Master-Wiwi-PO 2014

Dies ist eine nichtamtliche Version der Ordnung. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die offiziell veröffentliche Version im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.

Prüfungsordnung für die Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft vom 27. Februar 2014

Der Abteilungsausschuss der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 59 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) und § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Ordnung über die Einsetzung beschließender Ausschüsse in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes vom 24. Oktober 2012 (Dienstbl. S. 276) und auf der Grundlage der Rahmenprüfungsordnung der Universität des Saarlandes für Bachelor- und Masterstudiengänge (BMRPO) vom 12. Mai 2010 (Dienstbl. S. 208) folgende Prüfungsordnung für die Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, erlassen, die nach Zustimmung des Senats der Universität des Saarlandes und des Universitätspräsidiums hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit

Diese Ordnung regelt die Prüfungen für die Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes, ausgenommen ist der Studiengang European Management. Zuständig für die Organisation von Lehre, Studium und Prüfung ist die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes – bei interdisziplinären Studiengängen auch die jeweils beteiligten Fakultäten.

 

§ 2 Grundsätze

Das Studium gliedert sich in Module bzw. Modulelemente, die den Kategorien Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Projektarbeit (PA), Praktika (P), Schulpraktika (SP), Arbeitsgemeinschaft (AG), Seminare (S), Seminararbeiten (SA), Tutorentätigkeit (T) und Master-Abschlussarbeit (M) zugeordnet sind. Jedes Modul hat ein in Credit Points (CP) angegebenes Gewicht, das den Umfang des Moduls wiedergibt, und schließt mit einer i. d. R. benoteten Modulprüfung ab. Bestandene Modulprüfungen sind i. d. R. studienbegleitende Prüfungsleistungen, Seminare, die Seminararbeit sowie Projektarbeiten (z. B. Studien- oder Forschungsprojekt), aus denen sich zusammen mit der Master-Abschlussarbeit die Master-Prüfung zusammensetzt. Das Master-Studium umfasst Module mit einem Gesamtumfang von 120 CP, inklusive einer Master-Abschlussarbeit im Umfang von i.d.R. 30 CP; im Studiengang Wirtschaftspädagogik umfasst die Master-Abschlussarbeit 18 CP. Ein CP entspricht einem Studienaufwand (Workload) von 30 Stunden. Ein CP entspricht einem ECTS-Punkt.

§ 3 Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss der Master-Prüfung beträgt im Vollzeitstudium 4 Semester, im Teilzeitstudium bis zu 7 Semestern. Das Semester, in dem die Master-Abschlussarbeit angefertigt wird, ist in Vollzeit zu erbringen.

(2) Werden nur Teile des Master-Studiums in Teilzeit gestaltet, verlängert sich die Regelstudienzeit gemäß Absatz 1 wie folgt:

  1. bei einem oder zwei Teilzeitsemestern um ein Semester;
  2. bei drei oder vier Teilzeitsemestern um zwei Semester;
  3. bei fünf oder sechs Teilzeitsemestern um drei Semester.

(3) Die entsprechenden Studienordnungen sind so konzipiert, dass die Modulprüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden können.

(4) Auf die Regelstudienzeit werden Semester nicht angerechnet, in denen die/der Studierende beurlaubt war.

(5) Auf die Regelstudienzeit werden Semester nicht angerechnet, in denen die/der Studierende nachweislich im Ausland studiert hat.

(6) Soweit im Ausland erbrachte Studienleistungen auf Antrag der/des Studierenden als fachliche Leistungen eingebracht werden, wird ein Auslandssemester nur dann auf die Regelstudienzeit angerechnet (Teilzeit bzw. Vollzeit), wenn die in dem Auslandssemester erworbenen CP der durchschnittlichen Zahl der in dem Semester erwerbbaren CP dieses Studienganges entsprechen.

(7) Auf Antrag an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses werden die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) sowie die besonderen Belange behinderter Studierender berücksichtigt.

§ 4 Prüfungsausschuss

(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird für jeden Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2)   Dem jeweiligen Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

  1. fünf Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bzw. bei abteilungs- bzw. fakultätsübergreifenden Studiengängen mindestens drei Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie mindestens ein/e Vertreter/Vertreterin der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer der entsprechenden Abteilung/Fakultät, gesamt ebenfalls fünf,
  2. zwei Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die hauptberuflich in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät tätig sind, und
  3. zwei Vertreter/Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Diese haben nur beratende Stimmen, wenn Fragen zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Master-Prüfung berühren, soweit sie nicht selbst die entsprechende Qualifikation besitzen.

Der Prüfungsausschuss kann Gäste mit beratender Stimme einladen.

(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 können bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter gewählt werden.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vom Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit richtet sich nach der Amtszeit der Studiendekanin/des Studiendekans, sofern sie/er Mitglied der Abteilung Wirtschaftswissenschaft ist, bzw. nach der Amtszeit der/des Studienbeauftragten der Abteilung Wirtschaftswissenschaft. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das Amt für den Rest der Amtszeit durch die/den erste/ersten bzw. durch die/den zweite/zweiten Stellvertreterin/Stellvertreter ausgeübt.

(5) Der Fakultätsrat wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 1 die/den Vorsitzende/Vorsitzenden sowie die Stellvertretung.

(6) Der jeweilige Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder jeweils ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(7) Entscheidungen des jeweiligen Prüfungsausschusses über Einzelanträge sind der/dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der/Dem Betroffenen ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

(8) Der jeweilige Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung und der jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen eingehalten werden.

(9) Die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses haben das Recht, den Modulprüfungen beizuwohnen.

(10) Die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses, deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter und Gäste unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(11) Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse ist das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungssekretariat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät.

§ 5 Prüferinnen/Prüfer

(1) Der jeweilige Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag die/der Vorsitzende bestellt die Prüferinnen/Prüfer.

(2) Zu Prüferinnen/Prüfern sind zuständige Professorinnen/Professoren, Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten zu bestimmen. Der Prüfungsausschuss kann weiterhin zuständige entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren, Honorarprofessorinnen/ Honorarprofessoren, Privatdozentinnen/Privatdozenten, außerplanmäßige Professorinnen/ Professoren und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie bei abteilungs- bzw. fakultätsübergreifenden Master-Studiengängen der entsprechenden Abteilung bzw. Fakultät sowie die auf Dauer zur Unterstützung der Fakultät in der Lehre bestellten wissenschaftlichen Beamtinnen/Beamten und wissenschaftlichen Angestellten zu Prüferinnen/Prüfern bestellen. In besonderen Fällen kann der Prüfungsausschuss Oberassistentinnen/Oberassistenten, wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie Lehrbeauftragte für den Bereich des Lehrauftrages zu Prüferinnen/Prüfern bestellen.

(3) Die/Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses trägt dafür Sorge, dass den Kandidatinnen/Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig bekannt gegeben werden.

(4) Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer einer mündlichen Prüfung darf nur ein Mitglied der Universität bestellt werden, das einen Diplom-, Master- oder vergleichbaren Abschluss in einem für das Prüfungsfach einschlägigen wissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule besitzt.

(5) Für die Prüferin/den Prüfer sowie die Beisitzerin/den Beisitzer gilt § 4 Absatz 10 entsprechend.

