Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2026
- Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte gehören zu den in einem Betrieb beschäftigten Menschen mit Schwerbehinderung. Sie haben das aktive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung im Sinne von § 177 II SGB IX unabhängig davon, ob sie in den Betrieb eingegliedert sind.
- Werkstattbeschäftigte können nicht als Vertrauensperson oder Stellvertretung einer Vertrauensperson gewählt werden.
- Vorliegen muss eine anerkannte Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX oder eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX.
Allein die Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) führt nicht dazu, dass eine Person wahlberechtigt ist. - Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Werkstättenverordnung (WVO)) haben ein zweifaches Wahlrecht. Sie wählen sowohl in der WfbM als auch in dem Betrieb oder der Dienststelle, in der sich der ausgelagerte beziehungsweise betriebsintegrierte Arbeitsplatz befindet. Es ist unerheblich, dass zum Betrieb oder zu der Dienststelle kein vertragliches Arbeitsverhältnis besteht.
§ 177 Abs. 2 SGB IX setzt lediglich eine Beschäftigung voraus. Auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz üben die WfbM-Beschäftigten eine weisungsgebundene Tätigkeit aus und sind damit in den Betrieb oder in die Dienststelle eingegliedert. - Nicht nur die Beschäftigten aus dem Arbeitsbereich sind aktiv wahlberechtigt, sondern auch die Beschäftigten im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich.
An der Universität des Saarlandes findet am 28. Oktober 2026 die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung statt.
Amtszeit: 01.12.2026 bis 30.11.2030
Wählbare Personen: Wählbar ist jede in der Dienststelle nicht nur vorübergehend beschäftigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehört. Zu wählen sind die Schwerbehindertenvertretung und insgesamt drei stellvertretende Mitglieder. Auch selbst nicht schwerbehinderte Beschäftigte sind wählbar.
Wahlberechtigte Personen: Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen.
Generelle Stimmabgabe per Briefwahl: Der Wahlvorstand hat generelle schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. Die für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen werden allen Wahlberechtigten unaufgefordert an ihre dienstliche Adresse übermittelt.
Wahlvorschläge: Innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens können schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Stützunterschriften).
Den im Rahmen der Wahlvorschläge kandidierenden Personen wird die Möglichkeit gegeben, das von ihnen ggf. postulierte Wahlprogramm zu beschreiben und es der Wählerschaft auf der UdS-Webseite zur Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung bekanntzugeben. Interessierte kandidierende Personen sind gebeten, ihr Wahlprogramm in Form eines einzigen PDF-Dokuments innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens an den Wahlvorstand zu übermitteln.
Zeitplan
| Datum | Frist/Ereignis |
|---|---|
| 2. September 2026 | Auslegung des Wählerverzeichnisses |
| 9. September 2026 | Aushang des Wahlausschreibens |
| 23. September 2026 | Ende der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis |
| 23. September 2026 | Ende der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge |
| 1. Oktober 2026 | Bekanntmachung der Bewerber |
| Ab 7. Oktober 2026 | Versand der Wahlunterlagen |
| 28. Oktober 2026, 14 Uhr | Einreichfrist für Wahlunterlagen |
| 29. Oktober 2026, 11 Uhr | Stimmauszählung und Feststellung des Wahlergebnisses im Senatssaal (Campus Saarbrücken, Geb. A2 3, R. 1.09) |
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Wahlvorstand
Wahlausschreiben
Unterlagen zum Einreichen von Wahlvorschlägen
Kontakt zum Wahlvorstand
| Wahlvorstand | Stellvertretung |
|---|---|
| Luise Trapp (Vorsitzende) | Anastasia Kade |
| Michael Meyer | Jürgen Klesen |
| Dr. Eva Pohl | Stefanie Bourger |
E-Mail: sbv-wahl(at)uni-saarland.de