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DOKUMENTATION

   

Am 29. Mai 2003  feierte ich beim 1. Ökumenischen Kirchentag in der Gethsemane-Kirche in Berlin einen ökumenischen Gottesdienst mit Eucharistiefeier nach katholischem Ritus und offener Kommunion. Vorbereitet und gestaltet haben diese Messe die „KirchenVolksBewegung Wir sind Kirche“ und die „Initiative Kirche von unten“.

 

Der Trierer Bischof Dr. Reinhard Marx suspendierte mich wegen dieser Messe am 17. Juli 2003 von meinem Priesteramt, das ich 44 Jahre ausgeübt habe, da ich mich weigerte zu bereuen, evangelische Christen zum Herrenmahl eingeladen zu haben, und kündigte an, mir auch die kirchliche Lehrerlaubnis entziehen zu wollen. Am  18. Juli 2003 habe ich gegen das m. E. ungerechte Vorgehen Berufung beim Hl. Stuhl in Rom eingelegt. Am 3. Juni 2004 bestätigte Kard. Ratzinger den Entscheid des Bischofs. Dagegen hatte ich die kirchenrechtliche Möglichkeit, bei der Glaubenskongregation Einspruch zu erheben, was ich am 4. Juni 2004  auch tat. Am  4. Dezember 2004  ging mir das endgültige Dekret meiner Suspendierung der Glaubenskongregation zu. Darin wird die Einladung evangelischer Christen zur Eucharistie als "Straftat" bezeichnet, sowie mein Tun als "schwerwiegender Missbrauch" des Amtes. Nur wenn ich bereue und verspreche, es nie wieder zu tun, wird die Suspendierung aufgehoben. Dies würde jedoch meiner ganzen theologischen Arbeit widersprechen und vor meinem Gewissen könnte ich es nicht verantworten, da ich dadurch die evangelischen Christen zu Christen zweiter Klasse deklassieren und die Eucharistie als Abgrenzungsmittel missbrauchen würde.

 

Da ich der Forderung und dem auf mich ausgeübten Druck durch Bischof Marx nicht in seinem Sinn entsprochen habe und meine angebliche "Straftat", evangelische Christen am 1. Ökumenischen Kirchentag 2003 im Rahmen einer katholischen Messfeier zur Kommunion eingeladen zu haben, nicht bereue, hat mir Bischof Marx am  3. Januar 2006  mit dem unten stehenden Dekret zusätzlich zu der Suspendierung von meinem Priesteramt die kirchliche Lehrerlaubnis (Nihil obstat) entzogen. Dieser Entzug ist nach dem Kirchenrecht (CIC) keine Strafe, sondern nur eine Verwaltungsmaßnahme und daher sofort wirksam. Trotzdem legte ich am  16. Januar 2006  Beschwerde bei Papst Benedikt XVI. ein, die mir kirchenrechtlich zusteht. Am 29. April 2006 erhielt ich die von Kard. Levada unterzeichnete Bestätigung des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis. Gegen dieses Dekret rekurrierte ich am 2. Mai 2006 erneut. Damit habe ich alle mir zur Verfügung stehenden kirchenrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Am 19. Juni 2006 erhielt ich die durch Papst Benedikt XVI. approbierte endgültige Bestätigung des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis durch die Glaubenskongregation.

 

Den entsprechenden Schriftwechsel finden Sie in der untenstehenden Dokumentation.

 

Auf den beiden Websites der o.g. Initiativgruppen  http://www.wir-sind-kirche.de  und  http://www.ikvu.de  können Sie weitere Kommentare, Pressemitteilungen etc. finden.  

 

 

 

01.07.2003 Ankündigung der Suspendierung vom Priesteramt, wenn ich nicht bereue
15.07.2003 Mein Schreiben an Bischof Marx
17.07.2003 Suspendierung vom Priesteramt
18.07.2003 Mein Rekurs an Papst Johannes Paul II.
23.03.2004 Schreiben von Pfarrer E. Bertel als meinem Anwalt an den Sekretär der Glaubenskongregation Erzbischof Amato
03.06.2004 Bestätigung der Suspendierung durch Kard. Ratzinger (datiert: 24.04.2004) 
04.06.2004 Erneuter Rekurs
04.06.2004 Pressemitteilung
29.06.2004 Schreiben von Pfarrer E. Bertel an Kard. Ratzinger
04.12.2004 Endgültige Suspendierung durch die Glaubenskongregation, approbiert durch Papst Johannes Paul II. (datiert: 12.11.2004) 
05.12.2004 Pressemitteilung
03.01.2006 Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis (datiert: 02.01.2006) 
16.01.2006 Mein Rekurs an Papst Benedikt XVI
29.04.2006 Bestätigung des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis durch Kard. Levada (datiert: 22.04.2006) 
02.05.2006 Erneuter Rekurs
19.06.2006 Endgültige Bestätigung des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis durch die Glaubenskongregation, approbiert durch Papst Benedikt XVI. (datiert: 02.06.2006)
22.06.2006 Mein Schreiben an Papst Benedikt XVI.
28.11.2006 Antwort des Staatssekretariates (datiert: 15.11.2006) auf mein Schreiben an Papst Benedikt XVI. vom 22.06.2006

 

 Weitere Dokumentation in: Gotthold Hasenhüttl, Christen gegen Christen, Stuttgart 2010

***

15.05.2010 2. Ökumenischer Kirchentag - Gemeinsames Abendmahl

       


 

 

 

REINHARD MARX

BISCHOF VON TRIER

 

01.07.2003

 

Sehr geehrter Herr Professor Hasenhüttl,

 

das aufgrund des von Ihnen zelebrierten Gottesdienstes am 29. Mai 2003 in der evangelischen Berliner Gethsemane-Kirche erbetene Gespräch mit dem Erzbischof von Berlin, Herrn Kardinal Sterzinsky in Berlin, haben Sie verweigert (vgl. Ihr Schreiben vom 10.06.2003) und sich stattdessen mehrfach öffentlich in den Medien geäußert. In Absprache mit Herrn Kardinal Sterzinsky, Berlin, und Herrn Bischof Kapellari, Graz-Seckau, werde nun ich als Bischof von Trier und damit als Bischof Ihres Wohnsitzes tätig.

 

Das kirchliche Recht will der Einheit und dem Frieden in der Kirche dienen. Auf diese Einheit hinzuwirken ist die besondere Aufgabe der Bischöfe. Sie haben durch Ihr Verhalten gegen diese Einheit gehandelt.

 

Bei dem Gottesdienst in der Gethsemane-Kirche kam es zu Verstößen gegen kirchenrechtliche Normen. Im Einzelnen werfe ich Ihnen Folgendes vor:

 

1.) Verstoß gegen c. 844 § 1 iVm § 4 CIC

Es kam zu einem Verstoß gegen c. 844 § 1 iVm § 4 CIC (Interkommunion). Gemäß c. 844 § 1 CIC spenden katholische Spender die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen. Ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern. Ausnahmen werden in c 844 §§ 2-4 CIC genannt. Der Gottesdienst in Berlin geht jedoch über diese Ausnahmen weit hinaus, da eine offene Kommuniongemeinschaft von vornherein vorgesehen und langfristig bereits öffentlich angekündigt war (vgl. Imprimatur, Heft 8, 2002, S. 287-289).

Der Papst hat jüngst in seiner Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ vom 17.04.2003 in den Artikeln 42-45 deutlich gemacht, dass eine Praxis der Interkommunion nicht möglich ist, solange die Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind. Zudem haben die deutschen Bischöfe vor dem Ökumenischen Kirchentag in Berlin eingeschärft, dass eine Interkommunion nicht erlaubt sei.

Somit handelt es sich bei der am 29. Mai 2003 in der Gethsemane-Kirche praktizierten Interkommunion um eine verbotene Gottesdienstgemeinschaft. Nach c. 1365 CIC soll derjenige, welcher sich einer verbotenen Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

2.) Verstoß gegen c. 273 CIC

Nach c. 273 CIC sind die Kleriker in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen.

Die bewusste Missachtung der Anweisungen des Heiligen Vaters und der Bischöfe stellt einen Verstoß gegen c. 273 CIC dar. Nach c. 1371, 2° CIC soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, „wer [...] dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt“.

 

3.) Verstoß gegen c. 933 CIC

„Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muss dabei ausgeschlossen sein.”

Eine Erlaubnis des Ortsordinarius lag für den Gottesdienst in der Gethesemane-Kirche nicht vor. Zudem erregte der Gottesdienst und die praktizierte Interkommunion öffentlich Ärgernis. Der Verstoß ist ebenfalls gemäß c. 1371, 2° CIC zu ahnden.

 

4.) Verstoß gegen c. 846 § 1 CIC

Sie haben sich im Gottesdienst nicht an die liturgische Ordnung gehalten, u.a. kam es zu Änderungen im Hochgebet. Nach c. 846 § 1 CIC sind bei der Feier der Sakramente die von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern. Auch der Verstoß gegen c. 846 § 1 CIC ist gemäß c. 1371, 2° CIC zu ahnden.

 

Nach Ihren Äußerungen im unmittelbaren Umfeld des Gottesdienstes, z.B. in der Saarbrü­cker Zeitung vom 30.05.2003, S. 3, und im Spiegel 23/2003 vom 02.06.2003, S. 20 („Ich werde es wieder tun“) sowie ihren fortgesetzten Äußerungen, z.B. in Publik-Forum 11/2003 vom 13. Juni 2003, S. 7; den Sie zitierenden Beiträgen im Trierischen Volksfreund vom 18.06. und 25.06.2003 und Ihrem Auftritt im „Aktuellen Bericht“ im 3. Programm des SR am 25.06.2003 muss ich davon ausgehen, dass Sie offensichtlich nicht bereit sind, sich an die kirchliche Ordnung zu halten. Somit verharren Sie im Ungehorsam. Sollten Sie diese Position einnehmen und außerdem, wie Sie es im o.g. Spiegel-Interview angekündigt haben, immer wieder eine offene Kommunionfeier praktizieren, muss ich eine Suspension nach c. 1333 CIC aussprechen.

 

Ich erteile Ihnen hiermit, insbesondere im Blick auf den Verstoß gegen c. 844 CIC, eine Verwarnung gemäß c. 1339 § 1 CIC und fordere Sie gemäß c. 1347 § 1 CIC auf, Ihre gegen die Einheit der Kirche verstoßende Haltung aufzugeben und öffentlich zu erklären, dass Sie

 

1. die oben aufgeführten Verstöße gegen die cc. 844 § 1 iVm § 4 CIC (Interkommunion als communicatio in sacris), 273 CIC (Ungehorsam), 933 CIC (Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer kirchlichen Gemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius) und 846 § 1 CIC (Verstoß gegen die liturgische Ordnung) bereuen und  

 

2. dass Sie gemäß c. 1347 § 2 CIC eine Behebung des Ärgernisses leisten und ernsthaft versprechen, nicht mehr gegen die genannten Canones zu verstoßen und damit gegen das hohe Gut der Communio mit dem Papst und den Bischöfen zu handeln.

 

Sie betonen wiederholt in Ihren Äußerungen, Ihr Handeln im Sinn des Heiligen Vaters zu verstehen. Diese Auffassung teile ich ausdrücklich nicht. Ich gehe vielmehr in Anbetracht der Quantität und der Qualität der Verstöße gemäß e. 1347 § 2 CIC erst dann davon aus, dass Sie zur Änderung Ihres Verhaltens bereit sind, wenn Sie Ihr Handeln wirklich bereuen und außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet haben. Als eine solche angemessene Wiedergutmachung und Behebung des Ärgernisses werde ich lediglich die beigefügte Erklärung, die Sie zu unterschreiben haben, akzeptieren. Darüber hinaus müssen Sie sich damit einverstanden erklären, dass diese Erklärung von der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bischöflichen Generalvikariates Trier veröffentlicht werden wird.

 

Ich erwarte, dass die von Ihnen unterzeichnete Erklärung bis zum 16. Juli 2003 in Trier vorliegt, ansonsten spreche ich die Suspension gemäß c. 1347 CIC aus.

 

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, sich im Falle einer Suspension unmittelbar an den Heiligen Vater zu wenden und dort Rekurs einzulegen.

 

Sehr geehrter Herr Professor,

ich bitte Sie eindringlich, öffentlich deutlich zu machen, dass Sie Ihr Verhalten bereuen und dass Sie sich zukünftig in Wort und Tat an die Ordnung der Kirche halten werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr 

 

Dr. Reinhard Marx

Bischof von Trier

Anlage

 

 

Erklärung

 

Mein Verhalten bei der Eucharistiefeier, der ich am 29. Mai 2003 in der Berliner Gethsemane-Kirche vorstand, und bei der es durch mich zu erheblichen Verstößen gegen das kirchliche Recht kam, bereue ich. I

 

ch werde mich in Zukunft an die kirchliche Ordnung halten und verspreche, nicht mehr gegen die im Brief von Bischof Dr. Reinhard Marx vom 01.07.2003 genannten Canones zu verstoßen.

 

Mir ist bewusst, dass ich bei weiteren Verstößen gegen die kirchliche Ordnung suspendiert werde.

 

Weil mein Verhalten in der Öffentlichkeit für größeres Aufsehen gesorgt hat, bin ich damit einverstanden, dass die vorliegende Erklärung von der Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bischöflichen Generalvikariates Trier veröffentlicht wird.

 

Saarbrücken, den

Prof. Dr. Gotthold Hasenhüttl     (nicht unterschrieben!)

 

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15. Juli 2003

 

 

Sehr geehrter Herr Bischof!

 

Ihr Schreiben vom 01.07.2003 habe ich am 02.07.2003 durch Ihren Boten erhalten. Das Gespräch am 11.07.2003, um das ich mich bemühte, obwohl Sie keinen Gesprächsbedarf hatten, blieb leider ohne Erfolg. Ebenso haben Sie meinen Antrag vom 12.07.2003 zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens heute abgelehnt und Ihr Ultimatum erneuert.

 

Ihr Vorgehen bedauere ich sehr, da Ihre Auslegung der Übertretungen und Verfehlungen, die ich lt. CIC begangen haben soll, auch rechtlich sehr problematisch ist.

 

Unabdingbar gehört zu jeder Reue ein Fehlverhalten. Mein angebliches „Vergehen" besteht darin, dass ich evangelische Christen zum Herrenmahl eingeladen habe. Darin kann ich auch aufgrund Ihres Schreibens keine Schuld erkennen. Das höchste Gebot der jesuanischen Botschaft ist die Liebe, die auch den Gegner einschließt. Und diese verletzen Sie, Herr Bischof, um einer nicht eindeutigen Menschensatzung willen nicht nur in bezug auf mich und andersdenkende Katholiklnnen, sondern auch gegenüber unseren evangelischen Mitbrüdern und -schwestern, die dadurch den Respekt vor ihrer Kirche vermissen. Ihre ultimative Forderung der bedingungslosen Reue und des blinden Gehorsams entspricht in keiner Weise dem, wofür ich in meinem Leben als Priester und Theologe gearbeitet und gekämpft habe. Inquisitorische Maßnahmen haben dem Ansehen der Katholischen Kirche und den sie vertretenden Hierarchen immer erheblichen Schaden zugefügt. Wenn Gleichschaltung und nicht Einheit in der Vielfalt Ihre Vorstellung der Ausübung Ihres Hirtenamtes ist, werden Sie mich wohl als „verlorenes Schaf“ betrachten, dem Sie Ihre Obhut jedoch nicht mehr angedeihen lassen wollen.

 

Mein Gewissen verbietet mir, Ihnen auf DIESEM Weg zu folgen, und die von Ihnen vorgelegte Erklärung zu unterschreiben.

 

Mit freundlichen Grüßen

(Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)

 

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17.07.2003

 

 

REINHARD MARX

BISCHOF VON TRIER

 

Sehr geehrter Herr Professor Hasenhüttl,

 

aufgrund Ihrer Verstöße, insbesondere gegen c. 844 § 1 iVm § 4 sowie gegen die cc. 273, 933 und 846 § 1 CIC habe ich Sie gemäß c. 1339 § 1 CIC verwarnt und Sie gemäß c. 1347 § 1 CIC aufgefordert, Ihre gegen die Einheit der Kirche verstoßende Haltung aufzugeben und öffentlich zu erklären, dass Sie

 

1. die oben aufgeführten Verstöße gegen c. 844 § 1 iVm § 4 CIC (Interkommunion als communicatio in sacris) sowie gegen die cc. 273 CIC (Ungehorsam), 933 CIC (Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer kirchlichen Gemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius) und 846 § 1 CIC (Verstoß gegen die liturgische Ordnung) bereuen und

 

2. dass Sie gemäß c. 1347 § 2 CIC eine Behebung des Ärgernisses leisten und ernsthaft versprechen, nicht mehr gegen die genannten Canones zu verstoßen UND DAMIT GEGEN DAS HOHE Gut der Communio mit dem Papst und den Bischöfen zu handeln.

 

Ich habe erwartet, dass Sie bis zum 16.07.2003 die Erklärung mit Datum vom 01.07.2003 unterzeichnen. Dem sind Sie nicht nachgekommen. Darüber hinaus haben Sie in Ihrem Schreiben vom 15.07.2003 deutlich gemacht, dass Sie sich auch in Zukunft nicht an die Ordnung der Kirche halten werden.

 

Mit der Einladung zur offenen Kommunion beim Gottesdienst am 29. Mai 2003 in der Gethsemane-Kirche Berlin, haben Sie sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig gemacht, die zudem vorher öffentlich angekündigt war. Nach c. 1365 CIC soll derjenige, welcher sich einer verbotenen Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, mit einer gerechten Strafe belegt werden.

 

Die bewusste Missachtung der Anweisungen des Heiligen Vaters und der Bischöfe stellt einen Verstoß gegen c. 273 CIC dar. Nach c. 1371, 2° CIC soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, „wer [...] dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt“.

 

Daher suspendiere ich Sie gemäß c. 1333 § 1, 1 ° und 2° CIC mit sofortiger Wirkung. Diese Suspension verbietet Ihnen die Ausübung aller Akte der Weihe- und Leitungsvollmacht.

 

Die Sanktion bindet Sie gemäß c. 1351 CIC überall. Die Suspension werde ich nach c. 1358 § 1 CIC aufheben, wenn Sie Ihr Verhalten bedauern und versprechen, sich in Zukunft an die kirchliche Ordnung zu halten.

