Gremienarbeit
Bachelor-Master-Prüfungsausschuss
Wahlperiode 2023 - 2025
Der Bachelor-Master-Prüfungsausschuss nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist innerhalb der Fakultät die oberste Instanz zur Umsetzung der Richtlinien der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere für besondere Anträge und Widerspruchsverfahren zuständig. Seine Amtszeit beläuft sich auf zwei Jahre. Die Mitglieder werden vom Fakultätsrat gewählt. Den Vorsitz führt in der aktuellen Wahlperiode der Dekan qua Amt.
Mitglieder | StellvertreterInnen |
---|---|
Vorsitz | |
Prof. Dr. Ingo Reich | |
ProfessorInnen | |
Jun.-Prof. Dr. Jonas Nesselhauf Prof. Dr. Holger Sturm Prof. Dr. Christoph Fehige Prof. Dr. Heinrich Schlange-Schöningen | Prof. Dr. Augustin Speyer Jun.-Prof. Dr. Annemarie Verkerk Prof. Dr. Philip Hahn Prof. Dr. Gabriele Clemens |
Akademische MitarbeiterInnen | |
Dr. Cornelia Gerhardt Dr. Hanna Büdenbender | Alexander Hilpert Lucas Latzel |
StudierendenvertreterInnen | |
Clemens Beining Ben Posner | Alexandra Becker Anna-Lena Hoffmann |
Studienkoordination (ohne Stimmrecht) | |
Anne Müller-Leist |
Bescheide über die Eilkompetenzen
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 07.05.2024
betreffend
die in § 35 Abs. 2 der Fachspezifischen Bestimmungen geregelten Zugangsvoraussetzungen (Nachweis von zwei modernen Fremdsprachen) zum Erweiterten Hauptfach MA Altertumswissenschaften in den Ausrichtungen „Alte Geschichte“, „Klassische Archäologie“ und „Vor- und Frühgeschichte“ und dem Nebenfach MA Altertumswissenschaften.
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen sowie künftigen Studierenden betreffen.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
- EHF-Ausrichtungen „Alte Geschichte“, „Klassische Archäologie“ und „Vor- und Frühgeschichte“ und Nebenfach bisher:
Nachweis von Kenntnissen zweier moderner Fremdsprachen (eine davon muss Englisch oder Französisch sein) in einem Umfang, der ausreicht, die in diesen Sprachen verfasste Fachliteratur zu verstehen (vergleichbar den passiven Sprachanforderungen gemäß Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), nachgewiesen durch Schulzeugnisse oder ein Äquivalent. - EHF-Ausrichtungen „Alte Geschichte“, „Klassische Archäologie“ und „Vor- und Frühgeschichte“ und Nebenfach zukünftig:
Zusatz zur bisherigen Regelung „Der/die Studierende kann vorläufig zugelassen werden, wenn nur Kenntnisse einer modernen Fremdsprache im geforderten Umfang nachgewiesen werden, unter der Bedingung, dass die fehlenden Kenntnisse einer zweiten modernen Fremdsprache bis zu Anmeldung der Master-Arbeit nachgeholt werden.“
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 22.06.2023
betreffend
alle BA- und MA-Studiengänge der Philosophischen Fakultät.
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum gelten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Nachweise noch erbringen müssen, betreffen.
Konkret geht es um die folgende Anpassung:
Sofern die Studienordnung und/oder die fachspezifischen Bestimmungen eines Faches einen Sprachnachweis in einer modernen Fremdsprache fordern, so kann dieser Nachweis auch über den erfolgreichen Besuch eines Kurses mit dazugehöriger Kursprüfung auf dem geforderten Niveau, in der Regel B 2, am Sprachenzentrum der Universität des Saarlandes erfolgen.
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 11.09.2023
betreffend
den Nachweis über fortgeschrittene Deutschkenntnisse für Nicht-Muttersprachler*innen des weiterbildenden MA-Studiengangs „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ (§ 30 Abs. 1 Satz 3 der fachspezifi- schen Bestimmungen).
Die notwendigen Änderungen sollen im Vorgriff auf eine Änderungsordnung ab Veröffentlichungsdatum gelten.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
- Sprachnachweis bisher:
Der Nachweis ist durch ein anerkanntes Testverfahren (TestDaF mit mindestens TDN 4 in allen Bereichen, DSH-2 oder Goethe-Zertifikat C2) zu erbringen. - Sprachnachweis zukünftig:
Weiterhin kann ein äquivalenter Nachweis über ein fortgeschrittenes Kompetenzniveau in der Beherrschung des Deutschen durch den Abschluss eines deutschsprachigen Studiengangs oder die Hochschulreife aus einem deutschsprachigen Land erfolgen.
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 19.03.2024
betreffend
den Pflichtbereich der Ausrichtungen Neu-Zeit-Geschichte und Vergleichende Literaturwissenschaften der Kernbereich-Bachelor-Studiengänge Europawissenschaften.
Die notwendige Änderung soll ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden betreffen.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
- Pflichtbereich „Erasmus-Auslandssemester“ bisher:
An Prüfungsleistungen müssen an der ausländischen Hochschule 20 CP (StO 2020) bzw. 16 CP (StO 2023) erbracht werden, die vorab durch ein Learning Agreement verbindlich abgesprochen werden müssen. Eine Regelung für den Fall, dass Kurse während des Auslandssemesters nicht bestanden oder mehr als die geforderten CP erbracht werden ist nicht getroffen. - Pflichtbereich „Erasmus-Auslandssemester“ zukünftig:
Sollten Kurse an der ausländischen Hochschule nicht bestanden werden, so müs- sen die fehlenden CP für das Erasmus-Auslandssemester nachträglich über das erfolgreiche Absolvieren von Modulen des Wahlpflichtbereichs inkl. Optionalbereich der Studiengänge an der UdS erbracht werden.
Mehr als die für den Auslandsaufenthalt geforderten CP können nach Maßgabe der Studienordnung (vollständige Module) in den Wahlpflichtbereich inkl. Optionalbereich eingebracht werden.
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 01.12.2023
betreffend
die incoming students des BA Germanistik im Rahmen des Doppelabschlussabkommens mit Sevilla.
Die notwendige Änderung soll ab sofort eintreten und alle aktuell eingeschriebenen und künftigen incoming students der Universidad de Sevilla betreffen.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
Die Studierenden aus Sevilla (Incomings) dürfen UdS-Prüfungsleistungen auch außerhalb der Immatrikulation an der UdS ablegen unter der Voraussetzung, dass sie zum Zeitpunkt des Ablegens der entsprechenden UdS-Prüfungsleistung im Doppelabschluss-Studiengang an der Universidad de Sevilla eingeschrieben sind. Der Nachweis ist über eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Universidad de Sevilla zu erbringen.
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 02.05.2022
betreffend
die Zulassungsvoraussetzung „gleichzeitiger und erfolgreicher Abschluss von Modul A oder C“ im Aufbaumodul PSS1 des BA Germanistik im Rahmen des Doppelabschlussabkommens mit Sevilla.
Die notwendige Änderung soll ab sofort eintreten und alle aktuell eingeschriebenen inco- ming students der Universidad de Sevilla betreffen.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
- Zulassungsvoraussetzung im Aufbaumodul PSS1 bisher: Gleichzeitiger und erfolgreicher Abschluss von Modul A oder C.
- Zulassungsvoraussetzung zukünftig: Keine.
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 14.12.2023
betreffend
den Vertiefungsbereich des BA-Hauptfachs Katholische Theologie.
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.
Konkret geht es um die Änderung der Kennzeichnung von Modulelementen von Pflicht- zu Wahlpflichtelementen. Betroffen sind die folgenden Module:
- Modul "Religion und Religionen":
die Übungen "Judentum", "Einführung in das Judentum und seine Lernkultur" und "Einführung in das Judentum". - Modul "Schwerpunktstudium/Berufsorientierung":
die Übung "Religionspädagogik und Erwachsenenbildung" und die Vorlesung "Religionspädagogik außerschulischer Lernorte".
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 03.06.2024
betreffend
die in § 37 Abs. 1 der Fachspezifischen Bestimmungen geregelten Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen des erweiterten BA-Hauptfachs Kunst- und Bildwissenschaft.
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen sowie künftigen Studierenden betreffen.
Konkret geht es um die folgenden Änderungen:
- Zulassungsvoraussetzungen in § 37 Abs. 1 bisher:
„Das Niveau der Sprachvoraussetzungen orientiert sich am Stufensystem für Sprachvoraussetzungen (Latein/Griechisch/Hebräisch) der Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes. Es werden mindestens Lateinkenntnisse Stufe 2 (Lateinkurse I und II vorausgesetzt). Sie sind bis zum Anfang des dritten Semesters nachzuweisen.
Für die Absolventen der Lateinkurse I und II wird ferner der Besuch des Lateinkurses III empfohlen. Die Zulassungsvoraussetzung kann bis zum Anfang des vierten Semesters nachgeholt werden. Im Schwerpunkt Kunstgeschichte sind die Lateinkenntnisse der Stufe 2 bis zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit nachzuweisen.“ - Zulassungsvoraussetzungen in § 37 Abs. 1 zukünftig:
„Das Niveau der Sprachvoraussetzungen im Schwerpunkt Klassische Archäologie orientiert sich am Stufensystem für Sprachvoraussetzungen (Latein/Griechisch/Hebräisch) der Philosophischen Fakultäten der Universität des Saarlandes. Es werden mindestens Lateinkenntnisse Stufe 2 (Lateinkurse I und II vorausgesetzt). Sie sind bis zum Anfang des dritten Semesters nachzuweisen.
Für die Absolventen der Lateinkurse I und II wird ferner der Besuch des Lateinkurses III empfohlen. Die Zulassungsvoraussetzung kann bis zum Anfang des vierten Semesters nachgeholt werden. Im Schwerpunkt Kunstgeschichte sind keine Lateinkenntnisse nachzuweisen.“
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 29.07.2024
betreffend
die in § 30 Abs. 2 Punkt 3 der Fachspezifischen Bestimmungen geregelten Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungen des erweiterten MA-Hauptfachs Kunstgeschichte.
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen sowie künftigen Studierenden betreffen. Konkret geht es um die folgenden Änderungen:
Zulassungsvoraussetzungen in § 30 Abs. 2 Punkt 3 bisher:
„Für das Fachstudium werden gemäß § 18 Abs. 3 des allgemeinen Teils der Prüfungsordnung die folgenden inhaltlichen Qualifikationen vorausgesetzt: (…)
Lateinkenntnisse, nachgewiesen durch das Latinum, mindestens dreijährigen Schulunterricht mit mindestens ausreichenden Leistungen oder Lateinkenntnisse der Stufe 2 des Stufensystems für Sprachvoraussetzungen der Philosophischen Fakultäten der UdS.“
Zulassungsvoraussetzungen in § 30 Abs. 2 Punkt 3 zukünftig:
Entfällt -
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 20.11.2023
betreffend
die Bachelorstudiengänge der Philosophischen Fakultät, die Lateinkenntnisse erfordern.
Die notwendige Änderung soll ab Veröffentlichungsdatum eintreten.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
Wird von Seiten der UdS die Latein I-Prüfung im Rahmen eines Vorkurses für Studienanfänger*innen blockweise unmittelbar vor der Aufnahme des Bachelorstudiums angeboten, ist eine Anerkennung im Bachelorstudium möglich, wenn
- zum Zeitpunkt der Teilnahme am o.g. Intensivkurs, spätestens aber zum Zeitpunkt der Prüfung in diesem Kurs eine Zulassung zu einem entsprechenden Bachelorstudium sowie eine Matrikelnummer als Nachweis für die Einschreibung mit Gültigkeitsbeginn zum unmittelbar folgenden Semester vorliegt. Zudem muss das Bachelorstudium zum Gültigkeitsdatum der Einschreibung aktiv aufgenommen werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die UdS-Prüfung im neuen Semester (ab Gültigkeit der Einschreibung) als Sprachvoraussetzung ohne CP für das Bachelorstudium anerkannt werden.
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 06.03.2023
betreffend
die Vorlesung im „Spezialisierungsmodul Literatur, Kultur und Medien in Italien“ im MA-Studiengang LIDIT.
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
- Benennung des Modulelements bisher:
Italienische Literatur (UdS) / Letteratura italiana (Salerno) - Benennung des Modulements zukünftig:
Italienische Philologie (UdS) / Filologia italiana (Salerno)
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 20.03.2023
betreffend
die Notenumrechnung des BA-Nebenfachs Rechtswissenschaften (18er-System) in das Notensystem der Philosophischen Fakultät (1,0 bis 4,0) in den BA-Hauptfächern Geschichte und Philosophie (HF+EHF).
Die notwendige Änderung soll ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen und künftigen Studierenden betreffen.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
Die Noten aus der Fakultät R der UdS sollen in Analogie der Umrechnungstabelle des wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariats der UdS (Fakultät HW) in das Notensystem der Philosophischen Fakultät umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle Fakultät R zu P wird wie folgt festgelegt:
Punkte/Noten in "Rechtswissenschaften"" | Note im NF “Rechtswissenschaften” in der Philosophischen Fakultät |
---|---|
18-14 | 1,0 |
13 | 1,3 |
12 | 1,7 |
11 | 2,0 |
10 | 2,3 |
9 | 2,7 |
8 | 3,0 |
7 | 3,3 |
6 | 3,7 |
5 | 4,0 |
4 | 4,0 |
3-0 | 5,0 |
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidungen vom 01.07.2024 und 29.07.2024
betreffend
- a) die Änderung der grundsätzlichen Form/Art der abzulegenden Philosophie-Prüfungsleistungen in den BA-Studiengängen
- Kunst- und Bildwissenschaft (EHF),
- Europawissenschaften (KB, alle Ausrichtungen),
- Philosophie (EHF/HF/NF/EF) und im
MA (KB/NF) Philosophie
(BA und MA Philosophie mit Ausnahme der Prüfungsform für die Abschlussarbeit)
b) sowie die Zugangsvoraussetzungen im BA für alle „Vertiefungselemente Praktische Philosophie“
und „Vertiefungselement Theoretische Ethik“.
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.
Konkret geht es um die folgenden Änderungen:
- Form/Art der Prüfungsleistungen im bisher:
- Klausur oder mündliche Prüfung
- Referat (mit schriftlicher Ausarbeitung) oder Hausarbeit
- Hausarbeit oder Referat mit schriftlicher Ausarbeitung oder Hausaufgaben oder Klausur oder mündliche PrüfungForm/Art der Prüfungsleistungen zukünftig:
Mündliche und/oder schriftliche Prüfungsleistung nach Maßgabe der/des Dozierenden
- Form/Art der Prüfungsleistungen zukünftig:
Mündliche und/oder schriftliche Prüfungsleistung nach Maßgabe der/des Dozierenden - Zugangsvoraussetzungen für alle Vertiefungselemente „Praktische Philosophie“ im Vertiefungsmodul „Praktische Philosophie“ (und für das entsprechende Modul insgesamt) bisher:
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Grundelemente „Einführung in die Praktische Philosophie“ und „Einführung in die Ethik“. - Zugangsvoraussetzungen für alle Vertiefungselemente „Praktische Philosophie“ im Vertiefungsmodul „Praktische Philosophie“ (und für das entsprechende Modul insgesamt) zukünftig:
Entfällt. Zugangsvoraussetzungen für das Vertiefungselement „Theoretische Ethik“ im Grundmodul „Ethik“ bisher:
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Grundelemente „Einführung in die Praktische Philosophie“ und „Einführung in die Ethik“.
