Bachelor-Master-Prüfungsausschuss

Bachelor-Master-Prüfungsausschuss

Wahlperiode 2025 - 2027

Der Bachelor-Master-Prüfungsausschuss nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät die oberste Instanz zur Umsetzung der Richtlinien der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere für besondere Anträge und Widerspruchsverfahren zuständig. Seine Amtszeit beläuft sich auf zwei Jahre. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat gewählt. Den Vorsitz führt in der aktuellen Wahlperiode der Prodekan qua Amt. 


 

MitgliederStellvertreterInnen
Vorsitz 
Prof. Dr. Ingo Reich 
ProfessorInnen 

Prof. Dr. Philip Hahn

Prof. Dr. Jonas Nesselhauf

Prof. Dr. Holger Sturm

Prof. Dr. Christoph Fehige

Prof. Dr. Gabriele Clemens

Prof. Dr. Martin Vahrenhorst

Jun.-Prof. Dr. Annemarie Verkerk

NN

Akademische MitarbeiterInnen 

Dr. Cornelia Gerhardt

Max Penth

Maike Jung, M.A. 

Dr. Stephanie Blum

StudierendenvertreterInnen 

Guilia Cordier

Paul Schrickel

Melina Klein

Julia Friedrich

Studienkoordination (ohne Stimmrecht) 
Anne Müller-Leist 

 

Bescheide über die Eilkompetenzen

Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft (MA) [23.05.2025]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 23.05.2025

betreffend

den Nachweis über zwei moderne Fremdsprachen für den Zugang zum MA- Studiengangs „Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft“ (jeweils § 30 Abs. 2 Satz 1 der fachspezifischen Bestimmungen für das Erweiterte Hauptfach und Nebenfach).

Die notwendigen Änderungen sollen im Vorgriff auf eine Änderungsordnung ab Veröffentlichungsdatum gelten.

Konkret geht es um die folgende Änderung:

  1. Zugangsvoraussetzung bisher:
    Sprachkenntnisse auf fortgeschrittenem Niveau in zwei modernen Fremdsprachen (in der Regel in Englisch und Französisch), nachge- wiesen durch eine mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossene Schulausbildung (in einer Sprache eine dreijährige, in der anderen Sprache eine fünfjährige Schulausbildung). Eine der beiden Sprachen kann durch eine andere moderne Fremdsprache ersetzt werden (European Level B2/UNIcert II bzw. European Level C1/UNIcert III, je nachdem, ob die drei- oder fünfjährige Schulausbildung ersetzt werden soll).
  2. Sprachnachweis zukünftig:
    Sprachkenntnisse auf fortgeschrittenem Niveau in zwei Fremdsprachen (in der Regel in Englisch und Französisch), nachgewiesen durch eine mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossene Schulausbildung (in einer Sprache eine dreijährige, in der anderen Sprache eine fünfjährige Schulausbildung). Eine der beiden Sprachen kann durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden (European Level B2/UNIcert II bzw. European Level C1/UNIcert III, je nachdem, ob die drei- oder fünfjährige Schulausbildung ersetzt werden soll).
B2 (alle BA und MA) [22.06.2023]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 22.06.2023

betreffend

alle BA- und MA-Studiengänge der Philosophischen Fakultät.

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum gelten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Nachweise noch erbringen müssen, betreffen.

Konkret geht es um die folgende Anpassung:

Sofern die Studienordnung und/oder die fachspezifischen Bestimmungen eines Faches einen Sprachnachweis in einer modernen Fremdsprache fordern, so kann dieser Nachweis auch über den erfolgreichen Besuch eines Kurses mit dazugehöriger Kursprüfung auf dem geforderten Niveau, in der Regel B 2, am Sprachenzentrum der Universität des Saarlandes erfolgen.

DAF/DAZ (WBMA) [11.09.2023]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 11.09.2023

betreffend

den Nachweis über fortgeschrittene Deutschkenntnisse für Nicht-Muttersprachler*innen des weiterbildenden MA-Studiengangs „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der fachspezifi- schen Bestimmungen).

Die notwendigen Änderungen sollen im Vorgriff auf eine Änderungsordnung ab Veröffentlichungsdatum gelten.

Konkret geht es um die folgende Änderung:

  1. Sprachnachweis bisher:
    Der Nachweis ist durch ein anerkanntes Testverfahren (TestDaF mit mindestens TDN 4 in allen Bereichen, DSH-2 oder Goethe-Zertifikat C2) zu erbringen.
  2. Sprachnachweis zukünftig:
    Weiterhin kann ein äquivalenter Nachweis über ein fortgeschrittenes Kompetenzniveau in der Beherrschung des Deutschen durch den Abschluss eines deutschsprachigen Studiengangs oder die Hochschulreife aus einem deutschsprachigen Land erfolgen.
Europawissenschaften (BA) [19.03.2024]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 19.03.2024

betreffend

den Pflichtbereich der Ausrichtungen Neu-Zeit-Geschichte und Vergleichende Literaturwissenschaften der Kernbereich-Bachelor-Studiengänge Europawissenschaften.

Die notwendige Änderung soll ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden betreffen.

Konkret geht es um die folgende Änderung:

  1. Pflichtbereich „Erasmus-Auslandssemester“ bisher:
    An Prüfungsleistungen müssen an der ausländischen Hochschule 20 CP (StO 2020) bzw. 16 CP (StO 2023) erbracht werden, die vorab durch ein Learning Agreement verbindlich abgesprochen werden müssen. Eine Regelung für den Fall, dass Kurse während des Auslandssemesters nicht bestanden oder mehr als die geforderten CP erbracht werden ist nicht getroffen.
  2. Pflichtbereich „Erasmus-Auslandssemester“ zukünftig:
    Sollten Kurse an der ausländischen Hochschule nicht bestanden werden, so müs- sen die fehlenden CP für das Erasmus-Auslandssemester nachträglich über das erfolgreiche Absolvieren von Modulen des Wahlpflichtbereichs inkl. Optionalbereich der Studiengänge an der UdS erbracht werden.
    Mehr als die für den Auslandsaufenthalt geforderten CP können nach Maßgabe der Studienordnung (vollständige Module) in den Wahlpflichtbereich inkl. Optionalbereich eingebracht werden.
Germanistik-Sevilla (BA) [01.12.2023]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 01.12.2023

betreffend

die incoming students des BA Germanistik im Rahmen des Doppelabschlussabkommens mit Sevilla.

Die notwendige Änderung soll ab sofort eintreten und alle aktuell eingeschriebenen und künftigen incoming students der Universidad de Sevilla betreffen.

Konkret geht es um die folgende Änderung:

Die Studierenden aus Sevilla (Incomings) dürfen UdS-Prüfungsleistungen auch außerhalb der Immatrikulation an der UdS ablegen unter der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt des Ablegens der entsprechenden UdS-Prüfungsleistung im Doppelabschluss-Studiengang an der Universidad de Sevilla eingeschrieben sind. Der Nachweis ist über eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Universidad de Sevilla zu erbringen.

Interkulturelle Kommunikation (MA) [13.01.2025]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 13.01.2025

betreffend

die Pflichtmodule E (erweitertes Hauptfach) und C (Nebenfach), Modulelement „Kommunikationsoptimierung“ im MA Interkulturelle Kommunikation der Studienordnungen 2012 und 2021.

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.

Konkret geht es um die folgenden Änderungen:

  1. Prüfungsleistung in den o.g. Modulelement bisher:

    Mündliche Prüfung (benotet) oder Klausur (benotet)

  2. Prüfungsleistung in den o.g. Modulelement zukünftig:

    Mündliche oder schriftliche Prüfungsleistung (benotet)

Interkulturelle Kommunikation (MA) [07.02.2025]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 07.02.2025

betreffend

§ 35 der fachspezifischen Bestimmungen des erweiterten Hauptfaches und Nebenfaches MA Interkulturelle Kommunikation.

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten. 

Konkret geht es um die folgenden Änderungen:

Die Zugangsvoraussetzungen des erweiterten Hauptfachs sowie des Nebenfaches erhalten nachfolgenden Zusatz:
„Der/die Studierende kann vorläufig unter der Bedingung zuge- lassen werden, dass die Prüfungen zu Lehrveranstaltungen, die die festgestellten fehlenden fachlichen Inhalte behandeln, bis zum Ende des zweiten Fachsemesters (erstmalig) angetreten wer- den und das Bestehen der entsprechenden Prüfungen bis zum Ende des dritten Fachsemesters nachgewiesen wird.“

Katholische Theologie (BA) [14.12.2023]

Bescheid über die Eilkompetenz vom 14.12.2023

betreffend

den Vertiefungsbereich des BA-Hauptfachs Katholische Theologie.

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.

Konkret geht es um die Änderung der Kennzeichnung von Modulelementen von Pflicht- zu Wahlpflichtelementen. Betroffen sind die folgenden Module:

  1. Modul "Religion und Religionen":
    die Übungen "Judentum", "Einführung in das Judentum und seine Lernkultur" und "Einführung in das Judentum".
  2. Modul "Schwerpunktstudium/Berufsorientierung":
    die Übung "Religionspädagogik und Erwachsenenbildung" und die Vorlesung "Religionspädagogik außerschulischer Lernorte".
Kunst- und Bildwissenschaft (BA) [03.06.2024]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 03.06.2024

betreffend

die in § 37 Abs. 1 der Fachspezifischen Bestimmungen geregelten Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen des erweiterten BA-Hauptfachs Kunst- und Bildwissenschaft.

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen sowie künftigen Studierenden betreffen.

Konkret geht es um die folgenden Änderungen:

  1. Zulassungsvoraussetzungen in § 37 Abs. 1 bisher:
    „Das Niveau der Sprachvoraussetzungen orientiert sich am Stufensystem für Sprachvoraussetzungen (Latein/Griechisch/Hebräisch) der Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes. Es werden mindestens Lateinkenntnisse Stufe 2 (Lateinkurse I und II vorausgesetzt). Sie sind bis zum Anfang des dritten Semesters nachzuweisen.
    Für die Absolventen der Lateinkurse I und II wird ferner der Besuch des Lateinkurses III empfohlen. Die Zulassungsvoraussetzung kann bis zum Anfang des vierten Semesters nachgeholt werden. Im Schwerpunkt Kunstgeschichte sind die Lateinkenntnisse der Stufe 2 bis zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit nachzuweisen.“
  2. Zulassungsvoraussetzungen in § 37 Abs. 1 zukünftig:
    „Das Niveau der Sprachvoraussetzungen im Schwerpunkt Klassische Archäologie orientiert sich am Stufensystem für Sprachvoraussetzungen (Latein/Griechisch/Hebräisch) der Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes. Es werden mindestens Lateinkenntnisse Stufe 2 (Lateinkurse I und II vorausgesetzt). Sie sind bis zum Anfang des dritten Semesters nachzuweisen.
    Für die Absolventen der Lateinkurse I und II wird ferner der Besuch des Lateinkurses III empfohlen. Die Zulassungsvoraussetzung kann bis zum Anfang des vierten Semesters nachgeholt werden. Im Schwerpunkt Kunstgeschichte sind keine Lateinkenntnisse nachzuweisen.“
Kunstgeschichte (MA) [29.07.2024]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 29.07.2024

betreffend

die in § 30 Abs. 2 Punkt 3 der Fachspezifischen Bestimmungen geregelten Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen des erweiterten MA-Hauptfachs Kunstgeschichte.

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen sowie künftigen Studierenden betreffen. Konkret geht es um die folgenden Änderungen:

  1. Zulassungsvoraussetzungen in § 30 Abs. 2 Punkt 3 bisher:

„Für das Fachstudium werden gemäß § 18 Abs. 3 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnung die folgenden inhaltlichen Qualifikationen vorausgesetzt: (…)

  • Lateinkenntnisse, nachgewiesen durch das Latinum, mindestens dreijährigen Schulunterricht mit mindestens ausreichenden Leistungen oder Lateinkenntnisse der Stufe 2 des Stufensystems für Sprachvoraussetzungen der Philosophischen Fakultäten der UdS.“

  1. Zulassungsvoraussetzungen in § 30 Abs. 2 Punkt 3 zukünftig:

  • Entfällt -

Lateinkenntnisse (BA) [20.11.2023]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 20.11.2023

betreffend

die Bachelorstudiengänge der Philosophischen Fakultät, die Lateinkenntnisse erfordern.

Die notwendige Änderung soll ab Veröffentlichungsdatum eintreten.