 

Dr. Reinhard Marx

Bischof von Trier     

Rechtsmittelbelehrung  

 

Es ist Ihnen unbenommen, den hierarchischen Rekurs nach cc. 1734 bis 1737 CIC einzuleiten. Sollten Sie Beschwerde beim Apostolischen Stuhl einreichen, steht Ihnen nach c. 1737 § 2 CIC eine Frist von fünfzehn Tagen zur Verfügung. Diese Beschwerde können Sie gemäße. 1737§ 1 CIC unmittelbar an den Apostolischen Stuhl richten oder über mich an diesen weiterleiten lassen. Gemäß c. 1353 CIC haben Berufung oder Beschwerde gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, aufschiebende Wirkung.

 

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Begründung zum Rekurs nach c. 1353 CIC vom 18.07.2003

 

Beschreibung des Hergangs  

 

 

1.) Der Bischof von Trier, Dr. Reinhard Marx, beginnt sein Schreiben vom 01. Juli 2003 mit dem Vorwurf der Gesprächsverweigerung. Es ist richtig, daß der Erzbischof von Berlin, Kardinal Sterzinsky, mir einen festgelegten Termin schriftlich vorgelegt hat, den ich in Wochenfrist wahrnehmen sollte, um Näheres über die Eucharistiefeier in der Gethsemane-Kirche zu ermitteln. Da diese Messe öffentlich und im Internet schriftlich angekündigt war, mußte ich davon ausgehen, daß dem Erzbischof alle Fakten bekannt waren und schlug ihm daher vor, noch offen­stehende Fragen schriftlich oder mündlich zu beantworten. Dieser Vorgang war die Veranlassung für den Erzbischof von Berlin, den Dialog mit mir nicht aufzunehmen.

 

Nachdem mich das ultimative Schreiben des Bischofs von Trier am 02. Juli 2003 – ohne vorhergegangene Unterredung – erreichte, bemühte ich mich um ein Gespräch mit Bischof Marx. Der Bischöfliche Sekretär, Kaplan Schuh, gab mir klar zu verstehen, daß bei Bischof Marx kein Gesprächsbedarf bestehe, er aber bereit sei, mich zu empfangen. Bischof Marx ließ dabei er­kennen, daß er nicht auf einen Dialog über meine Absichten im Hinblick auf die Eucharistiefeier eingehen wolle, weswegen die Unterredung nach ca. 35 Minuten ergebnislos abgebrochen wurde. Bischof Marx beharrte weiterhin auf der ultimativen Forderung, die von ihm vorgefertigte Erklärung zu unterschreiben, in der ich öffentlich Reue für die Einladung evangelischer Christen zum Herrenmahl erklären sollte. Dieser Forderung konnte ich in der vorgelegten Form nicht nachkommen. So beantragte ich am 12. Juli 2003 gemäß c. 1733 § 1 CIC die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens, da das bischöfliche Schreiben auf Seite 3 eine Verwarnung enthielt und durch seine Form einen Verwaltungsakt darstellte, so daß c. 1732 CIC zutraf. Dies entspricht genau der Gemeinderegel nach Mt 18,16. Das Gespräch mit Zeugen wurde mir durch den Bischof mit der Begründung verweigert, daß er es „für nicht sinnvoll“ halte. Damit hat Bischof Marx sich nicht nur über die biblische Botschaft, sondern auch über das Kirchenrecht nach Überzeugung von Kirchenrechtlern hinweggesetzt, was die Vermutung zuläßt, daß ich bereits vorverurteilt war.

 

Wie oben bereits erwähnt, war es mir aus Gewissensgründen nicht möglich, den Forderungen von Bischof Marx in dessen Formulierung nachzukommen, so daß ich am 17. Juli 2003 das Suspendierungsdekret erhielt. Am selben Tag beantragte ich gemäß c. 1734 § 1 die revocatio des Dekretes, da ein Verstoß gegen c. 1341 vorlag, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klärt, der Basis jeden Rechts ist. Der Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz, Kardinal Lehmann, hatte mein Tun an der „unteren Schwelle“ der kirchlichen Bestimmungen eingestuft. Dafür die höchste Strafe der Suspendierung zu verhängen, widerspricht dem Übermaßverbot, zumal ein großer Ermessensspielraum offensteht. Daher ist das Dekret als exzessiv zu betrachten. Ebenfalls am selben Tag erhielt ich die Antwort von Bischof Marx, daß er keine Anhaltspunkte sähe, das Dekret zurückzunehmen. Dies ist ebenfalls nicht mit dem Kirchenrecht konform, denn spätestens hier hätte c. 1733 § 1 greifen müssen.

 

 

2.) Das Schreiben von Bischof Marx vom 01. Juli 2003 enthält ebenfalls die Beschuldigung, gegen die Einheit der Kirche gehandelt zu haben. Da es nur eine Kirche Christi gibt, ist die Einladung an Christen anderer Glaubens­gemeinschaften bei einem besonderen Anlaß zu Gast in der katholischen Kirche zu sein, nur einheitsfördernd und nicht -zerstörend. Eucharistische Gemeinsamkeit ist die kostbarste Grundlage des Bekenntnisses zur katholischen Kirche, die deren Einheit dokumentiert.

 

 

Das Dekret

 

3.) A. Im Dekret wird mir vorgeworfen „Interkommunion“ praktiziert zu haben. Nach Ansicht meines Lehrers in Kirchenrecht an der Universität Gregoriana in Rom, geht die Interkommunion aus einer Konzelebration (Interzelebration) hervor. Die Konzelebration hat in Berlin in keiner Weise stattgefunden. Auch die Interpretation von Interkommunion, wie sie Kardinal Lehmann am 25.09.00 vor der Bischofskonferenz definierte, trifft in meinem Fall nicht zu, da Interkommunion von ihm als generelle gegenseitige Zulassung zweier Kirchen von Mitgliedern der jeweils anderen Konfession zur eigenen Eucharistie nach wechselseitiger Absprache verstanden wird. So spricht die Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“, wie meine Lehrer in den 50er Jahren in Rom, von Interkommunion nur im Zusammenhang mit der Konzelebration (Nr. 45).

 

Mein Verhalten beim 1. Ökumenischen Kirchentag hat die Ausführungen von Kardinal Kasper im Jahre 1970 zur Grundlage: „Die eigentliche Irregularität sind nicht solche offenen Kommunionfeiern, sondern die Spaltung und gegenseitige Exkommunikation der Kirchen. Die nicht positiv genug zu würdigende Funktion einzelner Gruppen, welche hier vorpreschen, ist es, daß sie den Kirchen den Skandal ihrer Trennung im Sakrament der Einheit immer wieder vor Augen führen und dafür sorgen, daß wir uns nicht bequem mit dem Status quo abfinden. Deshalb können einzelne gemeinsame Eucharistiefeiern, wenn sie in christlicher Verantwortung begangen werden, ein Zeichen der Hoffnung sein, daß die trennenden Gräben aus der Vergangen­heit durch gemeinsame Anstrengung überwunden werden können, indem sie alle im Glauben an den einen Herrn um den einen Tisch versammeln, um das Brot zu teilen und sich zu einem Leib verbinden zu lassen.“

 

Ganz besonders ermutigt hat mich die Gründonnerstagsenzyklika vom 17.04.2003, die ohne Zweifel auch eine autoritative Interpretation des c. 844 CIC darstellt. Nach der Übersetzung des L'Osservatore Romano vom 25.04.2003 heißt es, daß die Konzelebration in keinem Fall statthaft ist, daß diese Zurückhaltung nicht zutrifft hinsichtlich der Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und gegenüber einzelnen Personen, die anderen Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften angehören. Daß der 1. Ökumenische Kirchentag nach fast 500 Jahren Trennung, ein „besonderer Umstand“ ist, steht für mich außer Zweifel. So habe ich in dem Sinne der Enzyklika keine andere kirchliche Gemeinschaft zur Eucharistie eingeladen, sondern alle einzelnen Personen, die zum Gottesdienst gekommen sind, und die Gemeinschaft mit Jesus Christus haben möchten. Die Ernsthaftigkeit der Menge der Gläubigen war ein klares Indiz, daß diese katholische Eucharistiefeier als heilsrelevant verstanden wurde.

 

Was das Eucharistieverständnis betrifft, habe ich mich an die Ausführungen von Karl Rahner, 1959, gehalten, die beinhalten, daß zwischen Katholiken und Protestanten in dieser Frage kein kirchentrennender Unterschied besteht. Ebenso erklärte Bischof Scheele (Süddeutsche Zeitung, 28.02.2003): „Über das Verständnis der Eucharistie gibt es inzwischen einen weitgehenden Kon­sens“. Im Hinblick auf den 1. Ökumenischen Kirchentag stellten die drei Ökumenischen Institute in Strasbourg, Tübingen und Bensheim die Möglichkeit der Abendmahlsgemeinschaft fest.

 

Vorbild war für mich weiterhin das Verhalten Eurer Heiligkeit selbst, indem Sie den Anglikaner Tony Blair ausdrücklich zur Eucharistiegemeinschaft eingeladen und ihn nicht nur stillschweigend zugelassen haben. Viele Kardinäle haben ebenfalls erklärt, daß sie evangelischen Christen in Kenntnis ihrer Kirchenzugehörigkeit die Kommunion gespendet haben. Bischof Mixa (Süddeutsche Zeitung, 02.07.2003, Donaukurier, 01.07.2003) erklärte ebenfalls: „Ich würde auch einem gläubigen Protestanten nie die Kommunion verweigern“. Solche allgemeinen Erklärungen, die für alle evangelischen Christen gelten, unterscheiden sich nicht von meinem Verhalten bei der katholischen Eucharistiefeier in der Gethsemane-Kirche, da die Erklärung des Bischofs zumindest eine implizite Einladung an evangelische Christen darstellt.

 

Das „Straßburger Modell“, in dem Bischof Joseph Doré von einer „hospitalité eucharistique“ spricht, ermöglichte den Teilnehmern (600 Gläubige verschiedener Denominationen) im Juli 2000 durch offizielle Einladung den Empfang der katholischen Kommunion. Dies ist auch in den verschiedensten Pfarreien Deutschlands bereits ökumenischer Alltag.

 

Diese Beispiele belegen, daß in Berlin keine „verbotene Gottesdienstgemeinschaft“ mit Interkommunion und in keiner Weise eine Konzelebration stattgefunden hat und von mir auch weder so verstanden wurde noch beabsichtigt war. Die Eucharistie­feier, der ich in der Berliner Gethsemane-Kirche vorstand, war eine katholische Eucharistiefeier, in der der Dienst des Wortes (Predigt) durch eine evangelische Kollegin übernommen wurde. Dies geschieht häufig in vielfacher Weise in allen Diözesen Deutschland. Der Tatbestand, umschrieben im c. 1365 CIC trifft nicht zu. Daher ist die Strafzumessung nicht nur übermäßig, sondern auch unzutreffend und unzulässig.

 

B. Das Dekret wirft mir nach c. 273 CIC Ungehorsam vor. Die deutschen Bischöfe haben vor dem 1. Ökumenischen Kirchentag das Verbot der Konzelebration ausdrücklich ausgesprochen. Diesem Verbot habe ich in vollem Umfang entsprochen. Die bischöflichen Erklärungen, selbst keine eucharistische Gastfreundschaft zu praktizieren, bedeuten jedoch kein Verbot für andere Christen. Mir persönlich ist von keinem Bischof diese Gottesdienstfeier verboten worden, so daß ich mich in diesem Punkt nicht im Ungehorsam befinde. Dieser Gottesdienst war weder ein Protest noch irgendeine Demonstration und verdient keinesfalls den Vorwurf einer Instrumentalisierung der Eucharistie. Die Eucharistiefeier selbst war getragen von der Freude im Glauben und Dankbarkeit gegenüber der erwiesenen Gastfreundschaft, obwohl niemand konfessionelle Unterschiede verwischt oder kleingeredet hat. Gerade die Worte der Enzyklika „Die Eucharistie schafft Gemeinschaft“ (Nr. 40) ermöglichten in der Gethsemane-Kirche diese Ausdrucksstärke, und der Gottesdienst bekräftigte die Loyalität gegenüber dem Apostolischen Stuhl. Die Kirche lebt von der Eucharistie! Im Kommentar KNA (24.06.2003) von Prof. Dr. G.M. Hoff wird dazu die Frage gestellt: „Wie aber wird dann ein ökumenisches Zueinanderwachsen ohne gemeinsames Abendmahl theologisch vorstellbar?“ Für mich war der 1. Ökumenische Kirchentag ein Zeichen der Verständigung und keinesfalls eine Mißachtung gegenüber den Anweisungen Seiner Heiligkeit, wie mir vorgeworfen wird. Selbst wenn die Äußerung der Bischöfe ganz eng ausgelegt wird, war dieser Gottesdienst in keiner Weise ein Akt des Ungehorsams, war nicht contra legem, allenfalls praeter legem. Ein Verstoß gegen c. 273 CIC liegt daher nicht vor.

 

C. Der Verstoß gegen c. 933 CIC war mir nicht bewußt, da die Feier eines katholischen Gottesdienstes in einer evangelischen Kirche häufig praktiziert wird und bisher nach meiner Kenntnis keinen Anstoß erregte.

 

D. Mein Verstoß gegen c. 846 § 1 CIC bzgl. der liturgischen Ordnung ist für mich so nicht nachvollziehbar. Ich habe mich bewußt an das von der römischen Kirche offiziell zugelassene Hochgebet gehalten, mit ganz geringen Ergänzungen und kleinen Änderungen, um der gegebenen Situation zu entsprechen. Ich sah darin ein Handeln im Geist des Direktoriums, wenn auch nicht buchstabengetreu.

 

Die Punkte C. und D. rechtfertigen daher in keiner Weise eine Höchststrafe, die dafür auch nicht vorgesehen ist.

 

 

Schlußbemerkung

 

4.) Der letzte Vorwurf ist der, daß ich öffentlich „Ärgernis“ erregt haben soll. Nach Umfragen in Deutschland sind 88% der Katholiken für eine punktuelle gegenseitige eucharistische Gastfreundschaft, so daß ich ein „Ärgernis“ nicht erkennen kann, nicht einmal ein „scandalum pusillorum“. Hier geht es nicht um ein „Mehrheitsvotum“, sondern um das, was der Hl. Thomas von Aquin „instinctus fidei“ genannt hat. Fast allen katholischen Christen in Deutschland kann wohl nicht der „Glaubenssinn“ abgesprochen werden. Dem „sensus fidei“ mißt das Vat II besondere Bedeutung zu: Er ist irrtumsfreier Ausdruck der Teilhabe aller Glaubenden am propheti­schen Amt Christi (LG 12); daher haben die Bischöfe auch auf die Glaubens- und Lebensäußerungen der Laien zum Wohl der Kirche und ihres Dienstes für die Welt zu achten (LG 37).

 

So bitte ich Sie, sehr verehrter Heiliger Vater, mein Ringen um die Wahrheit und meine Gewissensentscheidung, die mir die Unterschrift unter die geforderte Erklärung in dieser Form unmöglich machte, anzuerkennen und das Dekret des Bischofs von Trier, Dr. Reinhard Marx, zu annullieren und so den Frieden in der Diözese Trier zum Wohl aller Gläubigen wieder herzustellen, für den ich meine ganze Kraft einsetzen werde.  

 

(Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)

 

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23.03.2004

 

Erhard Bertel

Pfarrer i.R.

 

 

Sehr geehrter Herr Erzbischof Angelo Amato!

 

Am Aschermittwoch, dem 25. Februar 2004 hat mich Ihr Schreiben vom 31. Januar 2004, Prot.N. 51/80-18507, erreicht. Sie teilen mir darin mit, worin meine Aufgabe als Anwalt für Herrn Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl besteht, der Beschwerde gegen seine Suspendierung durch den Trierer Bischof Dr. Marx eingelegt hat. Im Folgenden will ich Ihnen meine Sicht darlegen.

 

Zunächst kann es gut sein zu wissen, wer ich bin. Über 20 Jahre vor meiner Pensionierung im Jahre 2000 bin ich Pfarrer einer Kirchengemeinde in der Stadtmitte von Saarbrücken, später zusätzlich einer zweiten Gemeinde, gewesen. 17 Jahre war ich zusätzlich Dechant des Dekanates Saarbrücken 1.11. Bei den Problemen der Innenstadt gilt es mit der Aufgabe der Verkündigung und des Gottesdienstes vor allem auch den Aspekt der Diakonie zu sehen. In diesem Bereich habe ich eine Reihe von Initiativen ergriffen, die bis heute den Menschen des Stadtviertels zugute kommen und auch für der Kirche gegenüber distanzierte Menschen eine Antwort auf die Frage geben, warum Kirche in ihrem Umfeld ein Segen sein kann. Daneben ist es eine große Herausforderung gewesen, nicht nur für die etwa 10 % Gottesdienstbesucher eine Glaubensverkündigung anzubieten, sondern auch für die 90 %, die von der Kirche enttäuscht sind und keinen aktuellen Kontakt zu ihr suchen, oft wertvolle Christen, die aber von der realen Kirche enttäuscht sind und sich zurückgezogen haben. Christen aus diesem Bereich haben sich durch meine Arbeit beeindrucken lassen und haben vor allem im diakonischen Bemühen die Arbeit unserer Gemeinde unterstützt.

 

In diesen Jahren ist mir aufgefallen, dass Herr Professor Hasenhüttl als Professor an der Universität Saarbrücken bei Studentinnen und Studenten ein hohes Ansehen genoss. Gleichzeitig hat er durch seine regelmäßigen Gottesdienste in einer Nachbargemeinde Menschen angezogen, vor allem auch eine beachtliche Gruppe von älteren Mitchristen, die gerne auch zu seinen regelmäßigen Werktagsmessen gekommen sind, und die er auch betreut hat, wenn sie an der Teilnahme der Messe gehindert waren.

 

Nun zu meiner Sicht des Geschehens beim Ökumenischen Kirchentag in Berlin.

