Hinweise zur Leistungskontrollklausur

Hinweise zu den Klausuren

Ablauf

Der Saal ist nach folgender Sitzordnung zu belegen:

  • Es wird mit der Belegung der ersten Reihe begonnen.
  • Sodann wird jede zweite Reihe freigelassen.
  • Innerhalb der besetzten Reihen ist mindestens ein Platz nach beiden Richtungen frei zu belassen.

Das Deckblatt ist vollständig und in Druckbuchstaben auszufüllen mit Namen, Matrikelnummer sowei bei der AG-Klausur zusätzlich dem Namen des AG-Leiters.

Die Blätter sind einseitig zu beschreiben und durchzunummerieren.

Links ist ein Korrekturrand von 7 cm zu belassen. Dies entspricht einem Drittel der Seitenbreite.

Die Klausur ist am Ende vom Bearbeiter zu unterzeichnen.

Das Verlassen des Prüfungssaals ist grundsätzlich nicht erlaubt. Beim notwendigen Gang zur Toilette ist die Erlaubnis der der Aufsichtskräfte mittels Handzeichen einzuholen.

In den letzten 15 Minuten der Bearbeitungszeit ist eine vorzeitige Abgabe der Klausur aus Rücksicht gegenüber den noch Schreibenden nicht mehr gestattet.

Fünf Minuten vor Ablauf der Bearbeitungszeit wird dies durch den Aufsichtsführenden bekannt gegeben. Bei Ende der Bearbeitungszeit ist das Schreiben unverzüglich einzustellen.

Die Kandidaten, die erst verspätet zur Klausur kommen, dürfen auf eigenen Wunsch die Klausur mitschreiben. Eine Zeitverlängerung ist allerdings nicht möglich. Bei triftigen Gründen für die Verspätung hat der Kandidat die Möglichkeit, die Klausur nicht zu schreiben und zurückzutreten.

Hilfsmittel

Die benutzten Gesetzestexte müssen frei von Eintragungen jeder Art sein (Randbemerkungen, Verweisungen auf andere Vorschriften, Textänderungen, Einlagen oder Ähnliches). Unterstreichungen und farbliche Markierungen zur Hervorhebung einzelner Wörter des Gesetzes können als zulässig angesehen werden, sofern sie nach Art und Umfang kein System zur Kommentierung des Gesetzestextes beinhalten.

Entsprechendes gilt für Griffregister (sog. Fähnchen) zur schnelleren Auffindung von Einzelnormen. Sie sind grundsätzlich gestattet, sofern ihre Beschriftung ausschließlich eine Norm enthält, die sich auf der jeweiligen Seite befindet. So ist beispielsweise ein Fähnchen mit der Beschriftung "Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG" unzulässig. Gestattet wären bei diesem Beispiel hingegen drei einzelne Fähnchen mit den Beschriftungen "Art. 93 GG", "§ 13 BVerfGG" und "§ 90 BVerfGG" an den jeweiligen Seiten des Gesetzestextes.

Wiederholungsklausur

Studierende, die aus Krankheitsgründen nicht an der Leistungskontrollklausur  teilnehmen können, müssen ein amtsärztliches Attest vorlegen, um zu den Wiederholungsklausuren zugelassen zu werden.

Dessen ungeachtet kann an der Wiederholungsklausur nur teilnehmen, wer zuvor einen gescheiterten Versuch abgeliefert hat. Dies kann auch mit der Abgabe eines leeren Blattes in der Klausur geschehen.

Verstöße

Verstöße gegen die Prüfungsregularien können eine Bewertung der Klausur mit 0 Punkten nach sich ziehen, insbesondere bei

  • Täuschungsversuchen
  • Besitz unzulässiger Hilfsmittel
  • unerlaubtem Entfernen aus dem Prüfungssaal
  • Überschreitung der Bearbeitungszeit