- Zugangsvoraussetzungen für das Vertiefungselement „Theoretische Ethik“ im Grundmodul „Ethik“ zukünftig:
Entfällt. - Zugangsvoraussetzungen für alle „Vertiefungselemente mit Schwerpunkt Praktische Philosophie“ im Vertiefungsmodul „Freies Modul“ bisher:
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Grundelemente „Einführung in die Praktische Philosophie“ und „Einführung in die Ethik“. Zugangsvoraussetzungen für alle „Vertiefungselemente mit Schwerpunkt Praktische Philosophie“ im Vertiefungsmodul „Freies Modul“ zukünftig:
Entfällt.Änderung des Nachtrags zum Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung
betreffend
die Änderung der grundsätzlichen Form/Art der abzulegenden Philosophie-Prüfungsleistungen in den BA-Studiengängen
- Kunst- und Bildwissenschaft (EHF),
- Europawissenschaften (KB, alle Ausrichtungen),
- Philosophie (EHF/HF/NF/EF) und im
- MA (KB/NF) Philosophie
- (BA und MA Philosophie mit Ausnahme der Prüfungsform für die Abschlussarbeit)
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.
Konkret geht es um die folgende Änderung:
Form/Art der Prüfungsleistungen zukünftig:
Mündliche und/oder schriftliche Prüfungsleistung nach Maßgabe der/des Dozierenden.
Die Dozierenden holen bis zur Verabschiedung der überarbeiteten Prüfungs- und Studienordnungen im Vorfeld das Einverständnis der Studierenden für diejenigen geplanten Prüfungsformen ein, die nicht bereits durch die derzeit noch gültigen Ordnungen abgedeckt sind.
Bescheid über die Eilkompetenzentscheidung vom 19.09.2022
betreffend
die Zugangsvoraussetzungen zu den Modulen 7-12 im Pflichtbereich des weiterbildenden MA-Studien- gang Sprechwissenschaft und Sprecherziehung (§ 34 der fachspezifischen Bestimmungen des Studiengangs).
Die notwendigen Änderungen sollen ab Veröffentlichungsdatum eintreten und alle aktuell eingeschriebenen Studierenden, die die entsprechenden Module noch absolvieren müssen, betreffen.
Konkret geht es um die folgenden Änderungen:
- Zulassungsvoraussetzung zu den Modulen 7-9 bisher: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Module 1-6
- Zulassungsvoraussetzung zu den o.g. Modulen zukünftig: keine
- Zulassungsvoraussetzung zu den Modulen 9-12 bisher: Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Module 7-8
- Zulassungsvoraussetzung zu den o.g. Modulen zukünftig: keine
Zusammenstellung der Grundsatzentscheidungen des BA-MA-Prüfungsausschusses (Stand: 18.10.2024)
Zur Vermeidung künftiger Missverständnisse wird einstimmig nachfolgende Regelung bezüglich der fristgerechten Abgabe von Abschlussarbeiten beschlossen: „Eine Abschlussarbeit gilt als fristgerecht eingereicht, wenn sie bis spätestens 24 Uhr am Tag des Fristendes beim Prüfungssekretariat abgegeben wurde oder mit spätestens Datum Fristende postalisch gestempelt ist.“ Das Fristende wird der Kandidatin bzw. dem Kandidaten bei Zulassung zur Abschlussarbeit schriftlich mitgeteilt. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt ebenfalls für Fristverlängerungen oder sonstige Fristsetzungen.
Der Vorsitzende informiert über die getroffenen Regelungen für Fristverlängerungen der Abschlussarbeit bei Trauerfällen, da die gesetzlichen Vorgaben hier keine adäquate Möglichkeit bieten. Beim Tod von Verwandten 1. Grades (Eltern, Kinder, Geschwister, Partner) oder diesen gleichgestellten Personen (z.B. wenn Großeltern an die Stelle der Eltern getreten sind) kann nach persönlicher Beratung und Vorlage entsprechender Nachweise eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 2-3 Wochen auch ohne ärztliche Krankschreibung erfolgen. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann beim Tod anderer Verwandter nach Einzelfallprüfung eine Verlängerung von bis zu einer Woche gewährt werden. Der Prüfungsausschuss begrüßt die Regelung.
Bei Fragen, Anregungen oder Kritik, wenden Sie sich bitte an:
studienbuero-p(at)uni-saarland.de
Bitte senden Sie Ihre Anfragen ausschließlich von Ihrer studentischen E-Mail-Adresse (Ihre Kennung@stud.uni-saarland.de).
Postanschrift
Universität des Saarlandes
Philosophische Fakultät
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