Was muss ich sonst noch über das Teilzeitstudium wissen?

Das Studium in Teilzeit begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Studienangebots. Studierende in Teilzeit koordinieren ihr Studium eigenständig und werden bei Bedarf von Beratungseinrichtungen, insbesondere der Zentralen Studienberatung, unterstützt.

Für BAföG-Berechtigte gibt es derzeit keine Förderung während eines Teilzeitstudiums. Ein Teilzeitsemester wird bei der Wiederaufnahme des Vollzeitstudiums aber nur als halbes Hochschulsemester gerechnet. Teilen Sie den Wechsel in eine Teilzeit- bzw. Vollzeiteinschreibung daher unbedingt dem BAföG-Amt mit.

Studieren in Teilzeit kann Auswirkungen auf bestimmte Leistungen und Ansprüche haben, wie zum Beispiel auf Studienförderung, Aufenthaltsstatus, Krankenkasse etc.

Beim Studieren in Teilzeit dürfen maximal 60% des Studienvolumens erbracht werden. In die Berechnung gehen alle in einem Semester belegten Module ein, unabhängig davon, ob die Leistungen erfolgreich oder nicht erfolgreich erbracht wurden. Wird mehr als 60% des Studienvolumens erbracht, liegt ein Vollzeitstudium vor.

Der Semesterbeitrag wird beim Studieren in Teilzeit in voller Höhe fällig.

Gesetzliche Grundlagen

für ein Studium in Teilzeit an der Universität des Saarlandes:

  • § 79 Abs. 4 Saarländisches Hochschulgesetz
  • § 11 Immatrikulationsordnung der Universität des Saarlandes
  • Artikel 16 Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Masterstudiengänge
  • Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs