Master-BWL-SO 2014

Dies ist eine nichtamtliche Version der Ordnung. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die offiziell veröffentliche Version im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.

Studienordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 27. Februar 2014

Der Abteilungsausschuss der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie § 54 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ordnung über die Einsetzung beschließender Ausschüsse in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 24. Oktober 2012 (Dienstbl. S. 276) und auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542) folgende Studienordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre erlassen, die nach Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542, Master-Prüfungsordnung).

§ 2 Ziele des Studiengangs

Im forschungsorientierten Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre werden die Grundlagen und Kompetenzen des Bachelor-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre aufgegriffen und vertieft, was dazu führt, dass die Absolventinnen/die Absolventen des Master-Studiengangs über fundierte Kenntnisse in einzelnen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre sowie über ein hohes Maß an Eigenständigkeit und Methodenkompetenz verfügen. Ziel des Studiengangs ist es, auf eine anspruchsvolle Forschungs-, Entwicklungs- oder Führungstätigkeit im betriebswirtschaftlichen Bereich vorzubereiten.

§ 3 Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in die Bereiche

  • Stammbereich Betriebswirtschaftslehr
  • zusatzbereich Betriebswirtschaftslehre
  • Wahlbereich und
  • Wissenschaftliches Arbeiten.

Die einzelnen Bereiche lassen sich in Module bzw. Modulelemente einteilen, die den Kategorien gemäß § 2 der Master-Prüfungsordnung zugeordnet sind. Für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre sind die Module bzw. Modulelemente i. d. R. den Kategorien Vorlesung (V), Übung (Ü), Studienprojekt (PA), Seminar (S) sowie Seminararbeit (SA) zugeordnet. Jede Studierende/jeder Studierender des Master-Studiengangs muss außerdem eine Abschlussarbeit, die Master-Abschlussarbeit (M), verfassen. Jedes Modul hat ein in Credit Points (CP) angegebenes Gewicht, das seinen Umfang wiedergibt. Module schließen in der Regel mit einer benoteten Leistungskontrolle (Modulprüfung) ab, deren Gesamtheit die Master-Prüfung (120 CP) bildet.

§ 4 Studienbeginn

Das Master-Studium kann in jedem Wintersemester und in jedem Sommersemester aufgenommen werden.

II. Master-Studiengang

§ 5 Studienbereiche und Module

(1) Das Master-Studium der Betriebswirtschaftslehre setzt sich aus folgenden Bereichen zusammen:

  1. Stammbereich Betriebswirtschaftslehre (min. 48 CP),
  2. Zusatzbereich Betriebswirtschaftslehre (min. 6 CP),
  3. Wahlbereich (verbleibende CP),
  4. Wissenschaftliches Arbeiten (42 CP).

(2) Vorlesungen (V) vermitteln theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen eines größeren zusammenhängenden Gegenstandsbereichs, die in der Regel in Form eines Lehrvortrages vermittelt werden. Übungen (Ü) beziehen sich in der Regel auf einzelne Vorlesungen und dienen der anwendungsorientierten Vertiefung der Vorlesungsinhalte, im Sinne angeleiteten Bearbeitens von Übungsaufgaben und Fallstudien, Anwendung von Softwaresystemen u. a. m. Studienprojekte (PA) dienen der Anwendung und Vertiefung erlernter theoretischer, konzeptioneller und methodischer Grundlagen. Studierende sollen an exemplarischen Frage- und Themenstellungen wissenschaftliche Modelle erläutern sowie Forschungsergebnisse darstellen und diskutieren. Im Rahmen der Präsentation der Ergebnisse der Studienprojekte sollen sie zusätzlich Präsentationskompetenzen erwerben. Seminare (S) und Seminararbeiten (SA) dienen der Vermittlung der Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens, der eigenständigen Erarbeitung eines abgegrenzten Themengebietes und seiner Forschungsfragestellungen und -ergebnisse sowie – im Rahmen der Vorstellung der Seminararbeit – dem Erwerb von Präsentationskompetenzen. Die Master-Abschlussarbeit (M) vertieft und erweitert die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten durch die eigenständige Bearbeitung einer abgegrenzten wissenschaftlichen Aufgabenstellung. In Modulen können Prüfungsvorleistungen oder Semesterleistungen vorgesehen werden, die in das Modulhandbuch aufzunehmen sind. Art und Umfang der Prüfungsvorleistungen oder Semesterleistungen werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben. Ein Modul kann nicht gewählt werden, wenn es im vorangegangenen Bachelor-Studiengang als Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Verhältnis der Kleingruppenveranstaltungen (z.B. Übungen, sonstige Seminare ohne Seminararbeit) zu Vorlesungen soll mindestens 35 % zu 65 % betragen.

(3) Das Master-Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 120 CP, inklusive einer Master-Abschlussarbeit im Umfang von 30 CP.

(4) Der Stammbereich Betriebswirtschaftslehre umfasst folgende Unterbereiche:

  1. Management und Marketing,
  2. Finanzen und Rechnungswesen,
  3. Wirtschaftsinformatik und Informationssysteme.

Aus diesem Bereich sind Module im Umfang von min. 48 CP zu belegen. Die Module werden i. d. R. einmal jährlich angeboten und umfassen i. d. R. min. 32 SWS / i. d. R. VÜ. Die Module werden i. d. R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Aus jedem der Unterbereiche sind Module im Umfang von mindestens 12 CP zu belegen.

(5) Der Zusatzbereich Betriebswirtschaftslehre umfasst folgende Unterbereiche:

  1. Management und Marketing,
  2. Finanzen und Rechnungswesen,
  3. Wirtschaftsinformatik und Informationssysteme,
  4. Studienprojekt (Modul im Umfang von 15 CP / PA),
  5. weitere Zusatzmodule.

Aus diesem Bereich sind Module im Umfang von min. 6 CP zu belegen. Die Module werden – mit Ausnahme von 4. – i.d.R. einmal jährlich angeboten und umfassen i. d. R. min. 4 SWS / i. d. R. VÜ. Die Module werden i.d.R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Unter 5. können – vom Prüfungsausschuss bzw. per Delegation von der Studiengangsverantwor­tlichen/vom Studiengangsverantwortlichen zu bestimmende – Module des Lehrangebots der Abteilung Wirtschaftswissenschaft gewählt werden.

(6) Der Wahlbereich umfasst folgende Module:

  1. unbelegte Module aus dem Stammbereich Betriebswirtschaftslehre,
  2. unbelegte Module aus dem Zusatzbereich Betriebswirtschaftslehre,
  3. weitere Wahlmodule.

Aus diesem Bereich sind Module bis zum Umfang von 24 CP zu belegen, soweit dies nicht durch erbrachte Leistungen im Stammbereich Betriebswirtschaftslehre, im Zusatzbereich Betriebswirtschaftslehre und im Bereich Wissenschaftliches Arbeiten erfolgt ist. Die Module werden i. d. R. einmal jährlich angeboten / i. d. R. VÜ. Die Module werden i. d. R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Ein Studienprojekt kann entweder im Zusatzbereich Betriebswirtschaftslehre oder im Wahlbereich eingebracht werden. Unter 3. können – vom Prüfungsausschuss bzw. per Delegation von der Studiengangsverantwortlichen/vom Studiengangsverantwortlichen zu bestimmende – Module des Lehrangebots der Universität des Saarlandes gewählt werden. Studierende haben unter 3. die Möglichkeit, einen Antrag an den Prüfungsausschuss auf Anerkennung des geleisteten studentischen Engagements (Mitarbeit bei der akademischen Selbstverwaltung) im Umfang von maximal 3 CP zu stellen.

(7) Der Bereich Wissenschaftliches Arbeiten umfasst folgende Module:

1. Seminararbeit (12 CP / SA),

2. Master-Abschlussarbeit (30 CP / M).

Beide Module müssen belegt werden. Themenstellerin/Themensteller der Seminararbeit und der Master-Abschlussarbeit kann sein, wer zugelassene/r Prüferin/Prüfer der Abteilung Wirtschaftswissenschaft ist. Die Zulassung zur Seminararbeit und zur Master-Abschlussarbeit kann Zulassungsbeschränkungen unterliegen. Die Themenstellerin/der Themensteller der Seminararbeit kann im Umfang von max. 6 CP bereits erbrachte Leistungen in dem Themengebiet der Seminararbeit verlangen. Die Themenstellerin/der Themensteller der Master-Abschlussarbeit kann im Umfang von max. 12 CP erbrachte Leistungen in dem Themengebiet der Master-Abschlussarbeit verlangen.

(8) Die konkrete Ausgestaltung der Module und Unterbereiche im Modulhandbuch erfolgt mit Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann diese Zustimmung fallweise oder generell der Studiengangsverantwortlichen/dem Studiengangsverantwortlichen übertragen.

§ 6 Schwerpunkt

Für Studierende, die im Rahmen ihrer Stamm-, Zusatz- und Wahlmodule einen inhaltlichen Schwerpunkt belegt haben (mindestens 42 CP) und die Module im Bereich Wissenschaftliches Arbeiten in eben diesem definierten Schwerpunkt erbracht haben, kann dieser Schwerpunkt auf Antrag im Zeugnis ausgewiesen werden. Die konkrete Ausgestaltung der angebotenen Schwerpunkte erfolgt mit Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann diese Zustimmung fallweise oder generell der Studiengangsverantwortlichen/dem Studiengangsverantwortlichen übertragen. Die Ausgestaltung der Schwerpunkte ist der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan anzuzeigen und durch sie/ihn in geeigneter Form zu veröffentlichen.

§ 7 Studienplan und Modulhandbuch

(1) Die Studiendekanin/der Studiendekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung einen Studienplan und gibt diesen in geeigneter Form bekannt.

(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang der Module, Angaben zum Zeitablauf sowie Empfehlungen zum Aufbau des Studiums. Das jeweils aktuelle Modul-Angebot in den verschiedenen Bereichen wird im Vorlesungsverzeichnis des jeweiligen Semesters bekannt gegeben.

(3) Detaillierte Informationen zu den Inhalten der Module und Modulelemente werden im Modulhandbuch beschrieben, das in geeigneter Form bekannt gegeben wird. Änderungen an den Festlegungen des Modulhandbuchs, die nicht in dieser Studienordnung geregelt sind, sind der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan anzuzeigen und in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 8 Studienberatung

(1) Die Studienfachberatung auf Modulebene wird durch die Modulverantwortlichen wahrgenommen.

(2) Die Studierenden sollten eine Studienberatung in Anspruch nehmen, insbesondere:

  • bei Studienbeginn,
  • im Falle unzureichender Studienfortschritte im Sinne der Fortschrittskontrolle, geregelt in der Master-Prüfungsordnung,
  • im Falle eines Studiengang- oder Hochschulwechsels.

(3) Für die allgemeine Studienberatung ist die Zentrale Studienberatung der Universität zuständig. Sie bietet Informationen und persönliche Beratung auch fachübergreifend an.

III. Schlussbestimmungen

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Die Studienordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 ihr Studium im Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 25. März 2010 (Dienstbl. S. 852) und der Studienordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 25. März 2010 (Dienstbl. S. 867) ab.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Studienordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 25. März 2010 können letztmalig im Sommersemester 2017/2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Master-Prüfungsordnung vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542) richten.

Saarbrücken, 23. Mai 2014

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber