Bachelor-Wipäd-SO 2013

Dies ist eine nichtamtliche Version der Ordnung. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die offiziell veröffentliche Version (nebst Änderungsordnung) im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.

Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik Vom 25. April 2013

Der Abteilungsausschuss der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund des § 54 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) und auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes vom 25. April 2013 (Dienstbl. S. 114) folgende Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik erlassen, die nach Zustimmung des Senats hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Wirtschaftspädagogik auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes vom 25. April 2013 (Bachelor-Prüfungsordnung).

§ 2 Ziele des Studiengangs

Der Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik ist ein wissenschaftlicher, grundlagen- und methodenorientierter Studiengang, der wirtschaftswissenschaftliche und wirtschaftspädagogische Grundkenntnisse vermittelt, die für eine Ausbildertätigkeit in der beruflichen Praxis und weitere Tätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung erforderlich sind und zur erfolgreichen Aufnahme eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs befähigt. Auf der Basis wissenschaftlicher Grundlagen, die um generelle (Schlüssel-)Kompetenzen ergänzt werden, vermittelt der Studiengang in breiter Weise die fachlichen Methoden und Anwendungsgebiete der Wirtschaftswissenschaft, Wirtschaftspädagogik und Didaktik. Die Grundlagen- und Methodenorientierung des Studiengangs befähigt Absolventinnen und Absolventen zur systematischen Analyse und strukturierten Lösung bekannter wie neuartiger Aufgabenstellungen in der Wirtschaftpädagogik.

§ 3 Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in die Bereiche:

  • Wirtschaftswissenschaft
  • Fachdidaktik Wirtschaftswissenschaft
  • Bildungswissenschaften
  • Vertiefende Wirtschaftswissenschaft oder
  • Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidaktik
  • sowie einen Bereich Bachelor-Arbeit
§ 4 Studienbeginn

Das Bachelor-Studium kann in jedem Wintersemester begonnen werden.

II. Bachelor-Studiengang

§ 5 Studienbereiche und Module

(1) Die Studierenden haben die Wahl zwischen der Studienrichtung I und der Studienrichtung II.

(2) Das Bachelor-Studium Wirtschaftspädagogik setzt sich aus folgenden Bereichen zusammen:

  1. Wirtschaftswissenschaft (108 CP),
  2. Fachdidaktik Wirtschaftswissenschaft (12 CP),
  3. Bildungswissenschaften (24 CP),
  4. Vertiefende Wirtschaftswissenschaft (24 CP, Studienrichtung I) oder Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidatik (24 CP, Studienrichtung II),
  5. Bachelor-Arbeit (12 CP).

Der Bereich Wirtschaftswissenschaft setzt sich aus den Unterbereichen "Methoden der Wirtschaftswissenschaft", "Betriebswirtschaftslehre", "Volkswirtschaftslehre" sowie "Recht" zusammen. Bei der Studienrichtung I ist unter 4. der Bereich "Vertiefende Wirtschaftswissenschaft" zu wählen. Bei der Studienrichtung II ist unter 4. ein "Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidaktik" zu wählen.

(3) Das Studium gliedert sich in Module bzw. Modulelemente, die den Kategorien Vorlesungen (V), Übungen (Ü),Praktika (P), Schulpraktika (SP), Fachdidaktische Seminare (FS), Seminar (S), sowie Bachelor-Abschlussarbeit (B) zugeordnet werden können. Vorlesungen (V) vermitteln theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen eines größeren zusammenhängenden Gegenstandsbereichs, die i. d. R. in Form eines Lehrvortrages vermittelt werden. Übungen (Ü) beziehen sich i. d. R. auf einzelne Vorlesungen und dienen der anwendungsorientierten Vertiefung der Vorlesungsinhalte im Sinne angeleiteten Bearbeitens von Übungsaufgaben, Fallstudien, einer Projektarbeit, der Anwendung von Softwaresystemen u.a.m. Seminare (S) dienen der Vermittlung der Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens, der eigenständigen Erarbeitung eines abgegrenzten Themengebietes und seiner Forschungsfragestellungen und -ergebnisse sowie – im Rahmen der Vorstellung der Seminararbeit –  dem Erwerb von Präsentationskompetenzen. Praktika (P) dienen der praxisorientiertenAnwendung und Vertiefung erlernter theoretischer, konzeptioneller und methodischer Grundlagen. Schulpraktika (SP) geben die Gelegenheit, die schulische Berufstätigkeit kennenzulernen und zu erproben. Bachelor-Abschlussarbeiten (B) vertiefen und erweitern die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten durch die eigenständige Bearbeitung einer abgegrenzten wissenschaftlichen Aufgabenstellung.

(4) Der Unterbereich "Methoden der Wirtschaftswissenschaft" umfasst folgende Teilbereiche:

  1. Mathematik (Module im Umfang von 9 CP / 6 SWS / i.d.R. VÜ),
  2. Statistik (Module im Umfang von 12 CP / 8 SWS / i.d.R. VÜ),
  3. Buchführung und Unternehmensrechnung (Module im Umfang von 6 CP / 4 SWS / i.d.R VÜ).

Alle Module dieses Unterbereichs sind zu belegen.Die Module werden i.d.R. einmal jährlich angeboten und werden i.d.R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(5) Der Unterbereich "Betriebswirtschaftslehre" umfasst folgende Teilbereiche:

  1. Management und Marketing,
  2. Finanzen und Rechnungswesen,
  3. Wirtschaftsinformatik und Informationssysteme,
  4. Schlüsselkompetenz.

Aus diesem Unterbereich sind Module im Umfang von 57 CP zu belegen. Die Module der Teilbereiche 1-3 werden i.d.R. einmal jährlich angeboten und umfassen i.d.R. VÜ. Die Module der Teilbereiche 1-3 werden i.d.R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen. In 4. müssen Module im Umfang von 3 CP belegt werden. § 6 Abs. 3 der Bachelor-Prüfungsordnung (Modulprüfungen ohne Benotung) bleibt unbeschadet. Studierende haben unter 4. die Möglichkeit, einen Antrag an den Prüfungsausschuss auf Anerkennung des geleisteten studentischen Engagements (insbesondere Mitarbeit bei der akademischen Selbstverwaltung) im Umfang von maximal 3 CP zu stellen.

(6) DerUnterbereich "Volkswirtschaftslehre" umfasst folgende Teilbereiche:

  1. Mikroökonomik
  2. Makroökonomik
  3. Wirtschaftspolitik
  4. weitere VWL-Module

Aus diesem Unterbereich sind Module im Umfang von 12 CP zu belegen. Die Module werden i.d.R. einmal jährlich angeboten und umfassen 8 SWS / i.d.R. VÜ. Die Module werden i.d.R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(7) DerUnterbereich "Recht" umfasst folgende Module:

  1. Wirtschaftsprivatrecht I
  2. Wirtschaftsprivatrecht II

Aus diesem Unterbereich sind Module im Umfang von mindestens 6 CP zu belegen. Die Module werden i.d.R. einmal jährlich angeboten und umfassen 4 SWS / i.d.R. VÜ. Die Module werden i.d.R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(8) Aus den Unterbereichen Volkswirtschaftslehre und Recht sind Module im Umfang von 24 CP zu wählen.

(9) Der Bereich "Fachdidaktik Wirtschaftswissenschaft" umfasst folgende Teilbereiche:

  1. Einführung in die Didaktik und Methodik von Lernprozessen in der wirtschaftswissenschaftlichen Bildung (Module im Umfang von 6 CP/ 4 SWS / i.d.R. SÜ, Präsentation).
  2. Semesterbegleitendes Schulpraktikum inkl. Begleitseminar (Module im Umfang von 6 CP / 4 SWS / i.d.R. SÜ, Schriftliche Ausarbeitung).

Alle Teilbereiche dieses Bereichs sind zu belegen.

(10) Der Bereich "Bildungswissenschaften" umfasst 24 CP (16 SWS / i.d.R VÜ/SÜ) und wird nach Maßgabe des fachspezifischen Anhangs zur Studienordnung und zur Prüfungsordnung im Fach Bildungswissenschaften für den Studiengang Lehramt an beruflichen Schulen (LAB) studiert. Welche Module davon im Bachelor-Studiengang zu belegen sind, wird vom Prüfungsausschuss in geeigneter Form bekannt gegeben.

(11) Der Bereich "Vertiefende Wirtschaftswissenschaft" umfasst folgende Module:

  1. unbelegtes Modul des Unterbereichs "Management und Marketing" des Unterbereichs "Betriebswirtschaftslehre",
  2. unbelegtes Modul des Unterbereichs "Finanzen und Rechnungswesen" des Unterbereichs "Betriebswirtschaftslehre",
  3. unbelegtes Modul des Unterbereichs "Wirtschaftsinformatik und Informationssysteme" des Unterbereichs "Betriebswirtschaftslehre",
  4. unbelegtes Modul des Unterbereichs Volkswirtschaftslehre oder des Unterbereichs Recht,
  5. "Seminararbeit Wirtschaftswissenschaft" (6 CP, S, schriftliche Ausarbeitung und Präsentation),
  6. freigegebenes betriebswirtschaftliches Mastermodul (Module im Umfang von maximal 6 CP / 4 SWS / i.d.R. VÜ),
  7. internes Praktikum (6 CP / P),
  8. Fremdsprachen (Module im Umfang von maximal 9 CP / 6 SWS / i.d.R. VÜ).

Aus diesem Bereich sind die Seminararbeit und Module im Umfang von 18 CP zu belegen. Themenstellerin/Themensteller der Seminararbeit sind zugelassene Prüfer/Prüferinnen der Abteilung Wirtschaftswissenschaft. Unter 7. darf nur ein Modul belegt werden. § 6 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, vom 25. April 2013 (Modulprüfungen ohne Benotung) bleibt davon unberührt. Unter 8. darf keine Muttersprache belegt werden und i.d.R. soll die Fremdsprache einen fachsprachlichen Bezug aufweisen. Für jede Fremdsprache wird das Mindestsprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen durch den Prüfungsausschuss bzw. im Falle der Delegation an die Studiengangsverantwortliche/den Studiengangsverantwortlichen durch sie/ihn festgelegt und in geeigneter Form bekannt gegeben.

(12) Der Bereich "Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidaktik" umfasst 24 CP und wird nach Maßgabe der fachspezifischen Anhänge zur Studienordnung und zur Prüfungsordnung für folgende Lehramtsstudienfächer studiert:

  • Biologie (LAB),
  • Chemie (LAB),
  • Deutsch (LAB),
  • Englisch (LAB),
  • Französisch (LAB),
  • Mathematik (LAB),
  • Physik (LAB),
  • Evangelische Religion (LAB),
  • Katholische Religion (LAB),
  • Sport (LAB).

(13) Der Bereich "Bachelor-Arbeit" umfasst die Bachelor-Abschlussarbeit (Pflicht, B, 12 CP, schriftliche Ausarbeitung). Themenstellerin/Themensteller der Bachelor-Abschlussarbeit sind zugelassene Prüfer/Prüferinnen der Abteilung Wirtschaftswissenschaft.

(14) Die konkrete Ausgestaltung der in dieser Studienordnung beschriebenen Module, Unterbereiche und Teilbereiche erfolgt im Modulhandbuch mit Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann diese Zustimmung fallweise oder generell der Studiengangsverantwortlichen/dem Studiengangsverantwortlichen übertragen.

§ 6 Studienplan und Modulhandbuch

(1) Der Studiendekan/Die Studiendekanin der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung einen Studienplan und gibt diesen in geeigneter Form bekannt.

(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang der Module, Angaben zum Zeitablauf sowie Empfehlungen zum Aufbau des Studiums. Das jeweils aktuelle Modul-Angebot in den verschiedenen Bereichen wird im Vorlesungsverzeichnis des jeweiligen Semesters bekannt gegeben.

(3) Detaillierte Informationen zu den Inhalten der Module und zu den Modulelementen werden im Modulhandbuch beschrieben, das in geeigneter Form bekannt gegeben wird. Änderungen an den Festlegungen des Modulhandbuchs, die nicht in dieser Studienordnung geregelt sind, sind der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekananzuzeigen und in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 7 Studienberatung

(1) Die Studienfachberatung auf Modulebene wird durch die Modulverantwortlichen wahrgenommen.

(2) Die Studierenden sollten eine Studienberatung in Anspruch nehmen, insbesondere:

  • bei Studienbeginn,
  • im Falle unzureichender Studienfortschritte im Sinne der Fortschrittskontrolle, geregelt in der Bachelor-Prüfungsordnung,
  • im Falle eines Studiengang- oder Hochschulwechsels.

(3) Für die allgemeine Studienberatung ist die Zentrale Studienberatung der Universität zuständig. Sie bietet Informationen und persönliche Beratung auch fachübergreifend an.

III. Schlussbestimmungen

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2013 ihr Studium im Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 236) und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 250) ab.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 250) können letztmalig im Sommersemester 2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, vom 25. April 2013 richten.

Saarbrücken, den 19. August 2013

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber