Masernschutz

Wichtige Informationen für (neue) Mitarbeiter*innen am Campus Homburg

Zum 01.03.2020 ist das Masernschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass u.a. für Mitarbeiter*innen in Gesundheitseinrichtungen (z.B. Krankenhäuser) ab dem 01.03.2020 eine Impfpflicht gegen Masern besteht. Diese Impfpflicht gilt für alle Mitarbeiter*innen (dazu gehören auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Praktikanten oder Hiwis), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Alle Mitarbeiter*innen - unabhängig davon, ob sie in Bereichen mit direktem Patientenkontakt arbeiten - müssen mind. zwei Masernschutzimpfungen oder eine ausreichende Masernimmunität nachweisen.

Bei der Universität des Saarlandes bedeutet dies konkret am Campus Homburg folgendes:

Tarifbeschäftigte

  • Neue Mitarbeiter*innen: Neu eingestellte Mitarbeiter*innen dürfen ab dem 01.03.2021 ihr Beschäftigungsverhältnis bei der Universität des Saarlandes nur dann aufnehmen, wenn sie vor Arbeitsbeginn einen entsprechenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine Masernimmunität nachgewiesen haben. 
    • Vorgehensweise: Mit dem Einstellungsauftrag erfolgt ein Hinweis, dass der einstellende Bereich die einzustellende Person über den Nachweis des Masernschutzes informiert und das Formular weitergeleitet hat. Die einzustellenden Mitarbeiter*innen legen ihrem Hausarzt / ihrer Hausärztin das Formular der Universität des Saarlandes (sowie den Impfpass) vor. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird dann anschließend an das Dezernat Personal geschickt.
    • Frist: Die Einstellung kann erst mit Vorliegen der Bescheinigung im Dezernat Personal erfolgen. Vorher ist kein Arbeitsbeginn möglich!
  • Laufende Beschäftigungsverhältnisse: Für Mitarbeiter*innen, die bereits vor dem 01.03.2021 bei der Universität des Saarlandes am Campus Homburg beschäftigt waren und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, muss ein Nachweis der Masernimmunität bzw. eines ausreichenden Impfschutzes erfolgen.
    • Vorgehensweise: Die Mitarbeiter*innen legen ihrem Hausarzt / ihrer Hausärztin alternativ dem Betriebsärztlichen Dienst (vorherige Terminvereinbarung) das Formular der Universität des Saarlandes (sowie den Impfpass) vor. Fehlende Impfungen können über den Hausarzt / die Hausärztin nachgeholt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird dann anschließend an das Dezernat Personal weitergeleitet.
    • Frist: bis spätestens 31. Juli 2021

 

Formular

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für GesundheitFragen und Antworten zum Masernschutzgesetz.

Beamtinnen und Beamten

  • Neue Beamtenverhältnisse:  
    • Vorgehensweise: Das Dezernat P informiert die einzustellenden Personen über die Erforderlichkeit eines Nachweises über eine Masernimmunität und stellt ihnen das Formular, mit dem die Masernimmunität nachgewiesen werden muss, zur Verfügung. Das Formular kann auch vorab (siehe unten) heruntergeladen werden. Die einzustellenden Mitarbeiter*innen lassen sich von ihrem Hausarzt/ ihrer Hausärztin ihre Masernimmunität auf dem Formular der Universität des Saarlandes bescheinigen. Das Formular kann ggf. auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung durch den Amtsarzt ausgefüllt werden. Hierzu ist es erforderlich, vorhandene Impfnachweise zur amtsärztlichen Untersuchung mitzubringen.
      Das ausgefüllte und unterschriebene Formular ist von der einzustellenden Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter anschließend an das Dezernat Personal, Personalservice für Beamte, zu schicken.
    • Frist: Eine Ernennung kann erst nach Vorliegen des Formulars im Dezernat Personal erfolgen. Vorher ist keine Ernennung möglich!
  • Laufende Beamtenverhältnisse: Für Mitarbeiter*innen, die bereits vor dem 01.03.2021 bei der Universität des Saarlandes am Campus Homburg beschäftigt waren und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, muss ein Nachweis der Masernimmunität bzw. eines ausreichenden Impfschutzes erfolgen.
    • Vorgehensweise: Die Mitarbeiter*innen legen ihrem Hausarzt / ihrer Hausärztin alternativ dem Betriebsärztlichen Dienst (vorherige Terminvereinbarung) das Formular der Universität des Saarlandes (sowie den Impfpass) vor. Fehlende Impfungen können über den Hausarzt / die Hausärztin nachgeholt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird dann anschließend an das Dezernat Personal weitergeleitet.
    • Frist: bis spätestens 31. Juli 2021

 

Formular

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für GesundheitFragen und Antworten zum Masernschutzgesetz.

Gastprofessuren

  • Neue Gastprofessuren:
    • Vorgehensweise: Die beantragende Einrichtung trägt dafür Sorge, dass mit dem Antrag auf Bestellung eines Gastprofessors/ eine Gastprofessorin der Nachweis über eine Masernimmunität durch Beifügen des erforderlichen Formulares erfolgt. Die beantragende Einrichtung informiert die für eine Bestellung vorgesehenen Personen so rechtzeitig über die Erforderlichkeit des Masernimmunitätsnachweises, das vor der Besetellung das erforderliche Formular vorgelegt werden kann.
    • Frist: Eine Bestellung zum/zur Gastprofessor*in am Campus Homburg ist nur nach vorheriger Vorlage des Formulares zum Nachweis der Masernimmunität möglich. Eine Beschäftigung als Gastprofessor*in am Campus Homburg vor einer offiziellen Bestellung durch den Universitätspräsidenten ist nicht erlaubt.
  • Laufende Gastprofessuren: Für Mitarbeiter*innen, die bereits vor dem 01.03.2021 bei der Universität des Saarlandes am Campus Homburg beschäftigt waren und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, muss ein Nachweis der Masernimmunität bzw. eines ausreichenden Impfschutzes erfolgen.
    • Vorgehensweise: Die Mitarbeiter*innen legen ihrem Hausarzt / ihrer Hausärztin alternativ dem Betriebsärztlichen Dienst (vorherige Terminvereinbarung) das Formular der Universität des Saarlandes (sowie den Impfpass) vor. Fehlende Impfungen können über den Hausarzt / die Hausärztin nachgeholt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird dann anschließend an das Dezernat Personal weitergeleitet.
    • Frist: bis spätestens 31. Juli 2021

 

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Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für GesundheitFragen und Antworten zum Masernschutzgesetz.

Professurvertretungen / Lehrstuhlvertretungen

  • Neue Dienstverhältnisse als Professurvertreter*in:  
    • Vorgehensweise: Das Dezernat P informiert die einzustellenden Personen über die Erforderlichkeit eines Nachweises über eine Masernimmunität und stellt ihnen das Formular, mit dem die Masernimmunität nachgewiesen werden muss, zur Verfügung. Das Formular kann auch vorab (siehe unten) heruntergeladen werden. Die einzustellenden Personen lassen sich von ihrem Hausarzt/ ihrer Hausärztin ihre Masernimmunität auf dem Formular der Universität des Saarlandes bescheinigen.
      Das ausgefüllte und unterschriebene Formular ist von der einzustellenden Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter anschließend an das Dezernat Personal, Personalservice für Beamte, zu schicken.
    • Frist: Eine Einstellung kann erst nach Vorliegen des Formulars im Dezernat Personal erfolgen. Vorher ist keine Einstellung möglich!
  • Laufende Dienstverhältnisse als Professurvertreter*in: Für Personen, die bereits vor dem 01.03.2021 bei der Universität des Saarlandes am Campus Homburg beschäftigt waren und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, muss ein Nachweis der Masernimmunität bzw. eines ausreichenden Impfschutzes erfolgen.
    • Vorgehensweise: Die Mitarbeiter*innen legen ihrem Hausarzt / ihrer Hausärztin alternativ dem Betriebsärztlichen Dienst (vorherige Terminvereinbarung) das Formular der Universität des Saarlandes (sowie den Impfpass) vor. Fehlende Impfungen können über den Hausarzt / die Hausärztin nachgeholt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird dann anschließend an das Dezernat Personal weitergeleitet.
    • Frist: bis spätestens 31. Juli 2021

 

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Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für GesundheitFragen und Antworten zum Masernschutzgesetz.

Lehrbeauftragte

  • Neue Lehrbeauftragte: Soweit es nicht ausgeschlossen ist, dass Sie im Rahmen Ihres Lehrauftrages in Kontakt mit Patienten des Universitätsklinikums kommen, muss eine Masernimmunität bzw. ein ausreichender Impfschutz nachgewiesen werden. Ob ein Patientenkontakt ausgeschlossen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Fakultät.
    • Vorgehensweise: Vor Erteilung eines Lehrauftrages lassen Sie sich von ihrem Hausarzt/ ihrer Hausärztin ihre Masernimmunität auf dem Formular der Universität des Saarlandes bescheinigen. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular ist von der/dem Lehrbeauftragten anschließend an das Dezernat Personal, Personalservice für Beamte, zu schicken.
    • Frist: Eine Bestellung kann erst nach Vorliegen des Formulars im Dezernat Personal erfolgen. Vorher ist keine Bestellung zur/zum Lehrbeauftragten möglich und eine Aufnahme der Tätigkeit nicht erlaubt!
  • Laufende Lehraufträge: Für Lehrbeauftragte, die bereits vor dem 01.03.2021 bei der Universität des Saarlandes am Campus Homburg einen Lehrauftrag ausüben, nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und ein Patientenkontakt im Rahmen des Lehrauftrages nicht auszuschließen ist, muss ein Nachweis der Masernimmunität bzw. eines ausreichenden Impfschutzes erfolgen.
    • Vorgehensweise:  Die Lehrbeauftragten legen ihrem Hausarzt / ihrer Hausärztin das Formular der Universität des Saarlandes (sowie den Impfpass) vor. Fehlende Impfungen können über den Hausarzt / die Hausärztin nachgeholt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird dann anschließend an das Dezernat Personal weitergeleitet.
    • Frist: bis spätestens 31. Juli 2021

 

Formular

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesministerium für GesundheitFragen und Antworten zum Masernschutzgesetz.

Postanschrift:

Universität des Saarlandes
Dezernat P – Personal
Standort Meerwiesertalweg
Postfach 15 11 50
66041 Saarbrücken

Besuchsadresse:

Meerwiesertalweg 15
66123 Saarbrücken

Der Briefkasten der Universität des Saarlandes im Meerwiesertalweg befindet sich am Haupteingang.