Habilitationen

Herzlich willkommen!

Hier finden Sie Informationen zum Habilitationsverfahren in der Philosophischen Fakultät

Die Habilitation ist der Nachweis über die Befähigung zur dauernden selbständigen Forschung und Lehre im Rahmen einer wissenschaftlichen Hochschule. Sie erfolgt durch die Verleihung der Venia legendi (Lehrbefugnis)  in einem Fachgebiet der Philosophischen Fakultät. Nach erfolgreicher Durchführung des Habilitationsverfahrens darf die Habilitandin / der Habilitand die Bezeichnung „Privatdozent*in“ führen. Die rechtliche Grundlage des Habilitationsverfahrens bildet die Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der UdS vom 15.01.2020, der Sie alle wichtigen Informationen entnehmen können.
Die Habilitationsordnung finden Sie hier.

Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um die Habilitation ist:

Dr. Britta Özen-Kleine
Campus, Geb. B3 1, Raum U19.1
b.oezenkleine[at]mx.uni-saarland.de
0681/302-57552

Die wichtigsten Stationen eines Habilitationsverfahrens im Überblick

Allgemeine Verfahrenshinweise

• Die Habilitation erfolgt durch Verleihung der Venia legendi (Lehrbefähigung) in einem Fachgebiet der Philosophischen Fakultät.
• Die Habilitation ist ein mehrstufiges Verfahren: Zu Beginn steht die Annahme als Habilitand*in an der Philosophischen Fakultät, es folgt eine maximal vierjährige Frist zum Verfassen der Habilitationsschrift sowie nach Fertigstellung die Eröffnung des eigentlichen Habilitationsverfahrens. Dieses umfasst die Begutachtung der Schrift(en), Kommissionssitzungen sowie das Habilitationskolloquium und muss innerhalb von acht Monaten abgeschlossen sein. Das Habilitationsverfahren endet mit der Antrittsvorlesung, in deren Rahmen die Venia legendi verliehen wird.
Zulassungsvoraussetzungen (s. dazu § 3 HabO 2020) sind der Besitz des Grades eines Doktors/einer Doktorin der Philosophie, Publikationen in dem Fachgebiet, für das die Venia legendi angestrebt wird (außer der Dissertation) sowie ein Habilitationsantrag (s. dazu unter 1.).
• Die Venia Legendi wird auf Grund einer Habilitationsschrift, eines Kolloquiums sowie einer eigenständig durchgeführten studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung zum Nachweis der pädagogischen Eignung verliehen.
• Die Habilitationsschrift kann durch mehrere öffentliche Schriften ersetzt werden, die von der/dem Verfasser*in eigens zu kennzeichnen sind und insgesamt einer Habilitationsschrift gleichwertig sein müssen (kumulative Habilitation).
• Das Kolloquium findet nach der Eröffnung des eigentlichen Verfahrens statt und besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag und anschließender Diskussion (s. dazu unter 4.).
• Die pädagogische Eignung der/des Habilitand*in/en wird im Rahmen einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung geprüft, die im Habilitationsverfahren abzuhalten ist. Die Habilitationskommission kann den Nachweis der pädagogischen Eignung jedoch als erbracht ansehen, wenn die/der Habilitand*in bereits in wenigstens drei Semestern studiengangbezogene Lehrveranstaltungen angeboten hat. 
• Alle Habilitationsleistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Sollen die Leistungen in einer anderen Sprache erbracht werden, ist dies beim Fakultätsrat formlos zu beantragen.

1. Annahme als Habilitand*in an der Philosophischen Fakultät

Vor der Eröffnung des eigentlichen Habilitationsverfahrens steht die Annahme als Habilitand*in an der Philosophischen Fakultät. Dafür wird zwischen der/dem Habilitand*in und der/dem Dekan*in eine Habilitationsvereinbarung geschlossen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

2. Dauer des Habilitationsverfahrens und Zwischenevaluierung

Die Frist für das Verfassen der Habilitationsschrift(en) beträgt maximal vier Jahre. Zwei Jahre nach der Annahme als Habilitand*in findet eine Zwischenevaluierung statt. Detaillierte Informationen zur Dauer, zur Möglichkeit der Fristverlängerung sowie zur Zwischenevaluierung finden Sie hier.

 

3. Eröffnung des Habilitationsverfahrens und Zusammensetzung der Kommission

Mit Fertigstellung der Habilitationsschrift(en) kann das eigentliche Habilitationsverfahren eröffnet werden. Die Eröffnung erfolgt durch einen Beschluss des Fakultätsrats, der auch die das weitere Verfahren begleitende Habilitationskommission einsetzt. Die Eröffnung muss bei der/dem Dekan*in beantragt werden. Zu dieser Phase der Habilitation finden Sie alle wesentlichen Informationen hier.

4. Das Habilitationsverfahren nach der Eröffnung

Das eigentliche Habilitationsverfahren ist innerhalb von acht Monaten durchzuführen, wobei die Frist in der vorlesungsfreien Zeit gehemmt ist, d. h. nicht weiter abläuft. Das Verfahren wird nun durch die vom Fakultätsrat eingesetzte Habilitationskommission durchgeführt und umfasst eine Reihe von Schritten, wie das Einholen der Gutachten zur Habilitationsschrift, eine öffentliche Auslage der Schrift und der Gutachten, Kommissionssitzungen sowie das Habilitationskolloquium. Detaillierte Informationen zu diesen Abläufen finden Sie hier.
 

5. Abschluss des Habilitationsverfahrens, Antrittsvorlesung und Verleihung der Venia legendi

Auf Grundlage der Stellungnahme der Habilitationskommission entscheidet der Fakultätsrat in der nächsten Sitzung nach dem Kolloquium, ob der/dem Kandidat*in/en die Venia legendi verliehen wird. Ist dies der Fall, wird die Habilitation im Rahmen der Antrittsvorlesung durch die/den Dekan*in mit Übergabe der Urkunde vollzogen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

Antrittsvorlesungen

Aktuelle Informationen zu Antrittsvorlesungen finden Sie  hier