Master-Winfo-SO 2014

Dies ist eine nichtamtliche Version der Ordnung. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die offiziell veröffentliche Version im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.

Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. Februar 2014

Der Abteilungsausschuss der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie § 54 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ordnung über die Einsetzung beschließender Ausschüsse in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 24. Oktober 2012 (Dienstbl. S. 276) und auf der Grundlage der Prüfungsordnung vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542) für Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, folgende Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik erlassen, die nach Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Master-Studiengangs Wirtschaftsinformatik auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542, Master-Prüfungsordnung).

§ 2 Ziele des Studiengangs

Im forschungsorientierten Master-Studiengang werden die Grundlagen und Kompetenzen des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftsinformatik aufgegriffen und vertieft, was dazu führt, dass die Absolventinnen/Absolventen des Master-Studiengangs über fundierte Kenntnisse in einzelnen Bereichen der Wirtschaftsinformatik, der Betriebswirtschaftslehre oder der Informatik sowie über ein hohes Maß an Eigenständigkeit und Methodenkompetenz verfügen. Darüber hinaus wird den Studierenden in einem Masterseminar und bis zu zwei Studien- bzw. Forschungsprojekten sowie der Masterarbeit die Gelegenheit gegeben, selbstständig wissenschaftlich zu arbeiten. Ziel dieses Master-Studiengangs ist es, die Studierenden durch die fächerübergreifende Kombination der Fachdisziplinen Wirtschaftsinformatik, Betriebswirtschaftslehre und Informatik in die Lage zu versetzen, komplexe und schwierige Probleme unter wirtschaftlichen und informationstechnischen Gesichtspunkten konstruktiv zu lösen, was die Absolventinnen und Absolventen auf ihre berufliche Praxis in interdisziplinären Tätigkeitsbereichen vorbereitet. Darüber hinaus ist es Ziel des Studiengangs, auf eine anspruchsvolle nationale und internationale Forschungs- und Entwicklungstätigkeit im Bereich der Wirtschaftsinformatik vorzubereiten.

§ 3 Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in die Bereiche:

  • Wirtschaftsinformatik
  • Wirtschaftswissenschaft
  • Informatik
  • Wissenschaftliches Arbeiten

Die einzelnen Bereiche lassen sich in Module bzw. Modulelemente einteilen, die den Kategorien gemäß § 2 der Master-Prüfungsordnung zugeordnet sind. Für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik sind die Kategorien Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Forschungs- und Studienprojekt (PA), Tutorentätigkeit (T) sowie Seminararbeit (SA) zugeordnet. Jede Absolventin/Jeder Absolvent des Master-Studiengangs muss außerdem eine Abschlussarbeit, die Master-Abschlussarbeit (M), verfassen, die im Bereich „Wirtschaftsinformatik“ zu erbringen ist. Jedes Modul hat ein in Credit Points (CP) angegebenes Gewicht, das seinen Umfang wiedergibt. Module schließen i. d. R. mit einer benoteten Leistungskontrolle (Modulprüfung) ab, deren Gesamtheit die Master-Prüfung (120 CP) bildet.

§ 4 Studienbeginn

Das Master-Studium kann in jedem Wintersemester und in jedem Sommersemester aufgenommen werden.

II. Master-Studiengang

§ 5 Studienbereiche und Module

1) Das Master-Studium der Wirtschaftsinformatik setzt sich aus folgenden Bereichen zusammen:

  1. Bereich Wirtschaftsinformatik (mind. 18 CP)
  2. Bereich Wirtschaftswissenschaft (mind. 12 CP)
  3. Bereich Informatik (mind. 12 CP)
  4. Bereich Wissenschaftliches Arbeiten (42 CP)
  5. Wahlbereich (max. 36 CP)

(2) Vorlesungen (V) vermitteln theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen eines größeren zusammenhängenden Gegenstandsbereichs, die i. d. R. in Form eines Lehrvortrages vermittelt werden. Übungen (Ü) beziehen sich i. d. R. auf einzelne Vorlesungen und dienen der anwendungsorientierten Vertiefung der Vorlesungsinhalte, im Sinne angeleiteten Bearbeitens von Übungsaufgaben und Fallstudien, Anwendung von Softwaresystemen u. a. m. Forschungs- oder Studienprojekte (PA) dienen der Anwendung und Vertiefung erlernter theoretischer, konzeptioneller und methodischer Grundlagen. Studierende sollen an exemplarischen Frage- und Themenstellungen wissenschaftliche Modelle erläutern sowie Forschungsergebnisse darstellen und diskutieren. Im Rahmen der Präsentation der Ergebnisse der Forschungs- und Studienprojekte sollen sie zusätzlich Präsentationskompetenzen erwerben. Im Rahmen einer Tutorentätigkeit (T) soll die Studierende/der Studierende durch die Betreuung von Übungsgruppen zu Lehrveranstaltungen fachdidaktische Kenntnisse und Erfahrung in Lehrmethoden sammeln. Die Seminararbeit (SA) dient der Vermittlung der Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens, der eigenständigen Erarbeitung eines abgegrenzten Themengebietes und seiner Forschungsfragestellungen und -ergebnisse sowie – im Rahmen der Vorstellung der Seminararbeit – dem Erwerb von Präsentationskompetenzen. Die Master-Abschlussarbeit (M) vertieft und erweitert die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten durch die eigenständige Bearbeitung einer abgegrenzten wissenschaftlichen Aufgabenstellung. In Modulen können Prüfungsvorleistungen oder Semesterleistungen vorgesehen werden, die in das Modulhandbuch aufzunehmen sind. Art und Umfang der Prüfungsvorleistungen oder Semesterleistungen werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben. Ein Modul kann nicht gewählt werden, wenn es im vorangegangenen Bachelor-Studiengang als Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Verhältnis der Kleingruppenveranstaltungen (z.B. Übungen, sonstige Seminare ohne Seminararbeit) zu Vorlesungen soll mindestens 35 % zu 65 % betragen.

