Bachelor-WiWi-PO 2013

Dies ist eine nichtamtliche Version der Ordnung. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die offiziell veröffentliche Version im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.

Prüfungsordnung für die Bachelor- Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft vom 25. April 2013

Der Abteilungsausschuss der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund des § 59 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) und auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Master-Studiengänge (BMRPO) vom 12. Mai 2010 (Dienstbl. S. 208) folgende Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, erlassen, die nach Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes und des Universitätspräsidiums hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit

Diese Ordnung regelt die Prüfungen für die Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes. Zuständig für die Organisation von Lehre, Studium und Prüfung ist die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes, sowie bei den fakultätsübergreifenden Bachelor-Studiengängen die jeweils betroffenen Fakultäten.

§ 2 Grundsätze

Das Studium gliedert sich in Module bzw. Modulelemente, die den Kategorien Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Arbeitsgemeinschaften (AG), Projektarbeiten (PA), Praktika (P), Schulpraktika (SP), Seminararbeiten (S), Proseminaren (PS) sowie Bachelor-Abschlussarbeit (B) zugeordnet werden können. Jedes Modul bzw. ggf. Modulelement hat ein in Creditpoints (CP) angegebenes Gewicht, das den Umfang des Moduls bzw. Modulelements wiedergibt, und schließt mit einer i. d. R. benoteten Modulprüfung ab. Bestandene Modulprüfungen sind i. d. R. studienbegleitende Prüfungsleistungen, aus denen sich zusammen mit der Bachelor-Abschlussarbeit sowie ggf. entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung der Seminar- und/oder Projektarbeit die Bachelor-Prüfung zusammensetzt. Das Bachelor-Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 180 CP, inklusive Bachelor-Abschlussarbeit mit einem Umfang von 12 CP. Ein CP entspricht einem Studienaufwand (Workload) von 30 Stunden.

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Bachelor-Prüfung beträgt im Vollzeitstudium 6 Semester, im Teilzeitstudium bis zu 12 Semester.

(2) Werden nur Teile des Bachelor-Studiums in Teilzeit gestaltet, verlängert sich die Regelstudienzeit gemäß Absatz 1 wie folgt:

  1. bei einem oder zwei Teilzeitsemester um ein Semester;
  2. bei drei oder vier Teilzeitsemestern um zwei Semester;
  3. bei fünf oder sechs Teilzeitsemestern um drei Semester;
  4. bei sieben oder acht Teilzeitsemestern um vier Semester;
  5. bei neun oder zehn Teilzeitsemestern um fünf Semester;
  6. bei elf oder zwölf Teilzeitsemestern um sechs Semester.

(3) Die Prüfungsordnung und die entsprechende Studienordnung sind so konzipiert, dass die Modulprüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden können.

(4) Auf die Regelstudienzeit werden Semester nicht angerechnet, in denen die/der Studierende beurlaubt war.

(5) Auf die Regelstudienzeit werden Semester nicht angerechnet, in denen die/der Studierende nachweislich im Ausland studiert hat.

(6) Soweit im Ausland erbrachte Studienleistungen auf Antrag der/des Studierenden als fachliche Leistungen eingebracht werden, wird ein Auslandssemester nur dann auf die Regelstudienzeit angerechnet (Teilzeit bzw. Vollzeit), wenn die in dem Auslandssemester erworbenen CP der durchschnittlichen Zahl der in dem Semester erwerbbaren CP dieses Studiengangs entsprechen.

(7) Auf Antrag an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) sowie die besonderen Belange behinderter Studierender berücksichtigt.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für jeden Studiengang einPrüfungsausschuss gebildet.

(2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. fünf Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, bzw. bei abteilungs- bzw. fakultätsübergreifenden Studiengängen drei Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie zwei Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der entsprechenden Abteilung/Fakultät.
  2. zwei Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die hauptberuflich in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätig sind, und
  3. zwei Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Diese haben nur beratende Stimmen, wenn Fragen zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Bachelor-Prüfung berühren, soweit sie nicht selbst die entsprechende Qualifikation besitzen.

Der Prüfungsausschuss kann Gäste mit beratender Stimme einladen.

(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 sind zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zur wählen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschafts-wissenschaftlichen Fakultät bzw. bei fakultätsübergreifenden Studiengängen von den jeweiligen Fakultätsräten für zwei Jahre gewählt.

Die Amtszeit richtet sich nach der Amtszeit der Studiendekanin/des Studiendekans, sofern sie/er Mitglied der Abteilung Wirtschaftswissenschaft ist, bzw. nach der Amtszeit der/des Studienbeauftragten der Abteilung Wirtschaftswissenschaft. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das Amt für den Rest der Amtszeit durch die/den erste/ersten bzw. zweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter ausgeübt.

(5) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmenberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind der/dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der/Dem Betroffenen ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

(8) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten, einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelor-Abschlussarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Modulprüfungen beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(11) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungssekretariat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 5 Prüferinnen/Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag die/der Vorsitzende bestellt die Prüferinnen/Prüfer.