Konkret geht es um die folgende Änderung:

Wird von Seiten der UdS die Latein I-Prüfung im Rahmen eines Vorkurses für Studienanfänger*innen blockweise unmittelbar vor der Aufnahme des Bachelorstudiums angeboten, ist eine Anerkennung im Bachelorstudium möglich, wenn

  • zum Zeitpunkt der Teilnahme am o.g. Intensivkurs, spätestens aber zum Zeitpunkt der Prüfung in diesem Kurs eine Zulassung zu einem entsprechenden Bachelorstudium sowie eine Matrikelnummer als Nachweis für die Einschreibung mit Gültigkeitsbeginn zum unmittelbar folgenden Semester vorliegt. Zudem muss das Bachelorstudium zum Gültigkeitsdatum der Einschreibung aktiv aufgenommen werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die UdS-Prüfung im neuen Semester (ab Gültigkeit der Einschreibung) als Sprachvoraussetzung ohne CP für das Bachelorstudium anerkannt werden.

LIDIT (MA) [06.03.2023]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 06.03.2023

betreffend

die Vorlesung im „Spezialisierungsmodul Literatur, Kultur und Medien in Italien“ im MA-Studiengang LIDIT.

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.

Konkret geht es um die folgende Änderung:

  1. Benennung des Modulelements bisher:
    Italienische Literatur (UdS) / Letteratura italiana (Salerno)
  2. Benennung des Modulements zukünftig:
    Italienische Philologie (UdS) / Filologia italiana (Salerno)
Notenumrechnung (BA) [20.03.2023]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 20.03.2023

betreffend

die Notenumrechnung des BA-Nebenfachs Rechtswissenschaften (18er-System) in das Notensystem der Philosophischen Fakultät (1,0 bis 4,0) in den BA-Hauptfächern Geschichte und Philosophie (HF+EHF).

Die notwendige Änderung soll ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen und künftigen Studierenden betreffen.

Konkret geht es um die folgende Änderung:

Die Noten aus der Fakultät R der UdS sollen in Analogie der Umrechnungstabelle des wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariats der UdS (Fakultät HW) in das Notensystem der Philosophischen Fakultät umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle Fakultät R zu P wird wie folgt festgelegt:

 

Punkte/Noten in "Rechtswissenschaften"Note im NF “Rechtswissenschaften” in der Philosophischen Fakultät
18-141,0
131,3
121,7
112,0
102,3
92,7
83,0
73,3
63,7
54,0
44,0
3-05,0
Philosophie (BA und MA) [01.07.2024+08.09.2026]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 01.07.2024 (Auszug) und 08.09.2026

betreffend

  1. a)  die Änderung der grundsätzlichen Form/Art der abzulegenden Philosophie-Prüfungsleistungen in den BA-Studiengängen
    1. Kunst- und Bildwissenschaft (EHF),
    2. Europawissenschaften (KB, alle Ausrichtungen),
    3. Philosophie (EHF/HF/NF/EF) und im
    4. MA (KB/NF) Philosophie

      (BA und MA Philosophie mit Ausnahme der Prüfungsform für die Abschlussarbeit)

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.

Konkret geht es um die folgenden Änderungen:

  1. Form/Art der Prüfungsleistungen im bisher:
    1. Klausur oder mündliche Prüfung
    2. Referat (mit schriftlicher Ausarbeitung) oder Hausarbeit
    3. Hausarbeit oder Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausaufgaben oder Klausur oder mündliche PrüfungForm/Art der Prüfungsleistungen zukünftig:
      Mündliche und/oder schriftliche Prüfungsleistung nach Maßgabe der/des Dozierenden
  2. Form/Art der Prüfungsleistungen zukünftig:
    Mündliche und/oder schriftliche Prüfungsleistung nach Maßgabe der/des Dozierenden

Die folgende notwendige Regelung soll ab Veröffentlichungsdatum [08.09.2026] eintreten und alle in der Studienordnung von 2013 aktuell eingeschriebenen BA-Studierenden, die die entsprechenden Module/Modulelemente noch absolvieren müssen, betreffen.

Konkret geht es um die folgenden Module/Modulelemente:

  • Vertiefungselemente werden weiterhin wie bisher angeboten.

  • Grundelemente (GE) / Einführungen:

    a) GE Philosophie des Geistes: Ab Wintersemester 26-27 wird die Veranstaltung (Modulelement) „GE Theoretische Philosophie 2: Ontologie und PdG“ anstelle der bisherigen Vorlesung „GE PdG“ angeboten. Achtung: Diese Veranstaltung findet im Wintersemester statt und nicht wie bisher die Vorlesung im Sommersemester.

    b) GE Erkenntnistheorie und GE Wissenschaftstheorie:

    • Wenn beide noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, dann müssen künftig das neue Modulelement „GE Theoretische Philosophie 1: Erkenntnistheorie und Wissenschaftstheorie“ (im Sommersemester) und ein Vertiefungselement (entweder eines zur Wissenschaftstheorie oder zur Erkenntnistheorie) absolviert werden.

