Beschlüsse des Prüfungsausschusses

Höchstgrenze/-volumen bei Prüfungsanmeldungen

Ab dem WS 2013/14 werden Prüfungsanmeldungen auf ein Höchstmaß von 60 CP beschränkt*.

Ausnahmen sind in begründeten Fällen nach vorheriger Rücksprache mit dem Prüfungssekretariat möglich z.B. wenn Studienprojekte, Seminare etc., die mehr als 6 CP haben und in das Anmeldevolumen einfließen, die „reine“ Klausuranmeldung behindern würden. Bitte melden Sie in diesem Fall die Klausuren schriftlich beim Prüfungssekretariat an.

Generell bitten wir jedoch darum, nur so viele Klausuren anzumelden, wie Sie tatsächlich schreiben möchten.

*Diese Maßnahme ermöglicht eine bessere Klausurplanung und wurde sowohl mit der Rechtsabteilung als auch mit den wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschüssen abgestimmt.

Beschluss des Prüfungsausschusses Master Wirtschaft und Recht zum Grundlagenmodul 3

Das Grundlagenmodul 3 wird um alle rechtswissenschaftliche Angebote (Module) der für den Master-Studiengang Wirtschaft und Recht vorgesehenen Schwerpunktfächer erweitert, sofern diese nicht in den von den Studierenden gewählten Schwerpunktbereich eingebracht werden müssen.

Regelungen für Studierende der Wirtschaftsinformatik

Bitte beachten Sie den folgenden Aushang betreffend die neuen Regelungen für Studierende der Wirtschaftsinformatik hinsichtlich der Prüfungsordnungsänderung der Fakultät 6: Aushang Wirtschaftsinformatik

Master-Winfo 2014: Alternativregelung zur Prüfung "Mathematik für Informatiker 3" bei ausreichenden Kenntnissen in quantitativen Methoden

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Wirtschaftsinformatik hat am 05.11.2014 beschlossen, dass Studierende des Master-Studiengangs Wirtschaftsinformatik nach Studien-/Prüfungsordnung 2014, die ausreichende quantitative Kenntnisse* nachweisen, statt "Mathematik für Informatiker 3" andere Leistungen aus dem Bereich Informatik erbringen dürfen.

* Ausreichende quantitative Kenntnisse liegen vor, wenn sie in einem Studiengang die im Folgenden aufgeführten Prüfungen erfolgreich erbracht haben: "Grundzüge der Mathematik A und B" oder "Mathematik Grundlagen und Anwendungen" oder "Mathematik für Informatiker 1 und 2" und "Statistik A und B" oder "Deskriptive und Schließende Statistik“.

Dies ist die analoge Anwendung des Beschlusses des Prüfungsausschusses Wirtschaftsinformatik der Sitzung vom 05.05.2010, die dies für die Studien-/Prüfungsordnung 2009 regelt.

Sammeln von Scheinen für zukünftige Master-Studiengänge während eines Bachelorstudiums

Bachelorstudierende der Abteilung Wirtschaftswissenschaft dürfen gemäß Prüfungsausschussbeschluss (60. Sitzung vom 19. 01.2011) ab dem 5. Fachsemester im Bachelor-Studiengang zwei Semester lang Scheine aus Master-Studiengängen der Abteilung Wirtschaftswissenschaft erwerben.

Es gelten die Regeln des jeweiligen Masterstudienganges. Jedoch entstehen den Studierenden dadurch keinerlei Ansprüche auf den Erhalt eines Master-Studienplatzes. Der Scheinerwerb erfolgt auf eigenes Risiko (kein Erhalt eines Studienplatzes).

Für die Teilnahme an den Klausuren müssen Sie sich gegen Vorlage des Studierendenausweises ein "vorläufiges Masterkonto für Bachelorstudierende"  anlegen lassen. Die Einrichtung des Kontos per Mail an sekretariat(at)wiwipa.uni-saarland.de erfolgen.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt online über das FN2 Anmeldeportal während des regulären Anmeldezeitraums.

Bachelor Winfo mit PO/SO 2009 – Änderung bzgl. Module im Bereich "Wirtschaftswissenschaft"

Gemäß des Prüfungsausschussbeschlusses vom 16.01.2013 gilt ab sofort folgendes für den Bereich "Wirtschaftswissenschaft" des Bachelorstudiengangs Wirtschaftsinformatik mit der Prüfungs- und Studienordnung vom 27. April 2009:

Pflichtmodule sind weiterhin "Buchführung und Unternehmensrechnung" sowie "Wirtschaftsprivatrecht I" in Höhe von insgesamt 12 CP. Die übrigen 24 CP dieses Bereichs, der insgesamt 36 CP umfasst, können aus den in der entsprechenden Studiengangsliste im Bereich 3 "Wirtschaftswissenschaft" aufgelisteten Veranstaltungen frei gewählt werden.

zu den Studiengangslisten

Wegfall der "Fachwechsler-Konten" im Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik

Der Prüfungsausschuss Wirtschaftsinformatik hat in seiner 9. Sitzung vom 10.07.2013 folgenden Beschluss gefasst:

Da es in den letzten Semestern vermehrt dazu kam, dass Studierende, die nur zu dem Zweck im zulassungsfreien Bachelor-Studiengang Winfo eingeschrieben sind, weil sie keinen Platz im Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaftslehre bekommen haben, werden in diesem Studiengang ab dem WS 2013/14 keine sogenannten "Fachwechsler-Konten" mehr im Vipa angelegt. Bereits existierende Konten aus früheren Semestern können weiterhin genutzt werden. Es ist ausschließlich nach der Prüfungs- und Studienordnung für Wirtschaftsinformatik zu studieren. Die Anerkennung von adäquaten Veranstaltungen bei erfolgtem Studiengangswechsel ist natürlich nach wie vor gegeben.

Anerkennung von Fremdsprachen aus dem Ausland

Gemäß Beschluss der 57. Sitzung des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungsausschusses können Fremdsprachenzertifikate, die nicht an der Universität des Saarlandes erworben werden, anerkannt werden, wenn die Gleichwertigkeit durch eine Prüfung des Sprachenzentrums sichergestellt ist und der Erwerb des Zertifikats um nicht mehr als ein Jahr vor der Einreichung zurück liegt.

Muttersprachen sind ausgenommen.

Streichklausuren

Änderung des § 9 Abs. 3 in den Bachelor-Studiengängen: Streichklausuren (27.04.2012)

Regel für Masterscheine, die bereits während eines Bachelor-Studienganges für einen Master erbracht werden

Für alle Klausuren, die in einem Bachelor-Studiengang erbracht werden, gelten die Bachelor-Regelungen, auch für ein Mastermodul, das ggf. im Rahmen des Bachelorstudiums erbracht wird. Für Prüfungen, die jedoch für einen geplanten zukünftigen Masterstudiengang bereits nebenher zum Bachelorstudiengang erbracht werden, gelten die Regelungen des aktuellen Masterstudienganges.

Nichtteilnahme an Klausuren wegen Auslandsaufenthalt

Zusätzlich zu den bisher anerkannten Gründen hat der Prüfungsausschuss in seiner 15. Sitzung am 18.5.1999 folgenden Beschluss gefasst:

Als Grund im Sinne der im § 8 (3) der Prüfungsordnung genannten entschuldigten Versäumnisgründen, wird das Fehlen bei einer Wiederholungsprüfung als ordnungsgemäß entschuldigt betrachtet, wenn der Kandidat aufgrund eines vor der Hauptklausur geplanten Studienaufenthaltes im Ausland an der Wiederholungsklausur nicht teilnehmen kann. Der Kandidat hat den Nachweis zu führen, dass der Auslandsaufenthalt bereits vor der Hauptklausur organisiert war und muss diesen Nachweis vor der Wiederholungsprüfung im Prüfungssekretariat einreichen.

Fortschrittskontrolle und Atteste

Die Prüfungsausschüsse der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge beschließen am 19. Januar 2011 einstimmig, dass Prüfungen, die im Semester der durchzuführenden Fortschrittskontrolle durch Attest entschuldigt werden, für die Fortschrittskontrolle so zu behandeln sind, dass den Studierenden kein Nachteil entsteht, da nicht klar ist, ob sie die Klausur bei Gesundheit bestanden hätten. Für die Fortschrittskontrolle (FSK) muss von dieser positiven Sicht ausgegangen werden, so dass die ECTS-Punkte der entschuldigten Prüfung in die FSK mit eingerechnet werden.

Atteste früherer Semester werden im Semester der aktuell durchzuführenden Fortschrittskontrolle jedoch nicht mehr berücksichtigt, da die Studierenden spätestens im Semester der aktuell durchzuführenden Fortschrittskontrolle die Möglichkeit hatten, die entschuldigte Prüfung zu wiederholen.

Bachelor Wirtschaft und Recht – Fremdsprachen

Gemäß des Beschlusses des Vorsitzenden des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariates vom 14. Oktober 2010 können Studierende des Bachelor-Studiengangs "Wirtschaft und Recht" (PO 2005 & PO 2008) auch Fremdsprachen außerhalb der Kategorie "Fremdsprachen für WiWis" unter folgenden Bedingungen im Wahlbereich (§17 Abs. 5, der jeweiligen PO) einbringen:

  • Englisch und Französisch ab Unicert Niveau II
  • Italienisch und Spanisch ab Unicert Niveau I
  • Übrige Sprachen ohne vorgegebenes Unicert Niveau

Muttersprachen sind ausgenommen.

Alternativregelung zur Prüfung „Mathematik für Informatiker 3“ bei ausreichenden Kenntnissen in quantitativen Methoden

Der Prüfungsausschuss Wirtschaftsinformatik hat in seiner Sitzung vom 05.05.2010 beschlossen, dass Studierende im Master Wirtschaftsinformatik mit Prüfungsordnung 2009, die ausreichende quantitative Kenntnisse* nachweisen, statt "Mathematik für Informatiker 3" andere Leistungen aus dem Bereich Informatik erbringen dürfen.

*Ausreichende quantitative Kenntnisse liegen vor, wenn sie in einem Studiengang die im Folgenden aufgeführten Prüfungen erfolgreich erbracht haben:

  • "Grundzüge der Mathematik A und B" oder
  • "Mathematik Grundlagen und Anwendungen" oder
  • "Mathematik für Informatiker 1 und 2" und "Statistik A und B" oder
  • "Deskriptive und Schließende Statistik".

ACHTUNG: Studierende der UdS, die bereits im Vertrauen auf einen ähnlich lautenden Beschluss aus der 1. Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftsinformatik vom 28.09.2009 studieren, das heißt, die bis einschließlich Ende SS 2010 ausreichende quantitative Kenntnisse nachweisen, dürfen, wie damals kommuniziert, 6 ECTS von Statistik B bzw. Schließende Statistik aus dem Bereich Quantitative Methoden + 3 ECTS Informatik als Ersatz für 9 ECTS "Mathematik 3 für Informatiker" einbringen.

Fremdsprachen für Wirtschaftswissenschaftler

Neuerung im Wahlbereich des Bachelor-Studienganges Wirtschaft und Recht:

Gemäß des Beschlusses des Vorsitzenden des Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariates vom 9. Juni 2010 ist es nun auch Studierenden des Bachelor-Studiengangs "Wirtschaft und Recht" (PO 2005 & PO 2008) möglich, alle Veranstaltungen der Bereiche "Schlüsselkompetenzen" und "Fremdsprachen für Wirtschaftswissenschaftler" im Wahlbereich (§17 Abs. 5, der jeweiligen PO) einzubringen.

Achtung: Nicht alle Sprachscheine des Sprachenzentrums, nur die, die bei uns im VVZ explizit als Fremdsprachen für WiWis ausgewiesen werden.

Fristverlängerung

Verlängerung der Frist zur Anfertigung einer Master-Abschlussarbeiten im Studiengang: "Wirtschaftsinformatik – Master of Information Systems"

Gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses vom 18. Juli 2007 ist bei Krankheit oder aus einem vergleichbaren, die Leistungsfähigkeit der/des Studierenden einschränkenden persönlichen Grund ab sofort für die Verlängerung der Frist zur Anfertigung einer Master-Abschlussarbeit (§ 26 (6)) statt eines amtsärztlichen Attestes ausnahmsweise ein ärztliches Attest ausreichend. Die Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist in diesen Fällen nur bis zu einer Woche zulässig.

Master Wirtschaftsinformatik

Gemäß Beschluss der 1. Sitzung des Prüfungsausschusses Wirtschaftsinformatik dürfen Studierende im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik, die ausreichende Kenntnisse im Bereich "Quantitative Methoden" nachweisen können, statt "Mathematik für Informatiker 3" eine andere Informatikleistung erbringen.

Dies gilt für Studenten, die in einem Studiengang

  • Mathematik A + B oder
  • Mathematik Grundlagen + Anwendungen oder
  • Mathematik für Informatiker 1 + 2 und Statistik A + B oder
  • Deskriptive und Schließende Statistik

bestanden haben. Studierenden, denen ein Schein (z.B. Mathematik B oder Schließende Statistik) bedingt durch den Studiengang fehlt, dürfen diesen Schein im Master an Stelle von "Mathematik für Informatiker 3" einbringen.

Bachelor bzw. Master of Science

Aufgrund der Bestrebung, die Abschlüsse Bachelor und Master of Information Systems besser vergleichbar zu machen, beschließt der Prüfungsausschuss, dass die Studierenden zukünftig wählen können, ob Sie einen alternativen Grad "Bachelor bzw. Master of Science" auf dem Zeugnis haben möchten.

Die Studenten, die ab 2009 ihren Abschluss erhalten oder schon erhalten haben, können zwischen der Bezeichnung "Bachelor of Information System" oder "Bachelor of Science" auf dem Abschlusszeugnis wählen.

Zusätzliche Bonuspunkte von ausländischen Universitäten im VF

Der Wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 15. November 2000 folgenden Beschluss gefasst:

Leistungen, die an ausländischen Universitäten erbracht wurden, können als zusätzliche Bonuspunkte in ein Vertiefungsfach eingebracht werden, wenn die Mindestpunktzahl von acht Bonuspunkten bereits aus dem Lehrangebot der Fakultät oder aus äquivalenten Leistungen erbracht wurde, und der zuständige Fachvertreter die inhaltliche und wissenschaftliche Zugehörigkeit zu dem Vertiefungsfach bestätigt.

Fristverlängerung

Verlängerung der Frist zur Anfertigung einer Bachelor-Abschlussarbeiten im Studiengang: "Wirtschaftsinformatik – Bachelor of Information Systems"

Gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses vom 26. Oktober 2005 ist bei Krankheit oder aus einem vergleichbaren, die Leistungsfähigkeit der/des Studierenden einschränkenden persönlichen Grund ab sofort für die Verlängerung der Frist zur Anfertigung einer Bachelor-Abschlussarbeit (§ 22 (3)) statt eines amtsärztlichen Attestes ausnahmsweise ein ärztliches Attest ausreichend. Die Verlängerung der Bearbeitungsfrist ist in diesen Fällen nur bis zu einer Woche zulässig.

Regelung bei Abbruch einer Klausur im WDH.-Termin

Aufgrund der zeitlichen Lage der WDH.- Prüfungen ist es stellenweise nicht möglich, dass ein Student im Krankheitsfall an einem Tag zuerst den Haus- und dann den Amtsarzt bzw. den Amtsarzt direkt aufsuchen kann.

Deshalb hat der wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsausschuss in seiner 12. Sitzung vom 01.07.98 folgende Regelung beschlossen:

Der Student erhält in diesem Falle vom Wirtschaftswissenschaftlichen Prüfungssekretariat ein Formblatt für den Hausarzt, auf dem dieser den Hergang/die Diagnose genau schildert. Der Student geht dann mit diesem Formblatt an dem nächstmöglichen Termin zum Amtsarzt. Der Amtsarzt soll anhand der Schilderungen des Hausarztes in die Lage versetzt werden auch rückwirkend den Fall nachzuvollziehen und gegebenenfalls die Prüfungsunfähigkeit festzustellen.

Im Normalfall reicht aber das Hausarztattest als Vorlage beim Amtsarzt.