§ 6 Prüfungen, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen

(1) Die Master-Prüfung besteht aus mehreren Prüfungsleistungen und einer Master-Abschlussarbeit. Die Prüfungsleistungen finden studienbegleitend statt und beziehen sich i. d. R. auf genau ein Modul eines Semesters.

(2) Jedes Modul beinhaltet eine i. d. R. benotete Modulprüfung, die spätestens zu Beginn des nachfolgenden Semesters erstmalig erfolgt. Jede Seminararbeit sowie jedes Studienprojekt beinhaltet stets eine benotete Modulprüfung. Bei bestandener Modulprüfung gilt die Prüfungsleistung als erbracht, und die Kandidatin/der Kandidat erwirbt die entsprechenden Credit Points (= CP).

(3) Modulprüfungen können ohne Benotung abgeschlossen werden, falls die entsprechenden Modulprüfungen im Modulhandbuch als unbenotet gekennzeichnet sind. Mindestens 50% der Prüfungsleistungen – gerechnet in Credit Points – sollen benotet sein. Die Master-Abschlussarbeit ist generell benotet. Durchführung und erfolgreicher Abschluss unbenoteter Modulprüfungen sind durch die Modulverantwortliche/den Modulverantwortlichen in Form einer schriftlichen Bestätigung zu belegen und an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiterzuleiten.

(4) Studienordnungen können Prüfungsvorleistungen vorsehen. Diese können beispielsweise aus einer oder mehreren stichprobenhaften, unbenoteten bzw. nicht in die Modulnote mit einfließenden Kenntniskontrollen innerhalb eines Moduls während des Semesters bestehen. Mit dem Bestehen der geforderten Prüfungsvorleistungen zu einer Modulprüfung zeigen Studierende, dass sie die Mindestanforderungen im Lernfortschritt erfüllen. Eine solche Prüfungsvorleistung kann schriftlich (z. B. Bearbeitung von Übungsaufgaben, Abgabe von Fallstudien) oder mündlich erbracht werden. Die Prüfungsvorleistungen werden unter Verantwortung einer Prüferin/eines Prüfers, ggf. durch eine von dieser/diesem bestellte Person, durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungsvorleistungen sind zu dokumentieren. Die Zulassung zu mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistungen kann von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungsvorleistungen abhängig sein. Art und Umfang der Prüfungsvorleistungen werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben.

(5) Modulprüfungen können in Form schriftlicher oder mündlicher Leistungskontrollen, die auch über mehrere Termine aufgeteilt werden können, in Form von Projektarbeiten, Fallstudien, Vorträgen, schriftlichen Ausarbeitungen, Klausuren, elektronischen Prüfungen, schriftlichen, mündlichen oder elektronischen Übungsaufgaben, Forschungsprotokollen oder Kombinationen dieser Varianten erfolgen. Form und Dauer der Modulprüfung werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben. Bei Kombinationen ist zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung die Gewichtung der Teile anzugeben. Termine für Modulprüfungen sind der/dem Studierenden mindestens drei Wochen im Voraus bekannt zu geben.

(6) Erfolgen benotete Prüfungsleistungen, z. B. in Form schriftlicher oder elektronischer Übungsaufgaben oder in mündlicher Form, während der Vorlesungszeit, im Folgenden Semesterleistungen genannt, können diese in Abhängigkeit von der Note der übrigen Prüfungsleistung mit bis zu 20% in der Modulendnote berücksichtigt werden. Falls Semesterleistungen angeboten werden, so ist der/dem Studierenden die Gewichtung der Semesterleistung zu Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Die Termine der einzelnen Semesterleistungen sind der/dem Studierenden mindestens drei Wochen im Voraus mitzuteilen. Semesterleistungen dürfen in ihrem Umfang an Arbeitsaufwand („Workload“) maximal den Anteil an modulbezogenem Arbeitsaufwand beanspruchen, mit dem die Semesterleistungen in der Modulendnote berücksichtigt werden können.

(7) Semesterleistungen werden nach § 9 Abs. 1 benotet und ergeben zusammen die Note der anteiligen zur Modulendnote zählenden Semesterleistung. Ist die Note der Semesterleistung besser als die Note der übrigen Prüfungsleistung des Moduls, so fließt sie anteilig in die Modulendnote ein. Ist die Note der Semesterleistung schlechter als die Note der übrigen Prüfungsleistung des Moduls, so fließt die Note der Semesterleistung anteilig in die Modulendnote ein, wenn dies in der jeweiligen Studienordnung vorgesehen ist. Über die Studienordnung kann ferner die Zulassung zu mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistungen von der erfolgreichen Ablegung von Semesterleistungen abhängig gemacht werden. Art und Umfang der Semesterleistungen werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung bekannt gegeben.

(8) Der jeweilige Prüfungsausschuss kann auf besonderen Antrag gestatten, dass sich die/der Studierende bei der Erbringung von Prüfungsleistungen einer anderen Sprache als der Modulsprache bedient, falls die betroffenen Prüferinnen/Prüfer dem zustimmen. Die Modulsprache ist in der Modulbeschreibung festgelegt.

(9) In der Regel werden die Bewertungen der Modulprüfung spätestens 3 Wochen nach der Modulprüfung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verbindlich bekannt gegeben. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf bis zu 10 Wochen ausgedehnt werden.

(10) Mündliche Modulprüfungen werden von einer/einem Prüferin/Prüfer und einer/einem sachkundigen Beisitzerin/Beisitzer oder von zwei Prüferinnen/Prüfern als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für bis zu vier Studierende abgenommen. Sie dauern für jede Studierende/jeden Studierenden i.d.R. 15 bis 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Modulprüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung sind in einem Protokoll festzuhalten und von der Prüferin/dem Prüfer und der Beisitzerin/dem Beisitzer bzw. den beiden Prüferinnen/Prüfern zu unterschreiben. Bei mündlichen Modulprüfungen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse Studierende desselben Faches als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen werden, sofern die/der zu prüfende Studierende dem nicht widerspricht. Diese Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Ergebnisse.

(11) Schriftliche Modulprüfungen werden von einem oder von zwei Prüferinnen/Prüfern bewertet. Die Dauer beträgt i. d. R. 30 Minuten pro 1,5 CP.

(12) Seminararbeiten werden durch die Prüferin/den Prüfer, in der Regel die Seminarleiterin/den Seminarleiter, bewertet. Der Bearbeitungsaufwand beträgt i. d. R. mindestens 9 Wochen, wobei der Beginn und die Dauer der Bearbeitung von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer festgelegt wird.

(13) Ist in dem jeweiligen Studiengang eine Projektarbeit laut Studienordnung vorgesehen, so ist die Bearbeitungszeit von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer festzulegen.

(14) Die Bearbeitungszeit für die Master-Abschlussarbeit beträgt in den Master-Studiengängen nach § 1, außer in Wirtschaftspädagogik, 6 Monate. Im Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik beträgt die Bearbeitungszeit 15 Wochen. Der jeweilige Beginn der Bearbeitungszeit einer Master-Abschlussarbeit wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses in Absprache mit der Prüferin/dem Prüfer festgelegt.

(15) Macht eine Studierende/ein Studierender durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen einer länger andauernden oder ständigen gesundheitlichen Behinderung nicht in der Lage ist, eine Modulprüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, so kann ihr/ihm auf Antrag ermöglicht werden, eine gleichwertige Modulprüfung in einer anderen Form zu erbringen.

