Für wen sind wir da

Die Schwerbehindertenvertretung an der Universität des Saarlandes vertritt die Interessen der Schwerbehinderten, der mit den Schwerbehinderten gleichgestellten Beschäftigten und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben oder beabsichtigen, einen Antrag zu stellen.

Sie können die Schwerbehindertenvertretung ebenso wie die Personalvertretung während der Dienstzeit aufsuchen. Versäumnisse der Arbeitszeit, die zur Inanspruchnahme der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, haben keine Minderung des Arbeitsentgeltes zur Folge.

Die Gespräche mit der Schwerbehindertenvertretung sind vertraulich.

Was ist eine Schwerbehinderung?

Der Begriff Behinderung wird in Anlehnung an die „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in § 2 Abs. 1 SGB IX definiert. Im Vordergrund stehen nicht mehr tatsächliche oder vermeintliche Defizite, sondern das Ziel der Teilhabe an den verschiedenen Lebensbereichen.
Von Behinderung kann man sprechen, wenn körperliche Funktionen oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) IX § 2 ist Behinderung so definiert:
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderungen bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Wer ist Schwerbehindert?

Das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung stellen die Versorgungsämter fest. Der Grad der Behinderung wird in Zehnergraden zwischen 10 und 100 festgesetzt. Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von 50 und mehr.

Was bedeutet es, einem Schwerbehinderten gleichgestellt zu sein:
Personen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 40 können sich auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Diesem Antrag gibt die Agentur für Arbeit statt, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.

Was sind die Auswirkungen der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch?

Die wesentlichen Nachteilsausgleiche:

  • Sie sind durch besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen zusätzlich geschützt!
  • Sie erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Nachteilsausgleiche wie etwa Steuerfreibeträge oder Freifahrt bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel!
  • Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe können unter bestimmten Voraussetzungen technische Hilfen (z.B.: Behindertengerechter Arbeitsstuhl, Hebe- und Tragehilfen) zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen über die Schwerbehindertenvertretung beim zuständigen Integrationssamt beantragt werden!
  • Herabsetzung der Altersgrenze für abschlagsfreie Pensionierung oder Rente auf das vollendete 65. Lebensjahr!
  • Möglichkeit einer Pensionierung oder Rente mit Abschlägen auf eigenen Antrag bis zu fünf Jahren früher!
  • Förderung der Beschäftigung durch besondere Pflichten des Arbeitgebers (Benachteiligungsverbot, Prävention)!