachbargemeinde Menschen angezogen, vor allem
auch eine beachtliche Gruppe von älteren Mitchristen, die gerne auch zu
seinen regelmäßigen Werktagsmessen gekommen sind, und die er auch
betreut hat, wenn sie an der Teilnahme der Messe gehindert waren. Nun zu meiner Sicht des
Geschehens beim Ökumenischen Kirchentag in Berlin. Wie
ich authentisch von den Personen, die die Eucharistiefeier für den
Kirchentag vorbereitet haben, weiß, haben sie sich im Vorfeld darum
bemüht, besonders den Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz und
andere Bischöfe darüber zu informieren, was sie mit der
Eucharistiefeier nach katholischem Ritus und dem evangelischen
Gottesdienst nach der Ordnung der evangelischen Kirche in Berlin
beabsichtigen. Im Hintergrund stand die Erfahrung einer Konzelebration
verschiedener Kirchenvertreter(innen) in Hamburg während des
Katholikentages, die von dem früheren Bischof von Trier mit einer
Suspendierung geahndet worden war. Deshalb sollte auf dem Ökumenischen
Kirchentag in Berlin die jeweils andere Konfession eine Erfahrung mit
dem Gottesdienst der Kirche machen können, aber in der Ordnung, wie sie
von der jeweiligen Kirche gewünscht wird. Durch die Weigerung der
Bischöfe, dieses Anliegen vor Beginn des Kirchentages wahrzunehmen und
aufzugreifen, war von vorneherein ein gewisses Interesse der
Öffentlichkeit an diesen beiden Gottesdiensten gegeben; die Medien
haben dieses Interesse in ihrer Berichterstattung aufgegriffen und nicht
immer richtig in ihrer Intention dargestellt. Professor Hasenhüttl
wurde für die Leitung der Eucharistiefeier angefragt, und nachdem klar
war, dass es sich um eine Eucharistiefeier nach katholischem Ritus und
nicht um eine „Konzelebration“ mit Vertretern anderer Kirchen
handelte, hat er zugesagt. Es ist nichts Außergewöhnliches, dass die
evangelischen Mitchristen zu dieser Messfeier eingeladen waren. Das
geschieht seit Jahrzehnten auch bei uns in Saarbrücken. Ich gehe davon
aus, dass regelmäßig ein Viertel meiner Gottesdienstbesucher
evangelischen Bekenntnisses waren. Ich habe an dieser Eucharistiefeier
in Berlin teilgenommen und musste wegen des großen Zuspruches draußen
auf dem Bürgersteig mit vielen anderen verweilen. Dabei war ich
beeindruckt von dem Ernst, der sich auch draußen vor den Kirchtüren
bei den Teilnehmern zeigte. Dass eine evangelische Pfarrerin die Predigt
hielt, ist ebenfalls jahrzehntelanger Brauch in unseren Stadtgemeinden.
Die Einladung zum Empfang der Hl. Kommunion war so gehalten, dass sie
für diejenigen ausgesprochen war, die im Glauben an das erlebte
Geschehen sich eingeladen fühlten. Ganz klar wurde bekannt: „Der Leib
Christi“, „Das Blut Christi“ und das Amen derer, die die
Eucharistie empfingen, war das Bekenntnis dieses Glaubens an die reale
Gegenwart Christi. Die Christen um mich und auch in späteren
Gesprächen zeigten sich beeindruckt von dem Ernst der Eucharistiefeier
nach katholischem Ritus, wahrhaftig eine Einladung zur Bitte Jesu, „dass
alle eins werden“. Auch
mir fiel auf, dass sich die Medien in besonderer Weise auf dieses
Ereignis fokussierten. Das kann man aber doch niemandem zum Vorwurf
machen, besonders kann man die „schiefe Darstellung“, die in dem
einen oder anderen Medienbericht zum Tragen kam, nicht Professor
Hasenhüttl anlasten. Oft zeigen die Medien ein Interesse an Konflikten,
die sie in ihrem Sinne deuten und nicht in ihrem ganzen Wahrheitsgehalt
darstellen. Der
Vorsitzende der
deutschen Bischofskonferenz versuchte, die Aufgeregtheit der
Berichterstattung zu dämpfen, indem er die Frage richtig einordnete und
dem Sinn nach sagte, dass das Geschehen am unteren Rand des
Kirchenrechtes gesehen werden müsse. Um so überraschter war
auch ich, als dann der Kardinal von Berlin öffentlich nachhakte und
dass der Bischof von Trier glaubte handeln zu müssen, indem er von
Hasenhüttl einen Widerruf einforderte. Dies führte dann zur
Suspendierung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist. Beeindruckt
wurde ich von einer großen Zahl von Unterschriften, auch aus meinem
Umfeld, die sich mit Professor Hasenhüttl solidarisierten und den
Bischof von Trier aufforderten, die Suspendierung als unangemessen
zurückzunehmen. Noch überraschter war ich, als der Trierer Bischof Dr.
Marx bei der Übergabe der Unterschriften erklärte, die Suspendierung
sei nicht wegen des von Professor Hasenhüttl zelebrierten
Gottesdienstes erfolgt, sondern, wie er vor einem Kreis von
Gesprächsteilnehmern, zu denen ich gehörte, sagte, wegen dessen, „was
danach kam“. Auf unsere Rückfrage blieb der Bischof bei dieser
Aussage. So blieb es rechtlich völlig offen, weswegen die Suspendierung
denn nun erfolgte. Den Unterlagen entnehme ich, dass Bischof Dr. Marx
die Suspendierung doch wegen der Zelebration der Messe ausgesprochen
hat. Das müsste doch zunächst einmal geklärt werden. Um
weitere Unruhe und weitere Verbitterungen bei denen zu vermeiden, die
mit der Vorgehensweise des Trierer Bischofs nicht einverstanden sind,
habe ich den Bischof mit Brief vom 18. Januar 2004 gebeten, im Hinblick
auf § 1355, 1, eine Art „Amnestie“ zu erlassen. Es ist bezeichnend,
dass mir der Bischof nicht einmal eine Empfangsbestätigung des Briefes
hat zukommen lassen. Sollte nach jetzt fast acht Monaten die
Suspendierung Rechtskraft erlangen, wird diese Sache noch einmal auf
großes Unverständnis stoßen, öffentlichen Wirbel machen und Christen
aus der Kirche vertreiben. Zusammenfassend lässt
sich sagen:
Deswegen stieß es in
der nichtkirchlichen und kirchlichen Öffentlichkeit auf Unverständnis,
wie infolge des Kirchentags disziplinarrechtlich vorgegangen wurde.
Diese Reaktion macht alle betroffen, vor allem viele Pfarrer, die das
auch öffentlich kundtaten, die sich, wie ich, in langen Jahren um ein
geschwisterliches Gespräch und eine Linderung der Folgen
konfessioneller Spaltung für die ihnen anvertrauten Christen bemühten. Die
Suspendierung von Professor Hasenhüttl erscheint wie eine unangemessene
Überreaktion auf einen Fall „am unteren Rande des Kirchenrechts“.
Eine neuerliche, jetzt endgültige Bestätigung der Suspendierung würde
die Diskussion wieder entfachen und der katholischen Kirche schaden. In
der Hoffnung auf eine gütliche Einigung, vielleicht im Sinne einer „Amnestie“
(cessatio poenae), möchte ich Sie freundlich grüßen, (Erhard Bertel, Pfr.
i.R.)
CONGREGATIO
PRO DOCTRINA FIDEI
DEKRET Der
Bischof von Trier, Herr Dr. Reinhard Marx, hat mit Dekret vom 17. Juli
2003 über Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl gemäß can. 1333 § 1, 1°
und 2° CIC die Strafe der Suspension mit sofortiger Wirkung verhängt.
Diese Maßnahme wurde durch einen sehr schwerwiegenden und bedauerlichen
Vorfall verursacht, dessen sich der genannte Priester während des Ökumenischen
Kirchentags in Berlin am 29. Mai 2003 schuldig gemacht hat, als er bei
der heiligen Messe, die er in der Gethsemane-Kirche feierte, alle
anwesenden Christen zum Kommunionempfang einlud. Die
Suspension wurde mit dem Verstoß gegen can. 844 §§ 1 und 4
(Interkommunion als communicatio in sacris) sowie gegen die cann. 273
(fehlender Gehorsam gegenüber dem Papst und dem Ordinarius), 933 (Feier
der Eucharistie im Gotteshaus einer kirchlichen Gemeinschaft ohne ausdrückliche
Erlaubnis des Ortsordinarius) und 846 § 1 CIC (Missachtung der
liturgischen Normen) begründet. Im
Verfahren, das dieser Maßnahme vorausging, wurde der angeklagte
Priester vom Bischof gemäß can. 1347 CIC verwarnt und aufgefordert,
seine Haltung zu klären, Reue zu zeigen und ernsthaft zu versprechen,
nicht mehr gegen die Ordnung der Kirche zu verstoßen. In dieser Erklärung
war eine Nutzfrist bis zum 16. Juli 2003 festgesetzt worden. Am 11. Juli
2003 folgte gemäß can. 1720, 1° CIC ein Gespräch von Bischof
Reinhard Marx mit Herrn Gotthold Hasenhüttl. In dem Schreiben vom 15.
Juli 2003 zeigte dieser aber weder Reue noch versprach er, zukünftig
die kirchlichen Gesetze einzuhalten. So musste die angekündigte Maßnahme
in Kraft treten.
Da
sich der Beschuldigte durch das Dekret beschwert fühlte, reichte er am
17. Juli 2003 gemäß can. 1341 CIC beim Bischof von Trier den Antrag
ein, die Maßnahme zurückzunehmen, die er als exzessiv betrachtete.
Weil dieser die Bitte um Rücknahme des Dekrets nicht annahm, legte er
gemäß can. 1734 § 1 CIC Beschwerde beim hierarchischen Oberen ein.
Mit
Schreiben vom 18. Juli 2003 richtete Herr Hasenhüttl an Papst Johannes
Paul Il. gemäß can. 1737 § 1 CIC einen Rekurs gegen das
Suspensionsdekret. Dieser Rekurs hatte gemäß can. 1353 CIC eine die
Strafe aufschiebende Wirkung. Mit Brief vom 25. Juli 2003 legte der
Beschwerdeführer seine Begründung vor. Der Heilige Vater entschied am
16. Oktober 2003, die Kongregation für die Glaubenslehre durch ein
Spezialmandat mit der Prüfung der Beschwerde zu beauftragen. Dieser päpstliche
Entscheid wurde der Kongregation durch ein Schreiben des
Staatssekretariats vom 21. Oktober 2003 zur Kenntnis gebracht. Die
Kongregation informierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 12.
November 2003 über sein Recht, gemäß can. 1738 CIC einen Anwalt oder
Bevollmächtigten beizuziehen und gewährte ihm eine Nutzfrist von fünfzehn
Tagen, um von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ging
die Kongregation auf ein Schreiben vom 28. November 2003 ein, in dem
Herr Hasenhüttl um Klärung einiger Fragen und um Verlängerung der
Nutzfrist bat, lieferte ihm mit Brief vom 11. Dezember 2003 die gewünschten
Klarstellungen bezüglich des bei einem hierarchischen Rekurs üblichen
administrativen Verfahrens und gewährte ihm die Verlängerung der
Nutzfrist für die Ausübung seiner Befugnis. Mit
Schreiben vom 2. Januar 2004 teilte der Beschwerdeführer den Namen
seines Anwalts in der Person von Herrn Erhard Bertel, Pfarrer im
Ruhestand in Saarbrücken, mit. Diesem wurde von der Kongregation mit
Brief vom 31. Januar 2004 zur Kenntnis gebracht, dass seine Aufgabe
darin besteht, innerhalb einer Nutzfrist von dreißig Tagen die
Beschwerde zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 übermittelte
der Anwalt seine den Rekurs erläuternden und ergänzenden Ausführungen. Die
Kongregation für die Glaubenslehre hat unter Beachtung des can. 1739
CIC, der Artikel 136-138 des Regolamento Generale della Curia Romana und
des Schreibens des Staatssekretariats Nr. 546.654 vom 21. Oktober 2003,
in dem der Kongregation mitgeteilt wurde, dass Papst Johannes Paul II.
sie am 16. Oktober 2003 durch ein Spezialmandat mit der Untersuchung der
vorliegenden Beschwerde beauftragte, in einer sorgfältigen Prüfung die
Argumente des Beschwerdeführers und seines Anwalts in Betracht gezogen
und für nicht zutreffend befunden. Wie
nämlich Johannes Paul II. in der Enzyklika Ecclesia
de Eucharistia lehrt, kann die Eucharistie "nicht der
Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein, sie setzt die Gemeinschaft vielmehr
voraus und möchte sie stärken und zur Vollendung führen. Das
Sakrament drückt dieses Band der Gemeinschaft aus, und zwar sowohl auf
der unsichtbaren Ebene, die uns in Christus durch das Wirken des
Heiligen Geistes mit dem Vater und untereinander verbindet, als auch auf
der sichtbaren Ebene, welche die Gemeinschaft in der Lehre der
Apostel, in den Sakramenten und in der hierarchischen Ordnung einschließt.
Die enge Beziehung, die zwischen den unsichtbaren und den sichtbaren
Elementen der kirchlichen Gemeinschaft besteht, ist ein konstitutives
Merkmal der Kirche als Sakrament des Heiles. Nur in diesem Zusammenhang
ist die Feier der Eucharistie rechtmäßig und die Teilnahme an ihr
wahrhaftig“
(Nr. 35). „Die
Eucharistie ist die höchste sakramentale Darstellung der Gemeinschaft
in der Kirche. Deshalb ist es notwendig, dass sie im Kontext der
Unversehrtheit auch der äußeren Bande der Gemeinschaft gefeiert
wird. Weil sie in besonderer Weise «die Vollendung des geistlichen
Lebens und das Ziel aller Sakramente» (Hl. Thomas von Aquin, Summa
theologiae, III, q. 73, a. 3c) ist, müssen die Bande der
Gemeinschaft in den Sakramenten wirklich bestehen, besonders in der
Taufe und in der Priesterweihe. Es ist nicht möglich, einer Person die
Kommunion zu reichen, die nicht getauft ist oder die unverkürzte
Glaubenswahrheit über das eucharistische Mysterium zurückweist.
Christus ist die Wahrheit und legt Zeugnis ab für die Wahrheit (vgl. Joh
14,6; 18,37); das Sakrament seines Leibes und seines Blutes erlaubt
keine Heuchelei“
(Nr. 38). Deshalb
ist
„die getreue Einhaltung aller in dieser Materie
festgelegten Normen (vgl. can. 844 CIC; can. 671 CCEO)... Ausdruck und
zugleich Garantie der Liebe zu Jesus Christus im heiligsten Sakrament,
zu den Brüdern und Schwestern anderer christlicher Konfessionen, denen
wir das Zeugnis der Wahrheit schulden, wie auch zum Auftrag, die Einheit
zu fördern“ (Nr. 46c; vgl. Nrn. 45-46). Der
Heilige Vater bringt in der genannten Enzyklika seinen
„tiefen Schmerz“ darüber zum Ausdruck, dass
es „hier und da ökumenische Initiativen
[gibt], die zwar gut gemeint sind, aber zu eucharistischen Praktiken
verleiten, die der Disziplin widersprechen, mit der die Kirche ihren
Glauben zum Ausdruck bringt... Die Eucharistie ist ein zu großes Gut,
um Zweideutigkeiten und Verkürzungen zu dulden“ (Nr. 10). Was
schließlich die Stelle aus der Nr. 45 der Enzyklika Ecclesia de
Eucharistia betrifft, auf die der Beschwerdeführer hinweist („Wenn
die volle Gemeinschaft fehlt, ist die Konzelebration in keinem Fall
statthaft. Dies gilt nicht für die Spendung der Eucharistie unter
besonderen Umständen und an einzelne Personen, die zu Kirchen oder
kirchlichen Gemeinschaften gehören, die nicht in der vollen
Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen. In diesem Fall geht es
nämlich darum, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis einzelner
Gläubiger im Hinblick auf das ewige Heil entgegenzukommen, nicht aber
um die Praxis einer Interkommunion, die nicht möglich ist, solange die
sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig
geknüpft sind“), ist im Licht der obigen Ausführungen klar, dass sie
nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden kann. Darüber
hinaus muss klar und deutlich festgehalten werden, dass die mancherorts
verbreitete
„Praxis“ der eucharistischen Gastfreundschaft
der kirchlichen Ordnung widerspricht und deshalb kein
Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Beschwerdeführers sein
kann. Es entspricht auch nicht der Wahrheit, dass der Heilige Vater Tony
Blair die heilige Kommunion gereicht hat. Nachdem
im Congresso vom 24. April 2004 die hierarchische
Beschwerde hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und ihres Inhalts geprüft
worden ist, verordnet diese Kongregation unter Beachtung der oben
genannten Elemente, den vorliegenden Rekurs gemäß can. 1739 CIC zurückzuweisen. Zugleich
möchte die Kongregation ihre Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass Herr
Hasenhüttl die Lehre und Disziplin der Kirche in dieser wichtigen
Angelegenheit annimmt, sein Verhalten bereut und ernsthaft verspricht,
sich in Zukunft an die kirchliche Ordnung zu halten. Sobald er diese
Schritte unternimmt, kann die Suspension gemäß can. 1358 § 1 CIC
aufgehoben werden, wie Bischof Marx in seinem Dekret vom 17. Juli 2003
ausdrücklich festgehalten hat. Wenn
sich der Beschwerdeführer durch dieses Dekret beschwert fühlt, kann er
durch seinen Anwalt bei der Sessione ordinaria der Kongregation (Feria
IV) einen weiteren Rekurs einlegen. Für die Ausübung dieser
Befugnis wird eine ausschließende Nutzfrist von dreißig Tagen nach
Erhalt des vorliegenden Dekrets durch den Betroffenen gewährt. Dieses
Datum wird von der Apostolischen Nuntiatur in Deutschland bestätigt.
Gemäß can. 1353 CIC hat eine solche eventuelle Beschwerde auch
aufschiebende Wirkung. Aus
dem Vatikan, am 24. April
2004. +
JOSEPH CARD.
RATZINGER Präfekt +
ANGELO
AMATO, SDB Sekretär
Festum SS. Petri et Pauli Apostolorum MMIV
Prot. N. 51/80
Begründung zum Rekurs vom 04.06.2004
Eminenz! Sehr geehrter Herr Kardinal Ratzinger!
Mit großer Betroffenheit habe ich am 03.06.2004 zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Glaubenskongregation per Dekret meinen Rekurs gegen die von Bischof Dr. Reinhard Marx ausgesprochene Suspendierung zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung legte ich am 04.06.2004 Rekurs bei der Sessione ordinaria der Glaubenskongregation ein. Leider geht das Dekret vom 24.04.2004, das ich am 03.06.2004 erhalten habe, auf die Argumente und Begründung meines Rekurses vom 18.07.2003 fast nicht ein.
Im Einzelnen ist zu sagen:
1.) Zwar fand am 11.07.2003 auf meine Bitte hin - obwohl der Bischof von Trier mir sagen ließ, dass von seiner Seite „kein Gesprächsbedarf“ bestehe - ein Gespräch statt, das kein Dialog war, sondern Bischof Marx wiederholte einzig und allein die Forderung, die vorlegte Erklärung zu unterschreiben. Can 1720, 2o CIC wurde dabei übergangen. Ebenso wurde mir die Erfüllung der Bestimmung des can 1732 CIC, die der matthäischen Gemeinderegel (Mt 18,16) entspricht, ausdrücklich verweigert. Kann sich auf diese Weise Bischof Marx einfach über die kirchenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen? Gilt für ihn das Kirchenrecht nicht?
2.) Im wesentlichen betreffen die Zitate aus der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“, in der ich, wie ich in meinem ersten Rekurs erwähnte, mein Verhalten bestätigt sah und sehe, die Konzelebration und Interkommunion. Beides fand ausdrücklich nicht in der Gehtsemane-Kirche am 29.05.2003 statt. Auch würde ich niemals jemandem die Kommunion reichen, der „das eucharistische Mysterium zurückweist“. In der Taufe ist das „sichtbare Element der kirchlichen Gemeinschaft“ grundgelegt und gerade dadurch, dass evangelische Christen von einem geweihten Priester die Eucharistie empfangen, wird implizit die „Priesterweihe“ angenommen. Wie kann ich jemandem, der zum Leib Christi gehört, den Leib Christi verweigern? Die „Heuchelei“ besteht doch nicht darin, dass Christen aus einem „geistlichen Bedürfnis“ an einer katholischen Eucharistiefeier ganz teilnehmen, sondern darin, dass heimlich evangelische Christen zur Eucharistie zugelassen werden, und wenn es öffentlich geschieht, eine Verurteilung ausgesprochen wird. Mindestens 50% des deutschen Klerus müsste suspendiert werden, da sie das gleiche tun, was ich getan habe. Daher sagte auch mein Bischof von Graz, wo ich inkardiniert bin, am 13.03.2004 bei einem zweistündigen Gespräch mit mir, dass er die Suspendierung für zu weitgehend halte (vgl. Publik-Forum, April 2004).
3.) Ich möchte noch einmal betonen, dass ich völlig mit Nr. 45 der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ übereinstimme und sie bejahe.
a) es lag ein besonderer Umstand vor b) ich habe die einzelnen Christen, die anwesend waren, eingeladen c) es bestand ein „schwerwiegendes geistliches Bedürfnis“, das für die einzelnen Gläubigen heilsrelevant war.
4.) Hätte ich die anwesenden Christen nicht zum Kommunionempfang eingeladen, hätte ich die jesuanischen Worte Lügen gestraft, denn ich betete im Kanongebet: „Nehmet und esset alle davon“, „Nehmet und trinket alle daraus“. „Alle“ sind doch nicht nur Katholiken, sondern jeder, der Gemeinschaft mit Christus haben möchte, die Eucharistie von einer gewöhnlichen Speise unterscheidet und sich keiner schweren Schuld bewusst ist. Hätte ich mich anders verhalten, hätte ich mich schwer schuldig gemacht. Durch diese Einladung wurde weder eine unterschiedliche Glaubensüberzeugung ignoriert noch die Suche nach gemeinsamer Wahrheit aufgegeben. Auf Grund der Äußerungen Kardinal Kaspers beim Katholikentag in Ulm (18.06.2004) sehe ich mich erneut bestärkt, da er wörtlich sagte: „Deshalb sieht das katholische Kirchenrecht vor, dass in bestimmten außerordentlichen Situationen ein nichtkatholischer Christ, sofern er den eucharistischen Glauben teilt und ihn in seinem Leben bezeugt, zur Kommunion zugelassen werden kann.“ Und weiter: „Das Konzil sagt, ‚die Sorge um die Gnade' empfehle in manchen Einzelfällen die Gottesdienstgemeinschaft (Ökumenismusdekret, 10).“
5) Die Aussage des Dekrets, dass der Hl. Vater Tony Blair die hl. Kommunion nicht persönlich gereicht habe ist zwar formal richtig, ich sprach in meinem Rekurs auch nur von einer Eucharistischen Einladung. Kardinal Lehmann hat dies in einem Interview (TAZ 28.05.2003) ausdrücklich bestätigt, und er fährt fort, dass der Hl. Vater „protestantische Brüder von Taizé“ zur hl. Kommunion zugelassen habe. Ebenso ist bekannt, dass er sich bei Harding Mayer ähnlich verhalten hat. Auch hat ein nichtkatholischer polnischer Mathematiker in Castel Gandolfo die hl. Kommunion mit Zustimmung des Papstes empfangen. Als 1998 die niederländische Königinmutter Juliana am römisch-katholischen Abendmahl teilnahm und die hl. Kommunion empfing, worüber sich evangelische Christen skandalisierten, ist dies sicher nicht ohne Billigung Roms geschehen. Im Buch von W. Bartozewski (Hg.), Die Kraft des Augenblicks. Begegnungen mit Papst Johannes Paul II., Freiburg (Herder) 2004, berichtet E.-W. Böckenförde (damals Bundesverfassungsrichter), dass der Papst „an alle Teilnehmer - ohne Unterschied der Konfession“ (S. 109) in seiner Privatkapelle die Kommunion ausgeteilt hat. Wer an der Messe in der Privatkapelle des Hl. Vaters teilnimmt, ist ohne Zweifel eingeladen. All diese Fakten können doch nicht frei erfundene Meldungen und Aussagen sein. Außerdem möchte ich nochmals auf das von der Glaubenskongregation (1972) ausdrücklich gebilligte „Straßburger Modell“ hinweisen, das Bischof Doré fortführt. Ebenso verweise ich auf das Geschehen am 30.07.2002 bei der Konferenz der IEF, als im anglikanischen Dom von Lincoln eine katholische Eucharistiefeier stattfand und Reformierte, Methodisten, Baptisten u.a.m. die hl. Kommunion empfingen. Nicht anders war es beim Weltfriedenstreffen in Aachen in Sant' Egidio im vergangenen Jahr. Würde das vorliegende Dekret in der Katholischen Kirche wirklich ernst genommen, müsste in Zukunft bei der Eucharistiefeier am Kirchenportal ein Anschlag erscheinen: Es findet eine Hl. Messe statt; volle Teilnahme an der Eucharistiefeier nur Katholiken gestattet, kein Zutritt für Protestanten.
6) Sie selbst, sehr geehrter Herr Kardinal, haben in einem Interview im vergangenen Jahr mit Martin Lohmann ausdrücklich erklärt, dass das, was ich auf dem 1. Ökumenischen Kirchentag getan habe „relativ gering“ ist. Wie ist es möglich, dafür mit der höchsten Strafe belegt zu werden? Sollte jedoch bei dem ganzen Verfahren ein anderer Hintergrund entscheidend sein - wie es im Ordinariat Trier wiederholt behauptet worden ist - dann bitte ich um dessen Benennung. In meinem Buch „Glaube ohne Mythos“ habe ich mich bemüht, den Glauben an Gott und die katholische Lehre für moderne Menschen verständlich darzustellen und so den Christen den wahren katholischen Glauben nahe zu bringen, um ihn im Leben wirksam werden zu lassen.
7) Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Glaubenskongregation nach den Worten handelt: „Wir haben ein Gesetz und nach diesem Gesetz muss er sterben“. Für mich ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass mein Zeichen der Versöhnung über alle trennenden Grenzen hinweg meine Suspendierung als Priester der Katholischen Kirche zur Folge haben soll. Ich kann weder vermeintliche Gesetze noch Ordnungen der Katholischen Kirche über die jesuanische Botschaft stellen. Er selbst reichte seinem Verräter das eucharistische Mahl. Macht- und Absolutheitsansprüche können doch nicht höher als die Lehre Jesu angesehen werden. Wie wirkt eine Kirche, die die Eucharistie als Abgrenzungsmittel gebraucht, auf die Gläubigen, die Hilfe und Befreiendes suchen? Das Signal, das die Glaubenskongregation mit meiner Suspendierung setzt, ist verheerend. Es zerstört nicht nur die Hoffnungen vieler Gläubiger in aller Welt, sondern auch ihr friedliches und achtungsvolles Miteinander.
Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf meine Rekurs-Begründung vom 25. Juli 2003. Durch die Lehre Jesu Christi wie durch die Verlautbarungen von Papst Johannes Paul II. sehe ich mein Verhalten beim 1. Ökumenischen Kirchentag in Berlin am 29. Mai 2003 als gerechtfertigt an und kann dafür aus theologischen und Gewissensgründen weder Reue empfinden noch das Versprechen abgeben, nie wieder so zu handeln.
Aus den dargelegten Gründen beantrage ich eine erneute Überprüfung des gesamten Sachverhalts und die Aufhebung des Suspendierungsdekrets. Ich hoffe, dass die Glaubenskongregation den Aussagen von Hans Küng auf dem Katholikentag in Ulm nicht Recht gibt, an dem er die apriorische Aussichtslosigkeit eines Rekurses nach Rom darlegte. Die endgültige Aufhebung der Suspendierung würde bestätigen, dass die Katholische Kirche dem Beispiel Jesu Christi folgt und gerade „den Bedrückten und Beladenen“ sein Heil nicht verwehrt.
Gotthold Hasenhüttl
PRESSEMITTEILUNG
Mit
dem mir am 03.06.2004 zugestellten Dekret der vom Hl. Stuhl beauftragten
Glaubenskongregation in Rom wird meine Suspendierung, die der Trierer
Bischof Dr. Reinhard Marx im vergangenen Jahr ausgesprochen hat, bestätigt.
In
dem Dekret wird u.a. darauf verwiesen, dass „es nicht möglich ist,
einer Person die Kommunion zu reichen, die nicht getauft ist oder die
unverkürzte Glaubenswahrheit über das eucharistische Mysterium
zurückweist“ ebenso, dass „die Bande der Gemeinschaft in den
Sakramenten wirklich bestehen müssen, besonders in der Taufe und in der
Priesterweihe“. Im Klartext heisst dies: Allen ökumenischen Bemühungen
wird in der Praxis eine klare Absage erteilt; (nicht nur) Christen werden
weiterhin mit zweierlei Maß gemessen.
Die Möglichkeit eines zweiten Rekurses, dessen Begründung innerhalb der vorgeschriebenen 30 Tage vorliegen muss und der ebenfalls aufschiebende Wirkung hat, habe ich heute, 04.06.2004, wahrgenommen, auch wenn ich der erneuten Forderung nach Reue und Unterwerfung unter die kirchliche Ordnung in diesem Punkt aus Gewissensgründen nicht nachkommen kann. Ich hege allerdings noch immer die Hoffnung, dass auch die Hierarchie der Katholischen Kirche die tiefe Wahrheit des Satzes von Benjamin Franklin erkennen wird: „Ein wahrhaft großer Mann wird weder einen Wurm zertreten noch vor dem Kaiser kriechen“.
Gotthold
Hasenhüttl
Erhard
Bertel Pfarrer
i.R. Betr.:
Dekret, Prot. N. 51/80. Sehr
geehrter Herr Kardinal Ratzinger! Das
Dekret in Sachen Rekurs Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl ist mir als sein
Anwalt am 03. Juni 04 zugegangen. Ich bedauere zunächst, dass auf meine Ausführungen und Hinweise im Einzelnen kaum eingegangen wurde und nicht gewürdigt wurde, dass Herr Hasenhüttl nur der Zelebration der Heiligen Messe nach katholischem Ritus in Berlin zugestimmt hat. Er hat sich, wie ich es erlebt habe, an diesen Ritus gehalten, so dass man nicht von einer „Interkommunion“ sprechen kann. Es geschah das, was Kardinal Walter Kasper in seinem Referat beim Katholikentag in Ulm am 18. Juni 04 so gesagt hat: „Deshalb
kann es für uns keine allgemeine offene Einladung zur Kommunion geben,
auch nicht für Katholiken. Die Grundvoraussetzung der Zulassung zur
Eucharistie ist die Frage, ob man am Ende des eucharistischen Hochgebets
und beim Kommunionempfang ehrlichen Herzens mit der ganzen versammelten
Gemeinde <Amen> sagen kann zu dem, was in der Eucharistiefeier
nach katholischem Glauben geschieht und ob man dieses <Amen> mit
dem Leben bezeugt.“ Dies
habe auch ich in vierzig Jahren priesterlichem Dienst für mich immer
wieder bedacht und bewusst gebetet: „Herr, ich bin nicht würdig, dass
Du eingehst unter mein Dach, aber sprich nur ein Wort, so wird meine
Seele gesund.“ Kardinal
Walter Kasper weiter auf im gleichen Referat: „Neben
dieser Grundregel gibt es eine zweite. Das Konzil sagt, <die Sorge um
die Gnade> empfehle in manchen Einzelfällen die
Gottesdienstgemeinschaft (Ökumenismusdekret, 10). Ähnlich sagt es das
katholische Kirchenrecht: <Das Heil der Seelen ist das oberste
Gesetz> (CIC can 1752). Deshalb sieht das katholische Kirchenrecht
vor, dass in bestimmten außerordentlichen Situationen ein
nichtkatholischer Christ, sofern er den eucharistischen Glauben teilt
und in seinem Leben bezeugt, zur Kommunion zugelassen werden kann (CIC
can 844; Instruktion <Redemptoris sacramentum>, 85). Natürlich
lassen sich kirchenrechtlich nicht alle denkbaren individuellen
Einzelsituationen auflisten; das Kirchenrecht steckt einen verbindlichen
Rahmen ab, innerhalb dessen man pastoral verantwortlich handeln kann. Der
Papst hat in der Ökumeneenzyklika von 1995 den Sinn der
kirchenrechtlichen Bestimmungen in einer mehr spirituellen Weise
umschrieben. Er schreibt, es sei ihm <ein Grund zur Freude, dass die
katholischen Priester in bestimmten Einzelfällen die Sakramente der
Eucharistie, der Buße und der Krankensalbung anderen Christen spenden
können, die zwar noch nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen
Kirche stehen, aber sehnlich den Empfang der Sakramente wünschen, von
sich aus darum bitten und den Glauben bezeugen, den die katholische
Kirche in diesen Sakramenten bekennt> (Ut unum sint, 46). „Ich habe
das Zutrauen, dass unsere Priester genügend pastorales und geistliches
Feingespür besitzen, um in Übereinstimmung mit dem Bischof auf der vom
Papst vorgegebenen Linie Lösungen finden, welche der jeweiligen
persönlichen Situation und der Vielfalt des Lebens gerecht werden“. Ich sehe in dieser Beschreibung die Situation, die sich in Berlin ergeben hat. Ich bitte Sie inständig, zu bedenken, dass vieles an Öffentlichwirksamkeit, die sich ergeben hat, nicht von Herrn Hasenhüttl initiiert war. Vielmehr haben die Medien halbe Wahrheiten aufgegriffen und in einer Art veröffentlicht, die nicht mit dem Ernst der Eucharistiefeier übereinstimmten. Es ergab sich ein „Selbstläufer“, der auch nicht mehr durch die Verantwortlichen zu beeinflussen war. Daher sollten Sie Herrn Hasenhüttl nicht für etwas bestrafen, woran er nicht schuld ist. In
meiner Anwesenheit hat der Trierer Bischof Dr. Marx erklärt,
Hasenhüttl sei nicht wegen der zelebrierten Eucharistiefeier mit der
Suspendierung belegt worden, sondern wegen dem, „was danach kam“.
Die Deutung dieser Aussage ist er uns schuldig geblieben. Es kann doch
der Verdacht entstehen, dass da bei Dr. Marx eine Rechnung beglichen
wurde, die nicht mit dem eigentlichen Anlass des Streites in Verbindung
steht. Ich
möchte noch einmal, wie in meinem ersten Brief an Sie, die Gründe
darlegen, die mich
Auf
diesem Hintergrund möchte ich Sie bitten, von einer Suspendierung
abzusehen. Das Beharren auf der Erklärung von Reue durch Herrn Hasenhüttl
kann nicht Voraussetzung für eine versöhnliche Lösung sein. Für
einen Versöhnungsversuch meinerseits hat Bischof Marx und sein Kaplan
nur ein Lachen übrig gehabt. In diesem mich verletzenden Vorgang habe
ich erkannt, dass es für Bischof Marx keine Möglichkeit gibt, den
Konflikt zu entschärfen. Die Fronten sind verhärtet. Um
so mehr glaube ich, dass ein besonnenes Vorgehen Ihrerseits zu einer Lösung
führen kann, die verhindert, dass ein Jahr nach Aussprechen der
Suspendierung eine neue Welle der Verärgerung durch die Kirche in
Deutschland geht. Zu
einer versöhnlichen Lösung stehe ich gerne zur Verfügung. Mit
freundlichen Grüßen, (Erhard
Bertel, Pfr.i.R.)
CONGREGATIO
PRO DOCTRINA FIDEI
Prot.
N. 51/80
DEKRET
Die von Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl am 29. Juni 2004 eingelegte Beschwerde gegen das Dekret, das am 24. April 2004 von der Kongregation für die Glaubenslehre erlassen worden ist, wurde am 13. Oktober und am 10. November 2004 von der Ordentlichen Versammlung (Sessione ordinaria) dieser Kongregation geprüft. Dabei waren folgende Mitglieder anwesend: die Herren Kardinäle Joseph Ratzinger, Alfonso López Trujillo, Giovanni Battista Re, Ignace Moussa I Daoud, Francis Arinze, Desmond Connell, Tarcisio Bertone, Jorge Arturo Medina Estévez, James Francis Stafford, Zenon Grocholewski, Crecenzio Sepe, Mario Francesco Pompedda, Walter Kasper und Jean-Louis Tauran sowie die Herren (Erz-)Bischöfe William Joseph Levada, Henryk Muszynski, Salvatore Fisichella und Angelo Amato. Bei diesen Zusammenkünften wurde kollegial entschieden, den genannten Rekurs zurückzuweisen. Die oben erwähnten Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigen das vom Beschwerdeführer angefochtene Dekret dieser Kongregation vom 24. April 2004 und folglich auch die Besserungsstrafe der Suspension, die der Bischof von Trier, Herr Dr. Reinhard Marx, mit Dekret vom 17. Juli 2003 verhängt hat. Zugleich halten sie es für notwendig, die Argumente des bekräftigten Dekrets zusammenfassend in Erinnerung zu rufen. Vor allem ist zu unterstreichen, dass das durchgeführte Verwaltungsverfahren rechtmäßig und richtig war. Darüber hinaus wurden die Argumente des Beschwerdeführers und seines Anwalts in der Prüfung, die dem Dekret vom 24. April 2004 vorausging, als nicht für den Tatbestand des delictum zutreffend befunden. Denn die „getreue Einhaltung aller in dieser Materie festgelegten Normen (vgl. can. 844 CIC; can. 671 CCEO) ist Ausdruck und zugleich Garantie der Liebe zu Jesus Christus im heiligsten Sakrament, zu den Brüdern und Schwestern anderer christlicher Konfessionen, denen wir das Zeugnis der Wahrheit schulden, wie auch zum Auftrag, die Einheit zu fördern“ (Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de Eucharistia, Nr. 46c, vgl. Nrn. 45-46). Bezüglich der vom Beschwerdeführer jetzt vorgelegten Argumente, die zum Teil schon beim ersten Rekurs angeführt worden waren, sind folgende Klarstellungen angebracht. Was den Tatbestand des delictum betrifft, aufgrund dessen Bischof Dr. Reinhard Marx mit Dekret die Strafe verhängt hat, ist zu betonen, dass es sich um einen schwerwiegenden Missbrauch handelt. Dieser besteht darin, dass der genannte Priester bei der von ihm in der Gethsemane-Kirche in Berlin am 29. Mai 2003 während des Ökumenischen Kirchentags gefeierten heiligen Messe in allgemeiner Weise alle Christen, auch die Nichtkatholiken, eingeladen hat, die heilige Kommunion zu empfangen. Diese Straftat ist bereits im angefochtenen Dekret in angemessener Weise zur Sprache gekommen. Alle Veröffentlichungen des Beschuldigten und die in der Folge eingetretene Öffentlichkeitswirkung seiner Tat sind also nicht Gegenstand dieses Urteils. Die Schwere des Falles ergibt sich aus dem klaren Unterschied zwischen Fällen von einzelnen Personen, bei denen die Norm von can. 844 CIC angewandt werden kann, und einer ungerechtfertigten allgemeinen Einladung zur Kommunion, die sich an alle, auch an Nichtkatholiken, richtet und der eine irrige Lehrmeinung zugrunde liegt. In Anbetracht der bereits im Dekret vom 24. April 2004 enthaltenen Ausführungen wird des weiteren unterstrichen, dass die Tat des Beschwerdeführers nicht in Einklang steht mit der Lehre der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia von Papst Johannes Paul II. (Nr. 45), in der die Norm von can. 844 § 4 CIC nicht ausgeweitet, sondern bekräftigt wird. Diesbezüglich missachtet der Beschwerdeführer eine der in dieser Norm erwähnten Bedingungen, die darin besteht, dass die betreffenden Christen „einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können“; diese Unmöglichkeit hat zum Zeitpunkt und am Ort der Straftat in keiner Weise bestanden. Außerdem verändert er in radikaler Weise die Bedingung „dummodo quoad eadem sacramenta fidem catholicam manifestent“, die er auf die Unterscheidung zwischen eucharistischer Gabe und gewöhnlicher Speise reduziert. Dies beinhaltet eine Abschwächung der fides eucharistica catholica. Deshalb können der Beschwerdeführer und sein Anwalt ihre eigenen Auffassungen nicht mit einem Vortrag von Kardinal Walter Kasper begründen, der mit der Lehre der genannten Enzyklika und den Normen des kanonischen Rechts in einer Linie steht. Bezüglich der verschiedenen Episoden, die der Beschwerdeführer zu seiner Verteidigung angeführt hat und die, auch wenn sie wahr wären, sein Verhalten nicht rechtfertigen würden, ist Folgendes zu sagen. Einige entsprechen nicht der Wahrheit, wie etwa die schon im ersten Rekurs erwähnte Behauptung, der Heilige Vater hätte einen Nichtkatholiken zur heiligen Kommunion eingeladen oder ihm sogar die Kommunion gespendet. Andere werden vom Beschwerdeführer und seinem Anwalt in ungebührlicher, abwegiger und irriger Weise interpretiert. So zum Beispiel zitiert der Beschwerdeführer einen Autor in dem Sinn, dass er die Praxis des Heiligen Vaters belegen würde, Nichtkatholiken in allgemeiner Weise zur Kommunion einzuladen, während dieser in seiner Veröffentlichung, die der Beschwerdeführer als Beweis anführt, ausdrücklich sagt, dass der Heilige Vater bei bestimmten Begegnungen alle anwesenden Christen einzuladen pflegte, der heiligen Messe in seiner Privatkapelle beizuwohnen, nicht aber die Kommunion zu empfangen. Es ist auch nicht wahr, dass diese Kongregation „ein Modell eucharistischer Gastfreundschaft“ der Erzdiözese Straßburg gebilligt hätte. Schließlich sollen auch einige unhaltbare Lehrmeinungen hervorgehoben werden, die in der Beschwerde ausdrücklich enthalten sind oder implizit vorausgesetzt werden. Diese Meinungen sind weit davon entfernt, das Verhalten des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, sie beschweren ihn vielmehr weiter und offenbaren einen Widerspruch nicht nur disziplinärer, sondern grundsätzlich lehrmäßiger Art, der seine Widersetzlichkeit bekräftigt. Offensichtlich fehlt dem Beschwerdeführer zum Beispiel eine richtige katholische Ekklesiologie, wenn er die rhetorische Frage stellt: „Wie kann ich jemandem, der zum Leib Christi gehört, den Leib Christi verweigern?“ Dasselbe gilt für die von ihm vorgelegte, auch exegetisch ungenaue Interpretation der Worte des eucharistischen Hochgebets: „Nehmet und esset alle davon“. Solche lehrmäßige Defizite werden zum offenen Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer soweit gelangt, einen Gegensatz zwischen Jesus und der Kirche aufzubauen. Zusammen mit den genannten Feststellungen möchte diese Kongregation ihre Hoffnung bekunden, dass dem genannten Priester unter dem Beistand des Heiligen Geistes die Gnade geschenkt werde, zu bereuen und die Lehre der Kirche wieder in Treue anzunehmen, seine Umkehr zum Ausdruck zu bringen und zu versprechen, die Norm des kirchlichen Rechts zu befolgen. In der am 12. November 2004 dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz hat Papst Johannes Paul II. die vorliegende, von der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation getroffene Entscheidung approbiert. + JOSEPH CARD. RATZINGER Präfekt + ANGELO AMATO, SBD Titularerzbischof von Sila Sekretär Dieses Dekret wird dem Beschwerdeführer, Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl, seinem Anwalt, Herrn Pfarrer i.R. Erhard Bertel, sowie dem Bischof von Trier, Herrn Dr. Reinhard Marx, zur Kenntnis gebracht. Concordat cum originali
PRESSEMITTEILUNG
Meine Suspendierung wurde mit der Zustellung des Dekrets der Glaubenskongregation am 04.12.2004 bestätigt und endgültig wirksam. Dem Dekret haben 14 Kardinäle (darunter auch Kard. Walter Kasper, der Vorsitzende des Einheitssekretariats) und 4 Erzbischöfe zugestimmt. Es wurde von Papst Johannes Paul II. approbiert. Ich wurde aufgefordert zu bereuen, dass ich evangelische Christen zum Herrenmahl eingeladen habe und zu versprechen, es nie wieder zu tun. Das Dekret und den vorausgegangenen Rekurs finden Sie in der Anlage; weitere Informationen auf meiner aktualisierten Website.
Damit werden die evangelischen Christen zu Christen zweiter Klasse deklassiert und die Eucharistie als Abgrenzungsmittel gegen Nichtkatholiken festgeschrieben.
Gotthold Hasenhüttl
REINHARD MARX BISCHOF VON TRIER
Sehr geehrter Herr Professor Dr. Hasenhüttl,
seit
meinem Dekret vom 17. Juli 2003, mit dem ich Sie suspendiert habe, ist
mittlerweile viel Zeit vergangen. In dieser Zeit hat sich einiges
ereignet: Sie haben, wie es Ihr gutes Recht war, den hierarchischen Rekurs
eingeleitet. Die Glaubenskongregation hat sich zweimal mit Ihren
Interventionen befasst und beide Male Ihre Beschwerde zurückgewiesen. Mit
dem letzten Dekret der Glaubenskongregation vom 12. November 2004 wurde
die damals von mir ausgesprochene Suspension rechtskräftig.
Mehrfach
habe ich Sie im Verlauf des Jahres 2005 brieflich aufgefordert, Ihre
Haltung, die zur Verhängung der Kirchenstrafe der Suspension geführt
hat, zu überdenken. Ich habe Sie auch darauf hingewiesen, dass ich Ihnen
im Falle eines Beharrens auf Ihrem Standpunkt auch das Nihil obstat für
Ihre Tätigkeit als Professor der Theologie entziehen müsste. Es muss
sich nämlich jeder - und hier zitiere ich mein Schreiben an Sie vom 6.
Mai 2005 -, „der in ,Fachbereichen unterrichtet, die Glauben und Sitten
betreffen’, dessen bewusst sein, dass er ,nicht in eigener Autorität,
sondern kraft der von der Kirche empfangenen Sendung’ tätig wird. Wer
aber in gravierenden Dingen im Dissens zur kirchlichen Autorität steht
und nicht bereit ist, die kirchliche Ordnung zu beachten, der kann nicht,
im ,Namen der Kirche’ lehren.“
Ihre letzten Schreiben, auch das vom 8. Dezember 2005, haben deutlich werden lassen, dass es Ihrerseits kein Einlenken gibt, dass Sie auch weiterhin Ihre Haltung für richtig halten und Sie daher keinen Grund sehen, die kirchliche Disziplin gerade auch in der Frage, die zu Ihrer Suspension geführt hat, zu akzeptieren.
Daher
sehe ich mich nun gezwungen, daraus die entsprechenden Konsequenzen zu
ziehen und Ihnen hiermit das Nihil obstat und damit verbunden die
kirchliche Lehrerlaubnis zu entziehen.
Bischof von Trier
Rechtsmittelbelehrung:
Es
ist Ihnen unbenommen, den hierarchischen Rekurs nach cc. 1734 bis 1737 CIC
einzuleiten. Solch ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sondern
nur, wenn diese eigens bewilligt
wird (vgl. c. 1736 § 2).
Heiliger Vater!
Da ich mich durch das
Dekret des Bischofs von Trier vom 2.1.2006, das ich am 3.1.2006 erhalten
habe, und mit dem mir die Lehrerlaubnis (Nihil obstat) entzogen wurde,
ungerecht beschwert fühle, lege ich hiermit aus einem gerechten Grund gemäß
c. 1737 § 1 Beschwerde ein.
Entsprechend c. 1734 § 1 habe ich am 4.1.2006 die Rücknahme (revocatio)
des Dekrets und damit verbunden die suspensio exsecutionis schriftlich
beantragt. Im Antwortschreiben des Bischofs von Trier vom 10.01.2006, das
ich am 12.1.2006 erhielt, wurde mein Antrag vollständig zurückgewiesen.
Damit habe ich die
Bestimmung des c. 1734 § 1 erfüllt und wende mich nun an Sie mit meiner
Beschwerde gegen das Dekret des Bischofs Dr. Reinhard Marx.
Ich beantrage
1. die suspensio
exsecutionis gemäß c. 1736 § 2 bzw. c. 1737 § 3 und 2. die Aufhebung des
Dekrets gemäß c. 1739
Begründung
des Rekurses
1.
c. 1736 verweist auf die Möglichkeit der Bewilligung, dass der Rekurs
aufschiebende Wirkung hat. Diese beantrage ich hiermit. Das Dekret
verbietet mir nicht nur die Lehrtätigkeit, sondern auch meine Mitwirkung
an Prüfungen für StudentInnen, die sich bei mir angemeldet haben bzw.
sich im Prüfungsvollzug befinden. Dadurch wird diesen StudentInnen
schwerer Schaden zugefügt. Das Kultusministerium des Saarlandes hat den
Bischof von Trier auf den Vertrauensschutz hingewiesen, der den
Studierenden zukommt, nämlich dass sie von dem Professor geprüft werden,
mit dem sie die Themenstellung vereinbart haben. Bischof Marx hat diesen
Vertrauensschutz kategorisch abgewiesen. 5 StudentInnen sind dadurch
unmittelbar betroffen. Ich sehe darin einen „schwerwiegenden Grund“
(c. 1736 § 2) für die aufschiebende Wirkung des Dekrets.
2.
Zunächst erlaube ich mir, auf meine Begründung des Rekurses nach c. 1353
CIC vom 18.7.2003 hinzuweisen und den nachfolgenden Briefwechsel mit der
Congregatio pro Doctrina Fidei (Prot. N. 51/80). Mit großer Freude habe
ich feststellen können, dass Sie, Heiliger Vater, damals noch Präfekt
der Glaubenskongregation, bei der Hl. Messe für den verstorbenen Papst
Johannes Paul II., Frère Roger Schutz die Hl. Kommunion gereicht haben.
Ebenso hat Kardinal Kasper beim Gottesdienst für Frère Roger Schutz die
evangelischen Christen nicht vom Empfang der Eucharistie ausgeschlossen.
Ich sehe darin keinen wesentlichen Unterschied zu meinem Tun. Daher
beantragte ich beim Bischof von Trier die Aufhebung meiner Suspendierung.
Das Gegenteil trat ein. Er entzog mir jetzt zusätzlich die Lehrerlaubnis.
So hoffe ich auf Sie, Heiliger Vater, dass Sie beide Dekrete aufheben,
damit ich wieder voll in der Katholischen Kirche wirken kann. Ihre
ermutigenden Worte vom 14.6.2003 geben mir begründete Hoffnung: „Die
Konfessionen sollen einander im ehrlich ringenden Dialog immer wieder
korrigieren und von Einseitigkeit befreien. ... In der Unterschiedenheit
sollen wir einander annehmen lernen.“ Gerade die eucharistische
Gastfreundschaft bringt Ihr Anliegen voll zum Ausdruck.
Unabhängig
von diesem Vorgang kann ich keinen Zusammenhang mit meiner Lehrtätigkeit
erkennen. Zwar mag es formal richtig sein, dass der Entzug des Nihil
obstat kirchenrechtlich keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmaßnahme
ist, trotzdem fühle ich mich – wie es auch andere verstehen –,
zweimal für das gleiche Tun bestraft, was jeder Rechtsauffassung
widerspricht. Überhaupt nicht erkennbar ist jedoch, wieso sich aus der
Suspension „notwendigerweise“ (wie Bischof Marx schreibt) der Entzug
der Lehrerlaubnis ergibt. Es besteht bekanntlich kein unmittelbarer Konnex
zwischen Priester- und Professorsein. Es gibt viele Professoren der
Dogmatik, die nicht Priester sind und umgekehrt. Zwischen der Tätigkeit
als Professor und der des Priesters besteht ein wesentlicher, nicht nur
gradueller, Unterschied. Daher hängt meine Tätigkeit als Professor nicht
notwendig mit meiner Ausübung des geistlichen Amtes zusammen. So kann ein
Nichtpriester wie ein Suspendierter durchaus im Auftrag der Kirche lehren,
wenn er in der Lehre die Glaubensgemeinschaft fördert. Auch in
umgekehrter Richtung besteht kein Zusammenhang. Wird jemandem die
Lehrerlaubnis entzogen, muss er deshalb nicht suspendiert werden (vgl.
Prof. H. Küng). Eine falsche Argumentation wäre es zu sagen: Wer keine
kirchliche Lehrerlaubnis mehr hat, kann auch nicht mehr in der Predigt
Gläubige belehren und die sakramentale Verkündigung vollziehen. Wenn
Priester, die sich an Kindern vergangen haben, nicht einmal suspendiert
werden, da keine notwendige Verbindung zum Priestertum bestünde, wie viel
mehr kann ein Priester, der evangelischen Christen den Leib des Herrn
gereicht hat, in der Lehre tätig sein. Meine Lehrmeinung habe ich
ausführlichst in meinem Buch „Glaube ohne Mythos“ dargelegt und sie
wurde nicht beanstandet, weil sie auf dem Boden der katholischen Kirche
steht. Nur wegen einer Lehre, die gegen den christlichen Glauben gerichtet
ist, werden Straf- bzw. Verwaltungsmaßnahmen rechtlich getroffen. Ich
habe weder gegen Glaube noch Sitte verstoßen.
In
Ihrer Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages am 1.2.2006 haben Sie
Gedanken Ihres Vorgängers aufgegriffen, indem Sie auf die christliche
Freiheit hingewiesen haben: „Die Anmaßung, das, was man selbst für die
Wahrheit hält, anderen gewaltsam aufzuzwingen, bedeutet, dass dadurch die
Würde des Menschen verletzt und schließlich Gott, dessen Abbild er ist,
beleidigt wird“. Durch die m.E. ungerechtfertigte Maßnahme des Bischofs
von Trier fühle ich mich in meiner Menschenwürde verletzt und sehe darin
eine Anmaßung, die der Katholischen Kirche erheblichen Schaden zufügt.
So
hoffe ich auch, dass durch Ihr Eingreifen die eigenen Worte von Bischof
Marx nicht hohl und leer bleiben, die er am 8.5.2005 aussprach: „Unser
Auftrag ist, in diesen Raum der Liebe Gottes einzutreten, uns verwandeln
zu lassen und so zu Werkzeugen des Friedens und der Versöhnung zu werden.
Dieser Aufgabe dürfen wir uns als Christen nicht entziehen“. Das
Verhalten des Bischofs von Trier ist diesen Worten diametral
entgegengesetzt. Durch sein Verhalten werden der Friede unter den Christen
und die Versöhnung erheblich gestört. Für Sie, Heiliger Vater, ist die
Liebe Gottes (Deus caritas est) das zentrale Thema der Verkündigung. Wir
können nicht die Liebe Gottes verkünden, wenn Ausschlussverfahren
dominieren und Maßnahmen getroffen werden, die Menschen und Kirche
gleichermaßen beschädigen.
Heiliger
Vater, Sie haben 1969 meine Dozentur in Tübingen unterstützt, 1979 in
München meine „Kritische Dogmatik“ positiv bewertet und 2000 mit
meinen StudentInnen und mir einen fruchtbaren Dialog in der
Glaubenskongregation geführt. Sie kennen mich und meine kritische
Loyalität gut und ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie der ungerechten
Vorgehensweise des Bischofs von Trier zustimmen können. Das Kirchenrecht
ist für den Menschen da und nicht der Mensch für das Kirchenrecht.
Daher beantrage ich, dass Sie, Heiliger Vater, veranlassen mögen, dass der Entzug der Lehrerlaubnis rückgängig gemacht wird. Auch hoffe ich, dass es keinen Grund mehr für meine Suspension gibt.
Ihr (Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)
CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI
Prot.
N. 51/80
Hochwürdiger
Herr DDr. Hasenhüttl! Mit
Schreiben vom 16. Januar 2006 haben Sie gemäß can. 1737 § 1 CIC einen
hierarchischen Rekurs an den Heiligen Vater gerichtet. Ihre Beschwerde
richtet sich gegen das Dekret des Bischofs von Trier, Dr. Reinhard Marx,
mit dem Ihnen das Nihil obstat für die Lehre der Theologie an der
Universität Saarbrücken entzogen wurde, an der Sie bisher als
Professor emeritus tätig waren. Sie
beantragen die Rücknahme (revocatio) des genannten Dekrets nach
can. 1739 CIC und zudem dringend die Aussetzung seines Vollzuges (suspensio
exsecutionis) nach cann. 1736 § 2 und 1737 § 3 CIC. In der Begründung
beantragen Sie schließlich auch die Rücknahme des Dekrets der
Suspension, das der Bischof von Trier am 17. Juli 2003 erlassen und
diese Kongregation, die Ihren dazu eingelegten Rekurs abwies, mit Dekret
vom 12. November 2004 bestätigt hat. Zur
Begründung des Rekurses: 1)
Zunächst ist Ihr Antrag auf suspensio exsecutionis damit begründet,
dass Sie bei den Prüfungen von fünf Studentinnen mitarbeiten, die bei
Ihnen vorgemerkt sind. Sie verweisen auf das Recht der Studentinnen auf
Vertrauensschutz. Ihrer Einschätzung nach liefert dieses Recht den
schwerwiegenden Grund nach can. 1736 § 2, den Vollzug des Dekrets
auszusetzen. 2)
Zur Bestätigung Ihrer Haltung erwähnen Sie die Spendung der heiligen
Kommunion an Frère Roger Schutz beim Requiem für den Diener Gottes
Johannes Paul II. Wie Sie angeben, hat Sie dies sehr gefreut, ebenso der
Fall der Spendung der Kommunion an Nichtkatholiken beim Requiem für
Frère Roger Schutz. Auf der Grundlage dieser Hinweise behaupten Sie,
dass eine derartige „eucharistische Gastfreundschaft“ genau der
Sehnsucht von Papst Benedikt XVI. nach einem Dialog zwischen den
christlichen Konfessionen entspreche. 3)
Der Antrag auf Rücknahme des Dekrets vom 2. Januar 2006 wird weiter
damit begründet, dass zwischen dem vorausgehenden Vorfall und der Lehrtätigkeit
in katholischer Theologie kein Zusammenhang bestehe. Die Erklärung des
Bischofs von Trier, dass aus der Suspension notwendig der Entzug der
Lehrerlaubnis folgt, überzeugt Sie nicht. Zwischen der theologischen
Lehrtätigkeit und dem Priesteramt bzw. zwischen der missio canonica
und der Beugestrafe der Suspension sehen Sie keinen unmittelbaren
Zusammenhang. Dabei berufen Sie sich auf den Fall von Prof. Dr. Hans Küng,
dem die missio canonica entzogen, der aber nicht suspendiert
wurde, und behaupten, dass ihr Fall dem genau widersprechen würde. 4)
Schließlich fühlen Sie sich durch das Vorgehen von Seiten des Bischofs
von Trier in Ihrer Würde verletzt. Ihrer Einschätzung nach ist dies
ungerecht und für die Kirche schädlich. Nach Ihrer Meinung steht die
Haltung des Bischofs im Widerspruch zur christlichen Liebe und beeinträchtigt
den Frieden und die Versöhnung zwischen den Christen. *** Zu
Ihrem Rekurs möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Heilige Vater in der
dem unterzeichneten Präfekten am 24. Februar 2006 gewährten Audienz
diesem Dikasterium die besondere Vollmacht verliehen hat, die Beschwerde
in seinem Namen zu behandeln. Ihr Antrag und die dazu gehörige
Dokumentation, die auch vom Bischof von Trier übersandt worden ist,
wurde am 31. März 2006 dem Congresso der Kongregation für die
Glaubenslehre vorgelegt. Nach
eingehender Prüfung des Rekurses und seiner Begründung wurden keine
ausreichenden Motive gefunden, die Beschwerde anzunehmen und daher wird
der Rekurs verworfen. Darüber
hinaus fehlen ausreichend schwere Gründe für eine Aussetzung des
Vollzugs der im Dekret verhängten Maßnahmen. *** Im
Bezug auf die von Ihnen vorgebrachten Argumente zur Begründung des
Rekurses wird Ihnen Folgendes mitgeteilt: Ad
1) Die angebliche Notwendigkeit, Prüfungen bei einem Dozenten
abzulegen, bei dem man dafür vorgemerkt ist, bildet keinen ausreichend
schweren Grund dafür, dass der hierarchische Obere den Entzug des Nihil
obstat wegen schwerer lehrmäßiger Irrtümer aufschieben müsste.
Darüber hinaus ging dem Entzug ein langer Prozessweg voraus, der
mehrere Schreiben und Ermahnungen beinhaltete und schon vor Beginn des
laufenden akademischen Jahres, nämlich im Mai 2005, eingeleitet worden
war. Dem
von Ihnen angeführten Prinzip des Vertrauens steht die missio canonica
in ihrer wahren Bedeutung gegenüber. Wie die Erklärung zu einigen
Aspekten der theologischen Lehre von Professor Hans Küng vom 15.
Dezember 1979 festhält – in der Begründung Ihres Antrags berufen Sie
sich auch auf diesen Theologen – ist die missio canonica
„Zeugnis für ein gegenseitiges Vertrauen: das Vertrauen der
zuständigen kirchlichen Autorität gegenüber dem Theologen, der sich
in seiner Forschungs- und Lehraufgabe als katholischer Theologe
verhält; und das Vertrauen des Theologen gegenüber der Kirche, in
deren Auftrag er seine Aufgabe erfüllt, und ihrer ganzen Lehre“
(SACRA CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI, Declaratio de quibusdam capitibus doctrinae
theologicae Professoris Ioannis Küng, Abs. 5: AAS 72 [1980] 91;
vgl. JOHANNES PAUL II., Apostolische Konstitution Sapientia
christiana, Art. 27 § 1: AAS 71 [1979] 483; CONGREGATIO PRO
DOCTRINA FIDEI, Instruktion Donum veritatis über die kirchliche
Berufung des Theologen [14. Mai 1990], Nr. 37: AAS 82 [1990] 1567).
Gegen dieses Prinzip kirchlichen Vertrauens haben Sie als Theologe und
Lehrer verstoßen. Ad
2) Im Bezug auf den Kommunionempfang durch Frère Roger Schutz hat das
Presseamt des Heiligen Stuhls eine klarstellende Mitteilung
veröffentlicht. Darüber hinaus hat der an Sie gerichtete Brief des
Bischofs von Trier vom 1. Dezember 2005 Ihre Auffassungen über dieses
Ereignis wie auch über das Requiem für Frère Roger Schutz bereits
behandelt und abgewiesen. Ihre dennoch gemachten Aussagen zur „eucharistischen
Gastfreundschaft” bestätigen Ihre mangelnde Reue und lassen den
lehrmäßigen Aspekt der ganzen Frage hervortreten: Mit falschen
Argumenten halten Sie an einer irrigen Lehre über die Eucharistie fest,
was an sich schon ein ausreichender Grund für die kirchliche Autorität
ist, Ihnen das Nihil
obstat für die theologische Lehre zu entziehen. Zudem bleibt das
Suspensionsdekret voll in Kraft, das durch die Dekrete dieses
Dikasteriums vom 24. April 2004 und vom 12. November 2005 (Prot. N.
51/80) bestätigt worden ist und auch die dazu gehörige lehrmäßige
Begründung enthält. Ad
3) Rechtlich betrachtet ist eine unmittelbare Verbindung zwischen der
theologischen Lehrtätigkeit und dem Priesteramt bzw. zwischen dem
Entzug der missio canonica und der Beugestrafe der Suspension
nicht unbedingt gegeben. Doch in Ihrem Fall geht es nicht um diese
Verbindung, sondern um die irrigen Voraussetzungen einer theologischen
Lehre, an denen Sie weiterhin festhalten. Daher handelt es sich nicht
mehr bloß um ein Verhalten in der Vergangenheit, dem irrige lehrmäßige
Voraussetzungen zugrunde liegen, die Sie bisher nicht bereut haben und
deretwegen Sie suspendiert bleiben. In Ihrem Fall bedeutet die mangelnde
Reue bzw. die fehlende Zustimmung zur Lehre der Kirche vielmehr ein
Verharren in einem Irrtum bezüglich der Glaubenslehre, was notwendig
den Entzug der missio canonica erfordert. Auch in der Begründung
Ihres Rekurses halten Sie an den irrigen Meinungen fest. Dies bekräftigt,
dass ein ausreichender Grund für den notwendigen Entzug der missio
canonica besteht, wie er von der zuständigen kirchlichen Autorität
verhängt wurde. Ad
4) In formaler Hinsicht zeigen sich keine Gründe, nach denen das vom
Bischof von Trier gewählte Verfahren als unrecht oder die Würde des
Rekurrenten verletzend zu beurteilen wäre. Im Gegenteil beweist die vom
Bischof von Trier übermittelte Dokumentation, dass dieser große
pastorale Klugheit und Geduld gezeigt hat: Vor allem ist anzumerken,
dass der Bischof Sie schon mit Schreiben vom 6. Mai 2005 zu einem Gespräch
eingeladen hat, also vor Ablauf der sechs Monate nach dem Dekret der
Kongregation für die Glaubenslehre vom 12. November 2004 (Prot. N.
51/80), das die Suspension bestätigt und Sie aufgefordert hatte, die
Lehre der Kirche anzunehmen. Sie aber zeigten trotz der abgelaufenen
Zeit keine Reue. Zudem hat der Bischof von Trier in dem genannten
Schreiben klar den Grund des erbetenen Treffens angegeben, nämlich die
Überprüfung der Bedingungen für die missio canonica nach der
Apostolischen Konstitution Sapientia christiana. Das Verfahren
zog sich danach über weitere acht Monate hin bis zum endgültigen
Entzug der missio canonica mit Dekret vom 2. Januar 2006, das mit
diesem Schreiben bestätigt wird. *** Für
den Fall, dass Sie sich von dieser Entscheidung beschwert fühlen
sollten, haben Sie die Möglichkeit, einen weiteren und letzten Rekurs
einzulegen, der, samt angemessener Begründung, innerhalb der ausschließlichen
Nutzfrist von 15 Tagen an die Ordentliche Versammlung (Sessione
Ordinaria) dieses Dikasteriums zu richten ist. Weiterhin
bleibt die Hoffnung auf Reue Ihrerseits, damit Sie, angeleitet von der
Gnade des Heiligen Geistes und nach einem tieferen Nachdenken, dazu
gelangen, die Lehre der Kirche über die heiligste Eucharistie in Treue
anzunehmen. Aus
dem Vatikan, am 22. April 2006. William Card. LEVADA Präfekt
+
ANGELO AMATO, S.D.B. Titularerzbischof
von Sila Sekretär Das
vorliegende Schreiben wird über den Apostolischen Nuntius in
Deutschland dem Rekurrenten und in Kopie dem Autor des Dekrets, gegen
den der Rekurs eingelegt worden ist, zur Kenntnis gebracht. Concordat
cum originali Don Mauro UGOLINI, Notaio
Prot. N. 51/80
Eminenz! Sehr geehrter Herr Kardinal Levada!