(16) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) wird auf Antrag an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses ermöglicht sowie die besonderen Belange behinderter Studierender werden berücksichtigt.

(17) Über Widersprüche gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss nach Anhörung der/des betreffenden Prüferin/Prüfers.

§ 7 Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen anderer deutscher Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen in einem vergleichbaren Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, sofern die Zuordnung zu den angebotenen Modulen offensichtlich ist. Darüber hinaus können aus anderen Studiengängen Studienzeiten, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen auf Antrag der/des Studierenden anerkannt werden, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied der Studienzeiten und erbrachten Leistungskontrollen in Lernergebnissen, Inhalt, Umfang und Anforderungen des betreffenden Faches an der Universität des Saarlandes nachgewiesen werden kann.

(2) Studienzeiten sowie die dabei erbrachten Prüfungsleistungen in Studiengängen an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Ausland werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichartiges und wissenschaftlich gleichwertiges Studium festgestellt wird. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen zu beachten. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weiterreichende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt.

(3) Für Studienzeiten, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die entsprechenden Credit Points und die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen werden Studien- und Prüfungsleistungen in Form unbenoteter Credit Points anerkannt. Im Master-Zeugnis ist die Anerkennung extern erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen kenntlich zu machen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die/Der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der jeweilige Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag die/der jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende. Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit ist eine zuständige Fachvertreterin/ein zuständiger Fachvertreter zu hören.

§ 8 Fortschrittskontrolle

(1) Von Studierenden im Vollzeitstudium werden im Master-Studiengang folgende Mindestleistungen erwartet:

  • nach zwei Semestern mindestens 24 Credit Points,
  • nach vier Semestern mindestens 54 Credit Points.

(2) Wenn eine Studierende/ein Studierender die am Ende eines Semesters erwartete Mindestleistung nicht erreicht, wird sie/er schriftlich darauf hingewiesen, dass die Erreichung des Studienziels gefährdet ist. Gleichzeitig wird ihr/ihm ein Beratungsgespräch angeboten.

(3) Wenn eine Studierende/ein Studierender die am Ende eines Semesters erwartete Mindestleistung aus von ihr/ihm zu vertretenden Gründen zum zweiten Mal hintereinander nicht erreicht hat oder nach 6 Semestern im Master-Studien­gang eine Mindestzahl von 90 Credit Points nicht erreicht wurde, verliert sie/er den Prüfungsanspruch. Dies wird der/dem Studierenden durch einen schriftlichen Bescheid des jeweiligen Prüfungsausschusses mitgeteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der jeweilige Prüfungsausschuss die in Absatz 1 genannten Fristen um bis zu einem Semester verlängern.

§ 9 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bildung der entsprechenden Noten

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgesetzt. Eine Prüfungsleistung wird mit einer der folgenden Noten bewertet:

  • 1 =  sehr gut = eine hervorragende Leistung,
  • 2 =  gut = eine überdurchschnittliche Leistung,
  • 3 =  befriedigend = eine durchschnittliche Leistung,
  • 4 =  ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
  • 5 =  nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine mit der Note „nicht ausreichend“ (= 5,0) bewertete Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden.

(2) Die Prüfungsleistung gilt dann als bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Ist an der Bewertung einer Prüfungsleistung mehr als eine Prüferin/ein Prüfer beteiligt, so errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der festgesetzten Einzelnoten. Der Mittelwert wird gegebenenfalls zur nächsten (Zwischenwert-) Note auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. Gehören zu einem Modul mehrere benotete Prüfungsleistungen, so errechnet sich die Modulnote wie folgt: Die Noten aller Prüfungsleistungen werden jeweils zunächst mit dem CP-Wert der zugehörigen Modulelemente/des zugehörigen Modulelements multipliziert und das Ergebnis addiert. Das Ergebnis der Addition wird durch die Summe der CP der beteiligten Modulelemente dividiert. Dieses Ergebnis wird ggf. zur nächsten besseren (Zwischenwert-)Note auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet.

(3) Das Zeugnis des Master-Studiums führt den Titel und das Semester der bestandenen Prüfungsleistungen auf, differenziert nach den Modulbereichen, mit ihren jeweiligen Credit Points und – soweit benotet – der Note. Haben Studierende in einem Master-Studiengang nach § 1, der eine Schwerpunktbildung ermöglicht, die Anforderungen für einen entsprechenden Schwerpunkt  erfüllt, so kann dieser auf Antrag ebenfalls im Zeugnis ausgewiesen werden. Die Anforderungen an einen Schwerpunkt werden in der jeweiligen Studienordnung definiert. Grundsätzlich kann nur ein Schwerpunkt im Zeugnis ausgewiesen werden.

Außerdem werden die Gesamtanzahl der Credit Points, die Themen und die Noten der Master- und ggf. der Seminararbeit sowie die Gesamtnote im Zeugnis aufgeführt. Die Gesamtnote ist, vorbehaltlich § 23 Abs. 2, das arithmetische Mittel der bestandenen und benoteten Prüfungsleistungen (einschließlich der Master-Abschlussarbeit und ggf. der Seminararbeit), die mit den jeweiligen Credit Points gewichtet werden. Bei der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Sie wird wie folgt im Zeugnis aufgeführt:

  • 1,0 bis einschließlich 1,5: sehr gut (very good),
  • über 1,5 bis einschließlich 2,5: gut (good),
  • über 2,5 bis einschließlich 3,5: befriedigend (satisfactory),
  • über 3,5 bis einschließlich 4,0: ausreichend (sufficient).

(4) Die Gesamtnote des jeweiligen Master-Studiengangs wird durch eine ECTS-Note ergänzt, die Auskunft geben soll über das relative Abschneiden der/des Studierenden und die auch in das Diploma Supplement aufzunehmen ist. Die ECTS-Bewertungsskala gliedert die Studierenden nach statistischen Gesichtspunkten, die es erlauben, die individuelle Leistung einer/eines Studierenden in Bezug auf die anderen Studierenden entsprechend einzuordnen. Die erfolgreichen Studierenden erhalten dabei folgende Noten:

  • A die besten 10 %,
  • B die nächsten 25 %,
  • C die nächsten 30 %,
  • D die nächsten 25 %,
  • E die nächsten 10 %.

Damit tragfähige Aussagen über die prozentuale Verteilung möglich sind, sollte die Bezugsgruppe eine Mindestgröße umfassen, die auf der Ebene der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät definiert wird. Im Falle zu kleiner Bezugsgruppen sind pragmatische Lösungen anzustreben.

(5) Studierende erhalten auf Antrag beim Prüfungssekretariat eine Leistungsbescheinigung, die alle ihre bisher erworbenen Credit Points aufführt. Die Form dieser Bescheinigung ist analog zum Zeugnis aufgebaut.

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung wird als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die/der Studierende ohne triftige Gründe einen Abgabetermin nicht einhält, zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Modulprüfung von der Modulprüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich, spätestens binnen 8 Werktagen nach dem Prüfungstermin, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche sind keine triftigen Gründe. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Legt der gleiche Kandidat/die gleiche Kandidatin zum wiederholten Male ein ärztliches Attest vor, kann der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attests fordern. Bezüglich der Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis steht der Krankheit der/des Studierenden die Krankheit eines von ihr/ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Werden die Gründe anerkannt, so gilt die Modulprüfung als nicht abgelegt und es kann, wenn es die Art der jeweiligen Leistungskontrolle zulässt, ein neuer Termin angesetzt werden.

