Bachelor-BWL-SO 2013

Dies ist eine nichtamtliche Version der Ordnung. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die offiziell veröffentliche Version im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes.

Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 25. April 2013

Der Abteilungsausschuss der Abteilung Wirtschaftswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät hat auf Grund des § 54 des Gesetzes Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz – UG) vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782) und auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, vom 25. April 2013 (Dienstbl. S. 114) folgende Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre erlassen, die nach Zustimmung des Senats hiermit verkündet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Bachelor-Studiengangs Betriebswirtschaftslehre auf der Grundlage der Prüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, der Universität des Saarlandes vom 25. April 2013 (Bachelor-Prüfungsordnung).

§ 2 Ziele des Studiengangs

Der Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre ist ein wissenschaftlicher, grundlagen- und methodenorientierter Studiengang, der zur erfolgreichen Übernahme von Führungstätigkeiten in Wirtschaft und Verwaltung sowie zur erfolgreichen Aufnahme eines wirtschaftswissenschaftlichen Masterstudiengangs befähigt. Auf der Basis wissenschaftlicher Grundlagen und Methoden vermittelt der Studiengang in breiter Weise die fachlichen Grundlagen und Methoden der Betriebswirtschaftslehre, die um generelle (Schlüssel-)Kompetenzen ergänzt werden. Die Grundlagen- und Methodenorientierung des Studiengangs befähigt Absolventinnen und Absolventen zur systematischen Analyse und strukturierten Lösung bekannter wie neuartiger betriebswirtschaftlicher Aufgabenstellungen.

§ 3 Gliederung des Studiums

Das Studium gliedert sich in die Bereiche

  • Methoden der Wirtschaftswissenschaft
  • Betriebswirtschaftslehre
  • Volkswirtschaftslehre
  • Recht
  • Generelle und überfachliche Qualifikationen
  • sowie einem Wahlbereich.
§ 4 Studienbeginn

Das Bachelor-Studium kann in jedem Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.

II. Bachelor-Studiengang

§ 5 Studienbereiche und Module

(1) Das Bachelor-Studium der Betriebswirtschaftslehre setzt sich aus folgenden Bereichen zusammen:

  1. Methoden der Wirtschaftswissenschaft (27 CP)
  2. Betriebswirtschaftslehre (60 CP)
  3. Volkswirtschaftslehre (30 CP)
  4. Recht (12 CP)
  5. Generelle und überfachliche Qualifikationen (15 CP)
  6. Wahlbereich (36 CP)

(2) Das Studium gliedert sich in Module bzw. Modulelemente, die den Kategorien Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Praktika (P), Seminare (S), sowie Bachelor-Abschlussarbeit (B) zugeordnet werden können. Vorlesungen (V) vermitteln theoretische, konzeptionelle und methodische Grundlagen eines größeren zusammenhängenden Gegenstandsbereichs, die i.d.R. in Form eines Lehrvortrages vermittelt werden. Übungen (Ü) beziehen sich i.d.R. auf einzelne Vorlesungen und dienen der anwendungsorientierten Vertiefung der Vorlesungsinhalte, im Sinne eines angeleiteten Bearbeitens von Übungsaufgaben oder Fallstudien, einer Projektarbeit, der Anwendung von Softwaresystemen u.a.m. Praktika (P) dienen der praxisorientierten Anwendung und Vertiefung erlernter theoretischer, konzeptioneller und methodischer Grundlagen. Das Seminar (S) dient der Vermittlung der Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens, der eigenständigen Erarbeitung eines abgegrenzten Themengebietes und seiner Forschungsfragestellungen und -ergebnisse sowie – im Rahmen der Vorstellung der Seminararbeit – dem Erwerb von Kommunikations- und Präsentationskompetenzen. Die Bachelor-Abschlussarbeit (B) vertieft und erweitert die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten durch die eigenständige Bearbeitung einer abgegrenzten wissenschaftlichen Aufgabenstellung.

(3) Der Bereich "Methoden der Wirtschaftswissenschaft" umfasst folgende Unterbereiche:

Mathematik (Module im Umfang von 9 CP / 6 SWS / i.d.R. VÜ)

Statistik (Module im Umfang von 12 CP / 8 SWS / i.d.R. VÜ)

Buchführung und Unternehmensrechnung (Module im Umfang von 6 CP / 4 SWS / i.d.R. VÜ).

(4) Der Bereich "Betriebswirtschaftslehre" umfasst folgende Unterbereiche:

  1. Management und Marketing
  2. Finanzen und Rechnungswesen
  3. Wirtschaftsinformatik und Informationssysteme

Aus diesem Bereich sind Module im Umfang von 60 CP zu belegen. Die Module werden i.d.R. einmal jährlich angeboten und umfassen 40 SWS / i.d.R. VÜ. Die Module werden i.d.R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(5) Der Bereich "Volkswirtschaftslehre" umfasst folgende Unterbereiche:

  1. Mikroökonomie
  2. Makroökonomie
  3. Wirtschaftspolitik
  4. weitere VWL-Module

Aus diesem Bereich sind Module im Umfang von 30 CP zu belegen. Die Module werden i.d.R. einmal jährlich angeboten und umfassen 20 SWS / i.d.R. VÜ. Die Module werden i.d.R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(6) Im Bereich "Recht" sind zwei Module im Umfang von insgesamt 12 CP (8 SWS / i.d.R. VÜ) zu belegen. Die Module werden i.d.R. einmal jährlich angeboten. Die Module werden i.d.R. mit einer schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(7) Im Bereich "Generelle und überfachliche Qualifikationen" sind im Umfang von insgesamt 15 CP Module aus den folgenden Unterbereichen zu belegen:

  1. Fremdsprachen (Module im Umfang von mindestens 6 CP / 4 SWS / i.d.R. VÜ)
  2. Schlüsselkompetenzen (Module im Umfang von mindestens 3 CP / 2 SWS / i.d.R. Ü – jedoch nicht mehr als 9 CP)
  3. fachfremde Module (Module im Umfang von maximal 6 CP)

Als Fremdsprache in 1. darf keine Muttersprache belegt werden. Für jede Fremdsprache wird das Mindestsprachniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen durch den Prüfungsausschuss bzw. im Falle der Delegation an die Studiengangsverantwortliche/den Studiengangsverantwortlichen durch sie/ihn festgelegt und in geeigneter Form bekannt gegeben. Das Belegen eines Moduls aus 3. ist fakultativ. § 6 Abs. 3 der Bachelor-Prüfungsordnung (Modulprüfungen ohne Benotung) bleibt unbeschadet. Studierende haben unter 3. die Möglichkeit, einen Antrag an den Prüfungsausschuss auf Anerkennung des geleisteten studentischen Engagements (insbesondere Mitarbeit bei der akademischen Selbstverwaltung) im Umfang von maximal 3 CP zu stellen. Turnus des Angebots der Module dieses Bereichs sowie die Form und die Dauer der Leistungskontrolle für ein Modul bzw. Modulelement sind dem Modulhandbuch zu entnehmen.

(8) Der Bereich "Wahlbereich" umfasst folgende Module:

  1. Praktikum 1 (internes Praktikum) (6 CP / P)
  2. Praktikum 2 (externes Praktikum) (6 CP / P)
  3. Wahlmodule, Seminar (6 CP / S)
  4. Bachelor-Abschlussarbeit (12 CP / B)

Es sind Module im Umfang von 36 CP zu belegen. Aus den Modulen 1. und 2. muss ein Modul belegt werden. Maximal ist die Belegung eines internen und eines externen Praktikums erlaubt. § 6 Abs. 3 der Bachelor-Prüfungsordnung (Modulprüfungen ohne Benotung) bleibt unbeschadet. Unter 3. können Module aus den Bereichen "Betriebswirtschaftslehre" und "Volkswirtschaftslehre" sowie weitere – vom Prüfungsausschuss bzw. per Delegation von der Studiengangsverantwortlichen/vom Studiengangsverantwortlichen zu bestimmende – Module des Lehrangebots der Abteilung Wirtschaftswissenschaft gewählt werden. Hierzu zählen auch für das Bachelorstudium freigegebene Module des Masterstudiums, die im Umfang von maximal 6 CP belegt werden können. Die Module 4. und 5. müssen beide belegt werden. Themenstellerin/Themensteller des Seminars und der Bachelor-Abschlussarbeit sind zugelassene Prüfer/Prüferinnen der Abteilung Wirtschaftswissenschaft.

(9) Die konkrete Ausgestaltung der in dieser Studienordnung beschriebenen Module und Unterbereiche erfolgt im Modulhandbuch mit Zustimmung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann diese Zustimmung fallweise oder generell der Studiengangsverantwortlichen/dem Studiengangsverantwortlichen übertragen.

§ 6 Studienplan und Modulhandbuch

(1) Die Studiendekanin/der Studiendekan der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erstellt auf der Grundlage dieser Studienordnung einen Studienplan und gibt diesen in geeigneter Form bekannt.

(2) Der Studienplan enthält nähere Angaben über die Art und den Umfang der Module, Angaben zum Zeitablauf sowie Empfehlungen zum Aufbau des Studiums. Das jeweils aktuelle Modul-Angebot in den verschiedenen Bereichen wird im Vorlesungsverzeichnis des jeweiligen Semesters bekannt gegeben.

(3) Detaillierte Informationen zu den Inhalten der Module und Modulelemente werden im Modulhandbuch beschrieben, das in geeigneter Form bekannt gegeben wird. Änderungen an den Festlegungen des Modulhandbuchs, die nicht in dieser Studienordnung geregelt sind, sind dem zuständigen Studiendekan/der zuständigen Studiendekanin anzuzeigen und in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 7 Studienberatung

(1) Die Studienfachberatung auf Modulebene wird durch die Modulverantwortlichen wahrgenommen.

(2) Die Studierenden sollten eine Studienberatung in Anspruch nehmen, insbesondere:

  • bei Studienbeginn
  • im Falle unzureichender Studienfortschritte im Sinne der Fortschrittskontrolle, geregelt in der Bachelor-Prüfungsordnung
  • im Falle eines Studiengang- oder Hochschulwechsels.

(3) Für die allgemeine Studienberatung ist die Zentrale Studienberatung der Universität zuständig. Sie bietet Informationen und persönliche Beratung auch fachübergreifend an.

III. Schlussbestimmungen

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Die Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Studierende, die vor dem 1. Oktober 2013 ihr Studium im Bachelor-Studium Betriebswirtschaftslehre aufgenommen haben, durchlaufen das Studium und legen die Studien- und Prüfungsleistungen nach der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 29. Mai 2008 (Dienstbl. S. 222) und der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 29. Mai 2008 (Dienstbl. S. 246) ab.

(3) Studien- und Prüfungsleistungen nach der Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre vom 29. Mai 2008 (Dienstbl. S. 246) können letztmalig im Sommersemester 2018 erbracht werden. Abweichend hiervon können die unter diese Vorschrift fallenden Studierenden auf Antrag bestimmen, dass sich Studium sowie die Studien- und Prüfungsleistungen nach den Vorschriften dieser Ordnung und der Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Abteilung Wirtschaftswissenschaft, vom 25. April 2013 richten.

Saarbrücken, 19. August 2013

Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Volker Linneweber