(2) Zu Prüferinnen/Prüfern sind zuständige Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss kann weiterhin zuständige entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, Privatdozentinnen/Privatdozenten, außerplanmäßig Professorinnen/Professoren und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie bei abteilungs- bzw. fakultätsübergreifenden Bachelor-Studiengängen der entsprechenden Abteilung bzw. Fakultät, die auf Dauer zur Unterstützung der Fakultät in der Lehre bestellten wissenschaftlichen Beamtinnen/Beamten und wissenschaftlichen Angestellten zu Prüferinnen/Prüfern bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss Oberassistentinnen/Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrages zu Prüferinnen/Prüfern bestellen.

(3) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trägt dafür Sorge, dass den Kandidatinnen/Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(4) Für die Prüferin/den Prüfer gilt § 4 Abs. 10 entsprechend.

§ 6 Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen finden studienbegleitend statt und beziehen sich i. d. R. auf ein Modul. Die Gesamtheit der Modulprüfungen bildet die Bachelor-Prüfung (180 CP).

(2) Jedes Modul beinhaltet eine i. d. R. benotete Modulprüfung, die spätestens zu Beginn des nachfolgenden Semesters erstmalig erfolgt. Bei bestandener Modulprüfung gilt die Prüfungsleistung als erbracht, und die/der Studierende erwirbt die dem Modul entsprechenden CP.

(3) Im Gesamtumfang von bis zu 36 CP können Modulprüfungen ohne Benotung im Prüfungszeugnis aufgeführt werden und zwar 18 CP, falls die entsprechenden Modulprüfungen in der Studienordnung ausdrücklich als unbenotet gekennzeichnet sind (z.B. externes Praktikum, Schlüsselkompetenzen) und 18 CP Streichresultate nach § 9 Abs. 3. Wissenschaftliche Arbeiten wie die Seminararbeit, Projektarbeit und Bachelor-Abschlussarbeit bilden generell benotete Modulprüfungen. Durchführung und erfolgreicher Abschluss unbenoteter Modulprüfungen sind durch die Modulverantwortliche/den Modulverantwortlichen in Form einer schriftlichen Bestätigung zu belegen und an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiterzuleiten.

(4) Studienordnungen können Prüfungsvorleistungen vorgesehen. Diese können aus einer oder mehreren stichprobenhaften, unbenoteten Kenntniskontrollen innerhalb eines Moduls während des Semesters bestehen. Mit dem Bestehen der geforderten Prüfungsvorleistungen zu einer Modulprüfung zeigt die/der Studierende, dass sie/er die Mindestanforderungen im Lernfortschritt erfüllt. Eine solche Prüfungsvorleistung kann schriftlich (z.B. Bearbeitung von Übungsaufgaben,  Abgabe von kleinen Programmierprojekten, Abgabe von Fallstudien) oder mündlich sein. Die Prüfungsvorleistungen werden unter Verantwortung eines Prüfers, ggf. durch eine von diesem bestellte Person, durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungsvorleistungen sind zu dokumentieren. Die Zulassung zu mündlichen oder schriftlichen Teilprüfungen kann von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungsvorleistungen abhängig sein. Art und Umfang der Prüfungsvorleistungen werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben.

(5) Modulprüfungen können in Form schriftlicher oder mündlicher Leistungskontrollen, die auch über mehrere Termine aufgeteilt werden können, in Form von Projektarbeiten, Fallstudien, Vorträgen, schriftlichen Ausarbeitungen, Klausuren, elektronischen Prüfungen, schriftlichen, mündlichen oder elektronischen Übungsaufgaben oder Kombinationen dieser Varianten erfolgen. Form und Dauer der Modulprüfung werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben. Bei einer Kombination ist zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung die Gewichtung der Teile anzugeben. Termine für Modulprüfungen sind der/dem Studierenden mindestens 3 Wochen im Voraus bekannt zu geben.

(6) Erfolgen Prüfungsleistungen in Form schriftlicher oder elektronischer Übungsaufgaben oder in mündlicher Form während der Vorlesungszeit, im Folgenden Semesterleistungen genannt, können diese in Abhängigkeit der Klausurnote mit bis zu 20% in der Modulendnote berücksichtigt werden. Falls Semesterleistungen angeboten werden, so ist der/dem Studierenden die Gewichtung der Semesterleistung zu Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Der Termin der einzelnen Semesterleistungen ist der/dem Studierenden mindestens drei Wochen im Voraus mitzuteilen. Semesterleistungen dürfen in ihrem Umfang an Arbeitsaufwand („workload“) maximal den Anteil an modulbezogenem Arbeitsaufwand beanspruchen, mit dem die Semesterleistungen in der Modulendnote berücksichtigt werden können.

(7) Semesterleistungen werden nach § 9 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung benotet und ergeben zusammen die Note der anteiligen zur Modulendnote zählenden Semesterleistung. Ist die Note der anteiligen Semesterleistung besser als die Note der Klausur, so fließt sie anteilig in die Modulendnote ein. Im Falle der besseren Klausurnote sind die Semesterleistungen nicht mit in die Modulendnote einzubeziehen.