Wie ich authentisch von den Personen, die die Eucharistiefeier für den Kirchentag vorbereitet haben, weiß, haben sie sich im Vorfeld darum bemüht, besonders den Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz und andere Bischöfe darüber zu informieren, was sie mit der Eucharistiefeier nach katholischem Ritus und dem evangelischen Gottesdienst nach der Ordnung der evangelischen Kirche in Berlin beabsichtigen. Im Hintergrund stand die Erfahrung einer Konzelebration verschiedener Kirchenvertreter(innen) in Hamburg während des Katholikentages, die von dem früheren Bischof von Trier mit einer Suspendierung geahndet worden war. Deshalb sollte auf dem Ökumenischen Kirchentag in Berlin die jeweils andere Konfession eine Erfahrung mit dem Gottesdienst der Kirche machen können, aber in der Ordnung, wie sie von der jeweiligen Kirche gewünscht wird. Durch die Weigerung der Bischöfe, dieses Anliegen vor Beginn des Kirchentages wahrzunehmen und aufzugreifen, war von vorneherein ein gewisses Interesse der Öffentlichkeit an diesen beiden Gottesdiensten gegeben; die Medien haben dieses Interesse in ihrer Berichterstattung aufgegriffen und nicht immer richtig in ihrer Intention dargestellt. Professor Hasenhüttl wurde für die Leitung der Eucharistiefeier angefragt, und nachdem klar war, dass es sich um eine Eucharistiefeier nach katholischem Ritus und nicht um eine „Konzelebration“ mit Vertretern anderer Kirchen handelte, hat er zugesagt. Es ist nichts Außergewöhnliches, dass die evangelischen Mitchristen zu dieser Messfeier eingeladen waren. Das geschieht seit Jahrzehnten auch bei uns in Saarbrücken. Ich gehe davon aus, dass regelmäßig ein Viertel meiner Gottesdienstbesucher evangelischen Bekenntnisses waren. Ich habe an dieser Eucharistiefeier in Berlin teilgenommen und musste wegen des großen Zuspruches draußen auf dem Bürgersteig mit vielen anderen verweilen. Dabei war ich beeindruckt von dem Ernst, der sich auch draußen vor den Kirchtüren bei den Teilnehmern zeigte. Dass eine evangelische Pfarrerin die Predigt hielt, ist ebenfalls jahrzehntelanger Brauch in unseren Stadtgemeinden. Die Einladung zum Empfang der Hl. Kommunion war so gehalten, dass sie für diejenigen ausgesprochen war, die im Glauben an das erlebte Geschehen sich eingeladen fühlten. Ganz klar wurde bekannt: „Der Leib Christi“, „Das Blut Christi“ und das Amen derer, die die Eucharistie empfingen, war das Bekenntnis dieses Glaubens an die reale Gegenwart Christi. Die Christen um mich und auch in späteren Gesprächen zeigten sich beeindruckt von dem Ernst der Eucharistiefeier nach katholischem Ritus, wahrhaftig eine Einladung zur Bitte Jesu, „dass alle eins werden“.

 

Auch mir fiel auf, dass sich die Medien in besonderer Weise auf dieses Ereignis fokussierten. Das kann man aber doch niemandem zum Vorwurf machen, besonders kann man die „schiefe Darstellung“, die in dem einen oder anderen Medienbericht zum Tragen kam, nicht Professor Hasenhüttl anlasten. Oft zeigen die Medien ein Interesse an Konflikten, die sie in ihrem Sinne deuten und nicht in ihrem ganzen Wahrheitsgehalt darstellen.

 

Der Vorsitzende der deutschen Bischofskonferenz versuchte, die Aufgeregtheit der Berichterstattung zu dämpfen, indem er die Frage richtig einordnete und dem Sinn nach sagte, dass das Geschehen am unteren Rand des Kirchenrechtes gesehen werden müsse.

 

Um so überraschter war auch ich, als dann der Kardinal von Berlin öffentlich nachhakte und dass der Bischof von Trier glaubte handeln zu müssen, indem er von Hasenhüttl einen Widerruf einforderte. Dies führte dann zur Suspendierung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist.

 

Beeindruckt wurde ich von einer großen Zahl von Unterschriften, auch aus meinem Umfeld, die sich mit Professor Hasenhüttl solidarisierten und den Bischof von Trier aufforderten, die Suspendierung als unangemessen zurückzunehmen. Noch überraschter war ich, als der Trierer Bischof Dr. Marx bei der Übergabe der Unterschriften erklärte, die Suspendierung sei nicht wegen des von Professor Hasenhüttl zelebrierten Gottesdienstes erfolgt, sondern, wie er vor einem Kreis von Gesprächsteilnehmern, zu denen ich gehörte, sagte, wegen dessen, „was danach kam“. Auf unsere Rückfrage blieb der Bischof bei dieser Aussage. So blieb es rechtlich völlig offen, weswegen die Suspendierung denn nun erfolgte. Den Unterlagen entnehme ich, dass Bischof Dr. Marx die Suspendierung doch wegen der Zelebration der Messe ausgesprochen hat. Das müsste doch zunächst einmal geklärt werden.

 

Um weitere Unruhe und weitere Verbitterungen bei denen zu vermeiden, die mit der Vorgehensweise des Trierer Bischofs nicht einverstanden sind, habe ich den Bischof mit Brief vom 18. Januar 2004 gebeten, im Hinblick auf § 1355, 1, eine Art „Amnestie“ zu erlassen. Es ist bezeichnend, dass mir der Bischof nicht einmal eine Empfangsbestätigung des Briefes hat zukommen lassen. Sollte nach jetzt fast acht Monaten die Suspendierung Rechtskraft erlangen, wird diese Sache noch einmal auf großes Unverständnis stoßen, öffentlichen Wirbel machen und Christen aus der Kirche vertreiben.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Die katholische Messe mit einer Kommunioneinladung an alle, die glauben, war den Bischöfen von Anfang an bekannt.

  • Die hl. Messe sollte nach den kanonischen Vorschriften gefeiert werden. So ist es auch geschehen.

  • Eine Einladung an Christen anderer Konfessionen ist in der Bundesrepublik Deutschland weithin üblich, vor allem - aber nicht nur - zu besonderen Anlässen (für Mischehepaare, bei Erstkommunionen, Hochzeiten, Beerdigungen oder Tagungen). Diese Praxis wurde von einer Reihe von Bischöfen auch öffentlich gebilligt und durchgeführt, zumindest einmal auch von Papst Johannes Paul II. selbst, der dem britischen Premier Tony Blair die Kommunion reichte.

  • Ein Ökumenischer Kirchentag, der Christen aller Konfessionen zu gemeinsamen Gesprächen, Gebet und Feiern zusammenführt, ist ein Anlass, gerade hier die grundlegende Einheit aller in Jesus Christus zu praktizieren, ungeachtet noch aller offenen Fragen.

Deswegen stieß es in der nichtkirchlichen und kirchlichen Öffentlichkeit auf Unverständnis, wie infolge des Kirchentags disziplinarrechtlich vorgegangen wurde. Diese Reaktion macht alle betroffen, vor allem viele Pfarrer, die das auch öffentlich kundtaten, die sich, wie ich, in langen Jahren um ein geschwisterliches Gespräch und eine Linderung der Folgen konfessioneller Spaltung für die ihnen anvertrauten Christen bemühten.

 

Die Suspendierung von Professor Hasenhüttl erscheint wie eine unangemessene Überreaktion auf einen Fall „am unteren Rande des Kirchenrechts“. Eine neuerliche, jetzt endgültige Bestätigung der Suspendierung würde die Diskussion wieder entfachen und der katholischen Kirche schaden.

 

 

In der Hoffnung auf eine gütliche Einigung, vielleicht im Sinne einer „Amnestie“ (cessatio poenae), möchte ich Sie freundlich grüßen,

 

(Erhard Bertel, Pfr. i.R.)

 

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24. April 2004

 

Päpstliches Wappen

 

 

CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI


Prot. N. 51/80

 

DEKRET

 

Der Bischof von Trier, Herr Dr. Reinhard Marx, hat mit Dekret vom 17. Juli 2003 über Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl gemäß can. 1333 § 1, 1° und 2° CIC die Strafe der Suspension mit sofortiger Wirkung verhängt. Diese Maßnahme wurde durch einen sehr schwerwiegenden und bedauerlichen Vorfall verursacht, dessen sich der genannte Priester während des Ökumenischen Kirchentags in Berlin am 29. Mai 2003 schuldig gemacht hat, als er bei der heiligen Messe, die er in der Gethsemane-Kirche feierte, alle anwesenden Christen zum Kommunionempfang einlud.

 

Die Suspension wurde mit dem Verstoß gegen can. 844 §§ 1 und 4 (Interkommunion als communicatio in sacris) sowie gegen die cann. 273 (fehlender Gehorsam gegenüber dem Papst und dem Ordinarius), 933 (Feier der Eucharistie im Gotteshaus einer kirchlichen Gemeinschaft ohne ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius) und 846 § 1 CIC (Missachtung der liturgischen Normen) begründet.

 

Im Verfahren, das dieser Maßnahme vorausging, wurde der angeklagte Priester vom Bischof gemäß can. 1347 CIC verwarnt und aufgefordert, seine Haltung zu klären, Reue zu zeigen und ernsthaft zu versprechen, nicht mehr gegen die Ordnung der Kirche zu verstoßen. In dieser Erklärung war eine Nutzfrist bis zum 16. Juli 2003 festgesetzt worden. Am 11. Juli 2003 folgte gemäß can. 1720, 1° CIC ein Gespräch von Bischof Reinhard Marx mit Herrn Gotthold Hasenhüttl. In dem Schreiben vom 15. Juli 2003 zeigte dieser aber weder Reue noch versprach er, zukünftig die kirchlichen Gesetze einzuhalten. So musste die angekündigte Maßnahme in Kraft treten.  

Da sich der Beschuldigte durch das Dekret beschwert fühlte, reichte er am 17. Juli 2003 gemäß can. 1341 CIC beim Bischof von Trier den Antrag ein, die Maßnahme zurückzunehmen, die er als exzessiv betrachtete. Weil dieser die Bitte um Rücknahme des Dekrets nicht annahm, legte er gemäß can. 1734 § 1 CIC Beschwerde beim hierarchischen Oberen ein.  

Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 richtete Herr Hasenhüttl an Papst Johannes Paul Il. gemäß can. 1737 § 1 CIC einen Rekurs gegen das Suspensionsdekret. Dieser Rekurs hatte gemäß can. 1353 CIC eine die Strafe aufschiebende Wirkung. Mit Brief vom 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer seine Begründung vor. Der Heilige Vater entschied am 16. Oktober 2003, die Kongregation für die Glaubenslehre durch ein Spezialmandat mit der Prüfung der Beschwerde zu beauftragen. Dieser päpstliche Entscheid wurde der Kongregation durch ein Schreiben des Staatssekretariats vom 21. Oktober 2003 zur Kenntnis gebracht.

 

Die Kongregation informierte den Beschwerdeführer mit Brief vom 12. November 2003 über sein Recht, gemäß can. 1738 CIC einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen und gewährte ihm eine Nutzfrist von fünfzehn Tagen, um von dieser Befugnis Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ging die Kongregation auf ein Schreiben vom 28. November 2003 ein, in dem Herr Hasenhüttl um Klärung einiger Fragen und um Verlängerung der Nutzfrist bat, lieferte ihm mit Brief vom 11. Dezember 2003 die gewünschten Klarstellungen bezüglich des bei einem hierarchischen Rekurs üblichen administrativen Verfahrens und gewährte ihm die Verlängerung der Nutzfrist für die Ausübung seiner Befugnis.

 

Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 teilte der Beschwerdeführer den Namen seines Anwalts in der Person von Herrn Erhard Bertel, Pfarrer im Ruhestand in Saarbrücken, mit. Diesem wurde von der Kongregation mit Brief vom 31. Januar 2004 zur Kenntnis gebracht, dass seine Aufgabe darin besteht, innerhalb einer Nutzfrist von dreißig Tagen die Beschwerde zu vervollständigen. Mit Schreiben vom 23. März 2004 übermittelte der Anwalt seine den Rekurs erläuternden und ergänzenden Ausführungen.

 

Die Kongregation für die Glaubenslehre hat unter Beachtung des can. 1739 CIC, der Artikel 136-138 des Regolamento Generale della Curia Romana und des Schreibens des Staatssekretariats Nr. 546.654 vom 21. Oktober 2003, in dem der Kongregation mitgeteilt wurde, dass Papst Johannes Paul II. sie am 16. Oktober 2003 durch ein Spezialmandat mit der Untersuchung der vorliegenden Beschwerde beauftragte, in einer sorgfältigen Prüfung die Argumente des Beschwerdeführers und seines Anwalts in Betracht gezogen und für nicht zutreffend befunden.

 

Wie nämlich Johannes Paul II. in der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia lehrt, kann die Eucharistie "nicht der Ausgangspunkt der Gemeinschaft sein, sie setzt die Gemeinschaft vielmehr voraus und möchte sie stärken und zur Vollendung führen. Das Sakrament drückt dieses Band der Gemeinschaft aus, und zwar sowohl auf der unsichtbaren Ebene, die uns in Christus durch das Wirken des Heiligen Geistes mit dem Vater und untereinander verbindet, als auch auf der sichtbaren Ebene, welche die Gemeinschaft in der Lehre der Apostel, in den Sakramenten und in der hierarchischen Ordnung einschließt. Die enge Beziehung, die zwischen den unsichtbaren und den sichtbaren Elementen der kirchlichen Gemeinschaft besteht, ist ein konstitutives Merkmal der Kirche als Sakrament des Heiles. Nur in diesem Zusammenhang ist die Feier der Eucharistie rechtmäßig und die Teilnahme an ihr wahrhaftig (Nr. 35).

 

„Die Eucharistie ist die höchste sakramentale Darstellung der Gemeinschaft in der Kirche. Deshalb ist es notwendig, dass sie im Kontext der Unversehrtheit auch der äußeren Bande der Gemeinschaft gefeiert wird. Weil sie in besonderer Weise «die Vollendung des geistlichen Lebens und das Ziel aller Sakramente» (Hl. Thomas von Aquin, Summa theologiae, III, q. 73, a. 3c) ist, müssen die Bande der Gemeinschaft in den Sakramenten wirklich bestehen, besonders in der Taufe und in der Priesterweihe. Es ist nicht möglich, einer Person die Kommunion zu reichen, die nicht getauft ist oder die unverkürzte Glaubenswahrheit über das eucharistische Mysterium zurückweist. Christus ist die Wahrheit und legt Zeugnis ab für die Wahrheit (vgl. Joh 14,6; 18,37); das Sakrament seines Leibes und seines Blutes erlaubt keine Heuchelei (Nr. 38).

 

Deshalb ist die getreue Einhaltung aller in dieser Materie festgelegten Normen (vgl. can. 844 CIC; can. 671 CCEO)... Ausdruck und zugleich Garantie der Liebe zu Jesus Christus im heiligsten Sakrament, zu den Brüdern und Schwestern anderer christlicher Konfessionen, denen wir das Zeugnis der Wahrheit schulden, wie auch zum Auftrag, die Einheit zu fördern“ (Nr. 46c; vgl. Nrn. 45-46).

 

Der Heilige Vater bringt in der genannten Enzyklika seinen tiefen Schmerz“ darüber zum Ausdruck, dass es hier und da ökumenische Initiativen [gibt], die zwar gut gemeint sind, aber zu eucharistischen Praktiken verleiten, die der Disziplin widersprechen, mit der die Kirche ihren Glauben zum Ausdruck bringt... Die Eucharistie ist ein zu großes Gut, um Zweideutigkeiten und Verkürzungen zu dulden“ (Nr. 10).

 

Was schließlich die Stelle aus der Nr. 45 der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia betrifft, auf die der Beschwerdeführer hinweist (Wenn die volle Gemeinschaft fehlt, ist die Konzelebration in keinem Fall statthaft. Dies gilt nicht für die Spendung der Eucharistie unter besonderen Umständen und an einzelne Personen, die zu Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften gehören, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen. In diesem Fall geht es nämlich darum, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis einzelner Gläubiger im Hinblick auf das ewige Heil entgegenzukommen, nicht aber um die Praxis einer Interkommunion, die nicht möglich ist, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind“), ist im Licht der obigen Ausführungen klar, dass sie nicht auf den vorliegenden Fall angewandt werden kann.

 

Darüber hinaus muss klar und deutlich festgehalten werden, dass die mancherorts verbreitete Praxis“ der eucharistischen Gastfreundschaft der kirchlichen Ordnung widerspricht und deshalb kein Rechtfertigungsgrund für das Verhalten des Beschwerdeführers sein kann. Es entspricht auch nicht der Wahrheit, dass der Heilige Vater Tony Blair die heilige Kommunion gereicht hat.

 

Nachdem im Congresso vom 24. April 2004 die hierarchische Beschwerde hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und ihres Inhalts geprüft worden ist, verordnet diese Kongregation unter Beachtung der oben genannten Elemente, den vorliegenden Rekurs gemäß can. 1739 CIC zurückzuweisen.

 

Zugleich möchte die Kongregation ihre Hoffnung zum Ausdruck bringen, dass Herr Hasenhüttl die Lehre und Disziplin der Kirche in dieser wichtigen Angelegenheit annimmt, sein Verhalten bereut und ernsthaft verspricht, sich in Zukunft an die kirchliche Ordnung zu halten. Sobald er diese Schritte unternimmt, kann die Suspension gemäß can. 1358 § 1 CIC aufgehoben werden, wie Bischof Marx in seinem Dekret vom 17. Juli 2003 ausdrücklich festgehalten hat.

 

Wenn sich der Beschwerdeführer durch dieses Dekret beschwert fühlt, kann er durch seinen Anwalt bei der Sessione ordinaria der Kongregation (Feria IV) einen weiteren Rekurs einlegen. Für die Ausübung dieser Befugnis wird eine ausschließende Nutzfrist von dreißig Tagen nach Erhalt des vorliegenden Dekrets durch den Betroffenen gewährt. Dieses Datum wird von der Apostolischen Nuntiatur in Deutschland bestätigt. Gemäß can. 1353 CIC hat eine solche eventuelle Beschwerde auch aufschiebende Wirkung.

 

Aus dem Vatikan, am 24. April 2004.

 

 

+ JOSEPH CARD. RATZINGER

Präfekt

 

+ ANGELO AMATO, SDB, Titularerzbischof von Sila

Sekretär  

 

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Festum SS. Petri et Pauli Apostolorum MMIV

 

Prot. N. 51/80

 

 

Begründung zum Rekurs vom 04.06.2004

 

 

 

Eminenz!

Sehr geehrter Herr Kardinal Ratzinger!

 

Mit großer Betroffenheit habe ich am 03.06.2004 zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Glaubenskongregation per Dekret meinen Rekurs gegen die von Bischof Dr. Reinhard Marx ausgesprochene Suspendierung zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung legte ich am 04.06.2004 Rekurs bei der Sessione ordinaria der Glaubenskongregation ein.

Leider geht das Dekret vom 24.04.2004, das ich am 03.06.2004 erhalten habe, auf die Argumente und Begründung meines Rekurses vom 18.07.2003 fast nicht ein.

 

Im Einzelnen ist zu sagen:

 

1.) Zwar fand am 11.07.2003 auf meine Bitte hin - obwohl der Bischof von Trier mir sagen ließ, dass von seiner Seite „kein Gesprächsbedarf bestehe - ein Gespräch statt, das kein Dialog war, sondern Bischof Marx wiederholte einzig und allein die Forderung, die vorlegte Erklärung zu unterschreiben. Can 1720, 2o CIC wurde dabei übergangen. Ebenso wurde mir die Erfüllung der Bestimmung des can 1732 CIC, die der matthäischen Gemeinderegel (Mt 18,16) entspricht, ausdrücklich verweigert. Kann sich auf diese Weise Bischof Marx einfach über die kirchenrechtlichen Bestimmungen hinwegsetzen? Gilt für ihn das Kirchenrecht nicht?

 

2.) Im wesentlichen betreffen die Zitate aus der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia, in der ich, wie ich in meinem ersten Rekurs erwähnte, mein Verhalten bestätigt sah und sehe, die Konzelebration und Interkommunion. Beides fand ausdrücklich nicht in der Gehtsemane-Kirche am 29.05.2003 statt. Auch würde ich niemals jemandem die Kommunion reichen, der „das eucharistische Mysterium zurückweist. In der Taufe ist das „sichtbare Element der kirchlichen Gemeinschaft grundgelegt und gerade dadurch, dass evangelische Christen von einem geweihten Priester die Eucharistie empfangen, wird implizit die „Priesterweihe angenommen. Wie kann ich jemandem, der zum Leib Christi gehört, den Leib Christi verweigern? Die „Heuchelei besteht doch nicht darin, dass Christen aus einem „geistlichen Bedürfnis an einer katholischen Eucharistiefeier ganz teilnehmen, sondern darin, dass heimlich evangelische Christen zur Eucharistie zugelassen werden, und wenn es öffentlich geschieht, eine Verurteilung ausgesprochen wird. Mindestens 50% des deutschen Klerus müsste suspendiert werden, da sie das gleiche tun, was ich getan habe. Daher sagte auch mein Bischof von Graz, wo ich inkardiniert bin, am 13.03.2004 bei einem zweistündigen Gespräch mit mir, dass er die Suspendierung für zu weitgehend halte (vgl. Publik-Forum, April 2004).

 

3.) Ich möchte noch einmal betonen, dass ich völlig mit Nr. 45 der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia übereinstimme und sie bejahe.

 

a) es lag ein besonderer Umstand vor 

b) ich habe die einzelnen Christen, die anwesend waren, eingeladen 

c) es bestand ein „schwerwiegendes geistliches Bedürfnis, das für die einzelnen Gläubigen heilsrelevant war.

 

4.) Hätte ich die anwesenden Christen nicht zum Kommunionempfang eingeladen, hätte ich die jesuanischen Worte Lügen gestraft, denn ich betete im Kanongebet: „Nehmet und esset alle davon, „Nehmet und trinket alle daraus. „Alle sind doch nicht nur Katholiken, sondern jeder, der Gemeinschaft mit Christus haben möchte, die Eucharistie von einer gewöhnlichen Speise unterscheidet und sich keiner schweren Schuld bewusst ist. Hätte ich mich anders verhalten, hätte ich mich schwer schuldig gemacht. Durch diese Einladung wurde weder eine unterschiedliche Glaubensüberzeugung ignoriert noch die Suche nach gemeinsamer Wahrheit aufgegeben. Auf Grund der Äußerungen Kardinal Kaspers beim Katholikentag in Ulm (18.06.2004) sehe ich mich erneut bestärkt, da er wörtlich sagte: „Deshalb sieht das katholische Kirchenrecht vor, dass in bestimmten außerordentlichen Situationen ein nichtkatholischer Christ, sofern er den eucharistischen Glauben teilt und ihn in seinem Leben bezeugt, zur Kommunion zugelassen werden kann. Und weiter: „Das Konzil sagt, ‚die Sorge um die Gnade' empfehle in manchen Einzelfällen die Gottesdienstgemeinschaft (Ökumenismusdekret, 10).

 

5) Die Aussage des Dekrets, dass der Hl. Vater Tony Blair die hl. Kommunion nicht persönlich gereicht habe ist zwar formal richtig, ich sprach in meinem Rekurs auch nur von einer Eucharistischen Einladung. Kardinal Lehmann hat dies in einem Interview (TAZ 28.05.2003) ausdrücklich bestätigt, und er fährt fort, dass der Hl. Vater „protestantische Brüder von Taizé zur hl. Kommunion zugelassen habe. Ebenso ist bekannt, dass er sich bei Harding Mayer ähnlich verhalten hat. Auch hat ein nichtkatholischer polnischer Mathematiker in Castel Gandolfo die hl. Kommunion mit Zustimmung des Papstes empfangen. Als 1998 die niederländische Königinmutter Juliana am römisch-katholischen Abendmahl teilnahm und die hl. Kommunion empfing, worüber sich evangelische Christen skandalisierten, ist dies sicher nicht ohne Billigung Roms geschehen. Im Buch von W. Bartozewski (Hg.), Die Kraft des Augenblicks. Begegnungen mit Papst Johannes Paul II., Freiburg (Herder) 2004, berichtet E.-W. Böckenförde (damals Bundesverfassungsrichter), dass der Papst „an alle Teilnehmer - ohne Unterschied der Konfession (S. 109) in seiner Privatkapelle die Kommunion ausgeteilt hat. Wer an der Messe in der Privatkapelle des Hl. Vaters teilnimmt, ist ohne Zweifel eingeladen. All diese Fakten können doch nicht frei erfundene Meldungen und Aussagen sein. Außerdem möchte ich nochmals auf das von der Glaubenskongregation (1972) ausdrücklich gebilligte „Straßburger Modell hinweisen, das Bischof Doré fortführt. Ebenso verweise ich auf das Geschehen am 30.07.2002 bei der Konferenz der IEF, als im anglikanischen Dom von Lincoln eine katholische Eucharistiefeier stattfand und Reformierte, Methodisten, Baptisten u.a.m. die hl. Kommunion empfingen. Nicht anders war es beim Weltfriedenstreffen in Aachen in Sant' Egidio im vergangenen Jahr. Würde das vorliegende Dekret in der Katholischen Kirche wirklich ernst genommen, müsste in Zukunft bei der Eucharistiefeier am Kirchenportal ein Anschlag erscheinen: Es findet eine Hl. Messe statt; volle Teilnahme an der Eucharistiefeier nur Katholiken gestattet, kein Zutritt für Protestanten.

 

6) Sie selbst, sehr geehrter Herr Kardinal, haben in einem Interview im vergangenen Jahr mit Martin Lohmann ausdrücklich erklärt, dass das, was ich auf dem 1. Ökumenischen Kirchentag getan habe „relativ gering ist. Wie ist es möglich, dafür mit der höchsten Strafe belegt zu werden? Sollte jedoch bei dem ganzen Verfahren ein anderer Hintergrund entscheidend sein - wie es im Ordinariat Trier wiederholt behauptet worden ist - dann bitte ich um dessen Benennung. In meinem Buch „Glaube ohne Mythos habe ich mich bemüht, den Glauben an Gott und die katholische Lehre für moderne Menschen verständlich darzustellen und so den Christen den wahren katholischen Glauben nahe zu bringen, um ihn im Leben wirksam werden zu lassen.

 

7) Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Glaubenskongregation nach den Worten handelt: „Wir haben ein Gesetz und nach diesem Gesetz muss er sterben. Für mich ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass mein Zeichen der Versöhnung über alle trennenden Grenzen hinweg meine Suspendierung als Priester der Katholischen Kirche zur Folge haben soll. Ich kann weder vermeintliche Gesetze noch Ordnungen der Katholischen Kirche über die jesuanische Botschaft stellen. Er selbst reichte seinem Verräter das eucharistische Mahl. Macht- und Absolutheitsansprüche können doch nicht höher als die Lehre Jesu angesehen werden. Wie wirkt eine Kirche, die die Eucharistie als Abgrenzungsmittel gebraucht, auf die Gläubigen, die Hilfe und Befreiendes suchen? Das Signal, das die Glaubenskongregation mit meiner Suspendierung setzt, ist verheerend. Es zerstört nicht nur die Hoffnungen vieler Gläubiger in aller Welt, sondern auch ihr friedliches und achtungsvolles Miteinander.

 

Ich verweise in diesem Zusammenhang nochmals auf meine Rekurs-Begründung vom 25. Juli 2003. Durch die Lehre Jesu Christi wie durch die Verlautbarungen von Papst Johannes Paul II. sehe ich mein Verhalten beim 1. Ökumenischen Kirchentag in Berlin am 29. Mai 2003 als gerechtfertigt an und kann dafür aus theologischen und Gewissensgründen weder Reue empfinden noch das Versprechen abgeben, nie wieder so zu handeln.

 

Aus den dargelegten Gründen beantrage ich eine erneute Überprüfung des gesamten Sachverhalts und die Aufhebung des Suspendierungsdekrets. Ich hoffe, dass die Glaubenskongregation den Aussagen von Hans Küng auf dem Katholikentag in Ulm nicht Recht gibt, an dem er die apriorische Aussichtslosigkeit eines Rekurses nach Rom darlegte. Die endgültige Aufhebung der Suspendierung würde bestätigen, dass die Katholische Kirche dem Beispiel Jesu Christi folgt und gerade „den Bedrückten und Beladenen sein Heil nicht verwehrt.

 

Gotthold Hasenhüttl

 

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04.06.2004

 

PRESSEMITTEILUNG

 

 

Mit dem mir am 03.06.2004 zugestellten Dekret der vom Hl. Stuhl beauftragten Glaubenskongregation in Rom wird meine Suspendierung, die der Trierer Bischof Dr. Reinhard Marx im vergangenen Jahr ausgesprochen hat, bestätigt.  

 

In dem Dekret wird u.a. darauf verwiesen, dass „es nicht möglich ist, einer Person die Kommunion zu reichen, die nicht getauft ist oder die unverkürzte Glaubenswahrheit über das eucharistische Mysterium zurückweist“ ebenso, dass „die Bande der Gemeinschaft in den Sakramenten wirklich bestehen müssen, besonders in der Taufe und in der Priesterweihe“. Im Klartext heisst dies: Allen ökumenischen Bemühungen wird in der Praxis eine klare Absage erteilt; (nicht nur) Christen werden weiterhin mit zweierlei Maß gemessen.  

 

Die Möglichkeit eines zweiten Rekurses, dessen Begründung innerhalb der vorgeschriebenen 30 Tage vorliegen muss und der ebenfalls aufschiebende Wirkung hat, habe ich heute, 04.06.2004, wahrgenommen, auch wenn ich der erneuten Forderung nach Reue und Unterwerfung unter die kirchliche Ordnung in diesem Punkt aus Gewissensgründen nicht nachkommen kann. Ich hege allerdings noch immer die Hoffnung, dass auch die Hierarchie der Katholischen Kirche die tiefe Wahrheit des Satzes von Benjamin Franklin erkennen wird: „Ein wahrhaft großer Mann wird weder einen Wurm zertreten noch vor dem Kaiser kriechen“.

 

Gotthold Hasenhüttl  

 

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29.06.2004

 

Erhard Bertel

Pfarrer i.R.    

 

Betr.: Dekret, Prot. N. 51/80.

 

Sehr geehrter Herr Kardinal Ratzinger!

 

Das Dekret in Sachen Rekurs Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl ist mir als sein Anwalt am 03. Juni 04 zugegangen.

 

Ich bedauere zunächst, dass auf meine Ausführungen und Hinweise im Einzelnen kaum eingegangen wurde und nicht gewürdigt wurde, dass Herr Hasenhüttl nur der Zelebration der Heiligen Messe nach katholischem Ritus in Berlin zugestimmt hat. Er hat sich, wie ich es erlebt habe, an diesen Ritus gehalten, so dass man nicht von einer „Interkommunion“ sprechen kann. Es geschah das, was Kardinal Walter Kasper in seinem Referat beim Katholikentag in Ulm am 18. Juni 04 so gesagt hat:

 

„Deshalb kann es für uns keine allgemeine offene Einladung zur Kommunion geben, auch nicht für Katholiken. Die Grundvoraussetzung der Zulassung zur Eucharistie ist die Frage, ob man am Ende des eucharistischen Hochgebets und beim Kommunionempfang ehrlichen Herzens mit der ganzen versammelten Gemeinde <Amen> sagen kann zu dem, was in der Eucharistiefeier nach katholischem Glauben geschieht und ob man dieses <Amen> mit dem Leben bezeugt.“

 

Dies habe auch ich in vierzig Jahren priesterlichem Dienst für mich immer wieder bedacht und bewusst gebetet: „Herr, ich bin nicht würdig, dass Du eingehst unter mein Dach, aber sprich nur ein Wort, so wird meine Seele gesund.“

 

Kardinal Walter Kasper weiter auf im gleichen Referat:

„Neben dieser Grundregel gibt es eine zweite. Das Konzil sagt, <die Sorge um die Gnade> empfehle in manchen Einzelfällen die Gottesdienstgemeinschaft (Ökumenismusdekret, 10). Ähnlich sagt es das katholische Kirchenrecht: <Das Heil der Seelen ist das oberste Gesetz> (CIC can 1752). Deshalb sieht das katholische Kirchenrecht vor, dass in bestimmten außerordentlichen Situationen ein nichtkatholischer Christ, sofern er den eucharistischen Glauben teilt und in seinem Leben bezeugt, zur Kommunion zugelassen werden kann (CIC can 844; Instruktion <Redemptoris sacramentum>, 85). Natürlich lassen sich kirchenrechtlich nicht alle denkbaren individuellen Einzelsituationen auflisten; das Kirchenrecht steckt einen verbindlichen Rahmen ab, innerhalb dessen man pastoral verantwortlich handeln kann.

 

Der Papst hat in der Ökumeneenzyklika von 1995 den Sinn der kirchenrechtlichen Bestimmungen in einer mehr spirituellen Weise umschrieben. Er schreibt, es sei ihm <ein Grund zur Freude, dass die katholischen Priester in bestimmten Einzelfällen die Sakramente der Eucharistie, der Buße und der Krankensalbung anderen Christen spenden können, die zwar noch nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, aber sehnlich den Empfang der Sakramente wünschen, von sich aus darum bitten und den Glauben bezeugen, den die katholische Kirche in diesen Sakramenten bekennt> (Ut unum sint, 46). „Ich habe das Zutrauen, dass unsere Priester genügend pastorales und geistliches Feingespür besitzen, um in Übereinstimmung mit dem Bischof auf der vom Papst vorgegebenen Linie Lösungen finden, welche der jeweiligen persönlichen Situation und der Vielfalt des Lebens gerecht werden“.

 

Ich sehe in dieser Beschreibung die Situation, die sich in Berlin ergeben hat. Ich bitte Sie inständig, zu bedenken, dass vieles an Öffentlichwirksamkeit, die sich ergeben hat, nicht von Herrn Hasenhüttl initiiert war. Vielmehr haben die Medien halbe Wahrheiten aufgegriffen und in einer Art veröffentlicht, die nicht mit dem Ernst der Eucharistiefeier übereinstimmten. Es ergab sich ein „Selbstläufer“, der auch nicht mehr durch die Verantwortlichen zu beeinflussen war. Daher sollten Sie Herrn Hasenhüttl nicht für etwas bestrafen, woran er nicht schuld ist.

 

In meiner Anwesenheit hat der Trierer Bischof Dr. Marx erklärt, Hasenhüttl sei nicht wegen der zelebrierten Eucharistiefeier mit der Suspendierung belegt worden, sondern wegen dem, „was danach kam“. Die Deutung dieser Aussage ist er uns schuldig geblieben. Es kann doch der Verdacht entstehen, dass da bei Dr. Marx eine Rechnung beglichen wurde, die nicht mit dem eigentlichen Anlass des Streites in Verbindung steht.

 

Ich möchte noch einmal, wie in meinem ersten Brief an Sie, die Gründe darlegen, die mich veranlassen Sie zu bitten, die Suspendierung nicht rechtswirksam werden zu lassen:

  • Die katholische Messe mit einer Kommunioneinladung an alle, die glauben, war den Bischöfen von Anfang an bekannt.

  • Die hl. Messe sollte nach den kanonischen Vorschriften gefeiert werden. So ist es auch geschehen.

  • Eine Einladung an Christen anderer Konfessionen ist in der Bundesrepublik Deutschland weithin üblich, vor allem - aber nicht nur - zu besonderen Anlässen (für Mischehepaare, bei Erstkommunionen, Hochzeiten, Beerdigungen oder Tagungen).

  • Diese Praxis wurde von einer Reihe von Bischöfen auch öffentlich gebilligt und durchgeführt, zumindest einmal auch in Anwesenheit von Papst Johannes Paul II. in seiner Privatkapelle, als der britische Premier Tony Blair die Kommunion empfing.

  • Ein Ökumenischer Kirchentag, der Christen aller Konfessionen zu gemeinsamen Gesprächen, Gebet und Feiern zusammenführt, ist ein Anlass, gerade hier die grundlegende Einheit aller in Jesus Christus zu praktizieren, ungeachtet noch aller offenen Fragen.

Auf diesem Hintergrund möchte ich Sie bitten, von einer Suspendierung abzusehen. Das Beharren auf der Erklärung von Reue durch Herrn Hasenhüttl kann nicht Voraussetzung für eine versöhnliche Lösung sein. Für einen Versöhnungsversuch meinerseits hat Bischof Marx und sein Kaplan nur ein Lachen übrig gehabt. In diesem mich verletzenden Vorgang habe ich erkannt, dass es für Bischof Marx keine Möglichkeit gibt, den Konflikt zu entschärfen. Die Fronten sind verhärtet.

 

Um so mehr glaube ich, dass ein besonnenes Vorgehen Ihrerseits zu einer Lösung führen kann, die verhindert, dass ein Jahr nach Aussprechen der Suspendierung eine neue Welle der Verärgerung durch die Kirche in Deutschland geht.

 

Zu einer versöhnlichen Lösung stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

(Erhard Bertel, Pfr.i.R.)

 

 

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12.11.2004

Päpstliches Wappen

 

CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI

 

Prot. N. 51/80  

 

DEKRET  

 

Die von Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl am 29. Juni 2004 eingelegte Beschwerde gegen das Dekret, das am 24. April 2004 von der Kongregation für die Glaubenslehre erlassen worden ist, wurde am 13. Oktober und am 10. November 2004 von der Ordentlichen Versammlung (Sessione ordinaria) dieser Kongregation geprüft. Dabei waren folgende Mitglieder anwesend: die Herren Kardinäle Joseph Ratzinger, Alfonso López Trujillo, Giovanni Battista Re, Ignace Moussa I Daoud, Francis Arinze, Desmond Connell, Tarcisio Bertone, Jorge Arturo Medina Estévez, James Francis Stafford, Zenon Grocholewski, Crecenzio Sepe, Mario Francesco Pompedda, Walter Kasper und Jean-Louis Tauran sowie die Herren (Erz-)Bischöfe William Joseph Levada, Henryk Muszynski, Salvatore Fisichella und Angelo Amato.

 

Bei diesen Zusammenkünften wurde kollegial entschieden, den genannten Rekurs zurückzuweisen.

 

Die oben erwähnten Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigen das vom Beschwerdeführer angefochtene Dekret dieser Kongregation vom 24. April 2004 und folglich auch die Besserungsstrafe der Suspension, die der Bischof von Trier, Herr Dr. Reinhard Marx, mit Dekret vom 17. Juli 2003 verhängt hat.

 

Zugleich halten sie es für notwendig, die Argumente des bekräftigten Dekrets zusammenfassend in Erinnerung zu rufen. Vor allem ist zu unterstreichen, dass das durchgeführte Verwaltungsverfahren rechtmäßig und richtig war. Darüber hinaus wurden die Argumente des Beschwerdeführers und seines Anwalts in der Prüfung, die dem Dekret vom 24. April 2004 vorausging, als nicht für den Tatbestand des delictum zutreffend befunden. Denn die „getreue Einhaltung aller in dieser Materie festgelegten Normen (vgl. can. 844 CIC; can. 671 CCEO) ist Ausdruck und zugleich Garantie der Liebe zu Jesus Christus im heiligsten Sakrament, zu den Brüdern und Schwestern anderer christlicher Konfessionen, denen wir das Zeugnis der Wahrheit schulden, wie auch zum Auftrag, die Einheit zu fördern (Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de Eucharistia, Nr. 46c, vgl. Nrn. 45-46).

 

Bezüglich der vom Beschwerdeführer jetzt vorgelegten Argumente, die zum Teil schon beim ersten Rekurs angeführt worden waren, sind folgende Klarstellungen angebracht.

 

Was den Tatbestand des delictum betrifft, aufgrund dessen Bischof Dr. Reinhard Marx mit Dekret die Strafe verhängt hat, ist zu betonen, dass es sich um einen schwerwiegenden Missbrauch handelt. Dieser besteht darin, dass der genannte Priester bei der von ihm in der Gethsemane-Kirche in Berlin am 29. Mai 2003 während des Ökumenischen Kirchentags gefeierten heiligen Messe in allgemeiner Weise alle Christen, auch die Nichtkatholiken, eingeladen hat, die heilige Kommunion zu empfangen. Diese Straftat ist bereits im angefochtenen Dekret in angemessener Weise zur Sprache gekommen. Alle Veröffentlichungen des Beschuldigten und die in der Folge eingetretene Öffentlichkeitswirkung seiner Tat sind also nicht Gegenstand dieses Urteils.

 

Die Schwere des Falles ergibt sich aus dem klaren Unterschied zwischen Fällen von einzelnen Personen, bei denen die Norm von can. 844 CIC angewandt werden kann, und einer ungerechtfertigten allgemeinen Einladung zur Kommunion, die sich an alle, auch an Nichtkatholiken, richtet und der eine irrige Lehrmeinung zugrunde liegt.

 

In Anbetracht der bereits im Dekret vom 24. April 2004 enthaltenen Ausführungen wird des weiteren unterstrichen, dass die Tat des Beschwerdeführers nicht in Einklang steht mit der Lehre der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia von Papst Johannes Paul II. (Nr. 45), in der die Norm von can. 844 § 4 CIC nicht ausgeweitet, sondern bekräftigt wird. Diesbezüglich missachtet der Beschwerdeführer eine der in dieser Norm erwähnten Bedingungen, die darin besteht, dass die betreffenden Christen einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können“; diese Unmöglichkeit hat zum Zeitpunkt und am Ort der Straftat in keiner Weise bestanden. Außerdem verändert er in radikaler Weise die Bedingung dummodo quoad eadem sacramenta fidem catholicam manifestent“, die er auf die Unterscheidung zwischen eucharistischer Gabe und gewöhnlicher Speise reduziert. Dies beinhaltet eine Abschwächung der fides eucharistica catholica. Deshalb können der Beschwerdeführer und sein Anwalt ihre eigenen Auffassungen nicht mit einem Vortrag von Kardinal Walter Kasper begründen, der mit der Lehre der genannten Enzyklika und den Normen des kanonischen Rechts in einer Linie steht.

 

Bezüglich der verschiedenen Episoden, die der Beschwerdeführer zu seiner Verteidigung angeführt hat und die, auch wenn sie wahr wären, sein Verhalten nicht rechtfertigen würden, ist Folgendes zu sagen. Einige entsprechen nicht der Wahrheit, wie etwa die schon im ersten Rekurs erwähnte Behauptung, der Heilige Vater hätte einen Nichtkatholiken zur heiligen Kommunion eingeladen oder ihm sogar die Kommunion gespendet. Andere werden vom Beschwerdeführer und seinem Anwalt in ungebührlicher, abwegiger und irriger Weise interpretiert. So zum Beispiel zitiert der Beschwerdeführer einen Autor in dem Sinn, dass er die Praxis des Heiligen Vaters belegen würde, Nichtkatholiken in allgemeiner Weise zur Kommunion einzuladen, während dieser in seiner Veröffentlichung, die der Beschwerdeführer als Beweis anführt, ausdrücklich sagt, dass der Heilige Vater bei bestimmten Begegnungen alle anwesenden Christen einzuladen pflegte, der heiligen Messe in seiner Privatkapelle beizuwohnen, nicht aber die Kommunion zu empfangen. Es ist auch nicht wahr, dass diese Kongregation ein Modell eucharistischer Gastfreundschaft“ der Erzdiözese Straßburg gebilligt hätte.

 

Schließlich sollen auch einige unhaltbare Lehrmeinungen hervorgehoben werden, die in der Beschwerde ausdrücklich enthalten sind oder implizit vorausgesetzt werden. Diese Meinungen sind weit davon entfernt, das Verhalten des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, sie beschweren ihn vielmehr weiter und offenbaren einen Widerspruch nicht nur disziplinärer, sondern grundsätzlich lehrmäßiger Art, der seine Widersetzlichkeit bekräftigt. Offensichtlich fehlt dem Beschwerdeführer zum Beispiel eine richtige katholische Ekklesiologie, wenn er die rhetorische Frage stellt: Wie kann ich jemandem, der zum Leib Christi gehört, den Leib Christi verweigern?“

 

Dasselbe gilt für die von ihm vorgelegte, auch exegetisch ungenaue Interpretation der Worte des eucharistischen Hochgebets: Nehmet und esset alle davon“. Solche lehrmäßige Defizite werden zum offenen Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer soweit gelangt, einen Gegensatz zwischen Jesus und der Kirche aufzubauen.

 

Zusammen mit den genannten Feststellungen möchte diese Kongregation ihre Hoffnung bekunden, dass dem genannten Priester unter dem Beistand des Heiligen Geistes die Gnade geschenkt werde, zu bereuen und die Lehre der Kirche wieder in Treue anzunehmen, seine Umkehr zum Ausdruck zu bringen und zu versprechen, die Norm des kirchlichen Rechts zu befolgen.

 

In der am 12. November 2004 dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz hat Papst Johannes Paul II. die vorliegende, von der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation getroffene Entscheidung approbiert.

 

+ JOSEPH CARD. RATZINGER

Präfekt

 

+ ANGELO AMATO, SBD

Titularerzbischof von Sila

Sekretär

 

Dieses Dekret wird dem Beschwerdeführer, Herrn DDr. Gotthold Hasenhüttl, seinem Anwalt, Herrn Pfarrer i.R. Erhard Bertel, sowie dem Bischof von Trier, Herrn Dr. Reinhard Marx, zur Kenntnis gebracht.

 

Concordat cum originali
Don Mauro UGOLINI, Notaio

 

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05.12.2004

 

 

PRESSEMITTEILUNG

 

 

Meine Suspendierung wurde mit der Zustellung des Dekrets der Glaubenskongregation am 04.12.2004 bestätigt und endgültig wirksam. Dem Dekret haben 14 Kardinäle (darunter auch Kard. Walter Kasper, der Vorsitzende des Einheitssekretariats) und 4 Erzbischöfe zugestimmt. Es wurde von Papst Johannes Paul II. approbiert. Ich wurde aufgefordert zu bereuen, dass ich evangelische Christen zum Herrenmahl eingeladen habe und zu versprechen, es nie wieder zu tun. Das Dekret und den vorausgegangenen Rekurs finden Sie in der Anlage; weitere Informationen auf meiner aktualisierten Website.

 

Damit werden die evangelischen Christen zu Christen zweiter Klasse deklassiert und die Eucharistie als Abgrenzungsmittel gegen Nichtkatholiken festgeschrieben.

 

Gotthold Hasenhüttl

 

 

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REINHARD MARX

BISCHOF VON TRIER

                                                                                                                                                             02.01.2006

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Dr. Hasenhüttl,  

 

seit meinem Dekret vom 17. Juli 2003, mit dem ich Sie suspendiert habe, ist mittlerweile viel Zeit vergangen. In dieser Zeit hat sich einiges ereignet: Sie haben, wie es Ihr gutes Recht war, den hierarchischen Rekurs eingeleitet. Die Glaubenskongregation hat sich zweimal mit Ihren Interventionen befasst und beide Male Ihre Beschwerde zurückgewiesen. Mit dem letzten Dekret der Glaubenskongregation vom 12. November 2004 wurde die damals von mir ausgesprochene Suspension rechtskräftig.

 

Mehrfach habe ich Sie im Verlauf des Jahres 2005 brieflich aufgefordert, Ihre Haltung, die zur Verhängung der Kirchenstrafe der Suspension geführt hat, zu überdenken. Ich habe Sie auch darauf hingewiesen, dass ich Ihnen im Falle eines Beharrens auf Ihrem Standpunkt auch das Nihil obstat für Ihre Tätigkeit als Professor der Theologie entziehen müsste. Es muss sich nämlich jeder - und hier zitiere ich mein Schreiben an Sie vom 6. Mai 2005 -, „der in ,Fachbereichen unterrichtet, die Glauben und Sitten betreffen’, dessen bewusst sein, dass er ,nicht in eigener Autorität, sondern kraft der von der Kirche empfangenen Sendung’ tätig wird. Wer aber in gravierenden Dingen im Dissens zur kirchlichen Autorität steht und nicht bereit ist, die kirchliche Ordnung zu beachten, der kann nicht, im ,Namen der Kirche’ lehren.“

 

Ihre letzten Schreiben, auch das vom 8. Dezember 2005, haben deutlich werden lassen, dass es Ihrerseits kein Einlenken gibt, dass Sie auch weiterhin Ihre Haltung für richtig halten und Sie daher keinen Grund sehen, die kirchliche Disziplin gerade auch in der Frage, die zu Ihrer Suspension geführt hat, zu akzeptieren.

 

Daher sehe ich mich nun gezwungen, daraus die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Ihnen hiermit das Nihil obstat und damit verbunden die kirchliche Lehrerlaubnis zu entziehen.

 

Dr. Reinhard Marx 

Bischof von Trier

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Es ist Ihnen unbenommen, den hierarchischen Rekurs nach cc. 1734 bis 1737 CIC einzuleiten. Solch ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, sondern nur, wenn diese eigens bewilligt   wird (vgl. c. 1736 § 2).  

 

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16.01.2006

 

 

 

Heiliger Vater!

 

Da ich mich durch das Dekret des Bischofs von Trier vom 2.1.2006, das ich am 3.1.2006 erhalten habe, und mit dem mir die Lehrerlaubnis (Nihil obstat) entzogen wurde, ungerecht beschwert fühle, lege ich hiermit aus einem gerechten Grund gemäß c. 1737 § 1 Beschwerde ein.  

 

Entsprechend c. 1734 § 1 habe ich am 4.1.2006 die Rücknahme (revocatio) des Dekrets und damit verbunden die suspensio exsecutionis schriftlich beantragt. Im Antwortschreiben des Bischofs von Trier vom 10.01.2006, das ich am 12.1.2006 erhielt, wurde mein Antrag vollständig zurückgewiesen.  

 

Damit habe ich die Bestimmung des c. 1734 § 1 erfüllt und wende mich nun an Sie mit meiner Beschwerde gegen das Dekret des Bischofs Dr. Reinhard Marx.  

 

Ich beantrage  

 

1. die suspensio exsecutionis gemäß c. 1736 § 2 bzw. c. 1737 § 3 und

2. die Aufhebung des Dekrets gemäß c. 1739  

 

 

Begründung des Rekurses  

 

1. c. 1736 verweist auf die Möglichkeit der Bewilligung, dass der Rekurs aufschiebende Wirkung hat. Diese beantrage ich hiermit. Das Dekret verbietet mir nicht nur die Lehrtätigkeit, sondern auch meine Mitwirkung an Prüfungen für StudentInnen, die sich bei mir angemeldet haben bzw. sich im Prüfungsvollzug befinden. Dadurch wird diesen StudentInnen schwerer Schaden zugefügt. Das Kultusministerium des Saarlandes hat den Bischof von Trier auf den Vertrauensschutz hingewiesen, der den Studierenden zukommt, nämlich dass sie von dem Professor geprüft werden, mit dem sie die Themenstellung vereinbart haben. Bischof Marx hat diesen Vertrauensschutz kategorisch abgewiesen. 5 StudentInnen sind dadurch unmittelbar betroffen. Ich sehe darin einen „schwerwiegenden Grund“ (c. 1736 § 2) für die aufschiebende Wirkung des Dekrets.

 

2. Zunächst erlaube ich mir, auf meine Begründung des Rekurses nach c. 1353 CIC vom 18.7.2003 hin­zuweisen und den nachfolgenden Briefwechsel mit der Congregatio pro Doctrina Fidei (Prot. N. 51/80). Mit großer Freude habe ich feststellen können, dass Sie, Heiliger Vater, damals noch Präfekt der Glau­benskongregation, bei der Hl. Messe für den verstorbenen Papst Johannes Paul II., Frère Roger Schutz die Hl. Kommunion gereicht haben. Ebenso hat Kardinal Kasper beim Gottesdienst für Frère Roger Schutz die evangelischen Christen nicht vom Empfang der Eucharistie ausgeschlossen. Ich sehe darin keinen wesentlichen Unterschied zu meinem Tun. Daher beantragte ich beim Bischof von Trier die Aufhebung meiner Suspendierung. Das Gegenteil trat ein. Er entzog mir jetzt zusätzlich die Lehrerlaubnis. So hoffe ich auf Sie, Heiliger Vater, dass Sie beide Dekrete aufheben, damit ich wieder voll in der Katholischen Kirche wirken kann. Ihre ermutigenden Worte vom 14.6.2003 geben mir be­gründete Hoffnung: „Die Konfessionen sollen einander im ehrlich ringenden Dialog immer wieder korrigieren und von Einseitigkeit befreien. ... In der Unterschiedenheit sollen wir einander annehmen lernen.“ Gerade die eucharistische Gastfreundschaft bringt Ihr Anliegen voll zum Ausdruck.

 

Unabhängig von diesem Vorgang kann ich keinen Zusammenhang mit meiner Lehrtätigkeit erkennen. Zwar mag es formal richtig sein, dass der Entzug des Nihil obstat kirchenrechtlich keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmaßnahme ist, trotzdem fühle ich mich – wie es auch andere verstehen –, zweimal für das gleiche Tun bestraft, was jeder Rechtsauffassung widerspricht. Überhaupt nicht erkennbar ist jedoch, wieso sich aus der Suspension „notwendigerweise“ (wie Bischof Marx schreibt) der Entzug der Lehrerlaubnis ergibt. Es besteht bekanntlich kein unmittelbarer Konnex zwischen Priester- und Professorsein. Es gibt viele Professoren der Dogmatik, die nicht Priester sind und umgekehrt. Zwischen der Tätigkeit als Professor und der des Priesters besteht ein wesentlicher, nicht nur gradueller, Unterschied. Daher hängt meine Tätigkeit als Professor nicht notwendig mit meiner Ausübung des geistlichen Amtes zusammen. So kann ein Nichtpriester wie ein Suspendierter durchaus im Auftrag der Kirche lehren, wenn er in der Lehre die Glaubensgemeinschaft fördert. Auch in umgekehrter Richtung besteht kein Zusammenhang. Wird jemandem die Lehrerlaubnis entzogen, muss er deshalb nicht suspendiert werden (vgl. Prof. H. Küng). Eine falsche Argumentation wäre es zu sagen: Wer keine kirchliche Lehrerlaubnis mehr hat, kann auch nicht mehr in der Predigt Gläubige belehren und die sakramentale Verkündigung vollziehen. Wenn Priester, die sich an Kindern vergangen haben, nicht einmal suspendiert werden, da keine notwendige Verbindung zum Priestertum bestünde, wie viel mehr kann ein Priester, der evangelischen Christen den Leib des Herrn gereicht hat, in der Lehre tätig sein. Meine Lehrmeinung habe ich ausführlichst in meinem Buch „Glaube ohne Mythos“ dargelegt und sie wurde nicht beanstandet, weil sie auf dem Boden der katholischen Kirche steht. Nur wegen einer Lehre, die gegen den christlichen Glauben gerichtet ist, werden Straf- bzw. Verwaltungsmaßnahmen rechtlich getroffen. Ich habe weder gegen Glaube noch Sitte verstoßen.  

 

In Ihrer Botschaft zur Feier des Weltfriedenstages am 1.2.2006 haben Sie Gedanken Ihres Vorgängers aufgegriffen, indem Sie auf die christliche Freiheit hingewiesen haben: „Die Anmaßung, das, was man selbst für die Wahrheit hält, anderen gewaltsam aufzuzwingen, bedeutet, dass dadurch die Würde des Menschen verletzt und schließlich Gott, dessen Abbild er ist, beleidigt wird“. Durch die m.E. ungerechtfertigte Maßnahme des Bischofs von Trier fühle ich mich in meiner Menschenwürde verletzt und sehe darin eine Anmaßung, die der Katholischen Kirche erheblichen Schaden zufügt. 

