Benutzerordnung

Auszüge aus der Benutzungsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Seminarbibliothek (die vollständige Benutzungsordnung kann bei der Aufsicht der Wirtschaftswissenschaftlichen Seminarbibliothek eingesehen werden):


§ 1 Begriff der präsenten Benutzung und Öffnungszeiten der Bibliothek

(1) Präsente Benutzung bedeutet Nutzung der im Lesesaal der Wirtschaftswissenschaftlichen Seminarbibliothek aufgestellten Druckschriften oder anderen Informationsträgern (nachfolgend Werke genannt) zum Zwecke von Forschung, Lehre oder Studium. Die Nutzung zu anderen Zwecken kann von dem Direktor (der Direktorin) der Seminarbibliothek zugelassen werden. Die präsente Benutzung berechtigt nur zur Benutzung innerhalb des Lesesaal der Wirtschaftswissenschaftlichen Seminarbibliothek. Eine Mitnahme von Werken außerhalb des Lesesaales ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme von dieser Regelung wird in § 9 der Benutzungsordnung behandelt.

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§ 3 Verhalten in den Räumen der Bibliothek

(1) Jeder Benutzer (jede Benutzerin) ist verpflichtet, diese Benutzungsordnung einzuhalten und sich so zu verhalten, wie es dem Charakter der Bibliothek als einer wissenschaftlichen Arbeitsstätte entspricht. Alle die Ruhe störenden Handlungen (z.B. lautes Sprechen, Benutzung von Handys) sind zu unterlassen. 

(2) Mäntel und ähnliche Bekleidungsstücke, Schirme, Mappen, Laptoptaschen-/hüllen, Taschen und andere größere Gegenstände, Tiere, Lebensmittel, Getränke (ausgenommen sind Wasserflaschen) u.Ä. dürfen nicht in die Bibliothek mitgenommen werden. 

(3) Zur Aufbewahrung von Garderobe, Taschen, Mappen etc. stellt die Bibliothek Schließfächer zur Verfügung. Für diese Schließfächer gilt die in der Bibliothek ausgewiesene Benutzungsordnung.

(4) Bücher aus privaten Beständen oder an anderen Bibliotheken entliehene Bücher können nur dann in die Bibliothek mitgebracht werden, wenn vom Benutzer vor Betreten der Bibliothek für jedes Buch ein bei der Aufsicht ausgelegter Kontrollschein ausgefüllt worden ist. Dieser ist zusammen mit dem Buch der Aufsicht vorzulegen, welche die Richtigkeit der Angaben überprüft. Beim Verlassen der Bibliothek sind die Bücher und Scheine erneut unaufgefordert vorzuzeigen.

(5) Die Aufsicht ist angewiesen, den Benutzern (Benutzerinnen), die diese Regelungen nicht befolgen, das Betreten der Bibliothek (bzw. das Einbringen von Büchern) zu untersagen.  


§ 4 Ausübung des Hausrechts

(1) Das Hausrecht in den Räumen der Wirtschaftswissenschaftlichen Seminarbibliothek übt der Direktor (die Direktorin) der Seminarbibliothek, in Vertretung die Wissenschaftlichen Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) sowie das Bibliothekspersonal der Seminarbibliothek, aus. Den zum Zwecke der Einhaltung der Benutzungsordnung erteilten Anweisungen dieser Personen ist Folge zu leisten.

(2) Benutzern (Benutzerinnen), die gegen die Benutzungsordnung verstoßen haben, kann in schweren Fällen der Aufenthalt  in  den  Räumen  der Seminarbibliothek  bis  zu  einer endgültigen Entscheidung über den Ausschluss von der Benutzung nach § 21 der Benutzungsordnung untersagt werden. Hierüber entscheiden in Abwesenheit des Direktors (der Direktorin) der Seminarbibliothek die Wissenschaftlichen Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen) bzw. in dringenden Fällen das Bibliothekspersonal.

(3) Das Bibliothekspersonal kann von jedem Benutzer (Benutzerinnen) verlangen, dass er (sie) sich ausweist und dass er (sie) den Inhalt von mitgeführten Ordnern und ähnlichen Gegenständen vorzeigt.  


§ 5 Benutzung in den Lesesälen

(1) Innerhalb der Lesesäle hat im Interesse aller die zu einer ungestörten Arbeit erforderliche Ruhe zu herrschen. Rauchen, Essen, Trinken (außer Waser) und störendes Sprechen sind untersagt. Jeder Benutzer (jede Benutzerin) ist im Interesse aller zu rücksichtsvollem Verhalten verpflichtet.

(2) Die entnommenen Werke sind sorgfältig zu behandeln. Alle Beschädigungen, auch in Form von Eintragungen, Unterstreichungen oder sonstigen Markierungen, sind untersagt. Zuwiderhandlungen ziehen unweigerlich Schadensersatzansprüche nach sich.

(3) Die benutzte Literatur ist vor Verlassen der Bibliothek – spätestens jedoch 10 Minuten vor Ende der Öffnungszeit der Seminarbibliothek – ordnungsgemäß an ihren Standort zurückzustellen. Absichtliches Verstellen von Werken wird im Hinblick auf die unzumutbare Behinderung der anderen Bibliotheksbesucher von dem Direktor (der Direktorin) der Seminarbibliothek bzw. in Vertretung von den Wissenschaftlichen Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) oder dem Bibliothekspersonal mit einem vierwöchigen Ausschluss von der Benutzung der Bibliothek geahndet.

(4) Lesesaalplätze und Bücher des Präsenzbestandes können weder für den eigenen Gebrauch noch für andere vorbelegt werden.  


§ 16 Ausleihe für die Erstellung der Diplomarbeiten

(1) Kandidaten (Kandidatinnen) des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften, die ihre Diplomarbeiten anfertigen, haben bis zum Abgabetermin die Möglichkeit, bis zu 4 Bücher (keine Loseblattwerke, Zeitschriften, Zeitschriftenbände und allgemeine Nachschlagewerke) über das Wochenende auszuleihen. Kandidaten anderer Fachrichtungen bedürfen einer Sondergenehmigung des Direktors (der Direktorin) der Seminarbibliothek oder in Vertretung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters (der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin).

(2) Die Buchausleihe findet in der Regel freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr statt. Änderungen der Ausleihzeiten werden von dem Direktor (der Direktorin) der Seminarbibliothek oder in Vertretung von den Wissenschaftlichen Mitarbeitern (Mitarbeiterinnen) festgelegt und im Katalogsaal durch Aushang bekannt gegeben.

(3) Die entliehenen Bücher sind am darauffolgenden 1. Werktag bis spätestens 10.00 Uhr bei der Aufsicht zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist erfolgt der sofortige Ausschluss von jeder weiteren Ausleihe.  


§ 18 Schadensersatzpflicht

(1) Jeder Benutzer (jede Benutzerin) ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entstanden ist, dass der Benutzer (die Benutzerin) gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen hat.

(2) Bei Beschädigung eines Werkes ist Ersatzbeschaffung zu leisten. Als Beschädigung gilt auch das Beschriften und das An- und Unterstreichen. In besonders schweren Fällen wird Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt.

(3) Ist die Reparatur oder die Beschaffung eines vollwertigen Ersatzes nicht möglich, so kann die Bibliothek auf Kosten des Benutzers eine Reproduktion anfertigen lassen oder, sollte dies aus urheberrechtlichen Gründen nicht möglich sein, eine Ersatzsumme festsetzen.

(4) Bei Verlust eines Werkes ist der Benutzer (die Benutzerin) ebenfalls zur Schadensersatzleistung verpflichtet.  


§ 20 Ausschluss von der Benutzung

Zuwiderhandlungen gegen diese Ordnung können mit dauerndem oder zeitweiligem Ausschluss von der Benutzung geahndet werden. Über den Ausschluss von der Benutzung entscheidet der Direktor (die Direktorin) der Seminarbibliothek oder in Vertretung der Wissenschaftliche Mitarbeiter (Mitarbeiterinnen). Alle aus der Benutzungsordnung erwachsenden Verpflichtungen bleiben auch nach einem Ausschluss von der Benutzung bestehen.