Prak­tika der Uni­ver­sität des Saar­landes - Anmel­dung und Zutei­lung

 

Sie sind Lehramtsstudierende*r der Universität des Saarlandes und möchten ein Praktikum an einer saarländischen Schule absolvieren. 

Die Anmeldefrist für die verschiedenen Praktika endet gemäß der Praktikumsordnung jeweils am 10. Januar bzw. am 10. Mai.
Verspätete Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden.

Bitte kontrollieren Sie in LSF immer den Erfolg Ihrer Anmeldung ("meine Veranstaltungen"). Es werden nur vollständige Anmeldungen (Telefonnummer, Angaben zu Abiturschule...) bearbeitet. Doppelanmeldungen für eine Praktikumsart, d. h. Anmeldungen in mehr als einem Fach, werden storniert.

Sollten in einem Fach mehr Anmeldungen eingehen als Praktikumsplätze zur Verfügung stehen, entscheidet die Fachrichtung über das Auswahlverfahren für die Teilnahme am Praktikum.

Ihre Anmeldung zu einem Praktikum ist verbindlich. Nach dem Ende der Abmeldefrist (s. u.) ist ein Rücktritt vom Praktikum nur noch aus triftigem Grund und unter Vorlage eines Nachweises (ärztliches Attest) möglich; andernfalls gilt das Nichterscheinen im Praktikum als Fehlversuch. 

Die Geschäftsstelle des Zentrums für Lehrerbildung leitet die vorliegenden Anmeldungen an das zuständige Prüfungssekretariat weiter. 

Grundlage für die Zuteilung zu den Praktikumsschulen sind Ihre in der Studierendendatenbank eingetragenen Daten (Fächer, Semesterzahl, Wohnadresse etc.). 

Fehlzeiten während des Praktikums müssen dem ZfL, den Dozent*innen und den Betreuungslehrer*innen frühzeitig und unter Vorlage eines Nachweises (ärztliches Attest) angezeigt werden. Die Teilnahme an Prüfungen und Klausuren ist während des Praktikums nur an den Nachmittagen möglich. Ggf. entstehende Fehltage werden nachgeholt.

Alle Lehramtsstudierenden müssen in jeder Praktikumsschule ein Erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE) vorlegen.
Um das Führungszeugnis bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz zu beantragen, benötigen Sie ein Formular mit Unterschrift und Stempel des Zentrums für Lehrerbildung. Dieses Formular können Sie hier ausdrucken. Um die Unterschrift zu erhalten, schicken Sie das Formular bitte vollständig ausgefüllt per Mail an isabelle.wagner[at]uni-saarland.de. Sie erhalten es umgehend per Post zurück.
Ein einmal beantragtes Erweitertes Führungszeugnis ist für die gesamte Dauer Ihres Lehramtsstudiums gültig.
Wenn ein/e Studierende/r kein Führungszeugnis vorlegt, kann die Schulleitung den Antritt des Praktikums verweigern. Bitte beachten Sie daher die Bearbeitungsdauer der Behörde von 2-6 Wochen und kümmern Sie sich rechtzeitig um die Beantragung.
Die Gebühren für das Führungszeugnis bei der Meldebehörde betragen 13 € und können in Fällen von nachgewiesener „Mittellosigkeit“ (Bafög) ausgesetzt werden.
Weitere Informationen zum Führungszeugnis finden Sie im Erlass betreffend die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich des Ministeriums für Bildung und Kultur oder besuchen Sie die Internetseite des Bundesamts für Justiz.

Laut Masernschutzgesetz müssen alle Studierenden, die nach 1970 geboren sind, für ihren Schulpraktikumsantritt gegenüber der Schulleitung einen gültigen Impfschutz gegen Masern nachweisen.
Nachweismöglichkeiten für den Impfschutz gegen Masern sind:
1. ein Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder), aus dem hervorgeht, dass bei Ihnen ein vollständiger Impfschutz gegen Masern besteht,​​​ oder
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt, oder
3. eine ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen Masern vorliegt, sodass Sie nicht geimpft werden können, oder
4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle (z. B. Gesundheitsamt) oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung (z. B. andere Schule, Kita) darüber, dass ein entsprechender Nachweis bereits erbracht wurde.
Wird der Nachweis über den Impfschutz gegen Masern vor Praktikumsantritt nicht erbracht, darf das Praktikum nicht absolviert werden!