(3) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger). Die besonderen Belange behinderter Studierender werden auf Antrag berücksichtigt.

(4) Versucht der Kandidat/die Kandidatin, die Zulassung zu einer Prüfung durch Täuschung zu erhalten, oder sind wesentliche Voraussetzungen der Zulassung seitens des Prüfungsausschusses irrtümlich angenommen worden, so können bereits erbrachte Prüfungsleistungen, vorbehaltlich des § 11 Abs. 2, auch nachträglich durch den Prüfungsausschuss für ungültig erklärt und kann das Prüfungsverfahren eingestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist der Kandidat/die Kandidatin zu hören. Der Beschluss ist ihr/ihm durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(5) Versucht eine Studierende/ein Studierender das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Gleiches gilt, wenn eine Studierende/ein Studierender den ordnungsgemäßen Ablauf einer Modulprüfung stört und nach vorheriger Verwarnung von der Fortsetzung der Modulprüfung ausgeschlossen wird.

(6) Die Seminararbeit, die Master-Abschlussarbeit sowie andere schriftliche Ausarbeitungen werden mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn sie nicht fristgerecht eingereicht bzw. abgeschlossen werden oder wenn die/der Studierende sich zu ihrer Anfertigung anderer als der angegebenen Hilfsmittel bedient hat.

(7) Der jeweilige Prüfungsausschuss kann bei einer schwerwiegenden Täuschung (insbesondere bei einem umfangreichen Plagiat) oder im Wiederholungsfall nach Anhörung des/der Studierenden den Verlust des Prüfungsanspruchs feststellen.

(8) Die/Der Studierende kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass eine Entscheidung nach Absatz 5 vom jeweiligen Prüfungsausschuss überprüft wird. Wird die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss bestätigt, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dieser Beschluss ist der/dem Studierenden durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich mitzuteilen, welcher eine Begründung enthalten muss und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben. Wird die Entscheidung durch den jeweiligen Prüfungsausschuss nicht bestätigt, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht durchgeführt. Die/Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses veranlasst in diesem Fall, dass die/der Studierende von der/dem betreffenden Prüferin/Prüfer erneut zur Prüfung geladen wird.

§ 11 Berichtigungen zu und Ungültigkeit von Modulprüfungen

(1) Hat die/der Studierende bei einer Modulprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Ausfertigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die/der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Modulprüfung und/oder Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die/der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss erneut über die Zulassung und das Bestehen der Modulprüfung.

(3) Der/Dem Studierenden ist vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 binnen Monatsfrist Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind der/dem Studierenden durch einen schriftlichen Bescheid mitzuteilen, der eine Begründung enthält und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Diese Entscheidungen sind nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum des Zeugnisses, ausgeschlossen.

(5) Die unrichtige Urkunde und das unrichtige Zeugnis über die Prüfung sind einzuziehen und gegebenenfalls zu berichtigen.

§ 12 Teilzeitstudium

(1) Zu einem Teilzeitstudium können Studienbewerberinnen und Studienbewerber bzw. Studierende eingeschrieben werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, Schwangerschaft, Mutterschutz, Erziehung/Betreuung eines Kindes bzw. mehrerer Kinder, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte und maximal 60 % ihrer Arbeitszeit widmen können.

(2) Die Master-Abschlussarbeit ist in Vollzeit zu erbringen.

(3) Der Studienabschluss (§ 25) sowie Art und Umfang der einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen unterscheiden sich nicht von denen des Master-Vollzeitstudiums.

(4) Das Teilzeitstudium begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Studien- und Lehrangebots.

(5) Werden in einem Studiensemester mehr als 60 % der Credit Points des entsprechenden Vollzeitstudiums erbracht, so gilt das Semester als Vollzeitstudiensemester. Im Einzelfall wird auf Antrag geprüft, ob bei einer geringen Überschreitung ein Ausgleich, z. B. innerhalb eines Studienjahres, möglich ist.

(6) Für die Teilzeiteinschreibung bzw. Rückmeldung für ein Teilzeitstudium gelten dieselben Voraussetzungen und Fristen wie für die Einschreibung bzw. Rückmeldung für ein Vollzeitstudium. Der Antrag ist beim Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariat für das unmittelbar folgende Semester zu stellen und gilt für einen bestimmten Studiengang. Besteht ein Studiengang aus mehreren Fächern, gilt er für alle gewählten Studienfächer. Der Antrag auf eine Teilzeiteinschreibung richtet sich auf ein Semester und muss für weitere Semester erneut gestellt werden. Die Entscheidung über die Gewährung der Zulassung zum Teilzeitstudium trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.

(7) Die in § 8 genannten Fristen verlängern sich bei einem Teilzeitstudium wie folgt:

  • bei ein oder zwei Teilzeitsemestern um ein Semester,
  • bei drei oder vier Teilzeitsemestern um zwei Semester,
  • bei fünf oder sechs Teilzeitsemestern um drei Semester.

(8) Studierende im Teilzeitstudium müssen mindestens alle zwei Semester an einem Beratungsgespräch bei der zuständigen Beratungseinrichtung der Fachrichtung teilnehmen.

(9) In die Berechnung des Studienvolumens gehen alle in einem Semester in Anspruch genommenen Module ein, unabhängig davon, ob sie erfolgreich oder nicht erfolgreich absolviert wurden.

§ 13 Akteneinsicht

(1) Der Kandidatin/Dem Kandidaten wird nach Abschluss jeder studienbegleitenden Prüfungsleistung die Möglichkeit auf Einsicht in ihre/seine schriftliche Prüfungsleistung bzw. das Prüfungsprotokoll bzw. das Gutachten gewährt. Zeit und Ort der Einsichtnahme bestimmt die/der für die Abnahme der Prüfungsleistung zuständige Prüferin/Prüfer.

(2) Nach Abschluss des gesamten Prüfungsverfahrens wird jeder/jedem Studierenden auf Antrag innerhalb einer Frist von einem Jahr Einsicht in die sie/ihn betreffenden Prüfungsakten gewährt. Der Antrag ist beim jeweiligen Prüfungsausschuss zu stellen. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 14 Widerspruchsverfahren

(1) Ablehnende Entscheidungen und andere belastende Verwaltungsakte, die nach dieser Prüfungsordnung getroffen werden, sind schriftlich zu begründen sowie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen diese Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch beim zuständigen Prüfungsausschuss eingelegt werden.

(2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss.

II. Master-Studium

§ 15 Ziele des Master-Studiums

Die Master-Studiengänge nach § 1 der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, sind wissenschaftliche,forschungs- und anwendungsorientierte Studiengänge. Die Ziele der einzelnen Master-Studiengänge nach § 1 sind in der jeweiligen Studienordnung festgehalten.

§ 16 Zugang zum Master-Studium

(1) Die Zugangsvoraussetzungen für die Master-Studiengänge nach § 1 werden in den Anhängen 1 bis 5 näher bestimmt.

(2) Die in den Anhängen 1 bis 5 genannten Kriterien werden anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen für den jeweiligen Studiengang überprüft. Dabei können nur diejenigen Bewerbungsunterlagen berücksichtigt werden, die bis zum jeweiligen Bewerbungsschluss vorliegen. Ein Nachreichen von Unterlagen ist nach dieser Frist nicht mehr möglich.

(3) Der Zugang zum Master-Studiengang ist unbeschadet der Regelungen zur vorläufigen Zulassung in den Anhängen 1 bis 5 zu versagen, wenn der entsprechende formale Nachweis nicht bis zum Bewerbungsschluss erbracht wird.

(4) Über den Zugang zum Master-Studium entscheidet der Prüfungsausschuss. Dabei sind in Zweifelsfällen die/der jeweilige Studiengangsverantwortliche oder die Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

(5) Der Prüfungsausschuss unterrichtet die Studienbewerberinnen/Studienbewerber schriftlich über die Ablehnung oder Annahme der Bewerbung. Gegebenenfalls sind die Bedingungen mitzuteilen, an die der vorläufig gewährte Zugang geknüpft ist.

§ 17 Aufbau und Umfang des Master-Studiums, studienbegleitende Modulprüfungen für die Master-Prüfung

(1) Der Aufbau der Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, ist für die einzelnen Studiengänge in der jeweiligen Studienordnung geregelt.

(2) Die zentralen Modulsprachen sind Deutsch und Englisch.

(3) Die Master-Prüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen. Die Modulprüfungen haben insgesamt einen Umfang von 120 CP. Hiervon können nach den Bestimmungen des § 6 maximal 18 CP in Form einer unbenoteten Modulprüfung (z.B. ein Abschlussgespräch) abgelegt werden. Prüfungen finden i. d. R. zweimal jährlich statt. Studierende verlieren den Prüfungsanspruch endgültig, wenn eine Modulprüfung aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen dreimal mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde. Soweit es sich bei dem Modul um ein Wahl- oder Wahlpflicht-Modul handelt, kann ein Wechsel in ein anderes Wahl- oder Wahlpflicht-Modul, soweit dieses als Alternative in der Studienordnung vorgesehen ist und nicht schon entsprechende Leistungen erbracht wurden, nur dann spätestens erfolgen, wenn eine Modulprüfung aus von der Studierenden/dem Studierenden selbst zu vertretenden Gründen bis zu zweimal mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurde. Abweichend hiervon gilt für das Modul Master-Abschlussarbeit die Bestimmung des § 24 Abs. 3.

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen zu den studienbegleitenden Modulprüfungen, Zulassungsverfahren, Zulassung

(1) Zu den Modulprüfungen des Master-Studiums kann nur zugelassen werden, wer als Studierende/Studierender in einem Master-Studiengang der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, an der Universität des Saarlandes eingeschrieben ist.

(2) Die Zulassung zu Prüfungen ist beim jeweiligen Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb der von der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses ausgehängten Meldefristen zu stellen. Die Meldetermine und die Einzelheiten des Verfahrens werden vom Prüfungsausschuss festgelegt. Der Antrag auf Zulassung zu den Modulprüfungen muss bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses i. d. R. per Internet gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen Auftrag die/der Prüfungsausschussvorsitzende. Eine ablehnende Entscheidung über den Zulassungsantrag wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein Rücktritt nach der Zulassung ist i. d. R. per Internet grundsätzlich in dem von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegebenen Abmeldezeitraum möglich.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die/der Studierende die Master-Prüfung in dem jeweiligen Studiengang oder in einem vergleichbaren Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden hat. Dem gleichgestellt ist das Nichtbestehen einer wirtschaftswissenschaftlichen Diplomvorprüfung, Diplomprüfung oder Bachelor-Prüfung.

(4) Das Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungssekretariat legt für jede Studierende/jeden Studierenden eine Prüfungsakte an, in der die Anmeldung und Ergebnisse aller Modulprüfungen vermerkt werden.

§ 19 Seminararbeit

(1) Die Seminararbeit stellt eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit dar. Sie führt Studierende in das wissenschaftliche Arbeiten ein und dient der selbstständigen Aneignung eines Themengebietes.

(2) Die jeweilige Studienordnung kann studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen zur Seminararbeit, insbesondere zur Fächerwahl oder zum Erfordernis bereits erbrachter Credit Points, bestimmen, bei deren Nicht-Erfüllung die Zulassung abgelehnt werden kann.

(3) Das Thema der Seminararbeit sowie die Bearbeitungsdauer wird der/dem Studierenden i. d. R. von der Themenstellerin/dem Themensteller mitgeteilt. Die Bearbeitungszeit beträgt i. d. R. mindestens 9 Wochen).

(4) Das Thema der Seminararbeit kann innerhalb von einer Woche nach der Vergabe zurückgegeben werden. Wird das Thema später zurückgegeben, so gilt die Seminararbeit als nicht bestanden.

§ 20 Zulassungsvoraussetzungen zur Master-Abschlussarbeit, Antrag auf Zulassung, Zulassung

(1) Die Zulassung zur Master-Abschlussarbeit setzt voraus, dass der/die Studierende in einem Master-Studiengang nach § 1 eingeschrieben ist.

(2) Die Zulassung zur Master-Abschlussarbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium des jeweiligen Master-Studiengangs voraus.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Master-Abschlussarbeit ist auf dem hierzu vorgeschriebenen Formular beim Prüfungsausschuss einzureichen.

(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat nicht mindestens 60 CP an bisherigen Leistungen erbracht hat.

(5) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Kandidatin/der Kandidat die wirtschaftswissenschaftliche Bachelor-Prüfung, Diplomprüfung oder Master-Prüfung an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland endgültig nicht bestanden hat.

§ 21 Master-Abschlussarbeit

(1) Die Master-Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin/der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein abgegrenztes Problem unter Anleitung selbstständig zu bearbeiten und darzustellen. Die Master-Abschlussarbeit bildet i. d. R. den Abschluss des Master-Studiums. Die jeweilige Studienordnung kann studiengangspezifische Bestimmungen zur Master-Abschlussarbeit vorsehen.

(2) Das Thema wird der Kandidatin/dem Kandidaten vom Prüfungsausschuss mitgeteilt. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Master-Abschlussarbeit Vorschläge zu machen. Die/Der Studierende ist hierzu aber nicht verpflichtet. Der jeweilige Beginn der Bearbeitungszeit einer Master-Abschlussarbeit wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses festgelegt. Der Zeitpunkt der Vergabe des Themas ist ebenso wie das Thema aktenkundig zu machen und gilt als Beginn der Bearbeitungsdauer. Die Bearbeitungszeit beträgt in allen Master-Studiengängen nach § 1 6 Monate, außer in Wirtschaftspädagogik. Im Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik beträgt die Bearbeitungszeit 15 Wochen.

(3) Muss die Bearbeitung der Master-Abschlussarbeit wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die Kandidatin/der Kandidat nicht zu vertreten hat, um mehr als eine Woche unterbrochen werden, so ruht die Frist während dieser Unterbrechung. Die entsprechenden Nachweise, bei Krankheit ein amtsärztliches Attest, hat die Kandidatin/der Kandidat unverzüglich dem Prüfungssekretariat vorzulegen. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Elternzeit und die Erfüllung von Familienpflichten (insbesondere die Erziehung eines minderjährigen Kindes, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger) sowie die besonderen Belange behinderter Studierender berücksichtigt.

(4) Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt die Master-Abschlussarbeit als nicht bestanden. Für eine Wiederholung gelten die Vorschriften des § 24 Absatz 3 sinngemäß.

(5) In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der Master-Abschlussarbeit um maximal zwei Monate möglich.