   

So hoffe ich auch, dass durch Ihr Eingreifen die eigenen Worte von Bischof Marx nicht hohl und leer bleiben, die er am 8.5.2005 aussprach: „Unser Auftrag ist, in diesen Raum der Liebe Gottes einzutreten, uns verwandeln zu lassen und so zu Werkzeugen des Friedens und der Versöhnung zu werden. Dieser Aufgabe dürfen wir uns als Christen nicht entziehen“. Das Verhalten des Bischofs von Trier ist diesen Worten diametral entgegengesetzt. Durch sein Verhalten werden der Friede unter den Christen und die Versöhnung erheblich gestört. Für Sie, Heiliger Vater, ist die Liebe Gottes (Deus caritas est) das zentrale Thema der Verkündigung. Wir können nicht die Liebe Gottes verkünden, wenn Ausschlussverfahren dominieren und Maßnahmen getroffen werden, die Menschen und Kirche gleichermaßen beschädigen.

   

Heiliger Vater, Sie haben 1969 meine Dozentur in Tübingen unterstützt, 1979 in München meine „Kritische Dogmatik“ positiv bewertet und 2000 mit meinen StudentInnen und mir einen fruchtbaren Dialog in der Glaubenskongregation geführt. Sie kennen mich und meine kritische Loyalität gut und ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie der ungerechten Vorgehensweise des Bischofs von Trier zustimmen können. Das Kirchenrecht ist für den Menschen da und nicht der Mensch für das Kirchenrecht.

 

Daher beantrage ich, dass Sie, Heiliger Vater, veranlassen mögen, dass der Entzug der Lehrerlaubnis rückgängig gemacht wird. Auch hoffe ich, dass es keinen Grund mehr für meine Suspension gibt.

 

 

Ihr

(Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)

 

   

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22.04.2006

 

 

Päpstliches Wappen

 

CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI

 

 

Prot. N. 51/80  

   

 

Hochwürdiger Herr DDr. Hasenhüttl!

 

Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 haben Sie gemäß can. 1737 § 1 CIC einen hierarchischen Rekurs an den Heiligen Vater gerichtet. Ihre Beschwerde richtet sich gegen das Dekret des Bischofs von Trier, Dr. Reinhard Marx, mit dem Ihnen das Nihil obstat für die Lehre der Theologie an der Universität Saarbrücken entzogen wurde, an der Sie bisher als Professor emeritus tätig waren.

 

Sie beantragen die Rücknahme (revocatio) des genannten Dekrets nach can. 1739 CIC und zudem dringend die Aussetzung seines Vollzuges (suspensio exsecutionis) nach cann. 1736 § 2 und 1737 § 3 CIC. In der Begründung beantragen Sie schließlich auch die Rücknahme des Dekrets der Suspension, das der Bischof von Trier am 17. Juli 2003 erlassen und diese Kongregation, die Ihren dazu eingelegten Rekurs abwies, mit Dekret vom 12. November 2004 bestätigt hat.

 

 

Zur Begründung des Rekurses:

 

1) Zunächst ist Ihr Antrag auf suspensio exsecutionis damit begründet, dass Sie bei den Prüfungen von fünf Studentinnen mitarbeiten, die bei Ihnen vorgemerkt sind. Sie verweisen auf das Recht der Studentinnen auf Vertrauensschutz. Ihrer Einschätzung nach liefert dieses Recht den schwerwiegenden Grund nach can. 1736 § 2, den Vollzug des Dekrets auszusetzen.

 

2) Zur Bestätigung Ihrer Haltung erwähnen Sie die Spendung der heiligen Kommunion an Frère Roger Schutz beim Requiem für den Diener Gottes Johannes Paul II. Wie Sie angeben, hat Sie dies sehr gefreut, ebenso der Fall der Spendung der Kommunion an Nichtkatholiken beim Requiem für Frère Roger Schutz. Auf der Grundlage dieser Hinweise behaupten Sie, dass eine derartige „eucharistische Gastfreundschaft“ genau der Sehnsucht von Papst Benedikt XVI. nach einem Dialog zwischen den christlichen Konfessionen entspreche.

 

3) Der Antrag auf Rücknahme des Dekrets vom 2. Januar 2006 wird weiter damit begründet, dass zwischen dem vorausgehenden Vorfall und der Lehrtätigkeit in katholischer Theologie kein Zusammenhang bestehe. Die Erklärung des Bischofs von Trier, dass aus der Suspension notwendig der Entzug der Lehrerlaubnis folgt, überzeugt Sie nicht. Zwischen der theologischen Lehrtätigkeit und dem Priesteramt bzw. zwischen der missio canonica und der Beugestrafe der Suspension sehen Sie keinen unmittelbaren Zusammenhang. Dabei berufen Sie sich auf den Fall von Prof. Dr. Hans Küng, dem die missio canonica entzogen, der aber nicht suspendiert wurde, und behaupten, dass ihr Fall dem genau widersprechen würde.

 

4) Schließlich fühlen Sie sich durch das Vorgehen von Seiten des Bischofs von Trier in Ihrer Würde verletzt. Ihrer Einschätzung nach ist dies ungerecht und für die Kirche schädlich. Nach Ihrer Meinung steht die Haltung des Bischofs im Widerspruch zur christlichen Liebe und beeinträchtigt den Frieden und die Versöhnung zwischen den Christen.

 

***

 

 

Zu Ihrem Rekurs möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Heilige Vater in der dem unterzeichneten Präfekten am 24. Februar 2006 gewährten Audienz diesem Dikasterium die besondere Vollmacht verliehen hat, die Beschwerde in seinem Namen zu behandeln. Ihr Antrag und die dazu gehörige Dokumentation, die auch vom Bischof von Trier übersandt worden ist, wurde am 31. März 2006 dem Congresso der Kongregation für die Glaubenslehre vorgelegt.

 

Nach eingehender Prüfung des Rekurses und seiner Begründung wurden keine ausreichenden Motive gefunden, die Beschwerde anzunehmen und daher

 

wird der Rekurs verworfen.

 

Darüber hinaus fehlen ausreichend schwere Gründe für eine Aussetzung des Vollzugs der im Dekret verhängten Maßnahmen.

 

***

 

 

Im Bezug auf die von Ihnen vorgebrachten Argumente zur Begründung des Rekurses wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:

 

Ad 1) Die angebliche Notwendigkeit, Prüfungen bei einem Dozenten abzulegen, bei dem man dafür vorgemerkt ist, bildet keinen ausreichend schweren Grund dafür, dass der hierarchische Obere den Entzug des Nihil obstat wegen schwerer lehrmäßiger Irrtümer aufschieben müsste. Darüber hinaus ging dem Entzug ein langer Prozessweg voraus, der mehrere Schreiben und Ermahnungen beinhaltete und schon vor Beginn des laufenden akademischen Jahres, nämlich im Mai 2005, eingeleitet worden war.

 

Dem von Ihnen angeführten Prinzip des Vertrauens steht die missio canonica in ihrer wahren Bedeutung gegenüber. Wie die Erklärung zu einigen Aspekten der theologischen Lehre von Professor Hans Küng vom 15. Dezember 1979 festhält – in der Begründung Ihres Antrags berufen Sie sich auch auf diesen Theologen – ist die missio canonica „Zeugnis für ein gegenseitiges Vertrauen: das Vertrauen der zuständigen kirchlichen Autorität gegenüber dem Theologen, der sich in seiner Forschungs- und Lehraufgabe als katholischer Theologe verhält; und das Vertrauen des Theologen gegenüber der Kirche, in deren Auftrag er seine Aufgabe erfüllt, und ihrer ganzen Lehre“ (SACRA CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI, Declaratio de quibusdam capitibus doctrinae theologicae Professoris Ioannis Küng, Abs. 5: AAS 72 [1980] 91; vgl. JOHANNES PAUL II., Apostolische Konstitution Sapientia christiana, Art. 27 § 1: AAS 71 [1979] 483; CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI, Instruktion Donum veritatis über die kirchliche Berufung des Theologen [14. Mai 1990], Nr. 37: AAS 82 [1990] 1567). Gegen dieses Prinzip kirchlichen Vertrauens haben Sie als Theologe und Lehrer verstoßen.

 

Ad 2) Im Bezug auf den Kommunionempfang durch Frère Roger Schutz hat das Presseamt des Heiligen Stuhls eine klarstellende Mitteilung veröffentlicht. Darüber hinaus hat der an Sie gerichtete Brief des Bischofs von Trier vom 1. Dezember 2005 Ihre Auffassungen über dieses Ereignis wie auch über das Requiem für Frère Roger Schutz bereits behandelt und abgewiesen. Ihre dennoch gemachten Aussagen zur „eucharistischen Gastfreundschaft” bestätigen Ihre mangelnde Reue und lassen den lehrmäßigen Aspekt der ganzen Frage hervortreten: Mit falschen Argumenten halten Sie an einer irrigen Lehre über die Eucharistie fest, was an sich schon ein ausreichender Grund für die kirchliche Autorität ist, Ihnen das Nihil obstat für die theologische Lehre zu entziehen. Zudem bleibt das Suspensionsdekret voll in Kraft, das durch die Dekrete dieses Dikasteriums vom 24. April 2004 und vom 12. November 2005 (Prot. N. 51/80) bestätigt worden ist und auch die dazu gehörige lehrmäßige Begründung enthält.

 

Ad 3) Rechtlich betrachtet ist eine unmittelbare Verbindung zwischen der theologischen Lehrtätigkeit und dem Priesteramt bzw. zwischen dem Entzug der missio canonica und der Beugestrafe der Suspension nicht unbedingt gegeben. Doch in Ihrem Fall geht es nicht um diese Verbindung, sondern um die irrigen Voraussetzungen einer theologischen Lehre, an denen Sie weiterhin festhalten. Daher handelt es sich nicht mehr bloß um ein Verhalten in der Vergangenheit, dem irrige lehrmäßige Voraussetzungen zugrunde liegen, die Sie bisher nicht bereut haben und deretwegen Sie suspendiert bleiben. In Ihrem Fall bedeutet die mangelnde Reue bzw. die fehlende Zustimmung zur Lehre der Kirche vielmehr ein Verharren in einem Irrtum bezüglich der Glaubenslehre, was notwendig den Entzug der missio canonica erfordert. Auch in der Begründung Ihres Rekurses halten Sie an den irrigen Meinungen fest. Dies bekräftigt, dass ein ausreichender Grund für den notwendigen Entzug der missio canonica besteht, wie er von der zuständigen kirchlichen Autorität verhängt wurde.

 

Ad 4) In formaler Hinsicht zeigen sich keine Gründe, nach denen das vom Bischof von Trier gewählte Verfahren als unrecht oder die Würde des Rekurrenten verletzend zu beurteilen wäre. Im Gegenteil beweist die vom Bischof von Trier übermittelte Dokumentation, dass dieser große pastorale Klugheit und Geduld gezeigt hat: Vor allem ist anzumerken, dass der Bischof Sie schon mit Schreiben vom 6. Mai 2005 zu einem Gespräch eingeladen hat, also vor Ablauf der sechs Monate nach dem Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre vom 12. November 2004 (Prot. N. 51/80), das die Suspension bestätigt und Sie aufgefordert hatte, die Lehre der Kirche anzunehmen. Sie aber zeigten trotz der abgelaufenen Zeit keine Reue. Zudem hat der Bischof von Trier in dem genannten Schreiben klar den Grund des erbetenen Treffens angegeben, nämlich die Überprüfung der Bedingungen für die missio canonica nach der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana. Das Verfahren zog sich danach über weitere acht Monate hin bis zum endgültigen Entzug der missio canonica mit Dekret vom 2. Januar 2006, das mit diesem Schreiben bestätigt wird.

 

***

 

 

Für den Fall, dass Sie sich von dieser Entscheidung beschwert fühlen sollten, haben Sie die Möglichkeit, einen weiteren und letzten Rekurs einzulegen, der, samt angemessener Begründung, innerhalb der ausschließlichen Nutzfrist von 15 Tagen an die Ordentliche Versammlung (Sessione Ordinaria) dieses Dikasteriums zu richten ist.

 

Weiterhin bleibt die Hoffnung auf Reue Ihrerseits, damit Sie, angeleitet von der Gnade des Heiligen Geistes und nach einem tieferen Nachdenken, dazu gelangen, die Lehre der Kirche über die heiligste Eucharistie in Treue anzunehmen.

 

Aus dem Vatikan, am 22. April 2006.

 

William Card. LEVADA 

Präfekt

 

+ ANGELO AMATO, S.D.B.

Titularerzbischof von Sila

Sekretär

 

Das vorliegende Schreiben wird über den Apostolischen Nuntius in Deutschland dem Rekurrenten und in Kopie dem Autor des Dekrets, gegen den der Rekurs eingelegt worden ist, zur Kenntnis gebracht.

 

Concordat cum originali

Don Mauro UGOLINI, Notaio

 

 

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02.05.2006

Prot. N. 51/80

 

 

 

Eminenz!

Sehr geehrter Herr Kardinal Levada!

 

 

Mit großer Betroffenheit habe ich am 29.04.2006 zur Kenntnis genommen, dass die Glaubenskongregation am 22.04.2006 meinen gut begründeten Rekurs an den Hl. Vater vom 16.01.2006 zurückgewiesen und das Dekret des Bischofs von Trier vom 02.01.2006, in dem er mir das nihil obstat entzog, bestätigt hat.

 

Hiermit erhebe ich dagegen Einspruch und nehme mein Recht des Rekurses an die Sessione Ordinaria der Congregatio pro Doctrina fidei wahr.

 

Die meisten Argumente meiner bisher erfolgten Rekurse, sowohl bzgl. meiner Suspension wie des Entzugs der kirchlichen Lehrerlaubnis, sind nicht oder nicht hinreichend beantwortet worden. Daher möchte ich nochmals auf diese hinweisen und erwarte, dass sie entsprechend bei der Entscheidung mit einbezogen werden.

 

1.) Die „Suspensio exsecutionis“ ist nach einer Wartezeit auf die Antwort von mehr als 3 Monaten – keine weltliche Behörde würde sich in einem dringenden Fall, der er war, eine solche Verzögerung erlauben – weitgehend obsolet. Dass der Vertrauensschutz der TheologiestudentInnen so gering angesetzt wird, entsetzt mich. Ich halte es für zutiefst lieblos und daher unchristlich, unbeteiligten Dritten ohne ernsthaften Grund erschwerte Bedingungen aufzubürden. Selbst in weltlichen Gerichten kann der „Strafantritt“ verschoben werden, damit Dritte nicht geschädigt werden. Wie viel mehr müsste dies für eine kirchliche Behörde gelten!

 

2.) In Ihrem Schreiben wird mir vorgeworfen, dass ich gegen das „Prinzip kirchlichen Vertrauens“ verstoßen hätte. In Forschung und Lehre habe ich mich immer als katholischer Theologe verhalten. Es ist mehr als deutlich, dass Bischof Marx sich gegen jedes „Vertrauensverhältnis“ sperrt und dieses sogar bewusst zerstört. Sie sprechen von einer „pastoralen Klugheit und Geduld“ von Seiten des Bischofs. Obwohl ich ihm schriftlich (Brief vom 17.05.2005) viele mögliche Termine für ein persönliches Gespräch vorgeschlagen habe, hat er keinen einzigen wahrgenommen. Das liegt ganz in seiner Linie, da er mir überhaupt nur ein einziges Mal (nach der Androhung der Suspension) ein Gespräch gewährt hat. Vor diesem ließ er mich durch seinen Kaplan Schuh allerdings wissen, dass von ihm her „kein Gesprächsbedarf“ besteht. Dieses vertrauenzerstörende Verhalten kann doch nicht „klug und geduldig“ genannt werden. Jeder gute Hirt hat von Jesus her den Auftrag, den „Schafen“ nachzugehen! Ich bitte Sie dringend, mir zu erklären, wo ich gegen das Vertrauensprinzip verstoßen habe. Wie soll ich mit jemand in einen Dialog treten, der jeden Dialog verweigert? Seine „Gesprächseinladung“ war eine reine Worthülse, um den Schein zu wahren. In meinem Schreiben vom 21.06.2005 habe ich nochmals auf einen Gesprächstermin hingewiesen. Sein Antwortschreiben kam am 01.12.2005, also fast ein halbes Jahr später, ohne nur im geringsten einen Gesprächstermin zu nennen. Ist das unter „Geduld“ zu verstehen? Und einen Monat später erfolgte auf mein sehr ausführliches Antwortschreiben vom 08.12.2005 – ohne mit mir zu sprechen – der Entzug des nihil obstat. Geht man so mit einem „Mitbruder“, ja überhaupt mit einem Menschen um? Wer schadet hier dem Auftrag der Kirche mehr?

 

3.) In Ihrem Schreiben finden sich ständig Worte wie: „schwere lehrmäßige Irrtümer“, „irrige Lehre über die Eucharistie“, „irrige Voraussetzungen einer theologischen Lehre“, „fehlende Zustimmung zur Lehre der Kirche“, „Verharren in seinem Irrtum“, „falsche Argumente“, „mangelnde Reue“ usw. Ich kann leider nicht die leiseste Begründung dieser unglaublichen Vorwürfe erkennen. Bitte zeigen Sie mir eine einzige Bibelstelle, die belegt, dass ich ein falsches Eucharistieverständnis habe.

 

Im Dekret vom 12.11.2004 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „alle Veröffentlichungen des Beschuldigten“ „nicht Gegenstand dieses Urteils“ seien. Allerdings schrieb Bischof Marx am 27.03.2006 an „Wir sind Kirche“, dass ich in meinen Büchern über meine Position am 1. Ökumenischen Kirchentag hinausginge, wobei er natürlich jeden Beweis schuldig bleibt. Sehr wohl ging aber Kard. Kasper (in Publik 1970) über meine Position hinaus: „Die eigentliche Irregularität sind nicht solche offenen Kommunionfeiern, sondern die Spaltung und gegenseitige Exkommunikation der Kirchen ...“ Ihm wurde nie die Lehrerlaubnis entzogen – ganz im Gegenteil! Auf meinen ausführlichen Hinweis darauf in dem Rekurs vom 18.07.2003, 3.) A., erhielt ich nie eine Antwort.

 

Meine Bücher wurden nie beanstandet. Die katholische Lehre von der Eucharistie legte ich ausführlich in meinem Buch „Glaube ohne Mythos“, Bd. II, Mainz 2001, 461-489 dar. Wo liegt ein „Irrtum“ vor? Es kann wohl nicht sein, dass die Glaubenskongregation der Meinung ist, dass die Transsubstantiationslehre, die ich verteidige, ein „schwerer Irrtum“ ist. Gerne aber nehme ich eine andere Eucharistieinterpretation an, wenn ich hier von der „wahren Lehre“ abgewichen sein sollte.

 

Ist jedoch mit dem „Irrtum“ nicht die theologische Lehre gemeint, sondern die Praxis bezüglich der Spendung der Eucharistie, so möchte ich nochmals ausdrücklich betonen, dass CIC can 844 § 4 „gravis necessitas“ klar und deutlich von mir akzeptiert wurde, vor allem in der Interpretation der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ Nr. 45. Nach fast 500 Jahren Trennung ist es eine „schwere Notwendigkeit“, vielmehr eine „gravissima necessitas“, eucharistische Gastfreundschaft zu üben, die Papst Johannes Paul II. ausdrücklich empfiehlt, und zwar bei besonderen Umständen, an einzelne Nichtkatholiken, für ihr Heil. Ich erkläre nochmals deutlich, dass ich mich daran gehalten habe, und ich daher auch nichts zu bereuen habe. Es hat keine Interkommunion stattgefunden. Im Suspendierungsdekret vom 12.11.2004 werden zwei Bedingungen für die Zulassung der Nichtkatholiken genannt, dass sie „einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können“, und dass sie „katholisch glauben“. Die erste Bedingung hat Kard. Ratzinger, jetzt Benedikt XVI. selbst bei der Totenmesse für Johannes Paul II. aufgehoben, die zweite Bedingung war für mich klar einsehbar erfüllt, also „manifest“. Ich kann nicht verstehen, wo mein Fehler lag, auch nicht kirchenrechtlicherseits.

 

Was soll ich denn „bereuen“? Dass ich evangelischen Christen zum Herrenmahl eingeladen habe? Kann dies ein Christ bereuen? Sie gehören durch die Taufe dem Leib Christi an. Soll ich sie ausschließen? Soll ich der Gnade, die ihnen durch den Empfang der Eucharistie zuteil wird, ein Hindernis setzen? Ich machte die evangelischen Christen deutlich darauf aufmerksam, dass Gemeinschaft mit Jesus Christus geschieht und diese beabsichtigt sein muss, auch in der Form der katholischen Eucharistie. Kann ich mich zum Richter über das Gewissen evangelischer Christen aufspielen? Ist das etwa die Haltung einer „katholischen Kirche“?

 

Der angesehene katholische Theologe D. Feuling schreibt in seiner in Salzburg 1937 erschienen Katholischen Glaubenslehre, die nie im Verdacht einer Abweichung stand, auf Seite 771 bezüglich Ungetaufter: „Doch empfinge ein solcher (= Ungetaufter) beim Hinzutreten zur Kommunion real den Leib des Herrn und hätte eine zwar nicht formell sakramentale, aber im Glauben, ex opere operantis, ‚aus der Tat des Tätigen’, gegründete Gnadenwirkung, da der Herr gut ist“. Wenn selbst ein Ungetaufter dadurch Gnade erfährt, wie viel mehr getaufte Christen! Es ist ganz und gar nicht katholische Lehre, dass ein Priester der Gnade Jesu Christi ein Hindernis entgegensetzen darf. Die Dekrete gegen mich berufen sich zu Recht niemals auf die Frohbotschaft Jesu Christi, da sie darin nicht den geringsten Anhalt haben. Die Dekrete gegen mich entbehren auch jeder Grundlage in der theologischen Lehre der Kirche, da ich stets die wahre katholische Lehre verteidigt habe. Die Dekrete gegen mich können sich auch nicht auf das Kirchenrecht berufen, da ich, wie ich darlegte, dieses immer respektiert habe. Daher kann ich in den Dekreten gegen mich nur einen ungeordneten Herrschaftsanspruch von Hierarchen erkennen, die mit Gewalt ein unchristliches Verhalten einem seinem Gewissen verpflichteten Theologen aufzwingen wollen.

 

Durch all die haltlosen Anschuldigungen und Forderungen werde ich gleichsam wie ein „Vitandus“ behandelt. Wenn ich anders gehandelt hätte, hätte ich mich selbst aus der wahren Katholischen Kirche ausgeschlossen.

 

Ich hoffe auf Ihre Einsicht, dass Sie sowohl die Suspension wie den Entzug des nihil obstat aufheben. Dies wird dem Auftrag der Kirche Christi entsprechen und dem Frieden unter den Christen dienen.

 

(Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl)

 

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02.06.2006

 

Päpstliches Wappen

 

CONGREGATIO PRO DOCTRINA FIDEI

 

Prot. N. 51/80  

 

DEKRET

 

Die von H.H. DDr. Gotthold Hasenhüttl am 2. Mai 2006 eingelegte Beschwerde gegen das Dekret der Glaubenskongregation von 22. April 2006 wurde aufgrund eines Spezialmandates von Papst Benedikt XVI. am 31. Mai 2006 von der Ordentlichen Versammlung (Sessione ordinaria) dieses Dikasteriums untersucht. Dabei waren folgende Mitglieder anwesend: die Hochwürdigsten Herren Kardinäle William Joseph Levada, Alfonso López Trujillo, Giovanni Battista Re, Francis Arinze, Ignace Moussa I Daoud, Tarcisio Bertone, Jorge Arturo Medina Estévez, James Francis Stafford, Zenon Grocholewski, Crescenzio Sepe, Jean-Louis Tauran, Julián Herranz, Antonio Cãnizares Llovera, Jean-Pierre Ricard und die Hochwürdigsten Herren (Erz-) Bischöfe Salvatore Fisichella und Angelo Amato.

 

Bei dieser Sitzung wurde kollegial entschieden, den Rekurs zurückzuweisen.

 

Die oben genannten Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigen daher das vom Beschwerdeführer angefochtene Dekret dieses Dikasteriums vom 22. April 2006. Damit wird auch das am 2. Januar 2006 erlassene Dekret bestätigt, mit dem ihm der Bischof von Trier, H.H. Dr. Reinhard Marx, das Nihil obstat für die Lehre der Theologie entzogen hat.

 

***

 

Zugleich ist es angebracht, auf einige Punkte des vorgelegten Rekurses einzugehen. Zunächst äußert der Beschwerdeführer seine Verwunderung über die Entscheidung der Kongregation und bedauert die langsame Untersuchung seines Antrages. Zudem wiederholt er Aussagen, die schon in seinem vorausgehenden Rekurs enthalten waren, und verweist auf ähnliche Argumente wie in den beiden Rekursen bezüglich der gegen ihn verhängten Beugestrafe der Suspension, die ihm der Bischof von Trier am 17. Juli 2003 auferlegt hat und die von der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation mit Dekret vom 12. November 2004 endgültig bestätigt worden ist.

 

Anstatt seine Treue zur katholischen Lehre zu bekunden, welche die erste Voraussetzung für die Sendung zur Lehre im Namen der Kirche ist, stellt der Beschwerdeführer Fragen und legt zweideutige Aussagen vor, denen eine irrige Lehre zugrunde liegt und die er als biblisch begründete Wahrheit präsentiert.

 

***

 

In formaler Hinsicht muss festgestellt werden, dass einige der vorgebrachten Argumente schon früher als nicht zutreffend und andere sogar als mit der kirchlichen Lehre und Ordnung unvereinbar oder als nicht den Tatsachen entsprechend befunden wurden. Zudem beharrt der Beschwerdeführer auf einigen Fragen, die schon bei der Untersuchung der vorausgehenden Rekurse ausreichend geklärt worden sind.

 

Unter Voraussetzung der in den vorausgehenden Dekreten ausführlich dargelegten Begründungen wird der Beschwerdeführer eingeladen, sich den wahren Sachverhalt der Angelegenheit vor Augen zu halten. Die Kongregation für die Glaubenslehre wurde vom Papst beauftragt, als hierarchischer Oberer die Angemessenheit einer bischöflichen Maßnahme gegen einen suspendierten Priester zu beurteilen. Diese Maßnahme bezog sich auf die kirchliche Lehrerlaubnis für die Theologie, die der Genannte kraft der Missio canonica besaß. Im Besonderen handelt es sich um den Entzug des Nihil obstat gegenüber einem Priester, der eine irrige Auffassung über die Eucharistie vertritt, indem er eine allgemein und unterschiedslos für alle Christen offene „eucharistische Gastfreundschaft” lehrt.

 

Anzumerken ist, dass der Rekurrent an dieser irrigen Auffassung festgehalten hat, die ihn in der Vergangenheit zu einem schwerwiegenden Vergehen gegen das heiligste Sakrament der Eucharistie während der Feier der heiligen Messe am 29. Mai 2003 verleitet hat. Wegen dieser Tat wurde gegen ihn von der zuständigen Autorität die Suspension verhängt, die in der Folge vom hierarchischen Oberen bestätigt worden ist. Darüber hinaus hat er nach Verhängung der Beugestrafe der Suspension nicht nur die Lehre der Kirche nicht angenommen, wie es ihm nahe gelegt worden war, sondern weiterhin seine irrige Auffassung immer nachdrücklicher vertreten. Das belegen ausreichend die in den Rekursanträgen gegebenen Begründungen. Anstatt die Lehre der Kirche anzunehmen, tritt er als Verfechter einer neuen, drängenden „Forderung” auf, der sich das Lehramt der Kirche anschließen müsse, um dem Willen Jesu Christi, wie er in der Heiligen Schrift zum Ausdruck kommt, zu entsprechen. Eine solche Haltung steht in offenem Gegensatz zur kirchlichen Berufung des katholischen Theologen und zur Verantwortung eines Lehrers der Theologie. Sie widerspricht dem Prinzip des Vertrauens, einem wesentlichen Kennzeichen der Missio canonica für den Dienst am Verständnis des Glaubens in Treue zur Heiligen Schrift, zur Tradition und zum universalen Lehramt der Kirche, dem es zukommt, das Glaubensgut authentisch zu lehren und auszulegen. Ein solches Verhalten kann nur als schwerwiegend und bedauerlich betrachtet werden.

 

Die Schwere des Vergehens wird besonders deutlich, wenn man die gegenwärtige geschichtliche Situation betrachtet, die so reichhaltig ist an kirchlichen Lehraussagen und Ereignissen bezüglich der Eucharistie: In der Enzyklika Ecclesia de Eucharistia (17. April 2003) hat der Diener Gottes Johannes Paul II. die Lehre über die Eucharistie, auch hinsichtlich ihrer bedeutsamen ökumenischen Aspekte, bekräftigt. Die XI. Ordentliche Versammlung der Bischofssynode (2.-23. Oktober 2005) war dem Thema „Die Eucharistie, Quelle und Höhepunkt des Lebens und der Sendung der Kirche” gewidmet. Der Heilige Vater Benedikt XVI. hat bei verschiedenen Gelegenheiten die erhabene Lehre der Kirche über die Eucharistie zum Ausdruck gebracht und von neuem vorgelegt. Schon in seiner ersten Botschaft an die Gesamtkirche nach der Missa pro Ecclesia am 20. April 2005 hat der Papst die Kirche zum rechten ökumenischen Einsatz aufgerufen, und zwar gerade ausgehend von der Lehre über die Eucharistie (Sermo ad S.R.E. Cardinales ad universumque orbem catholicum, Nr. 4-5: AAS 97 [2005] 696-­698). Auch in seiner Homilie bei der Messe zum Abschluss des XXIV. Nationalen Eucharistischen Kongresses am 29. Mai 2005 in Bari verkündete er die rechte Lehre über die Eucharistie im ökumenischen Kontext: „Die Eucharistie ist – wir wiederholen es – das Sakrament der Einheit. Doch leider sind die Christen gerade in diesem Sakrament der Einheit gespalten” (Homilia Barii habita in conclusione XXIV Conventus Eucharistici Italicae Nationis, Abs. 9: AAS 97 [2005] 785-789, hier 788). Darüber hinaus fasste der Papst in seiner Ansprache an die Römische Kurie am 22. Dezember 2005 zusammen, was in der jüngeren Vergangenheit in Bezug auf die rechte Lehre über die Eucharistie bekräftigt worden ist (vgl. Ad Romanam Curiam ob omina natalicia, Abs. 6: AAS 98 [2006] 40-53, hier 44-45).

 

Gerade aus Respekt gegenüber der Wahrheit des Sakraments muss bekräftigt werden, dass die Ordnung, nach der die eucharistische Kommunion mit nichtkatholischen Christen im Allgemeinen ausgeschlossen ist, keinen strafenden oder diskriminierenden Charakter hat, sondern vielmehr eine objektive Situation lehrmäßiger Natur zum Ausdruck bringt.

 

Zusammen mit diesen Feststellungen möchte die Kongregation erneut ihre Hoffnung bekunden, dass dem genannten Priester unter dem Beistand des Heiligen Geistes die Gnade geschenkt werde, sein Vorgehen zu bereuen, die Lehre der Kirche anzunehmen und zu versprechen, die Norm des kirchlichen Rechts zu befolgen.

 

In der am 2. Juni 2006 dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz hat Papst Benedikt XVI. die vorliegende, von der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation getroffene Entscheidung approbiert.

 

Aus dem Vatikan, am 2. Juni 2006.

 

WILLIAM KARDINAL LEVADA

Präfekt

 

+ ANGELO AMATO, S.D.B.

Titularerzbischof von Sila

Sekretär

 

Das vorliegende Dekret wird über den Apostolischen Nuntius in Deutschland dem Beschwerdeführer, H.H. DDr. Gotthold Hasenhüttl, sowie dem Bischof von Trier, H.H. Dr. Reinhard Marx, zur Kenntnis gebracht.

 

Concordat cum originali

Don Mauro UGOLINI, Notaio

 

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22.06.2006

 

 

Seine Heiligkeit, Papst Benedikt XVI.!

 

Da Sie das gegen mich gerichtete Dekret der Glaubenskongregation vom 2. Juni 2006, das ich am 19. Juni 2006 erhielt, approbiert haben, wende ich mich nun, außerhalb des Rechtsweges, der leider ausgeschöpft ist, an Sie persönlich, da Sie mich gut kennen.

 

Das Dekret ist unrichtig in der Behauptung, dass ich eine „irrige Auffassung über die Eucharistie“ vertrete, da ich „eine allgemein und unterschiedslos für alle Christen offene ‚eucharistische Gastfreundschaft’“ lehren würde. Diese Aussage, an der offenbar meine Verurteilungen (Suspension und Entzug der kirchlichen Lehrerlaubnis) hängen, ist falsch. Diese Auffassung habe ich weder in Theorie noch Praxis vertreten bzw. gelehrt. Ich bin sehr wohl der theologischen Meinung wie Paulus in 1Kor 11,21, dass ein Christ, sei er Protestant oder Katholik, der Menschen unterdrückt, der Arme verachtet, der andere Menschen ausnutzt oder ausbeutet oder einen unethischen blinden Gehorsam gegen das Gewissen fordert, weder die Eucharistie würdig empfängt noch „eucharistische Gastfreundschaft“ genießen kann, da sie der Tisch des Herrn als Zeichen gegenseitiger Liebe ist. Ebenfalls bin ich theologisch begründet der Meinung, dass nur der zur Eucharistie eingeladen ist, der Gemeinschaft mit Jesus Christus in der Weise der in der katholischen Messe dargebotenen Kommunion haben möchte und darin Heil wirkende Gabe sieht. Daher habe ich weder eine „allgemeine“ noch eine „unterschiedslose“ Gastfreundschaft praktiziert. Meine Lehrmeinung kann daher nicht „irrig“ sein, da sie außerdem die Enzyklika Johannes Paul II. „Ecclesia de eucharistia“ (Nr. 45) genau beachtet hat,  da eine besondere Situation der eucharistischen Gastfreundschaft vorlag und ich nur die in der Kirche anwesenden Einzelnen, die in der beschriebenen Weise mit Jesus Christus Gemeinschaft haben wollten, eingeladen habe. An der „erhabenen Lehre der Kirche über die Eucharistie“ halte ich daher fest.

 

Außerdem stimme ich voll dem im Dekret von Ihnen zitierten Satz zu, dass die Eucharistie „das Sakrament der Einheit“ ist und genau wie Sie beklage ich, dass Christen „in diesem Sakrament der Einheit gespalten“ sind. Die Folge ist doch, dass wir versuchen, diese Spaltung zu überwinden, wie Sie es vorbildlich in großartiger, zeichenhafter Weise an Frère R. Schutz getan haben. Wenn auch eine allgemeine, generelle Zulassung im Sinne einer Interkommunion noch nicht als möglich erscheinen mag, dann doch eine zeichenhafte Gastfreundschaft bei besonderen Anlässen wie beim 1. Ökumenischen Kirchentag. Wird auch das verwehrt, ist das keine „objektive Situation“, sondern ein diskriminierender Akt der Lieblosigkeit. Das Dekret gegen mich geht also von einer völlig anderen Lage aus, als sie de facto war und verurteilt zu Unrecht. Ich bin überzeugt, dass Sie in meinem, im September erscheinenden Buch „Ökumenische Gastfreundschaft“, mein Engagement für die Ökumene und für die wahre Lehre über die Eucharistie  erkennen werden.

 

Sie haben in Ihrem Pontifikat immer wieder auf die Dringlichkeit der Ökumene hingewiesen; daher bitte ich Sie:

 

1) Dass Sie die Exkommunikation Luthers aufheben.

 

2) Dass Sie das Schreiben „Dominus Jesus“ relativieren und wie in der FAZ (29.09.2000) andeutungsweise berichtet wurde, die evangelische (lutherische) Glaubensgemeinschaft als Kirche anerkennen (sie ist nach VAT II UR 3 keine „separata“, sondern „seiuncta“ Kirche). Außerdem weist das Schreiben des „Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte“ vom 13.03.2006 darauf hin, dass es möglich ist, weiterhin der Glaubensgemeinschaft anzugehören, auch wenn man aus der konfessionellen Institution vor einer staatlichen Behörde austritt. Die ausdrückliche Konfessionszugehörigkeit ist daher nicht mit der Glaubensgemeinschaft absolut identisch (LG 8), so dass Kirche Christi sich in anderen Konfessionen ereignen kann und ihr Kirchesein auch nicht abgesprochen werden darf.

 

3) Dass Sie Ihr ökumenisches Anliegen dahingehend verdeutlichen, dass auch die Katholische Kirche volles Mitglied beim Ökumenischen Rat der Kirchen wird. Es wäre ein Zeichen der Hoffnung einer echten Verständigung unter den Christen. 

 

Diese Bitten erlaube ich mir, dahingehend zu erweitern, dass Sie beim 2. Ökumenischen Kirchentag in München 2010 ausdrücklich darauf hinwirken mögen, dass wenigstens ein Gottesdienst mit eucharistischer Gastfreundschaft stattfinden soll. Es wäre ein echtes Zeichen der Ökumene, ohne die Unterschiede zu verwischen. In diesem Sinne hoffe ich, voll in der Kirche Christi wieder mitarbeiten zu können und Suspension und Lehrentzug ein Ende finden. Ich bin sicher, dass dies für viele Christen unterschiedlicher Konfession ein „signum levatum“ sein wird, neuen Zugang zur frohen und befreienden Botschaft Christi zu finden.

 

 

Mit den besten Wünschen für Ihr weiteres Pontifikat

Ihr

 

(Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl) 

 

 

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28.11.2006

                              

            Päpstliches Wappen

 

   STAATSSEKRETARIAT

                 ______

 

        ERSTE SEKTION
ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN

 

          N. 542.443

 

Aus dem Vatikan, am 15. November 2006

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Hasenhüttl!

 

Hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt Ihres Schreibens, mit dem Sie sich mit Bezug auf das an Sie ergangene Dekret der Glaubenskongregation vom 2. Juni 2006 persönlich an den Heiligen Vater wenden.

 

Seine Heiligkeit hat von Ihren Zeilen Kenntnis erhalten. Ich muß Ihnen jedoch mitteilen, daß kein Grund zu einer neuerlichen Prüfung Ihres Falles besteht.

 

Mit besten Wünschen und freundlichen Grüßen

 

Msgr. Gabriel CACCIA

      Assessor

 

 

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Als Zeichen der Versöhnung feierten wir am Samstag, den 15. Mai 2010, 20 Uhr, aus Anlass des 2. Ökumenischen Kirchentages in München einen ökumenischen Abendmahl-Gottesdienst.

Alle, ob katholisch oder evangelisch, waren herzlich eingeladen.

Den Gottesdienst hielt Pfarrer Eberhard Braun (Lenningen), die Predigt Univ.-Prof. DDr. Gotthold Hasenhüttl (Saarbrücken)

 

ZDFtext

 

 

 

Gottesdienst

 

Einführung

Zu Beginn unseres gemeinsamen Abendmahlgottesdienstes möchte ich Sie herzlich begrüßen und mich vorstellen. Manchem mag mein Name Gotthold Hasenhüttl durch die Ereignisse vor 7 Jahren beim 1. ÖKT bekannt sein. Bis zu meiner Emeritierung 2002 war ich Prof. für Systematische Theologie an der Universität des Saarlandes und bin bis heute katholischer Priester. Der Arbeitskreis um Pfarrer Braun hat mich im Sinne der ökumenischen Gastfreundschaft zu diesem Abendmahlgottesdienst eingeladen. Ich freue mich, dass wir als Zeichen der Versöhnung das Abendmahl gemeinsam feiern.

Vielleicht mag es manchen wundern, dass wir uns hier, in der TU München versammeln. Es war nicht möglich, einen evangelischen Kirchenraum zu finden, eine katholische Kirche war von vornherein ausgeschlossen. Aber auch die altkatholische Gemeinde stellte keinen Raum zur Verfügung und der evangelisch-methodistische Pfarrer lehnte es ab sich zu beteiligen, damit der ökumenische Friede nicht gestört wird. Was ist das für ein Friede, der gegen den Willen Jesu die Trennung besiegelt? Pfarrer Braun sagte darauf, auch die Urchristen haben nicht in einem Tempel oder in einer Synagoge das eucharistische Abendmahl gefeiert, sondern in den Häusern, also in einem sog. „profanen“ Raum. Er mag ein Zeichen sein, dass Gottesdienst sich nicht nur im geschlossenen Kirchenraum ereignet, sondern weltoffen sein soll.

Dass wir hier einen Raum und die Gestaltungsmöglichkeit gefunden haben, ist durch die Initiative des bekannten Religionsphilosophen und Publizisten Roland R. Ropers möglich geworden. Ich möchte ihm dafür ausdrücklich sehr herzlich danken.

Im Sinne einer echten Ökumene lade auch ich alle anwesenden katholischen Christen zum Empfang des gemeinsamen Abendmahles ein.            

 

    1. Korintherbrief 11, 17- 28:

17Folgendes habe ich euch zu sagen: Ich kann es nicht loben, dass ihr zum Schaden, nicht zum Nutzen zusammenkommt. 18Erstens nämlich − so höre ich − gibt es Spaltungen unter euch, wenn ihr in der Gemeindeversamm­lung zusammenkommt, und zum Teil glaube ich es. 19Denn es muss ja wohl unter euch unterschiedliche Verhaltensweisen geben, damit sich herausstellt, wer sich unter euch bewährt. 20Wenn ihr also an einem Ort zusammenkommt, dann esst ihr in Wahrheit das Mahl nicht als Gemeinschaft derer, die zu Christus gehören. 21Denn alle essen nur ihre private Mahlzeit, so dass manche hungern und andere betrunken sind. 22Habt ihr denn keine Häuser, um zu essen und zu trinken? Oder verachtet ihr die Gemeinde Gottes und demütigt die Besitzlosen? Was soll ich euch sagen? Soll ich euch loben? In dieser Sache kann ich nicht loben! 23Denn ich habe von unserem Befreier empfangen, was ich euch weitergegeben habe, nämlich: In der Nacht, in der er ausgeliefert wurde, nahm der, dem wir angehören, Jesus, das Brot. 24Er sprach den Segen, brach das Brot und sagte: »So ist mein Leib für euch; das tut zur Erinnerung an mich.« 25Nachdem die Mahlzeit beendet war, nahm er ebenso den Becher mit den Worten: »Der neue Bund durch mein Blut ist mit diesem Becher da. Das tut, sooft ihr trinkt, zur Erinnerung an mich«. 26Denn: Immer wenn ihr dieses Brot esst und aus dem Becher trinkt, ver­kündet ihr den Tod, des Befreiers, bis er selbst kommt. 27Daraus folgt:  Wer auf unsolidarische Weise das Brot isst oder aus dem Becher des Befreiers trinkt, wird an seinem Leib und Blut schuldig. 28Jede Frau und jeder Mann soll sich in dieser Hinsicht bewähren und so vom Brot essen und aus dem Becher trinken.

 

Predigt

„Damit ihr Hoffnung habt“ ist das Motto des 2. ÖKTs. Als Zeichen dafür feiern wir dieses gemeinsame Abendmahl, dass es eines Tages für die Kirchen eine Selbstverständlichkeit werden möge und wir so in versöhnter Verschiedenheit miteinander  leben und für die Welt ein Zeugnis christlicher Liebe ablegen können.

Oft wurde ich gefragt, ob es denn wirklich so wichtig sei, dass wir gemeinsam die Eucharistie, das „Herrenmahl“ feiern? Von Anbeginn der Urkirche war es DIE zentrale Frage schlechthin, wie wir aus der Apg. und dem 1. Korintherbrief wissen. Der erste Streit unter den Christen ging um die Tischgemeinschaft. In der Apg. hören wir, dass Juden und Heiden beim eucharistischen Mahl zusammengekommen sind. Heiden halten sich aber nicht an die jüdischen Speisevorschriften, sie essen nicht koscher! Eine nicht koschere Eucharistie zu feiern ist unmöglich – so die Juden. Auf die heutige Situation angewendet kann dies heißen: Die evangelische Kirche steht nicht in der Nachfolge der Apostel und auch mit Christen, die ein zweites Mal verheiratet sind, ist eine gemeinsame Eucharistiefeier nicht möglich. Petrus schwankte in der Frage der Tischgemeinschaft und war schließlich für die Trennung vom gemeinsamen Tisch. Hätte Paulus dem Petrus damals nicht ins Angesicht widerstanden und hätte Petrus, nach katholischem Verständnis der unfehlbare Papst, seinen Fehler nicht eingestanden, hätte die Spaltung bereits in biblischer Zeit begonnen. So schreibt der Exeget P. Hoffmann: „Die Frage einer gesetzesfreien Mahlgemeinschaft entscheidet über die Wahrheit des Evangeliums“. Wo bleibt heute ein Paulus, der die Zivilcourage besitzt und klar gegen die Trennung vom Tisch protestiert? Wo bleibt der zivile Ungehorsam, wo der Protest der Protestanten, der ihrem Namen Ehre machen würde? Die Botschaft Jesu ist eigentlich so eindeutig, dass dieser erste Konflikt um die Abendmahlgemeinschaft kaum zu verstehen ist. Sitte, Gewohnheit, Überheblichkeit über Andersdenkende ist offenbar so stark, dass sie die Botschaft Jesu verdunkeln. Für jeden Christen müsste die Mahlpraxis Jesu höchste Bedeutung haben. Wir haben die MK-Stelle gehört: Jesus kehrt bei Levi, einen Zöllner und Sünder ein. Gegen den Pharisäismus verteidigt sich Jesus: Ärztliche Hilfe braucht der, dem es schlecht geht. Er setzt keine Bedingung für das gemeinsame Mahl. Nicht ohne Hintergedanken erzählt der Evangelist diese Geschichte: Zur christlichen Mahlfeier sind auch Sünder geladen. Aber ebenso hält Jesus Mahl mit den Pharisäern, der religiösen Behörde. Und wieder dringt eine Sünderin in die Gesellschaft, diesmal der „Gerechten“ ein. Sie wird zum Vorbild, obwohl die etablierten Kräfte es als eine Provokation empfinden. Jesus vergibt beim Mahl ihre Schuld. Nur Selbstgerechte können diese Mahlgemeinschaft als Provokation verstehen. Es mag ja sein, dass Versöhnung provoziert; sie sollte auch im besten Sinne des Wortes „provocare“, d.h. hervor- und herausrufen aus der Hartherzigkeit, die Versöhnung und Tischgemeinschaft verweigert. Ebenso hält Jesus mit Simon dem Aussätzigen Mahl – keine Krankheit, auch nicht AIDS, darf zu einem Ausschluss führen. Auch verweigert Jesus nicht das dionysische, ausgelassene Hochzeitsmahl zu Kanaan. Ganz im Gegenteil, Wasser verwandelt er zu Wein, obwohl schon alle genug getrunken hatten. Das brachte Jesus den Ruf ein „ein Fresser und Säufer“ zu sein. Es ist ein Symbol der Entgrenzung der Mahlgemeinschaft. Und beim Freundschaftsmahl des Lazarus lässt er die Demütigung Marias nicht zu, die teures Öl benutzt. Überschwängliche Freigebigkeit soll nicht als Verschwendung verurteilt werden. Beim letzten Abendmahl reicht Jesus auch dem Judas die Kommunion. Und erst als der ungläubige Thomas am Erscheinungsmahl teilnimmt, wird aus ihm der gläubige. So meinte dann Paulus, wenn ein Ungläubiger  zur Mahlgemeinschaft des Herrn hinzutritt, wird er auf Grund der liebevollen Aufnahme bei diesem Mahl erfahren, dass Gott unter den Christen wirkt (1 Kor. 14,25). Schließlich werden beim Gleichnis vom „Hochzeitsmahl“ alle eingeladen, Sünder, Arme, Blinde, Krüppel, Gute und Böse (Lk 14, 16ff. par.). Jede Diskriminierung beim Gastmahl wird ausgeschlossen. Diese Grundhaltung ist für die Abendmahlfeier im Geist Christi, die die Kirche begeht, entscheidend. Eucharistie ist Zeichen der Solidarität mit allen Menschen, die „mühselig und beladen“ sind. Wer ausschließt, schließt sich  selbst von der Gemeinschaft mit Christus aus.

Es mag nun scheinen, dass sich Paulus, an der Stelle des Korintherbriefes, die wir gehört haben, anders verhält. Er tadelt die, die zur Eucharistiefeier zusammenkommen. Im griechischen Originaltext spricht er von Schisma und Häresie. Worin besteht sie? Sie essen nicht in Wahrheit das Mahl, das Gemeinschaft mit Christus bedeutet. Warum? Beim Abendmahl fehlt die soziale Gerechtigkeit. Die einen sind satt und die anderen hungern. Wer den Armen das Brot verweigert, die Lebensgrundlage, der nimmt unwürdig am Herrenmahl teil. Die Brot- und Weinworte sind Zeichen der Liebe unter den Menschen. Darum ersetzt auch der Evangelist Johannes die Einsetzungsworte durch die Fußwaschung, als Symbol des Dienstes am Nächsten. Wie Jesus Christus sein Leben einsetzte für den konkreten Menschen, den Benachteiligten und aus der Gesellschaft Ausgeschlossenen, so ist es unser Auftrag, uns in seinem Sinn zu unserem Mitmenschen zu verhalten. Der Befreiungstheologe C. Torres sagte: „Es ist eine Beleidigung Christi, wenn die Eucharistie nicht gleichzeitig als Höhepunkt der menschlichen Liebe gelebt wird.“ Eucharistie ohne Versöhnung und Liebe ist Verhöhnung und die schlimmste Verkehrung der christlichen Botschaft. Ich kann nicht ein Zeichen der Liebe setzen, die Eucharistie, und zugleich gegen die Liebe in meiner Handlungsweise verstoßen. Das ist Schisma, das ist Häresie. Und so spricht Paulus davon, dass der „Tisch des Herrn“ zum „Tisch des Teufels“ wird (1.Kor. 10,21). Also: Die Aufrechterhaltung ungerechter Verhältnisse ist das einzige „Ausschlusskriterium“, weil sie die Eucharistie in ihrem Vollzug pervertiert, der jesuanischen Botschaft widerspricht und den Mitmenschen ausschließt und verachtet. Die Gerichtsfrage lautet nicht: Hast du alle Vorschriften der Gesetzeslehrer und Hierarchen befolgt, hast du kirchlich geheiratet, warst du evangelisch oder katholisch, hast du Kirchensteuer bezahlt usw., aber auch nicht, wie oft hast du das Abendmahl gefeiert, sondern hast du das getan, was mit der Eucharistie symbolisiert und bezeichnet wird, nämlich: Was du einem der geringsten Mitmenschen getan – aber auch angetan hast – das hast du mir getan. Daher die Mahnung des Paulus, nicht unsolidarisch das Brot zu essen und den Becher zu trinken. Eine „Apartheid“ darf es unter den Christen nicht geben. Wo sie aufgerichtet wird, wo konfessionsverschiedene Ehepaare nicht gemeinsam kommunizieren dürfen, wo verzweifelte Frauen, die ihre  Leibesfrucht  nicht austragen eo ipso exkommuniziert sind, wo hingegen Pinochet , Franco u.a.m., die Menschen unterdrückten und ermordeten, gern gesehene Gäste an der Kommunionbank waren,  da scheint dies tatsächlich zu diesem „Verständnis des Abendmahles“ im Widerspruch zu stehen, weil Lieblosigkeit die Eucharistie missbraucht.

Sehen wir davon ab, − jede Kirche müsste sich fragen, wieweit die Warnung des Paulus auf  sie zutrifft – dann ist es richtig, was schon 1986 Kard. Lehmann sagte, dass die gemeinsame Glaubensüberzeugung der Gegenwart Christi in den Zeichen von Brot und Wein nicht kirchentrennend ist. Und Benedikt XVI. sagte 1993, dass die Frage der gemeinsamen Eucharistie nicht auf das Problem der sog. „Gültigkeit“ eingeengt werden dürfe. Und wörtlich: „Die Heil schaffende Gegenwart des Herrn im evangelischen Abendmahl“ ist nicht zu leugnen. Warum soll einem Katholiken dieses Heil verwehrt sein? Darf irgendeine Autorität dem Heil der Menschen entgegenstehen? Die Antwort jedes Christen kann nur sein: NEIN!  Im Psalm (18, 30) heißt es: „Mit meinem Gott überspringe ich Mauern“ und „Durch den Glauben fielen die Mauern Jerichos“ (Hebr. 11, 30). Der Benediktinermönch und Mystiker Bede Griffiths O.S.B. (1906-1993) sagte im Hinblick auf die Eucharistie:  „‚Wir sind an zu viele Regeln und Gesetze gebunden‘. Worauf wir hoffen ist: ‚Diese Strukturen offen zu machen – denn eine religiöse Gemeinschaft sollte eine Gemeinschaft der Liebe sein.‘ So kann Jesus ‚gleichwohl gegenwärtig (sein) in Nicht-Katholiken und Nicht-Christen.‘“ Und nochmals Benedikt XVI. in seiner Enzyklika „Gott ist die Liebe“: Die Eucharistie muss praktisches Liebeshandeln werden, denn „die Kommunion zieht mich heraus zu ihm hin und damit zugleich in die Einheit mit ALLEN Christen.“ Auf diese Einheit kommt es an, dass wir sie realisieren. Und so gilt das Wort Johannes XXIII., das er als Konzilsabsicht verkündet hat: Wir wollen nicht wissen, wer Unrecht hat, wir wollen nicht wissen, wer Recht hat, wir möchten nur sagen: Wir wollen uns miteinander versöhnen. Unser gemeinsamer ökumenischer  Abendmahlgottesdienst soll ein Zeichen dieser Versöhnung unter den Konfessionen sein.

 

 

Fürbitten

 

Lasset uns beten zu Gott, unserem Vater,

und zu Jesus Christus, seinem Sohn,

und zum Heiligen Geist.

G. Kyrie eleison

Für die eine Kirche Christi in der ganzen Welt

lasset uns bitten um den Geist Gottes

und die Vielfalt seiner Gaben.

G. Kyrie eleison

Für die Regierenden in den Völkern,

dass sie Gerechtigkeit und Frieden aufrichten und schützen,

lasset uns bitten um die Weisheit Gottes.

G. Kyrie eleison

Für alle, die Unterdrückung oder Gewalt erleiden,

lasset uns bitten um die Macht Christi, des Befreiers.

G. Kyrie eleison

Für alle Opfer des sexuellen Missbrauchs,

dass sie in ihrer Würde geachtet werden,

lasset uns bitten um die allumfassende Liebe Gottes.

G. Kyrie eleison

Dass die Kirchen wieder ihre sichtbare Einheit entdecken

in der einen Taufe, die sie dem Leib Christi einverleibt,

lasset uns bitten um die Liebe Christi.

G. Kyrie eleison

Dass die Kirchen Gemeinschaft erlangen

in der Eucharistie an einem Tisch,

lasset uns bitten um die Kraft Christi.

G. Kyrie eleison

Dass die Kirchen gegenseitig ihre Ämter anerkennen

im Dienst des einen Herrn, dem sie gehören,

lasset uns bitten um den Frieden Christi.

G. Kyrie eleison

Dass wir mehr Courage zum zivilen Ungehorsam durch den guten Geist Christi erlangen mögen,                                    

lasset uns bitten um diese Gabe Christi.

G. Kyrie eleison

In Deine Hände, o Herr, befehlen wir alle, für die wir beten, im Vertrauen auf Deine Barmherzigkeit; durch Jesus Christus, Deinen Sohn, unseren Herrn.

G. Amen.

 

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