(8) Der Prüfungsausschuss kann auf besonderen Antrag gestatten, dass sich die/der Studierende bei der Erbringung von Prüfungsleistungen einer anderen Sprache als der Modulsprache bedient, falls die betroffenen Prüferinnen/Prüfer dem zustimmen. Die Modulsprache ist in der Modulbeschreibung festzulegen.

(9) I. d. R. werden die Bewertungen der teilnehmenden Studierenden spätestens 3 Wochen nach der Modulprüfung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verbindlich bekannt gegeben.

(10) Mündliche Modulprüfungen werden von einer/einem Prüferin/Prüfer und einer/einem sachkundigen Beisitzerin/Beisitzer oder vor zwei Prüferinnen/Prüfern als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für bis zu vier Studierende abgenommen. Sie dauern für jede Studierende/jeden Studierenden i.d.R. 15 bis 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Modulprüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten und von der Prüferin/dem Prüfer und der Beisitzerin/dem Beisitzer bzw. den beiden Prüferinnen/Prüfern zu unterschreiben. Vor der Notenfindung ist die Beisitzerin/der Beisitzer von der Prüferin/dem Prüfer anzuhören. Bei mündlichen Modulprüfungen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studierende desselben Faches als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden, sofern die/der geprüfte Studierende dem nicht widerspricht. Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Ergebnisse.

(11) Schriftliche Modulprüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet. Die Dauer beträgt i. d. R. 30 Minuten pro 1,5 CP. Ihre Höchstdauer beträgt 120 Minuten.

(12) Ist in dem jeweiligen Studiengang eine Seminararbeit laut Studienordnung vorgesehen, so beträgt die Bearbeitungszeit maximal 5 Wochen, wobei deren Beginn von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer festgelegt wird.

(13) Ist in dem jeweiligen Studiengang eine Projektarbeit laut Studienordnung vorgesehen, so ist die Bearbeitungszeit von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer festzulegen.

(14) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Abschlussarbeit beträgt 10 Wochen. Der jeweilige Beginn der Bearbeitungszeit einer Bachelor-Abschlussarbeit wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der/dem Prüferin/Prüfer festgelegt.

(15) Macht eine Studierende/ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen einer länger andauernden oder ständigen gesundheitlichen Behinderung nicht in der Lage ist, eine Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so kann ihr/ihm auf Antrag ermöglicht werden, eine gleichwertige Modulprüfung in einer anderen Form zu erbringen.

(16) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) sowie die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Studierender wird auf Antrag an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ermöglicht.

(17) Über Widersprüche gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der/des betreffenden Prüferin/Prüfers.

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen anderer deutscher Universitäten oder diesen gleich gestellten Hochschulen in einem vergleichbaren Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Darüber hinaus können aus anderen Studiengängen Studienzeiten, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen auf Antrag der/des Studierenden anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied der Studienzeiten und erbrachten Leistungskontrollen in Lernergebnissen, Inhalt, Umfang und Anforderungen des betreffenden Faches an der Universität des Saarlandes nachgewiesen werden kann.

(2) Studienzeiten, Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen in Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Ausland werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichartiges und wissenschaftlich gleichwertiges Studium festgestellt wird. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder anderer zwischenstaatliche Vereinbarungen zu beachten. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weiterreichende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt.

(3) Für Studienzeiten, Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studienzeiten, Studien-, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die entsprechenden CP und  die Note – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen werden Studien- und Prüfungsleistungen in Form unbenoteter CP anerkannt. Im Bachelor-Zeugnis ist die Anerkennung extern erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen kenntlich zu machen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die/Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag die/der Prüfungsausschussvorsitzende. Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist eine zuständige Fachvertreterin/ein zuständiger Fachvertreter zu hören.

§ 8 Fortschrittskontrolle

(1) Von Studierenden im Vollzeitstudium werden im Bachelor-Studiengang folgende Mindestleistungen erwartet:

  • nach 2 Semestern: 18 CP
  • nach 4 Semestern: 54 CP
  • nach 6 Semestern: 84 CP

(2) Wenn eine Studierende/ein Studierender die am Ende eines Semesters erwartete Mindestleistung nicht erreicht, wird sie/er schriftlich darauf hingewiesen, dass die Erreichung des Studienziels gefährdet ist. Gleichzeitig wird ihr/ihm ein Beratungsgespräch angeboten.

(3) Wenn eine Studierende/ein Studierender die am Ende eines Semesters erwartete Mindestleistung aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen zum zweiten Mal hintereinander nicht erreicht hat oder nach 9 Semestern im Bachelor-Studiengang eine Mindestzahl von 126 CP nicht erreicht wurde, verliert sie/er den Prüfungsanspruch. Dies wird der/dem Studierenden durch einen schriftlichen Bescheid der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu einem Semester verlängern.

§ 9 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der entsprechenden Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Eine Prüfungsleistung wird mit einer der folgenden Noten bewertet:

  • 1 = sehr gut = hervorragende Leistung,
  • 2 = gut = eine überdurchschnittliche Leistung,
  • 3 = befriedigend = eine durchschnittliche Leistung,
  • 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
  • 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigung oder Erhöhung der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine mit der Note "nicht ausreichend" (= 5,0) bewertete Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden.

(2) Die Prüfungsleistung gilt dann als bestanden, wenn sie mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Ist an der Bewertung einer Prüfungsleistung mehr als eine Prüferin/ein Prüfer beteiligt, so errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der festgesetzten Einzelnoten. Der Mittelwert wird gegebenenfalls zur nächsten (Zwischenwert-)Note auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. Gehören zu einem Modul mehrere benotete Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote wie folgt: Die Noten aller Prüfungsleistungen werden jeweils zunächst mit dem CP-Wert der zugehörigen Modulelemente/des zugehörigen Modulelements multipliziert und das Ergebnis addiert. Das Ergebnis der Addition wird durch die Summe der CP der beteiligten Modulelemente dividiert. Dieses Ergebnis wird ggf. zur nächsten besseren (Zwischenwert-) Note auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet.

(3) Die Zeugnisse des Bachelor-Studiums führen jeweils den Titel, das Semester und die bestandenen Prüfungsleistungen, differenziert nach den Modulbereichen, mit ihren jeweiligen CP und – soweit benotet – der Note auf. Außerdem werden die Gesamtanzahl der CP, das Thema und die Note der Bachelor-Abschlussarbeit sowie ggf. der Seminar- und Projektarbeit und die Gesamtnote im Zeugnis aufgeführt. Die Gesamtnote wird als mit den erzielten Creditpoints gewichtetes arithmetisches Mittel der zu berücksichtigenden Leistungen berechnet. Zu berücksichtigende Leistungen sind alle in der Studienordnung festgelegten Modulprüfungen des jeweiligen Studiengangs, die Bachelor-Abschlussarbeit und erbrachte Seminar- und Projektarbeit (180 CP) mit Ausnahme der Streichresultate. Streichresultate sind diejenigen erbrachten Prüfungsleistungen von 18 CP aus den obligatorischen 180 CP mit Ausnahme von Abschlussarbeiten, Seminar- und Projektarbeiten die mit den schlechtesten Noten bewertet wurden. Sind mehrere in Frage kommende Prüfungsleistungen mit der gleichen Note bewertet worden, so werden die zeitlich zuerst erbrachten Leistungen als Streichresultate gewertet.

Streichresultate werden unbenotet auf dem Prüfungszeugnis ausgewiesen. Ein Notenausweis der Streichresultate wird auf einem Beiblatt erfolgen, das nicht Teil des Abschlusszeugnisses oder der offiziellen Zeugnisdokumente ist. Bei der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Sie wird wie folgt im Zeugnis aufgeführt:

  • 1,0 bis einschließlich 1,5: sehr gut (very good),
  • über 1,5 bis einschließlich 2,5: gut (good),
  • über 2,5 bis einschließlich 3,5: befriedigend (satisfactory),
  • über 3,5 bis einschließlich 4,0: ausreichend (sufficient).

(4) Die Gesamtnote wird ergänzt durch eine ECTS-Note, die Auskunft geben soll über das relative Abschneiden der/des Studierenden und auch in das Diploma Supplement aufzunehmen ist. Die ECTS-Bewertungsskala gliedert die Studierenden nach statistischen Gesichtspunkten, die es erlauben, die individuelle Leistung einer/eines Studierenden in Bezug auf die anderen Studierenden entsprechend einzuordnen. Die erfolgreichen Studierenden erhalten dabei folgende Noten:

  • A die besten 10 %,
  • B die nächsten 25 %,
  • C die nächsten 30 %,
  • D die nächsten 25 %,
  • E die nächsten 10 %.

Damit tragfähige Aussagen über die prozentuale Verteilung möglich sind, sollte die Bezugsgruppe eine Mindestgröße umfassen, die auf der Ebene der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät definiert wird. Im Falle zu kleiner Bezugsgruppen sind pragmatische Lösungen anzustreben.

(5) Studierende erhalten auf Antrag beim Prüfungssekretariat eine Leistungsbescheinigung, die alle ihre bisher erworbenen CP aufführt. Die Form dieser Bescheinigung ist analog zum Zeugnis aufgebaut.

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung wird als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die/der Studierende ohne triftige Gründe einen Abgabetermin nicht einhält, zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Modulprüfung von der Modulprüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens binnen 8 Werktage nach dem Prüfungstermin, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Legt die gleiche Kandidatin/der gleiche Kandidat zum wiederholten Male ein ärztliches Attest vor, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern.  Für den Fall gesundheitsbedingter Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis steht der Krankheit der/des Studierenden die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so gilt die Modulprüfung als nicht abgelegt und es kann, wenn es die Art der jeweiligen Leistungskontrolle zulässt, ein neuer Termin anberaumt werden.

(3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) sowie die besonderen Belange behinderter Studierender berücksichtigt.

(4) Versucht eine Studierende/ein Studierender das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Gleiches gilt, wenn eine Studierende/ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf einer Modulprüfung stört und nach vorheriger Verwarnung von der Fortsetzung der Modulprüfung ausgeschlossen wird. Dem Studierenden ist die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von 8 Werktagen nach dem Prüfungstermin zu geben. Vor der Beschlussfindung ist die Kandidatin/der Kandidat zu hören. Der Beschluss ist ihr/ihm durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(5) Die Bachelor-Arbeit, die Seminar- und Projektarbeit wird mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn sie ohne triftigen Grund nicht fristgerecht eingereicht (vgl. dazu § 19 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 2) wird oder wenn die/der Studierende sich zu ihrer Anfertigung anderer als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat.

(6) Die/Der Studierende kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass eine Entscheidung nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Wird die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss bestätigt, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Dieser Beschluss ist der/dem Studierenden durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich mitzuteilen, welcher eine Begründung enthalten muss und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Der/Dem Studierenden ist die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. Wird die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss nicht bestätigt, so gilt die betreffende Teilprüfung als nicht durchgeführt. Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses veranlasst in diesem Fall, dass die/der Studierende von der/dem betreffenden Prüferin/Prüfer erneut zur Prüfung geladen wird.

§ 11 Berichtigung und Ungültigkeit von Modulprüfungen

(1) Hat die/der Studierende bei einer Modulprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Ausfertigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die/der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Modulprüfung und/oder Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss erneut über die Zulassung und das Bestehen der Modulprüfung unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

(3) Der/Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 binnen Monatsfrist Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind der/dem Studierenden durch einen schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der eine Begründung enthält und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Diese Entscheidungen sind  nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum des Zeugnisses, ausgeschlossen.

(5) Die unrichtige Urkunde und das unrichtige Zeugnis über die Prüfung sind einzuziehen und gegebenenfalls zu berichtigen.

§ 12 Teilzeitstudium

(1) Zu einem Teilzeitstudium können Studienbewerberinnen und Studienbewerber bzw. Studierende eingeschrieben werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehung/Betreuung eines Kindes bzw. mehrerer Kinder, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte und höchstens 60% ihrer Arbeitszeit widmen können.

(2) Im Bachelor-Studiengang können höchstens 12 Semester im Teilzeitstudium absolviert werden. In Härtefällen kann der Prüfungsausschuss die Dauer des Teilzeitstudiums auf Antrag verlängern.

(3) Die Bachelor-Abschlussarbeit ist in Vollzeit zu erbringen.

(4) Die Studienabschlüsse sowie Art und Umfang der einzelnen Studienleistungen unterscheiden sich nicht von denen des Bachelor-Vollzeitstudiums.

(5) Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Prüfungsangebots.

(6) Werden in einem Studiensemester mehr als 18 CP erbracht, so gilt das Semester als Vollzeitstudiensemester. Im Einzelfall wird auf Antrag geprüft, ob bei einer geringen Überschreitung  ein Ausgleich, z.B. innerhalb eines Studienjahres, möglich ist.

(7) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulassung zum Teilzeitstudium trifft das Studierendensekretariat in Absprache mit dem Prüfungsausschuss.

(8) Bei Verbleib im Teilzeitstudium ist alle zwei Semester ein Beratungsgespräch bei der für den jeweiligen Studiengang oder Teilstudiengang zuständigen Beratungseinrichtung durchzuführen.

(9) Die in § 8 genannten Fristen verlängern sich bei einem Teilzeitstudium wie folgt:

  • bei ein oder zwei Teilzeitsemestern um ein Semester,
  • bei drei oder vier Teilzeitsemestern um zwei Semester,
  • bei fünf oder sechs Teilzeitsemestern um drei Semester,
  • bei sieben oder acht Teilzeitsemestern um vier Semester,
  • bei neun bis zehn Teilzeitsemestern um fünf Semester und
  • bei elf bis zwölf Teilzeitsemestern um sechs Semester.
§ 13 Akteneinsicht

(1) Der/Dem Studierenden wird nach Abschluss jeder studienbegleitenden Prüfungsleistung die Möglichkeit auf Einsicht in ihre/seine schriftliche Prüfungsleistung bzw. das Prüfungsprotokoll bzw. das Gutachten gewährt.  Zeit und Ort der Einsichtnahme bestimmt die/der für die Abnahme der Prüfungsleistung zuständige Prüferin/Prüfer.

(2) Nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird jeder/jedem Studierenden auf Antrag innerhalb einer Frist von einem Jahr Einsicht in die sie/ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 14 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen diese Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim Prüfungsausschuss eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.

II. Bachelor-Studiengang

§ 15 Ziele des Studiengangs

Die Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, sind wissenschaftliche, grundlagen- und methodenorientierte Studiengänge. Die Ziele der einzelnen Bachelor-Studiengänge sind in der jeweiligen Studienordnung festgehalten.

§ 16 Zulassung zum Bachelor-Studium

Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang setzt voraus: das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder das Zeugnis einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß § 69 UG.

§ 17 Aufbau und Umfang des Bachelor-Studiums, Prüfungsleistungen für die studienbegleitende Bachelor-Prüfung

(1) Der Aufbau der Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, ist für die einzelnen Studiengänge in der jeweiligen Studienordnung geregelt.

(2) Die zentrale Modulsprache ist deutsch. Nach Entscheidung der/des Modulverantwortlichen können Lehrveranstaltungen, Unterlagen, Prüfungen, Seminar-, Projekt- und/oder Bachelor-Abschlussarbeiten in englischer Sprache erfolgen, wobei ein Anteil von mindestens 10% englischsprachiger Module angestrebt werden soll. Ist in der jeweiligen Studienordnung  das Modul "Fremdsprache" vorgesehen, so können für dieses Modul nach Entscheidung der/des Modulverantwortlichen weitere Sprachen als Modulsprachen festgelegt werden.

(3) Die Bachelor-Prüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen. Die Modulprüfungen haben einen Mindestumfang von 180 CP. Hiervon können maximal 18 CP in Form einer unbenoteten Modulprüfung (z.B. ein Praktikumsbericht oder Abschlussgespräch) abgelegt werden. Weitere 18 CP gehen nach § 9 Abs. 3 als Streichresultate unbenotet ein. Die Module Seminar- und Projektarbeit sowie die Bachelorarbeit sind immer benotete Module. Prüfungen finden i. d. R. zweimal jährlich statt. Abweichend hiervon finden Modulprüfungen für die Module Seminar- und Projektarbeit sowie Bachelor-Abschlussarbeit nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 statt.  Studierende verlieren den Prüfungsanspruch, wenn eine Modulprüfung dreimal mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet wurde.

(4) Für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik gelten für den Bereich "Erziehungswissenschaft/Pädagogische Psychologie" die prüfungsrechtlichen Vorschriften des Faches Erziehungswissenschaft/Pädagogische Psychologie für den Studiengang Lehramt an beruflichen Schulen (LAB). In der Studienrichtung II gelten für den Bereich "Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidaktik" die prüfungsrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Studiengangs Lehramt an beruflichen Schulen (LAB).

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen zu den studienbegleitenden Modulprüfungen, Zulassungsverfahren, Zulassung

(1) Zu den Modulprüfungen des Bachelor-Studiums der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, kann nur zugelassen werden, wer als Studierende/Studierender in dem jeweiligen Bachelor-Studiengang an der Universität des Saarlandes eingeschrieben ist.

(2) Die Zulassung zu Modulprüfungen ist bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb der von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgehängten Meldefristen zu stellen. Die Meldetermine und die Einzelheiten des Verfahrens werden von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses  festgelegt. Der Antrag auf Zulassung zu den Modulprüfungen muss bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses i. d. R. über die Homepage des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariats gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine ablehnende Entscheidung über den Zulassungsantrag wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein Rücktritt nach der Zulassung ist i.d.R. über die Homepage des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariats grundsätzlich in dem von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegebenen Abmeldezeitraum möglich.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die/der Studierende die Bachelor-Prüfung in diesem Studiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat. Dem gleichgestellt ist das Nichtbestehen einer wirtschaftswissenschaftlichen Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder Masterprüfung.

(4) Das Prüfungssekretariat legt für jede Studierende/jeden Studierenden eine Prüfungsakte an, in der die Anmeldung und Ergebnisse aller Modulprüfungen vermerkt werden.

§ 19 Seminararbeit und Projektarbeit

(1) Die Seminararbeit stellt eine eigenständige Arbeit dar. Sie führt Studierende in das wissenschaftliche Arbeiten ein und dient der selbstständigen Aneignung eines Themengebietes.

(2) Das Thema der Seminararbeit wird der/dem Studierenden i.d.R. vom Themensteller mitgeteilt. Die Bearbeitungszeit beträgt i.d.R. 5 Wochen.

(3) Die Seminaranmeldung erfolgt über das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungssekretariat. Die Anmeldung ist verbindlich.

(4) Das Thema der Seminararbeit kann innerhalb von 1 Woche nach der Vergabe zurückgegeben werden. Wird das Thema später zurückgegeben, so gilt die Seminararbeit als nicht bestanden. Das Thema der Seminararbeit kann nur einmal zurückgegeben werden.

(5) Die Projektarbeit stellt eine praktische Arbeit dar. Sie wird i.d.R. in Gruppenarbeit organisiert.

(6) Das Thema und die Bearbeitungszeit der Projektarbeit wird der/dem Studierenden i.d.R. vom Themensteller mitgeteilt.

§ 20 Zulassungsvoraussetzungen zur Bachelor-Abschlussarbeit, Antrag auf Zulassung, Zulassung

(1) Die Zulassung zur Bachelor-Abschlussarbeit setzt voraus, dass die/der Studierende

  • mindestens 120 CP des jeweiligen Bachelor-Studiums erworben hat und zusätzlich
  • sofern laut Studienordnung eine Seminararbeit verpflichtend ist, die Seminararbeit erfolgreich abgeschlossen hat und zusätzlich
  • sofern laut Studienordnung ein Proseminar verpflichtend ist, das Proseminar erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor-Abschlussarbeit ist beim Prüfungsausschuss einzureichen.

(3) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn

  • die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
  • die/der Studierende die wirtschaftswissenschaftliche Diplomvorprüfung, Diplomprüfung, Bachelor-Prüfung oder Master-Prüfung an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat.
§ 21 Bachelor-Abschlussarbeit

(1) Die Bachelor-Abschlussarbeit soll zeigen, dass die/der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein abgegrenztes Problem unter Anleitung selbstständig zu bearbeiten und darzustellen. Die Bachelor-Abschlussarbeit bildet i. d. R. den Abschluss des Bachelor-Studiums. Die Themenstellung soll sich inhaltlich i. d. R. auf zuvor belegte Module beziehen.

(2) Das Thema wird der/dem Studierenden von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Der/Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Bachelor-Abschlussarbeit Vorschläge zu machen. Die/Der Studierende ist hierzu aber nicht verpflichtet. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist ebenso wie das Thema aktenkundig zu machen und gilt als Beginn der Bearbeitungsdauer. Die Bearbeitungszeit beträgt i. d. R. 10 Wochen.

(3) Bei Vorliegen einer einfachen Beeinträchtigung der/des Studierenden (Krankheit oder aus einem vergleichbaren Grund) ist eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Bachelor-Abschlussarbeit um maximal eine Woche durch das Prüfungssekretariat möglich. Bei Vorliegen einer schwerwiegenden und längerfristigen Beeinträchtigung der/des Studierenden kann der Prüfungsausschuss auf Antrag die Bearbeitungsdauer um maximal 8 Wochen verlängern oder einer Rückgabe des Themas zustimmen. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung muss dabei von der/dem Studierenden unverzüglich angezeigt und mit einem Nachweis (z.B. ärztliches Attest) belegt werden.

(4) Über die Verlängerung der Frist für die Anfertigung der Bachelor-Abschlussarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss, bei der Geltendmachung sachlicher Gründe auf Vorschlag der Themenstellerin/des Themenstellers.

(5) Das Thema der Bachelor-Abschlussarbeit kann innerhalb von 3 Wochen nach der Vergabe zurückgegeben werden. Wird das Thema später zurückgegeben, so gilt die Bachelor-Abschlussarbeit als nicht bestanden. Die Rückgabe des Themas einer Bachelor-Abschlussarbeit ist nur einmal möglich.

(6) Die/Der Studierende hat seine Bachelor-Abschlussarbeit mittels elektronischer Textverarbeitung anzufertigen. Der/Dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist die Arbeit fristgereicht in Form von zwei Exemplaren in gedruckter und gebundener Form sowie einem Exemplar in elektronischer Form auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Zulässige Dateiformate und Datenträger werden hierzu vom Prüfungsausschuss festgelegt. Die elektronische Variante der Arbeit kann für Zwecke einer elektronischen Plagiatsprüfung herangezogen werden. Die Abschlussarbeit kann in deutscher oder – in Abstimmung mit der Erstprüferin/dem Erstprüfer – in einer anderen als der deutschen Sprache geschrieben werden.

(7) Die/Der Studierende hat schriftlich zu versichern,

  • dass die von ihr/ihm abgegebene Arbeit von ihr/ihm selbstständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet wurden und
  • dass die elektronische Version mit der gedruckten Version übereinstimmt.

(8) Der Zeitpunkt des Einreichens der Bachelor-Abschlussarbeit ist aktenkundig zu machen.

§ 22 Bewertung der Bachelor-Abschlussarbeit

(1) Die Bachelor-Abschlussarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern bewertet, von denen die Themenstellerin/der Themensteller zugleich Erstprüferin/Erstprüfer ist. Die Erstprüferin/Der Erstprüfer erhält von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zwei gebundene Papierausdrucke der Bachelor-Abschlussarbeit und eine elektronische Variante auf einem Datenträger. Eine ausgedruckte sowie die elektronische Variante sind nach Durchsicht und Bewertung als Korrekturexemplar zusammen mit einem Gutachten zunächst an die Zweitprüferin/den Zweitprüfer zur Zweitprüfung und danach an den Prüfungsausschuss in der dafür vorgesehenen Frist zurückzugeben. Das zweite ausgedruckte Exemplar verbleibt bei der Themenstellerin/dem Themensteller.

(2) Ist die Note der Bachelor-Abschlussarbeit von beiden Prüferinnen/Prüfern mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet, wird die Gesamtnote der Bachelor-Abschlussarbeit aus dem Durchschnitt der von beiden Prüferinnen/Prüfern festzusetzenden Einzelnoten gebildet. Die Note der Bachelor-Abschlussarbeit ist der/dem Studierenden sobald wie möglich mitzuteilen, spätestens jedoch 6 Wochen nach Abgabe der Arbeit. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf 10 Wochen ausgedehnt werden.