(6) Über die Verlängerung der Frist für die Anfertigung der Master-Abschlussarbeit entscheidet der Prüfungsausschuss.

(7) Das Thema der Master-Abschlussarbeit kann innerhalb von 5 Wochen nach der Vergabe zurückgegeben werden. Wird das Thema später zurückgegeben, so gilt die Master-Abschlussarbeit als nicht bestanden. Die Rückgabe des Themas einer Master-Abschlussarbeit ist nur einmal möglich.

(8) Die Kandidatin/Der Kandidat hat seine Master-Abschlussarbeit maschinenschriftlich anzufertigen und in zwei gebundenen Exemplaren dem Prüfungsausschuss fristgerecht einzureichen. Die Master-Abschlussarbeit kann in deutscher oder – in Abstimmung mit der Erstprüferin/dem Erstprüfer – in englischer oder in einer anderen Sprache geschrieben werden. Bei der Abgabe der Master-Abschlussarbeit hat die Kandidatin/der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie/er die Master-Abschlussarbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat und dass sie/er weder diese Arbeit noch Teile davon an anderer Stelle zu Prüfungszwecken eingereicht hat.

(9) Die Kandidatin/der Kandidat hat von ihrer/seiner Master-Abschlussarbeit zusätzlich eine elektronische Version in einem gängigen Dateiformat abzuliefern; sie/er  kann der Universität das Recht einräumen, diese (evtl. unter Übertragung in ein anderes gängiges Dateiformat) in Datennetzen zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben. Die Kandidatin/Der Kandidat muss schriftlich versichern, dass die elektronische Version mit der gedruckten Version inhaltlich übereinstimmt. Die elektronische Variante der Master-Abschlussarbeit kann für Zwecke einer elektronischen Plagiatsprüfung herangezogen werden. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag der Kandidatin/des Kandidaten sie/ihn von der Verpflichtung zur Ablieferung einer elektronischen Version befreien.

(10) Der Zeitpunkt des Einreichens der Master-Abschlussarbeit ist aktenkundig zu machen.

§ 22 Bewertung der Master-Abschlussarbeit

(1) Die Master-Abschlussarbeit wird von zwei Prüferinnen/Prüfern bewertet, von denen die Erstprüferin/der Erstprüfer zugleich Themenstellerin/Themensteller ist. Die Erstprüferin/der Erstprüfer erhält zwei Exemplare der Master-Abschlussarbeit. Ein Exemplar ist nach Durchsicht und Bewertung zusammen mit einem Gutachten als Korrekturexemplar über die Zweitprüferin/den Zweitprüfer an den Prüfungsausschuss in der dafür vorgesehenen Frist zurückzugeben. Das Zweitexemplar verbleibt bei der Themenstellerin/dem Themensteller.

(2) Ist die Note der Master-Abschlussarbeit von beiden Prüferinnen/beiden Prüfern mit mindestens „ausreichend“ bewertet, wird die Gesamtnote der Master-Abschlussarbeit aus dem Durchschnitt der von beiden Prüferinnen/Prüfern festzusetzenden Einzelnoten gebildet. Die Note der Master-Abschlussarbeit soll der/dem Studierenden unverzüglich mitgeteilt werden, i. d. R. jedoch spätestens 3 Monate nach Abgabe der Arbeit.

(3) Der/Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben, über die Beurteilung ihrer/seiner Master-Abschlussarbeit mit der Erstprüferin/dem Erstprüfer oder ihrem/seinem Beauftragten zu sprechen.

(4) Beurteilt genau eine Prüferin/ein Prüfer die Master-Abschlussarbeit als „nicht ausreichend“ (5,0) oder weichen die Noten um mehr als 2,0 voneinander ab, so hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sie einer/einem von ihm bestimmten Drittprüferin/Drittprüfer vorzulegen. Innerhalb der Frist von 6 Wochen ist der/dem Studierenden auch mitzuteilen, dass ihre/seine Master-Abschlussarbeit gemäß Satz 1 einer Drittprüfung  unterzogen wird, falls eine/einer der beiden Prüferinnen/Prüfer sie als „nicht ausreichend“ nach § 9 beurteilt hat. Der Prüfungsausschuss legt in Absprache mit den drei Prüferinnen/Prüfer innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach Abgabe der Arbeit gemeinsam die Note fest.

§ 23 Bestehen der Master-Prüfung

(1) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn

  1. jede laut studiengangsspezifischer Studienordnung vorgesehene Prüfung bestanden ist,
  2. alle laut studiengangsspezifischer Studienordnung vorgesehenen Studienleistungen erbracht sind,
  3. die erforderlichen Credit Points (ohne Berücksichtigung der Master-Abschlussarbeit) gemäß der studiengangspezifischen Studienordnung unter Berücksichtigung von  Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen erreicht sind und
  4. die Master-Abschlussarbeit bestanden ist.

(2) Sobald unter Berücksichtigung der vorgesehenen Untergrenzen in den jeweiligen Bereichen gemäß der jeweiligen Studienordnung insgesamt 120 CP der Prüfungsleistungen erreicht sind oder erreicht werden, können Credit Points nur noch erworben werden, soweit sie aus Prüfungsleistungen stammen, zu denen sich die Kandidatin/der Kandidat bereits angemeldet hat. Erbringt eine Kandidatin/ein Kandidat mehr als 120 CP an Prüfungsleistungen, wird das letzte zum Abschluss des Studiums erforderliche Wahlmodul nur mit derjenigen Punktzahl gewichtet, die zur Erreichung der zu erzielenden 120 CP zu diesem Zeitpunkt noch fehlt. Stehen aus einem Semester mehrere letzte Wahlmodule zur Auswahl, wird das Modul mit der besten Prüfungsleistung in die Gewichtung mit einbezogen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Belegung weiterer Module ohne Berücksichtigung in der Abschlussnote zustimmen.

(3) Jede Lehrveranstaltung kann nur in einem einzigen Modul gemäß der jeweiligen Studienordnung berücksichtigt werden.

(4) Die Master-Prüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden ist. Dies schließt die Master-Abschlussarbeit ein.

(5) Ist die Master-Prüfung nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.

§ 24 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Eine Wiederholung der Prüfungsleistung eines Moduls ist nur im Rahmen der für das Modul festgelegten Bedingungen möglich. Eine Kandidatin/Ein Kandidat kann   maximal dreimal (zwei Wiederholungen) an einer solchen Prüfungsleistung eines Moduls teilnehmen. Soweit es sich bei dem Modul um ein Wahl- oder Wahlpflicht-Modul handelt, kann ein Wechsel in ein anderes Wahl- oder Wahlpflicht-Modul, soweit dieses als Alternative in der Studienordnung vorgesehen ist und nicht schon entsprechende Leistungen erbracht wurden, nur dann spätestens erfolgen, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine Modulprüfung aus selbst zu vertretenden Gründen bis zu zweimal mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) abgeschlossen hat.

(2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

(3) Eine mit "nicht ausreichend" bewertete Master-Abschlussarbeit kann einmal, mit Ausgabe eines neuen Themas, wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas nach § 20 Absatz 6 ist dann jedoch nur zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Master-Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Eine Wiederholung einer bestandenen Master-Abschlussarbeit ist ausgeschlossen; Fehlversuche an anderen Hochschulen sind anzurechnen. Wird eine Master-Abschlussarbeit innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt und erstmals nicht bestanden, gilt sie als nicht erfolgt (Freiversuch).

(4) Eine Modulprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn sie gemäß Absätze 1-3 nicht wiederholt werden kann.

§ 25 Master-Zeugnis und Hochschulgrad

(1) Über die bestandene Master-Prüfung wird ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache mit den Angaben gemäß § 9 Absatz 3 ausgestellt. Das Zeugnis wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde, sowie das Datum der Unterzeichnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Für Studierende der Master-Studiengänge Betriebswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsinformatik, die im Rahmen ihres Studiums einen durch den Prüfungsausschuss auf der Grundlage der jeweiligen Studienordnung definierten, inhaltlichen Schwerpunkt belegt haben, kann im Zeugnis wahlweise dieser Schwerpunkt ausgewiesen werden. Für Studierende des Master-Studiengangs Wirtschaftsinformatik, die im Rahmen ihrer Wahlmodule zwei Forschungsprojekte abgeschlossen haben (30 CP), kann im Zeugnis alternativ wahlweise der Schwerpunkt „Forschung“ ausgewiesen werden. Grundsätzlich kann nur ein Schwerpunkt des Master-Studiums im Zeugnis ausgewiesen werden.

(2) Die Verleihung des Grades eines „Master of Science“ wird durch eine Master-Urkunde mit den Daten des Zeugnisses nach Absatz 1 beurkundet, die den Namen des Studiengangs sowie die Gesamtnote enthält. Sie wird von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Dekanin/dem Dekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(3) Mit dem Empfang der Master-Urkunde erhält die Kandidatin/der Kandidat das Recht, den Grad eines "Master of Science" (M.Sc.) zu führen.

(4) Mit dem Master-Abschlusszeugnis werden der Absolventin/dem Absolventen in Form eines Diploma Supplement und eines Transcript of Records zusätzliche Belege ausgehändigt.

III. Schlussbestimmung

§ 26 In-Kraft-Treten

(1) Die Prüfungsordnung für die Master-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

(2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 ihr Studium im Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 25. März 2010 (Dienstbl. S. 852) und der Studienordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 25. März 2010 (Dienstbl. S. 867) ab.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 25. März 2010 können letztmalig im Wintersemester 2017/2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für den Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 568) richten.

(4) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 ihr Studium im Master-Studiengang Wirtschaft und Recht aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaft und Recht vom 25. Februar 2010 (Dienstbl. S. 796) und der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaft und Recht vom 25. Februar 2010 (Dienstbl. S. 812) ab.

(5) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaft und Recht vom 25. Februar 2010 können letztmalig im Wintersemester 2017/2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaft und Recht vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 576) richten.

(6) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 ihr Studium im Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 (Dienstbl. S. 290) und der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 (Dienstbl. S. 316) ab.

(7) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. April 2009 können letztmalig im Wintersemester 2017/2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 584) richten.

(8) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 ihr Studium im Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 232) und der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 (Dienstbl. S. 248) ab.

(9) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 29. April 2010 können letztmalig im Wintersemester 2017/2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für den Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 592) richten.

(10) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 ihr Studium im Master-Studiengang Economics, Finance, and Philosophy aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Economics, Finance and Philosophy vom 25. März 2010 (Dienstbl. S. 646) und der Studienordnung für den Master-Studiengang Economics, Finance, and Philosophy vom 25. März 2010 (Dienstbl. S. 662) ab.

(11) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Economics, Finance, and Philosophy vom 25. März 2010 können letztmalig im Wintersemester 2017/2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Studienordnung für den Master-Studiengang Economics, Finance, and Philosophy vom 27. Februar 2014 (Dienstbl. S. 600) richten.

Saarbrücken, 23. Mai 2014

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber

 

Anhang 1

Für den Zugang zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre gemäß § 16 gilt Folgendes:
(1)   Zugangsberechtigt zum Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre ist,

  1. wer einen Bachelor-Abschluss mit einem Umfang von mind. 180 CP in Betriebswirtschaftslehre oder einen vergleichbaren Abschluss hat – über die Vergleichbarkeit eines Abschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss –
  2. und die besondere Eignung nach Absatz 2 nachweist.

(2) Kriterien für die Feststellung der besonderen Eignung nach Absatz 1 sind im Hinblick auf den quantitativen und forschungsorientierten Charakter des Master-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre:

  1. die in der bisherigen akademischen Laufbahn erbrachten Leistungen, nachgewiesen über die Gesamtnote des Abschlusses nach Absatz 1 von 3,0 oder besser nach deutscher Notenskala oder Note A, B oder C nach der ECTS-Skala, und
  2. mindestens 12 CP erbrachte Leistungen in grundlegenden mathematischen und statistischen Modulen und
  3. mindestens 60 CP erbrachte Leistungen in betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Modulen.

(3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen – abgesehen von der zum Stichtag (§ 16 Abs. 2) vorliegenden Bachelor- bzw. Durchschnittsnote – nicht gegeben, kann die Studienbewerberin/der Studienbewerber, dem/der maximal 30 CP einschließlich der Vorgaben nach Absatz 2 Ziffern 2 und 3 zum Abschluss nach Absatz 1 fehlen, vorläufig zum Masterstudium zugelassen werden. Die Vorgaben nach Absatz 2 Ziffern 2 und 3 müssen hierbei Bestandteil des Studiums nach Absatz 1 sein. Der Abschluss nach Absatz 1 sowie die Vorgaben nach Absatz 2 Ziffern 2 und 3 müssen dann bis spätestens zum Ende des zweiten Studiensemesters nachgewiesen werden.

Anhang 2

Für den Zugang zum Master-Studiengang Economics, Finance, and Philosophy gemäß § 16 gilt Folgendes:

(1) Zugangsberechtigt zum Master-Studiengang Economics, Finance, and Philosophy ist,

  1. wer einen Bachelor-Abschluss oder einen vergleichbaren Abschluss mit einem Umfang von mind. 180 CP in Wirtschaftswissenschaften, Philosophie, Psychologie, Soziologie, Politikwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, in einer naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung oder einer Kombination dieser Fächer hat – über die Vergleichbarkeit eines Abschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss –
  2. und die besondere Eignung nach Absatz 2 nachweist.

(2) Die besondere Eignung nach Absatz 1 wird im Hinblick auf den quantitativen und forschungsorientierten Charakter des Master-Studiengangs Economics, Finance, and Philosophy auf Basis der in der bisherigen Laufbahn erbrachten Leistungen, nachgewiesen über die Gesamtnote des Abschlusses nach Absatz 1 von 3,0 oder besser nach deutscher Notenskala oder Note A, B oder C nach der ECTS-Skala, festgestellt.

(3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen – abgesehen von der zum Stichtag (§ 16 Abs. 2) vorliegenden Bachelor- bzw. Durchschnittsnote – nicht gegeben, kann die Studienbewerberin/der Studienbewerber, dem/der maximal 30 CP zum Abschluss nach Absatz 1 fehlen, vorläufig zum Master-Studium zugelassen werden. Der Abschluss nach Absatz 1 muss dann bis spätestens zum Ende des zweiten Studiensemesters nachgewiesen werden.

Anhang 3

Für den Zugang zum Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik gemäß § 16 gilt Folgendes:

(1)   Zugangsberechtigt zum Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik ist,

  1. wer einen Bachelor-Abschluss mit einem Umfang von mind. 180 CP in Wirtschaftsinformatik der Universität des Saarlandes oder einen vergleichbaren Abschluss hat – über die Vergleichbarkeit eines Abschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss –
  2. und die besondere Eignung nach Absatz 2 nachweist.

(2) Die besondere Eignung nach Absatz 1 wird auf Basis der in der bisherigen Laufbahn erbrachten Leistungen, nachgewiesen über die Gesamtnote des Abschlusses nach Absatz 1 von 3,0 oder besser nach deutscher Notenskala oder Note A, B oder C nach der ECTS-Skala, festgestellt.

(3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen – abgesehen von der zum Stichtag (§ 16 Abs. 2) vorliegenden Bachelor- bzw. Durchschnittsnote – nicht gegeben, kann die Studienbewerberin/der Studienbewerber, dem/der maximal 30 CP zum Abschluss nach Absatz 1 fehlen, vorläufig zum Master-Studium zugelassen werden. Der Abschluss nach Absatz 1 muss dann bis spätestens zum Ende des zweiten Studiensemesters nachgewiesen werden. Bei vergleichbaren Abschlüssen ist eine vorläufige Zulassung unter der Bedingung möglich, dass aufgrund einer fehlenden Schwerpunktsetzung nachzuholende notwendige Inhalte, höchstens jedoch im Umfang von 30 CP, innerhalb einer festgelegten Frist nachgeholt werden oder dass Inhalte der Wahlmodule vorgegeben werden. Die Summe der zur Vervollständigung des Studiums nach Absatz 1 notwendigen und der im Hinblick auf die Vergleichbarkeit darüber hinaus nachzuholenden Studieninhalte, soweit sie nicht Gegenstand des Masterstudiums sind (Wahlmodule), darf 30 CP nicht überschreiten.

Anhang 4

Für den Zugang zum Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik gemäß § 16 gilt Folgendes:

(1)   Zugangsberechtigt zum Master-Studiengang Wirtschaftspädagogik ist,

  1. wer einen Bachelor-Abschluss mit einem Umfang von mind. 180 CP in Wirtschaftspädagogik der Universität des Saarlandes oder einen vergleichbaren Abschluss hat – über die Vergleichbarkeit eines Abschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss –
  2. und die besondere Eignung nach Absatz 2 nachweist.

Die Vergleichbarkeit eines Studiengangs setzt für den Zugang zur Studienrichtung I insbesondere voraus, dass die Inhalte der Bereiche „Bildungswissenschaften“ und „Fachdidaktik Wirtschaftswissenschaft“ gemäß der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Universität des Saarlandes vom 25.04.2013 (Dienstbl. S. 156) abgedeckt sind. Für den Zugang zur Studienrichtung II sind darüber hinausgehend Inhalte des Bereichs „Allgemeinbildendes Fach mit Fachdidaktik“ des bezeichneten Bachelor-Studiengangs an der Universität des Saarlandes im Umfang von 24 CP vorzuweisen.

(2) Die besondere Eignung nach Absatz 1 wird auf Basis der in der bisherigen Laufbahn erbrachten Leistungen, nachgewiesen über die Gesamtnote des Abschlusses nach Absatz 1 von 3,0 oder besser nach deutscher Notenskala oder Note A, B oder C nach der ECTS-Skala, festgestellt.

(3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen – abgesehen von der zum Stichtag (§ 16 Abs. 2) vorliegenden Bachelor- bzw. Durchschnittsnote – nicht gegeben, kann die Studienbewerberin/der Studienbewerber, dem/der maximal 30 CP zum Abschluss nach Absatz 1 fehlen, vorläufig zum Master-Studium zugelassen werden. Der Abschluss nach Absatz 1 muss dann bis spätestens zum Ende des zweiten Studiensemesters nachgewiesen werden. Bei vergleichbaren Abschlüssen ist eine vorläufige Zulassung unter der Bedingung möglich, dass aufgrund einer fehlenden Schwerpunktsetzung nachzuholende notwendige Inhalte, höchstens jedoch im Umfang von 30 CP, innerhalb einer festgelegten Frist nachgeholt werden oder dass Inhalte der Wahlmodule vorgegeben werden. Die Summe der zur Vervollständigung des Studiums nach Absatz 1 notwendigen und der im Hinblick auf die Vergleichbarkeit darüber hinaus nachzuholenden Studieninhalte, soweit sie nicht Gegenstand des Masterstudiums sind (Wahlmodule), darf 30 CP nicht überschreiten.

Anhang 5

Für den Zugang zum Master-Studiengang Wirtschaft und Recht gemäß § 16 gilt Folgendes:

(1)   Zugangsberechtigt zum Master-Studiengang Wirtschaft und Recht ist,

  1. wer einen Bachelor-Abschluss mit einem Umfang von mind. 180 CP in Wirtschaft und Recht der Universität des Saarlandes oder einen vergleichbaren Abschluss hat – über die Vergleichbarkeit eines Abschlusses entscheidet der Prüfungsausschuss –
  2. und die besondere Eignung nach Absatz 2 nachweist.

(2) Kriterien für die Feststellung der besonderen Eignung nach Absatz 1 sind im Hinblick auf den interdisziplinären Charakter des Master-Studiengangs Wirtschaft und Recht:

  1. die in der bisherigen akademischen Laufbahn erbrachten Leistungen, nachgewiesen über die Gesamtnote des Abschlusses nach Absatz 1,
  2. mindestens 12 CP erbrachte Leistungen in grundlegenden mathematischen und statistischen Modulen,
  3. mindestens 60 CP erbrachte Leistungen in betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Modulen (davon mindestens 12 CP in volkswirtschaftlichen Modulen),
  4. mindestens 48 CP erbrachte Leistungen in Modulen des Privaten Rechts (davon mindestens 15 CP in Modulen des Bürgerlichen Vermögensrechts),
  5. die Bachelor-Abschlussarbeit wurde zu einem Thema aus dem Bereich der Betriebswirtschaftslehre verfasst.

Die vorstehenden Kriterien werden anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen überprüft und müssen kumulativ erfüllt sein.

(3) Sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben, kann die Studienbewerberin/der Studienbewerber, der/dem maximal 30 CP einschließlich der Vorgaben nach Absatz 2 Ziffern 2 bis 5 zum Abschluss nach Absatz 1 fehlen, vorläufig zum Master-Studium zugelassen werden. Die Vorgaben nach Absatz 2 Ziffern 2 bis 5 müssen hierbei grundsätzlich Bestandteil des Studiums nach Absatz 1 sein. Der Abschluss nach Absatz 1 sowie die Vorgaben nach Absatz 2 Ziffern 2 bis 5 müssen dann bis spätestens zum Ende des zweiten Studiensemesters nachgewiesen werden.

Bei vergleichbaren Abschlüssen ist eine vorläufige Zulassung auch unter der Bedingung möglich, dass aufgrund einer fehlenden Schwerpunktsetzung die notwendigen Inhalte eines Studiums nach Absatz 2 Ziffern 2 bis 5, höchstens jedoch im Umfang von 21 CP, innerhalb einer festgelegten Frist nachgeholt werden.

Die Summe der zur Vervollständigung des Studiums nach Absatz 1 notwendigen und der im Hinblick auf die Vergleichbarkeit darüber hinaus nachzuholenden Studieninhalte darf 30 CP nicht überschreiten.