Leistungskontrollen

Leistungskontrollen

 

Wann finden die Leistungskontrollen statt?
Die Leistungskontrollen finden jeweils am Ende eines Semesters in der letzten Vorlesungswoche und in der ersten vorlesungsfreien Woche statt. Mitte September werden dann Wiederholungsprüfungen durchgeführt, für die nur diejenigen Studierenden zugelassen sind, die in den regulären Leistungskontrollen mindestens 40 und höchstens 49 Leistungspunkte erworben haben. Die genauen Termine werden jeweils durch Aushang im Glaskasten des Juristischen Prüfungsamtes oder im Internet bekannt gegeben.

Handelt es sich bei der Leistungskontrolle immer um eine schriftliche Prüfung?
Nein, Leistungskontrollen im Sinne von § 4 Absatz 1 StudO sind schriftliche oder mündliche Prüfungen.

Muss ich mich zu den Leistungskontrollen anmelden?
In der Regel wird eine Anmeldung zu den Leistungskontrollen nicht gefordert; Ausnahmen (z.B. bei mündlichen Prüfungen etc.) werden auf dem Terminaushang gesondert vermerkt bzw. vorher bekannt gegeben.

Wann hängen die Ergebnisse der Leistungskontrollen aus? Sind diese auch online zu finden?
Die Noten für die Leistungskontrollen im Wintersemester werden Anfang April, die Noten für die Leistungskontrollen im Sommersemester Anfang September durch Aushang im Glaskasten des Juristischen Prüfungsamtes oder im Internet bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Wiederholungskontrollen stehen jeweils etwa Mitte Oktober fest.

Was ist, wenn meine Matrikelnummer nicht auf den Ergebnislisten steht?
Auf den Aushängen werden nur die Ergebnisse der Studierenden, die mit dem Studienabschluss 1. juristische Prüfung eingeschrieben sind, veröffentlicht. Alle anderen Studierenden werden gebeten, ihre Klausur am Lehrstuhl des Klausurerstellers abzuholen!
Gehören Sie zu dem oben genannten Kreis und stehen trotz allem nicht auf der Liste, gehen Sie bitte zu dem Lehrstuhl des Klausurerstellers und fragen dort nach, wieso Sie nicht in die Liste aufgenommen wurden; evtl. war Ihre Matrikelnummer undeutlich geschrieben. Der Lehrstuhl muss dann schriftlich dem Juristischen Prüfungsamt im Dekanat Ihren Namen, Ihre Matrikelnummer und Ihre Note nachmelden.

Wo kann man die Leistungskontrollarbeiten abholen?
Die korrigierten Klausuren können am jeweiligen Lehrstuhl des Klausurerstellers abgeholt werden. Bitte beachten Sie hierzu die Öffnungszeiten der Sekretariate.

Bekomme ich eine Bescheinigung über meine Leistungen und wann?
Am Ende eines Studienjahres – meist Anfang September bzw. nach den Wiederholungskontrollen Mitte Oktober – werden Zeugnisse über die Leistungen aus dem entsprechenden Studienjahr ausgestellt. Diese werden per Post in der Regel an die Heimatadresse gesandt. Das Zeugnis enthält Hinweise zum Übergang ins nächste Studienjahr, eventuell über die Zulassung zu den Wiederholungskontrollen oder einen Hinweis zur Durchführung eines Beratungsgespräches.

Ich bin mit meiner Note unzufrieden – was soll ich tun?
Sollten Sie mit einer Note unzufrieden sein, wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Ersteller der Leistungskontrolle. Hierbei ist es erforderlich, dass Sie schriftlich darlegen, warum Sie der Ansicht sind, dass die Leistungskontrolle besser bewertet werden müsste.

Was mache ich, wenn ich krankheitsbedingt nicht an einer Leistungskontrolle teilnehmen kann?
§ 2a Abs. 1 Satz 4 JAO i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 JAG sieht vor, dass im Falle einer Verhinderung wegen Krankheit die voraussichtliche Dauer unverzüglich schriftlich beim Juristischen Prüfungsamt der Universität geltend zu machen und durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. Bitte beachten Sie, dass ein Attest eines Hausarztes bzw. eines Facharztes nicht ausreicht! (Diese Regelung gilt nur für die Hauptfachstudierenden, nicht aber für die Nebenfach- oder Doppelstudierenden!)

Wann werde ich zu den Wiederholungskontrollen zugelassen? Welche Wiederholungskontrollen darf ich mitschreiben?
Wurden in einem Studienjahr weniger als 50, aber mindestens 40 Leistungspunkte erworben, kann die Prüfung in den Lehrveranstaltungen, für die ein erfolgreicher Nachweis nicht erbracht worden ist, vor Beginn des nächsten Studienjahres (sprich: Mitte September) wiederholt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie dabei nur an den Leistungskontrollen teilnehmen dürfen, die Sie bei dem regulären Versuch mitgeschrieben und nicht bestanden haben bzw. bei denen Sie aufgrund krankheitsbedingter Nichtteilnahme nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt gefehlt haben.

Ich bin nicht zu den Wiederholungskontrollen zugelassen, obwohl ich weniger als 50, aber mindestens 40 Leistungspunkte erworben habe. Woran liegt dies?
Wie zuvor bereits geschildert, dürfen Sie nur an den Wiederholungskontrollen teilnehmen, die Sie bei dem regulären Versuch mitgeschrieben und nicht bestanden haben bzw. bei denen Sie aufgrund krankheitsbedingter Nichtteilnahme nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes entschuldigt gefehlt haben. Haben Sie nur an Leistungskontrollen teilgenommen, die in der Summe weniger als 50 Leistungspunkte ergeben, haben Sie keinen Anspruch auf Teilnahme an den Wiederholungskontrollen.

Ich habe bereits über 50 Leistungspunkte in den regulären Leistungskontrollen erreicht und möchte mich in einigen Klausuren verbessern bzw. an Leistungskontrollen teilnehmen, an welchen ich vorher nicht teilgenommen habe. Geht das?
Das Juristenausbildungsgesetz sieht eine freiwillige Teilnahme an den Wiederholungskontrollen nicht vor. Eine Teilnahme ist in beiden Fällen nicht möglich!