(3) Der/Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, über die Beurteilung ihrer/seiner Abschlussarbeit mit der Erstprüferin/dem Erstprüfer oder ihrer/seinem Beauftragten zu sprechen.

(4) Beurteilt eine Prüferin/ein Prüfer die Abschlussarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) oder weichen die Noten um mehr als 2,0 voneinander ab, so hat der Prüfungsausschuss sie einer/einem von ihm bestimmten Drittprüferin/Drittprüfer vorzulegen. Innerhalb der unter Absatz 2 angegebenen Frist ist der/dem Studierenden dann mitzuteilen, dass ihre/seine Abschlussarbeit gemäß Satz 1 einer Drittprüferin/einem Drittprüfer vorgelegt worden ist. Der Drittprüferin/dem Drittprüfer stehen für ihre/seine Bewertung dann bis zu vier zusätzliche Wochen zur Verfügung. Liegt das Gutachten der Drittprüferin/des Drittprüfers vor, so setzt abweichend von Absatz 2 der Prüfungsausschuss aufgrund der drei Gutachten die Note für die Bachelor-Arbeit fest.

§ 23 Bestehen der Bachelor-Prüfung

(1) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, sobald alle laut der jeweiligen Studienordnung erforderlichen Creditpoints erbracht sind.

(2) Wird in einem Bereich gemäß der jeweiligen Studienordnung über mehre Semester hinweg mehr als die gemäß der jeweiligen Studienordnung notwendige Anzahl an CP erreicht, werden die zuerst bestandenen Modulprüfungen gewertet. Wird in einem Bereich innerhalb eines Semesters mehr als die nach der jeweiligen Studienordnung notwendige Anzahl an CP erreicht, werden die Module mit den besten Modulprüfungen gewertet (Wertung der besten Modulprüfung).

(3) Die Bachelor-Prüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist.

(4) Ist die Bachelor-Prüfung nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der/dem Studierenden hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

§ 24 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Die Wiederholung einer bestanden Modulprüfung ist nicht zulässig.

(2) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung ist maximal zweimal möglich. Sofern in der jeweiligen Studienordnung eine Seminar- und/oder eine Projektarbeit vorgesehen ist, so sind für zu wiederholende Seminar- und/oder Projektarbeiten dabei jeweils neue Themen auszugeben.

(3) Abweichend von § 24 Abs. 2 ist die Wiederholung einer nicht bestandenen Bachelor-Abschlussarbeit, unter Ausgabe eines neuen Themas, maximal einmal möglich. Eine Rückgabe dieses neuen Themas nach § 21 Abs. 5 ist nur dann möglich, wenn bei der Anfertigung der ersten Bachelor-Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen.

§ 25 Bachelor-Zeugnis und Hochschulgrad

(1) Über die bestandene Bachelor-Prüfung wird ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache mit den Angaben gemäß § 9 Abs. 3 ausgestellt. Das Zeugnis wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde, sowie das Datum der Unterzeichnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Die Verleihung des Grades eines "Bachelor of Science (B.Sc.)" wird durch eine Bachelor-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses nach § 25 Abs. 1 bekundet, die den Namen des Studiengangs sowie die Gesamtnote enthält. Sie wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin/dem Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(3) Mit dem Empfang der Bachelor-Urkunde erhält die/der Studierende das Recht, den Grad eines "Bachelor of Science" (B.Sc.) zu führen.

(4) Mit dem Bachelor-Abschlusszeugnis werden der Absolventin/dem Absolventen in Form eines Diploma Supplement und eines Transcript of Records zusätzliche Belege ausgehändigt.

III. Schlussbestimmungen

§26 In-Kraft-Treten

(1) Die Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2013 ihr Studium im Bachelor-Studium Betriebswirtschaftslehre aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 29. Mai 2008 (Dienstbl. S. 222) und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 29. Mai 2008 (Dienstbl. S. 246) ab.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 29. Mai 2008 (Dienstbl. S. 246) können letztmalig im Sommersemester 2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 25. April 2013 richten.

(4) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2013 ihr Studium im Bachelor-Studiengang Wirtschaft und Recht aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaft und Recht vom 10. Juli 2008 (Dienstbl. S. 1096) und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaft und Recht vom 10. Juli 2008 (Dienstbl. S. 1119) ab.

(5) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaft und Recht vom 10. Juli 2008 (Dienstbl. S. 1096) können letztmalig im Sommersemester 2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich ihr Studium sowie ihre Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaft und Recht vom 25. April 2013 richten.

(6) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2013 ihr Studium im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 (Dienstbl. S. 324) und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 (Dienstbl. S. 830) ab.

(7) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 (Dienstbl. S. 830) können letztmalig im Sommersemester 2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für die Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 25. April 2013 richten.

(8) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2013 ihr Studium im Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 236) und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 250) ab.

(9) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 250) können letztmalig im Sommersemester 2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 25. April 2013 richten.

Saarbrücken, 19. August 2013

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber