Erste Staatsprüfung (Lehramt)

Im Folgenden finden Sie die Ausführungsbestimmungen der mündlichen Prüfungen nach der LPO I in den Fächern Französisch, Italienisch und Spanisch.

1. Umfang der Prüfung

Die mündliche Prüfung im 1.Staatsexamen besteht aus einem fachwissenschaftlichen sowie einem fachdidaktischen Prüfungsteil. Der fachwissenschaftliche Teil stammt nach Wahl der Kandidat/innen aus einem der Bereiche Literaturwissenschaft, Sprachwissenschaft und Landeskunde/Kulturwissenschaft. Die beiden Prüfungsteile sollen sich eng aufeinander beziehen; die Wahl des fachwissenschaftlichen Teils hat daher Auswirkungen auf den fachdidaktischen: Literaturwissenschaft soll möglichst mit Literaturdidaktik, Sprachwissenschaft mit Sprachdidaktik bzw. unterrichtsrelevanten sprachlichen Themen und Landeskunde/Kulturwissenschaft mit Didaktik der Landeskunde/Kulturwissenschaft geprüft werden.

Die Kandidat/innen wählen - in Abstimmung mit den Prüfer/innen - in dem gewählten fachwissenschaftlichen Bereich zwei Spezialgebiete; Überblicks-und Orientierungswissen wird vorausgesetzt. (In der Literaturwissenschaft werden pro Spezialgebiet in der Regel mindestens zwei Primärtexte behandelt sowie pro Gebiet acht Werke der Sekundärliteratur, drei Werke der Sekundärliteratur sollen das Thema schwerpunktmäßig behandeln. Die Anforderungen in der Sprachwissenschaft sowie in der Landeskunde/Kulturwissenschaft sind analog.) 
Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Prüfungsteile sollen verschränkt und im gleichen zeitlichen Umfang geprüft werden. Die Abfolge der Teilprüfungen wird durch die Prüfer/innen festgelegt. 
 
Gesamtdauer der Prüfung:  40 Minuten

2. Prüfer/innen

Die Prüfer/innen des fachwissenschaftlichen Prüfungsteils werden von den Kandidat/innen aus der Gruppe der Professor/innen, die Prüfer/innen des fachdidaktischen Prüfungsteils aus der Gruppe der teilabgeordneten Lehrer/innen gewählt.

3. Prüfungssprache

Einer der beiden fachwissenschaftlichen Prüfungsteile wird in der Fremdsprache geprüft. Sprachliche Mängel in der zielsprachlichen Kompetenz, welche die Kommunikation über die fachwissenschaftlichen Inhalte beeinträchtigen, werden bei der Bewertung der fachlichen Leistung berücksichtigt.

4. Berechnung der Note

Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus der Note des fachwissenschaftlichen sowie des fachdidaktischen Prüfungsteils zusammen.