21.02.2019

TIPP des Monats

Urlaub rund um die Faschingstage

Wie in den letzten Jahren gilt für die Angestellten für Rosenmontag (04.03.2019) die gleiche Regelung wie für die saarländischen Beamtinnen und Beamten. Der Rosenmontag ist also dienstfrei und es muss hälftig vor- oder nachgearbeitet werden.

Sollten Sie vorhaben mehrere Tage Urlaub zu nehmen, so achten Sie bitte darauf, den Rosenmontag aus dem beantragten Zeitraum auszunehmen, also nur bis zum 01.03 und/oder ab dem 05.03. Urlaub zu nehmen.