(3) Im Bereich "Wirtschaftsinformatik" müssen Module im Umfang von mind. 18 CP/12 SWS/ i. d. R. VÜ als Wahlpflichtmodule belegt werden. Weitere unbelegte Module können im Wahlbereich eingebracht werden.

(4) Aus dem Bereich "Wirtschaftswissenschaft" müssen Module im Umfang von mind. 12 CP / 8 SWS / i. d. R. VÜ als Wahlpflichtmodule belegt werden. Weitere unbelegte Module können im Wahlbereich eingebracht werden. Darüber hinaus können bis zu 18 CP noch nicht belegte Module aus dem Bereich "Wirtschaftswissenschaft" des Bachelorstudiengangs "Wirtschaftsinformatik" und Module aus dem Masterstudiengang "Betriebswirtschaftslehre" gewählt werden.

(5) Der Bereich "Informatik" umfasst folgende Inhalte:

  1. Mathe für Informatiker 3 (Pflichtmodul, 9 CP / 6 SWS / i. d. R. VÜ)
  2. Wahlpflichtmodul Informatik (mind. 3 CP / 2 SWS / V)
  3. Wahlmodule Informatik (max. 36 CP / 24 SWS / i. d. R. VÜ)

Als Wahlpflicht- bzw. Wahlmodule können Stammvorlesungen sowie Vertiefungsvorlesungen der Informatik gewählt werden, soweit sie als hierzu geeignet ausgewiesen sind.

(6) Im Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" muss eine Seminararbeit im Bereich der Wirtschaftsinformatik (12 CP) sowie eine Master-Abschlussarbeit ebenfalls im Bereich der Wirtschaftsinformatik (30 CP) erbracht werden. Die Seminararbeit umfasst i. d. R. eine schriftliche Ausarbeitung sowie einen mündlichen Vortrag. Die Zulassung zur Master-Abschlussarbeit setzt den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 6 CP im Bereich "Wirtschaftsinformatik" mit ausreichendem Erfolg voraus.

(7) Im Wahlbereich können folgende Veranstaltungen belegt werden:

  1. Studienprojekt (15 CP)
  2. Forschungsprojekt (15 CP)
  3. Tutorentätigkeit (max. 3 CP)
  4. Unbelegte Module aus den Bereichen Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftswissenschaft und Informatik (max. 36 CP).

Es können maximal zwei Projekte gewählt werden. Bei Belegung von zwei Projekten muss mindestens ein Forschungsprojekt belegt werden. Zwei Studienprojekte, von denen keines ein Forschungsprojekt ist, können nicht belegt werden. Es können weiterhin maximal zwei Tutorentätigkeiten ausgeübt werden. Die Projekte sowie die Tutorentätigkeit müssen inhaltlich im Bereich der Wirtschaftsinformatik erfolgen.

(8) Das Modul-Angebot in den verschiedenen Bereichen kann für ein oder mehrere Semester um zusätzliche Module erweitert oder gekürzt werden, die vom Prüfungsausschuss bzw. per Delegation von der Studiengangsverantwortlichen/dem Studiengangsverantwortlichen zu genehmigen sind. Diese Veranstaltungen, ihr Gewicht in Credit Points und ihre Zugehörigkeit zu einer oder mehreren der vorgesehenen Bereiche werden jeweils vor Semesterbeginn bekannt gegeben. Dabei ist stets gewährleistet, dass ausreichend Module und Modulelemente in den Bereichen „Wirtschaftsinformatik“, „Wirtschaftswissenschaft“, „Informatik“ und „Wissenschaftliches Arbeiten“ angeboten werden, so dass in jedem Semester Module aus den vier Bereichen belegt werden können.

(9) Die konkrete Ausgestaltung der Module und Unterbereiche im Modulhandbuch erfolgt mit Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann diese Zustimmung fallweise oder generell der Studiengangsverantwortlichen/dem Studiengangsverantwortlichen übertragen.

§ 6 Forschungs- und Studienprojekt

(1) Das Studienprojekt ist eine selbstständige wissenschaftliche oder praktische Arbeit, die auch als Gruppenarbeit durchgeführt werden kann. Sie hat meist den Charakter eines praktischen IT-Projektes. Studienprojekte sind im Bereich der Wirtschaftsinformatik zu erbringen.

(2) Das Forschungsprojekt ist ein spezielles Studienprojekt, im Rahmen dessen die Studierende/der Studierende selbstständig unter Aufsicht eine abgeschlossene Aufgabe innerhalb eines Forschungsprojekts übernimmt. Forschungsprojekte sind im Bereich der Wirtschaftsinformatik zu erbringen.

(3) Die Anmeldung zu Studien- und Forschungsprojekten erfolgt innerhalb der vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Meldefristen und zu den vorgegebenen Bedingungen und gemäß dem vorgegebenen Verfahren.

(4) Das Thema des Forschungs- bzw. Studienprojekts sowie die Bearbeitungsdauer wird der/dem Studierenden i. d. R. von der Themenstellerin/dem Themensteller mitgeteilt.

(5) Die Leistungskontrolle für das Studien- und Forschungsprojekt erfolgt in Form einer schriftlichen Ausarbeitung oder Dokumentation sowie einer Präsentation, die jeweils durch die Themenstellerin/den Themensteller benotet werden. Die Gewichtung der Anteile wird vor dem Projekt durch die Themenstellerin/den Themensteller bekannt gegeben.

§ 7 Schwerpunkte

(1) Für Studierende, die im Rahmen ihrer Wahlmodule zwei Forschungsprojekte abgeschlossen haben (30 CP) kann im Zeugnis wahlweise der Schwerpunkt „Forschung“ ausgewiesen werden. Haben Studierende mind. 24 CP in einem Schwerpunktbereich belegt, so kann dieser Schwerpunkt ebenfalls wahlweise im Zeugnis ausgewiesen werden.

(2) Das Schwerpunkt-Angebot kann um zusätzliche Schwerpunkte erweitert oder gekürzt werden, die vom Prüfungsausschuss zu genehmigen sind.

§ 8 Studienplan und Modulhandbuch

(1) Die Studiendekanin/der Studiendekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung einen Studienplan und gibt diesen in geeigneter Form bekannt.

(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang der Module, Angaben zum Zeitablauf sowie Empfehlungen zum Aufbau des Studiums. Das jeweils aktuelle Modul-Angebot in den verschiedenen Bereichen wird im Modulhandbuch des jeweiligen Semesters bekannt gegeben.

(3) Detaillierte Informationen zu den Inhalten der Module und Modulelemente werden im Modulhandbuch beschrieben, das in geeigneter Form bekannt gegeben wird. Änderungen an den Festlegungen des Modulhandbuchs, die nicht in dieser Studienordnung geregelt sind, sind der zuständigen Studiendekanin bzw. dem zuständigen Studiendekan anzuzeigen und in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 9 Studienberatung

(1) Die Studienfachberatung auf Modulebene wird durch die Modulverantwortlichen wahrgenommen.

(2) Die Studierenden sollten eine Studienberatung in Anspruch nehmen, insbesondere:

  • bei Studienbeginn,
  • im Falle unzureichender Studienfortschritte im Sinne der Fortschrittskontrolle, geregelt in der Master-Prüfungsordnung,
  • im Falle eines Studiengang- oder Hochschulwechsels.

Für die allgemeine Studienberatung ist die Zentrale Studienberatung der Universität zuständig. Sie bietet Informationen und persönliche Beratung auch fachübergreifend an.

§ 9 Studienberatung

1) Die Studienfachberatung auf Modulebene wird durch die Modulverantwortlichen wahrgenommen.

(2) Die Studierenden sollten eine Studienberatung in Anspruch nehmen, insbesondere:

  • bei Studienbeginn,
  • im Falle unzureichender Studienfortschritte im Sinne der Fortschrittskontrolle, geregelt in der Master-Prüfungsordnung,
  • im Falle eines Studiengang- oder Hochschulwechsels.

Für die allgemeine Studienberatung ist die Zentrale Studienberatung der Universität zuständig. Sie bietet Informationen und persönliche Beratung auch fachübergreifend an.

III. Schlussbestimmungen

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Die Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

(2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 ihr Studium im Master-Studium Wirtschaftsinformatik aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 (Dienstbl. S. 290) und der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 (Dienstbl. S. 316) ab.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 können letztmalig im Wintersemester 2017/2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich ihr Studium sowie ihre Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Master-Prüfungsordnung vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 542) richten.

Saarbrücken, 23. Mai 2014

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber