Rechtliche Vorgaben

Das Bundeskabinett hat zur Sicherung der Energieversorgung kurz- und mittelfristig Energiesparmaßnahmen beschlossen. Unter anderem sollen

  • weniger Büroflächen und Gebäude geheizt werden,
  • Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden.

Der Bundesrat hat den Maßnahmen zugestimmt. Hier die Presseinformation und Verordnung.

Auszug aus der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen

Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen (§ 5)

In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen.

Hinweis: An der Universität des Saarlandes wird hier die Temperatur mittels Thermostat (Behördenmodell, abschließbar) so weit wie möglich abgeregelt, ohne dass bauphysikalische Probleme (Schimmelbildung) auftreten.

Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen (§ 6)

Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius

Quelle: Verordnung