    • Wenn eines noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, dann muss künftig das neue Modulelement „GE Theoretische Philosophie 1: Erkenntnistheorie und Wissenschaftstheorie“ (im Sommersemester) absolviert werden.

    c) GE Geschichte der Philosophie der Antike und Mittelalter und GE Geschichte der Philosophie Neuzeit und Gegenwart:

    • Wenn beide noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, dann müssen künftig das neue Modulelement „GE Geschichte der Philosophie“ (im Sommersemester) und ein Vertiefungselement zur Geschichte der Philosophie absolviert werden.

    • Wenn eines noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, dann muss künftig das neue Modulelement „GE Geschichte der Philosophie“ (im Sommersemester) absolviert werden.

    d) VL Einführung in die Praktische Philosophie und GE Ethik:

    • Wenn beide noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurden, dann muss künftig das neue Modulelement „GE Praktische Philosophie (Ethik)“ (im Wintersemester) absolviert werden. Hier muss kein zusätzliches Vertiefungselement absolviert werden (wegen Modulzusammensetzung).

    • Wenn eines noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde, dann muss künftig das neue Modulelement „GE Praktische Philosophie (Ethik)“ (im Wintersemester) absolviert werden (wegen der Kombination der Modulelementinhalte).

    e) GE Logik/Sprachphilosophie: Hierfür müssen die neuen Modulelemente „GE Sprachphilosophie und Logik 1“ (im Wintersemester) und „GE Sprachphilosophie und Logik 2“ (im Sommersemester) absolvieren.

    f) VL Einführung in die Theoretische Philosophie: Hierfür muss das neue Modulelement „Lesen, Argumentieren, Schreiben“ (im Wintersemester) absolviert werden.

Professionalisierungsbereich (BA) [11.11.2025]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 11.11.2025

betreffend

§ 3 Abs. 1 Fußnote 1 (Praktikum), § 3 Abs. 2 Fußnote 3 (Sprachen) und § 3 Abs. 2 Fußnote 7 (Auslandsaufenthalt im Haupt- oder Nebenfach) der Studienordnung des BA-Studiengangs Professionalisierungsbereich.

Die notwendigen Änderungen sollen ab dem Wintersemester 2025-26 gelten.

Konkret geht es um die folgende Änderung:

  1. Regelung bisher § 3 Abs. 1 Fußnote 1 Praktikum: Fachnahes, sechswöchiges Praktikum 240 Stunden.
  2. Regelung zukünftig: Fachnahes, sechswöchiges Praktikum 240 Stunden. Wenn im Haupt- oder Nebenfach ebenfalls ein Praktikum vorgesehen ist, müssen sich bei der Auswahl des Praktikums im Professionalisierungsbereich die Berufsfelder und die damit verbundenen Kompetenzen unterscheiden.
  3. Regelung bisher § 3 Abs. 2 Fußnote 3 (Sprachen): Ausgeschlossen sind Sprachen, die im Haupt- und Nebenfach studiert werden sowie Erstsprachen der Studierenden. In bereits erlernten Sprachen (Schulausbildung et cetera) sind für die Stufen A1 und A2 keine CP vorgesehen. Sonderregelungen sind nach Einzelfallprüfung durch den Prüfungsausschuss möglich.
  4. Regelung zukünftig: Ausgeschlossen sind Sprachen, die im Haupt- und Nebenfach studiert werden sowie Erstsprachen der Studierenden. In bereits erlernten Sprachen (Schulausbildung et cetera) sind für die Stufen A1 bis B1 keine CP vorgesehen. Sonderregelungen sind nach Einzelfallprüfung durch den Prüfungsausschuss möglich.
  5. Regelung bisher § 3 Abs. 2 Fußnote 7 (Auslandsaufenthalt im Haupt- oder Nebenfach): Eine Verlängerung des Auslandsaufenthaltes aus Haupt- und Nebenfach über den dort vorgegebenen Zeitraum hinaus ist möglich, wenn ein zusätzliches Semester mit anderen Veranstaltungen, ein zusätzliches Praktikum in einem anderen Bereich oder ein zusätzlicher Sprachkurs erbracht werden. Der Nachweis für den Professionalisierungsbereich muss separat erfolgen.
  6. Regelung zukünftig: Wenn im Haupt- oder Nebenfach ebenfalls ein Auslandsaufenthalt vorgesehen ist, müssen sich die beim Auslandsaufenthalt im Professionalisierungsbereich erworbenen Kompetenzen unterscheiden. Eine Verlängerung des Auslandsaufenthaltes aus Haupt- und Nebenfach über den dort vorgesehenen Zeitraum hinaus ist nur dann möglich, wenn ein zusätzliches Semester mit anderen Veranstaltungen, ein zusätzliches Praktikum in einem anderen Berufsfeld oder ein zusätzlicher Sprachkurs mit abweichendem Kompetenzniveau erbracht werden. Der Nachweis für den Professionalisierungsbereich muss separat erfolgen.
Sprechwissenschaft und Sprecherziehung (WBMA) [19.09.2022]

Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 19.09.2022

betreffend

die Zugangsvoraussetzungen zu den Modulen 7-12 im Pflichtbereich des weiterbildenden MA-Studien- gang Sprechwissenschaft und Sprecherziehung (§ 34 der fachspezifischen Bestimmungen des Studiengangs).

Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.

Konkret geht es um die folgenden Änderungen:

  1. Zulassungsvoraussetzung zu den Modulen 7-9 bisher: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Module 1-6
  2. Zulassungsvoraussetzung zu den o.g. Modulen zukünftig: keine
  3. Zulassungsvoraussetzung zu den Modulen 9-12 bisher: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Module 7-8
  4. Zulassungsvoraussetzung zu den o.g. Modulen zukünftig: keine


Zusammenstellung der Grundsatzentscheidungen des BA-MA-Prüfungsausschusses (Stand: 22.05.2025)

02.12.2015 – Fristgerechte Abgabe von Abschlussarbeiten

Zur Vermeidung künftiger Missverständnisse wird einstimmig nachfolgende Regelung bezüglich der fristgerechten Abgabe von Abschlussarbeiten beschlossen: „Eine Abschlussarbeit gilt als fristgerecht eingereicht, wenn sie bis spätestens 24 Uhr am Tag des Fristendes beim Prüfungssekretariat abgegeben wurde oder mit spätestens Datum Fristende postalisch gestempelt ist.“ Das Fristende wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bei Zulassung zur Abschlussarbeit schriftlich mitgeteilt. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt ebenfalls für Fristverlängerungen oder sonstige Fristsetzungen. 

 

02.05.2018 – Fristverlängerungen der Abschlussarbeit bei Trauerfällen

Der Vorsitzende informiert über die getroffenen Regelungen für Fristverlängerungen der Abschlussarbeit bei Trauerfällen, da die gesetzlichen Vorgaben hier keine adäquate Möglichkeit bieten. Beim Tod von Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister, Partner) oder diesen gleichgestellten Personen (z.B. wenn Großeltern an die Stelle der Eltern getreten sind) kann nach persönlicher Beratung und Vorlage entsprechender Nachweise eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 2-3 Wochen auch ohne ärztliche Krankschreibung erfolgen. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann beim Tod anderer Verwandter nach Einzelfallprüfung eine Verlängerung von bis zu einer Woche gewährt werden. Der Prüfungsausschuss begrüßt die Regelung. 

15.05.2025 – Umrechnungstabelle für das französische Notensystem

Umrechnungstabelle für Noten, die aus dem französischen ins deutsche Notensystem (Philosophische Fakultät der UdS) übertragen werden sollen laut Beschluss vom 15.05.2025:

 

20,00 – 16,001,0
15,99 – 14,001,3
13,99 – 13,501,7
13,49 – 13,002,0
12,99 – 12,502,3
12,49 – 12,002,7
11,99 – 11,503,0
11,49 – 11,003,3
10,99 – 10,503,7
10,49 – 10,004,0

Bei Fragen, Anregungen oder Kritik, wenden Sie sich bitte an:

studienbuero-p(at)uni-saarland.de

Bitte senden Sie Ihre Anfragen ausschließlich von Ihrer studentischen E-Mail-Adresse (Ihre Kennung@stud.uni-saarland.de).

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Anne Müller-Leist, M.A.

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Sprechzeit: Nach Vereinbarung