Mit großer Betroffenheit habe ich am 29.04.2006 zur Kenntnis genommen, dass die Glaubenskongregation am 22.04.2006 meinen gut begründeten Rekurs an den Hl. Vater vom 16.01.2006 zurückgewiesen und das Dekret des Bischofs von Trier vom 02.01.2006, in dem er mir das nihil obstat entzog, bestätigt hat. Hiermit erhebe ich dagegen Einspruch und nehme mein Recht des Rekurses an die Sessione Ordinaria der Congregatio pro Doctrina fidei wahr. Die meisten Argumente meiner bisher erfolgten Rekurse, sowohl bzgl. meiner Suspension wie des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis, sind nicht oder nicht hinreichend beantwortet worden. Daher möchte ich nochmals auf diese hinweisen und erwarte, dass sie entsprechend bei der Entscheidung mit einbezogen werden. 1.) Die „Suspensio exsecutionis“ ist nach einer Wartezeit auf die Antwort von mehr als 3 Monaten – keine weltliche Behörde würde sich in einem dringenden Fall, der er war, eine solche Verzögerung erlauben – weitgehend obsolet. Dass der Vertrauensschutz der TheologiestudentInnen so gering angesetzt wird, entsetzt mich. Ich halte es für zutiefst lieblos und daher unchristlich, unbeteiligten Dritten ohne ernsthaften Grund erschwerte Bedingungen aufzubürden. Selbst in weltlichen Gerichten kann der „Strafantritt“ verschoben werden, damit Dritte nicht geschädigt werden. Wie viel mehr müsste dies für eine kirchliche Behörde gelten! 2.) In Ihrem Schreiben wird mir vorgeworfen, dass ich gegen das „Prinzip kirchlichen Vertrauens“ verstoßen hätte. In Forschung und Lehre habe ich mich immer als katholischer Theologe verhalten. Es ist mehr als deutlich, dass Bischof Marx sich gegen jedes „Vertrauensverhältnis“ sperrt und dieses sogar bewusst zerstört. Sie sprechen von einer „pastoralen Klugheit und Geduld“ von Seiten des Bischofs. Obwohl ich ihm schriftlich (Brief vom 17.05.2005) viele mögliche Termine für ein persönliches Gespräch vorgeschlagen habe, hat er keinen einzigen wahrgenommen. Das liegt ganz in seiner Linie, da er mir überhaupt nur ein einziges Mal (nach der Androhung der Suspension) ein Gespräch gewährt hat. Vor diesem ließ er mich durch seinen Kaplan Schuh allerdings wissen, dass von ihm her „kein Gesprächsbedarf“ besteht. Dieses vertrauenzerstörende Verhalten kann doch nicht „klug und geduldig“ genannt werden. Jeder gute Hirt hat von Jesus her den Auftrag, den „Schafen“ nachzugehen! Ich bitte Sie dringend, mir zu erklären, wo ich gegen das Vertrauensprinzip verstoßen habe. Wie soll ich mit jemand in einen Dialog treten, der jeden Dialog verweigert? Seine „Gesprächseinladung“ war eine reine Worthülse, um den Schein zu wahren. In meinem Schreiben vom 21.06.2005 habe ich nochmals auf einen Gesprächstermin hingewiesen. Sein Antwortschreiben kam am 01.12.2005, also fast ein halbes Jahr später, ohne nur im geringsten einen Gesprächstermin zu nennen. Ist das unter „Geduld“ zu verstehen? Und einen Monat später erfolgte auf mein sehr ausführliches Antwortschreiben vom 08.12.2005 – ohne mit mir zu sprechen – der Entzug des nihil obstat. Geht man so mit einem „Mitbruder“, ja überhaupt mit einem Menschen um? Wer schadet hier dem Auftrag der Kirche mehr? 3.) In Ihrem Schreiben finden sich ständig Worte wie: „schwere lehrmäßige Irrtümer“, „irrige Lehre über die Eucharistie“, „irrige Voraussetzungen einer theologischen Lehre“, „fehlende Zustimmung zur Lehre der Kirche“, „Verharren in seinem Irrtum“, „falsche Argumente“, „mangelnde Reue“ usw. Ich kann leider nicht die leiseste Begründung dieser unglaublichen Vorwürfe erkennen. Bitte zeigen Sie mir eine einzige Bibelstelle, die belegt, dass ich ein falsches Eucharistieverständnis habe. Im Dekret vom 12.11.2004 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „alle Veröffentlichungen des Beschuldigten“ „nicht Gegenstand dieses Urteils“ seien. Allerdings schrieb Bischof Marx am 27.03.2006 an „Wir sind Kirche“, dass ich in meinen Büchern über meine Position am 1. Ökumenischen Kirchentag hinausginge, wobei er natürlich jeden Beweis schuldig bleibt. Sehr wohl ging aber Kard. Kasper (in Publik 1970) über meine Position hinaus: „Die eigentliche Irregularität sind nicht solche offenen Kommunionfeiern, sondern die Spaltung und gegenseitige Exkommunikation der Kirchen ...“ Ihm wurde nie die Lehrerlaubnis entzogen – ganz im Gegenteil! Auf meinen ausführlichen Hinweis darauf in dem Rekurs vom 18.07.2003, 3.) A., erhielt ich nie eine Antwort. Meine Bücher wurden nie beanstandet. Die katholische Lehre von der Eucharistie legte ich ausführlich in meinem Buch „Glaube ohne Mythos“, Bd. II, Mainz 2001, 461-489 dar. Wo liegt ein „Irrtum“ vor? Es kann wohl nicht sein, dass die Glaubenskongregation der Meinung ist, dass die Transsubstantiationslehre, die ich verteidige, ein „schwerer Irrtum“ ist. Gerne aber nehme ich eine andere Eucharistieinterpretation an, wenn ich hier von der „wahren Lehre“ abgewichen sein sollte. Ist jedoch mit dem „Irrtum“ nicht die theologische Lehre gemeint, sondern die Praxis bezüglich der Spendung der Eucharistie, so möchte ich nochmals ausdrücklich betonen, dass CIC can 844 § 4 „gravis necessitas“ klar und deutlich von mir akzeptiert wurde, vor allem in der Interpretation der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ Nr. 45. Nach fast 500 Jahren Trennung ist es eine „schwere Notwendigkeit“, vielmehr eine „gravissima necessitas“, eucharistische Gastfreundschaft zu üben, die Papst Johannes Paul II. ausdrücklich empfiehlt, und zwar bei besonderen Umständen, an einzelne Nichtkatholiken, für ihr Heil. Ich erkläre nochmals deutlich, dass ich mich daran gehalten habe, und ich daher auch nichts zu bereuen habe. Es hat keine Interkommunion stattgefunden. Im Suspendierungsdekret vom 12.11.2004 werden zwei Bedingungen für die Zulassung der Nichtkatholiken genannt, dass sie „einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können“, und dass sie „katholisch glauben“. Die erste Bedingung hat Kard. Ratzinger, jetzt Benedikt XVI. selbst bei der Totenmesse für Johannes Paul II. aufgehoben, die zweite Bedingung war für mich klar einsehbar erfüllt, also „manifest“. Ich kann nicht verstehen, wo mein Fehler lag, auch nicht kirchenrechtlicherseits. Was soll ich denn „bereuen“? Dass ich evangelischen Christen zum Herrenmahl eingeladen habe? Kann dies ein Christ bereuen? Sie gehören durch die Taufe dem Leib Christi an. Soll ich sie ausschließen? Soll ich der Gnade, die ihnen durch den Empfang der Eucharistie zuteil wird, ein Hindernis setzen? Ich machte die evangelischen Christen deutlich darauf aufmerksam, dass Gemeinschaft mit Jesus Christus geschieht und diese beabsichtigt sein muss, auch in der Form der katholischen Eucharistie. Kann ich mich zum Richter über das Gewissen evangelischer Christen aufspielen? Ist das etwa die Haltung einer „katholischen Kirche“? Der angesehene katholische Theologe D. Feuling schreibt in seiner in Salzburg 1937 erschienen Katholischen Glaubenslehre, die nie im Verdacht einer Abweichung stand, auf Seite 771 bezüglich Ungetaufter: „Doch empfinge ein solcher (= Ungetaufter) beim Hinzutreten zur Kommunion real den Leib des Herrn und hätte eine zwar nicht formell sakramentale, aber im Glauben, ex opere operantis, ‚aus der Tat des Tätigen’, gegründete Gnadenwirkung, da der Herr gut ist“. Wenn selbst ein Ungetaufter dadurch Gnade erfährt, wie viel mehr getaufte Christen! Es ist ganz und gar nicht katholische Lehre, dass ein Priester der Gnade Jesu Christi ein Hindernis entgegensetzen darf. Die Dekrete gegen mich berufen sich zu Recht niemals auf die Frohbotschaft Jesu Christi, da sie darin nicht den geringsten Anhalt haben. Die Dekrete gegen mich entbehren auch jeder Grundlage in der theologischen Lehre der Kirche, da ich stets die wahre katholische Lehre verteidigt habe. Die Dekrete gegen mich können sich auch nicht auf das Kirchenrecht berufen, da ich, wie ich darlegte, dieses immer respektiert habe. Daher kann ich in den Dekreten gegen mich nur einen ungeordneten Herrschaftsanspruch von Hierarchen erkennen, die mit Gewalt ein unchristliches Verhalten einem seinem Gewissen verpflichteten Theologen aufzwingen wollen. Durch all die haltlosen Anschuldigungen und Forderungen werde ich gleichsam wie ein „Vitandus“ behandelt. Wenn ich anders gehandelt hätte, hätte ich mich selbst aus der wahren Katholischen Kirche ausgeschlossen. Ich hoffe auf Ihre Einsicht, dass Sie sowohl die Suspension wie den Entzug des nihil obstat aufheben. Dies wird dem Auftrag der Kirche Christi entsprechen und dem Frieden unter den Christen dienen. (Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)
CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI
Prot.
N. 51/80
DEKRET
Die
von H.H. DDr. Gotthold Hasenhüttl am 2. Mai 2006 eingelegte Beschwerde
gegen das Dekret der Glaubenskongregation von 22. April 2006 wurde
aufgrund eines Spezialmandates von Papst Benedikt XVI. am 31. Mai 2006 von
der Ordentlichen Versammlung (Sessione ordinaria) dieses
Dikasteriums untersucht. Dabei waren folgende Mitglieder anwesend: die
Hochwürdigsten Herren Kardinäle William Joseph Levada, Alfonso López
Trujillo, Giovanni Battista Re, Francis Arinze, Ignace Moussa I Daoud,
Tarcisio Bertone, Jorge Arturo Medina Estévez, James Francis Stafford,
Zenon Grocholewski, Crescenzio Sepe, Jean-Louis Tauran, Julián Herranz,
Antonio Cãnizares Llovera, Jean-Pierre Ricard und die Hochwürdigsten
Herren (Erz-) Bischöfe Salvatore Fisichella und Angelo Amato. Bei
dieser Sitzung wurde kollegial entschieden, den Rekurs zurückzuweisen. Die
oben genannten Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigen
daher das vom Beschwerdeführer angefochtene Dekret dieses Dikasteriums
vom 22. April 2006. Damit wird auch das am 2. Januar 2006 erlassene Dekret
bestätigt, mit dem ihm der Bischof von Trier, H.H. Dr. Reinhard Marx, das
Nihil obstat für die Lehre der Theologie entzogen hat.
*** Zugleich
ist es angebracht, auf einige Punkte des vorgelegten Rekurses einzugehen.
Zunächst äußert der Beschwerdeführer seine Verwunderung über die
Entscheidung der Kongregation und bedauert die langsame Untersuchung
seines Antrages. Zudem wiederholt er Aussagen, die schon in seinem
vorausgehenden Rekurs enthalten waren, und verweist auf ähnliche
Argumente wie in den beiden Rekursen bezüglich der gegen ihn verhängten
Beugestrafe der Suspension, die ihm der Bischof von Trier am 17. Juli 2003
auferlegt hat und die von der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation
mit Dekret vom 12. November 2004 endgültig bestätigt worden ist. Anstatt
seine Treue zur katholischen Lehre zu bekunden, welche die erste
Voraussetzung für die Sendung zur Lehre im Namen der Kirche ist, stellt
der Beschwerdeführer Fragen und legt zweideutige Aussagen vor, denen eine
irrige Lehre zugrunde liegt und die er als biblisch begründete Wahrheit
präsentiert. *** In
formaler Hinsicht muss festgestellt werden, dass einige der vorgebrachten
Argumente schon früher als nicht zutreffend und andere sogar als mit der
kirchlichen Lehre und Ordnung unvereinbar oder als nicht den Tatsachen
entsprechend befunden wurden. Zudem beharrt der Beschwerdeführer auf
einigen Fragen, die schon bei der Untersuchung der vorausgehenden Rekurse
ausreichend geklärt worden sind. Unter
Voraussetzung der in den vorausgehenden Dekreten ausführlich dargelegten
Begründungen wird der Beschwerdeführer eingeladen, sich den wahren
Sachverhalt der Angelegenheit vor Augen zu halten. Die Kongregation für
die Glaubenslehre wurde vom Papst beauftragt, als hierarchischer Oberer
die Angemessenheit einer bischöflichen Maßnahme gegen einen
suspendierten Priester zu beurteilen. Diese Maßnahme bezog sich auf die
kirchliche Lehrerlaubnis für die Theologie, die der Genannte kraft der Missio
canonica besaß. Im Besonderen handelt es sich um den Entzug des Nihil
obstat gegenüber einem Priester, der eine irrige Auffassung über
die Eucharistie vertritt, indem er eine allgemein und unterschiedslos für
alle Christen offene „eucharistische Gastfreundschaft” lehrt. Anzumerken
ist, dass der Rekurrent an dieser irrigen Auffassung festgehalten hat, die
ihn in der Vergangenheit zu einem schwerwiegenden Vergehen gegen das
heiligste Sakrament der Eucharistie während der Feier der heiligen Messe
am 29. Mai 2003 verleitet hat. Wegen dieser Tat wurde gegen ihn von der
zuständigen Autorität die Suspension verhängt, die in der Folge vom
hierarchischen Oberen bestätigt worden ist. Darüber hinaus hat er nach
Verhängung der Beugestrafe der Suspension nicht nur die Lehre der Kirche
nicht angenommen, wie es ihm nahe gelegt worden war, sondern weiterhin
seine irrige Auffassung immer nachdrücklicher vertreten. Das belegen
ausreichend die in den Rekursanträgen gegebenen Begründungen. Anstatt
die Lehre der Kirche anzunehmen, tritt er als Verfechter einer neuen,
drängenden „Forderung” auf, der sich das Lehramt der Kirche
anschließen müsse, um dem Willen Jesu Christi, wie er in der Heiligen
Schrift zum Ausdruck kommt, zu entsprechen. Eine solche Haltung steht in
offenem Gegensatz zur kirchlichen Berufung des katholischen Theologen und
zur Verantwortung eines Lehrers der Theologie. Sie widerspricht dem
Prinzip des Vertrauens, einem wesentlichen Kennzeichen der Missio canonica
für den Dienst am Verständnis des Glaubens in Treue zur Heiligen
Schrift, zur Tradition und zum universalen Lehramt der Kirche, dem es
zukommt, das Glaubensgut authentisch zu lehren und auszulegen. Ein solches
Verhalten kann nur als schwerwiegend und bedauerlich betrachtet werden. Die
Schwere des Vergehens wird besonders deutlich, wenn man die gegenwärtige
geschichtliche Situation betrachtet, die so reichhaltig ist an kirchlichen
Lehraussagen und Ereignissen bezüglich der Eucharistie: In der Enzyklika Ecclesia
de Eucharistia (17. April 2003) hat der Diener Gottes Johannes Paul
II. die Lehre über die Eucharistie, auch hinsichtlich ihrer bedeutsamen
ökumenischen Aspekte, bekräftigt. Die XI. Ordentliche Versammlung der
Bischofssynode (2.-23. Oktober 2005) war dem Thema „Die Eucharistie,
Quelle und Höhepunkt des Lebens und der Sendung der Kirche” gewidmet.
Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat bei verschiedenen Gelegenheiten die
erhabene Lehre der Kirche über die Eucharistie zum Ausdruck gebracht und
von neuem vorgelegt. Schon in seiner ersten Botschaft an die Gesamtkirche
nach der Missa pro Ecclesia am 20. April 2005 hat der Papst die
Kirche zum rechten ökumenischen Einsatz aufgerufen, und zwar gerade
ausgehend von der Lehre über die Eucharistie (Sermo ad S.R.E.
Cardinales ad universumque orbem catholicum, Nr. 4-5: AAS 97
[2005] 696-698). Auch in seiner Homilie bei der Messe zum Abschluss des
XXIV. Nationalen Eucharistischen Kongresses am 29. Mai 2005 in Bari
verkündete er die rechte Lehre über die Eucharistie im ökumenischen
Kontext: „Die Eucharistie ist – wir wiederholen es – das Sakrament
der Einheit. Doch leider sind die Christen gerade in diesem Sakrament der
Einheit gespalten” (Homilia Barii habita in conclusione XXIV Conventus
Eucharistici Italicae Nationis, Abs. 9: AAS 97 [2005] 785-789,
hier 788). Darüber hinaus fasste der Papst in seiner Ansprache an die
Römische Kurie am 22. Dezember 2005 zusammen, was in der jüngeren
Vergangenheit in Bezug auf die rechte Lehre über die Eucharistie
bekräftigt worden ist (vgl. Ad Romanam Curiam ob omina natalicia,
Abs. 6: AAS 98 [2006] 40-53, hier 44-45). Gerade
aus Respekt gegenüber der Wahrheit des Sakraments muss bekräftigt
werden, dass die Ordnung, nach der die eucharistische Kommunion mit
nichtkatholischen Christen im Allgemeinen ausgeschlossen ist, keinen
strafenden oder diskriminierenden Charakter hat, sondern vielmehr eine
objektive Situation lehrmäßiger Natur zum Ausdruck bringt. Zusammen
mit diesen Feststellungen möchte die Kongregation erneut ihre Hoffnung
bekunden, dass dem genannten Priester unter dem Beistand des Heiligen
Geistes die Gnade geschenkt werde, sein Vorgehen zu bereuen, die Lehre der
Kirche anzunehmen und zu versprechen, die Norm des kirchlichen Rechts zu
befolgen. In
der am 2. Juni 2006 dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten
Audienz hat Papst Benedikt XVI. die vorliegende, von der Ordentlichen
Versammlung dieser Kongregation getroffene Entscheidung approbiert.
Aus
dem Vatikan, am 2. Juni 2006. WILLIAM
KARDINAL LEVADA Präfekt
+
ANGELO AMATO, S.D.B. Titularerzbischof
von Sila Sekretär Das
vorliegende Dekret wird über den Apostolischen Nuntius in Deutschland dem
Beschwerdeführer, H.H. DDr. Gotthold Hasenhüttl, sowie dem Bischof von
Trier, H.H. Dr. Reinhard Marx, zur Kenntnis gebracht. Concordat
cum originali Don Mauro UGOLINI, Notaio
Seine
Heiligkeit, Papst Benedikt XVI.! Da
Sie das gegen mich gerichtete Dekret der Glaubenskongregation vom 2.
Juni 2006, das ich am 19. Juni 2006 erhielt, approbiert haben, wende ich
mich nun, außerhalb des Rechtsweges, der leider ausgeschöpft ist, an
Sie persönlich, da Sie mich gut kennen. Das
Dekret ist unrichtig in der Behauptung, dass ich eine „irrige
Auffassung über die Eucharistie“ vertrete, da ich „eine allgemein
und unterschiedslos für alle Christen offene ‚eucharistische
Gastfreundschaft’“ lehren würde. Diese Aussage, an der offenbar
meine Verurteilungen (Suspension und Entzug der kirchlichen
Lehrerlaubnis) hängen, ist falsch. Diese Auffassung habe ich weder in
Theorie noch Praxis vertreten bzw. gelehrt. Ich bin sehr wohl der
theologischen Meinung wie Paulus in 1Kor 11,21, dass ein Christ, sei er
Protestant oder Katholik, der Menschen unterdrückt, der Arme verachtet,
der andere Menschen ausnutzt oder ausbeutet oder einen unethischen
blinden Gehorsam gegen das Gewissen fordert, weder die Eucharistie
würdig empfängt noch „eucharistische Gastfreundschaft“ genießen
kann, da sie der Tisch des Herrn als Zeichen gegenseitiger Liebe ist.
Ebenfalls bin ich theologisch begründet der Meinung, dass nur der zur
Eucharistie eingeladen ist, der Gemeinschaft mit Jesus Christus in der
Weise der in der katholischen Messe dargebotenen Kommunion haben möchte
und darin Heil wirkende Gabe sieht. Daher habe ich weder eine „allgemeine“
noch eine „unterschiedslose“ Gastfreundschaft praktiziert. Meine
Lehrmeinung kann daher nicht „irrig“ sein, da sie außerdem die
Enzyklika Johannes Paul II. „Ecclesia de eucharistia“ (Nr. 45) genau
beachtet hat, da eine
besondere Situation der eucharistischen Gastfreundschaft vorlag und ich
nur die in der Kirche anwesenden Einzelnen, die in der beschriebenen
Weise mit Jesus Christus Gemeinschaft haben wollten, eingeladen habe. An
der „erhabenen Lehre der Kirche über die Eucharistie“ halte ich
daher fest. Außerdem
stimme ich voll dem im Dekret von Ihnen zitierten Satz zu, dass die
Eucharistie „das Sakrament der Einheit“ ist und genau wie Sie
beklage ich, dass Christen „in diesem Sakrament der Einheit gespalten“
sind. Die Folge ist doch, dass wir versuchen, diese Spaltung zu
überwinden, wie Sie es vorbildlich in großartiger, zeichenhafter Weise
an Frère R. Schutz getan haben. Wenn auch eine allgemeine, generelle
Zulassung im Sinne einer Interkommunion noch nicht als möglich
erscheinen mag, dann doch eine zeichenhafte Gastfreundschaft bei
besonderen Anlässen wie beim 1. Ökumenischen Kirchentag. Wird auch das
verwehrt, ist das keine „objektive Situation“, sondern ein
diskriminierender Akt der Lieblosigkeit. Das Dekret gegen mich geht also
von einer völlig anderen Lage aus, als sie de facto war und verurteilt
zu Unrecht. Ich bin überzeugt, dass Sie in meinem, im September
erscheinenden Buch „Ökumenische Gastfreundschaft“, mein Engagement
für die Ökumene und für die wahre Lehre über die Eucharistie erkennen werden. Sie
haben in Ihrem Pontifikat immer wieder auf die Dringlichkeit der Ökumene
hingewiesen; daher bitte ich Sie: 1)
Dass Sie die Exkommunikation Luthers aufheben.
2) Dass Sie das Schreiben „Dominus Jesus“ relativieren und wie in der FAZ (29.09.2000) andeutungsweise berichtet wurde, die evangelische (lutherische) Glaubensgemeinschaft als Kirche anerkennen (sie ist nach VAT II UR 3 keine „separata“, sondern „seiuncta“ Kirche). Außerdem weist das Schreiben des „Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte“ vom 13.03.2006 darauf hin, dass es möglich ist, weiterhin der Glaubensgemeinschaft anzugehören, auch wenn man aus der konfessionellen Institution vor einer staatlichen Behörde austritt. Die ausdrückliche Konfessionszugehörigkeit ist daher nicht mit der Glaubensgemeinschaft absolut identisch (LG 8), so dass Kirche Christi sich in anderen Konfessionen ereignen kann und ihr Kirchesein auch nicht abgesprochen werden darf.
3) Dass Sie Ihr
ökumenisches Anliegen dahingehend verdeutlichen, dass auch die
Katholische Kirche volles Mitglied beim Ökumenischen Rat der Kirchen
wird. Es wäre ein Zeichen der Hoffnung einer echten Verständigung
unter den Christen. Diese
Bitten erlaube ich mir, dahingehend zu erweitern, dass Sie beim 2.
Ökumenischen Kirchentag in München 2010 ausdrücklich darauf hinwirken
mögen, dass wenigstens ein Gottesdienst mit eucharistischer
Gastfreundschaft stattfinden soll. Es wäre ein echtes Zeichen der
Ökumene, ohne die Unterschiede zu verwischen. In diesem Sinne hoffe
ich, voll in der Kirche Christi wieder mitarbeiten zu können und
Suspension und Lehrentzug ein Ende finden. Ich bin sicher, dass dies
für viele Christen unterschiedlicher Konfession ein „signum levatum“
sein wird, neuen Zugang zur frohen und befreienden Botschaft Christi zu
finden. Mit
den besten Wünschen für Ihr weiteres Pontifikat Ihr (Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)
STAATSSEKRETARIAT
______
ERSTE SEKTION
N. 542.443 Aus
dem Vatikan, am 15. November 2006 Sehr
geehrter Herr Professor Hasenhüttl! Hiermit
bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens, mit dem Sie sich mit
Bezug auf das an Sie ergangene Dekret der Glaubenskongregation vom 2.
Juni 2006 persönlich an den Heiligen Vater wenden. Seine
Heiligkeit hat von Ihren Zeilen Kenntnis erhalten. Ich muß Ihnen jedoch
mitteilen, daß kein Grund zu einer neuerlichen Prüfung Ihres Falles
besteht. Mit
besten Wünschen und freundlichen Grüßen Msgr.
Gabriel CACCIA Assessor
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