Schlüsselqualifikation und fremdsprachliche rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltung

Schlüsselqualifikation und fremdsprachliche rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltung

 

Muss ich einen Leistungsnachweis zur Schlüsselqualifikation und einen Nachweis einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung erbringen?

Gemäß § 5 Absatz 4 Satz 1 JAG müssen die Bewerberinnen/Bewerber für die erste juristische Prüfung während des Studiums

  • an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung (z.B. Einführung in das französische Staats- und Verwaltungsrecht [in französischer Sprache] bzw. Einführung in das französische Privatrecht [in französischer Sprache]) oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Kurs der englischen oder französischen Sprache (z. B. Englische Rechtsterminologie) und
  • an einer Lehrveranstaltung zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen

teilgenommen haben. Schlüsselqualifikationen sind u. a. gemäß § 5 Absatz 5 Satz 2 JAG Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

 

Kann ich diese Nachweise nur durch Veranstaltungen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erbringen?

Über die Gleichwertigkeit einer anderweitig erworbenen Fremdsprachenkompetenz bzw. Schlüsselqualifikation entscheidet der Gleichwertigkeitsausschuss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes (siehe hierzu die Ausführungen zum Gleichwertigkeitsausschuss).