Nachweis von Deutschkenntnissen

Für ein Studium an der Universität des Saarlandes müssen Sie Kenntnisse der deutschen Sprache auf DSH-2-Niveau nachweisen. Ausgenommen sind Austausch- bzw. Programmstudierende sowie Studierende, die lediglich ein Auslandssemester an der Universität des Saarlandes absolvieren möchten.

Sollten Sie noch nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, können Sie an einem Deutschkurs am Internationalen Studienzentrum Saar teilnehmen und sich auf die DSH-Prüfung vorbereiten. Voraussetzung ist, dass Sie sich für den Deutschkurs (unter Angabe des gewünschten Bachelor-, Lehramts- oder Staatsexamensstudiengangs) bewerben und zugelassen werden. Nach erfolgreicher DSH-Prüfung können Sie sich dann für Ihren gewünschten Studiengang bewerben.

Die Bewerbung für den studienvorbereitenden Deutschkurs erfolgt für das Wintersemester bis zum 15. Juli und für das Sommersemester bis zum 15. Januar über das SIM-Bewerbungsportal. Eine Vorprüfungsdokumentation (VPD) von uni-assist ist erforderlich. Bei der Beantragung der VPD geben Sie als Studienwunsch nicht den Deutschkurs, sondern das im Anschluss gewünschte Studienfach an.

Deutschkenntnisse können Sie nur durch eines der folgenden Zeugnisse nachweisen:

Sprachzeugnisse

  • Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH-2 oder DSH-3)
  • Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (PNDS)
  • TestDaf mit Niveaustufe 4 oder 5 in allen Teilprüfungen
  • Goethe-Zertifikat C2: Großes deutsches Sprachdiplom (GDS) oder Kleines deutsches Sprachdiplom (KDS) oder Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP)
  • Deutsches Sprachdiplom Stufe II der Kultusministerkonferenz

Nur die aufgeführten Sprachzertifikate werden als ausreichender Nachweis für die Deutschkenntnisse anerkannt! Andere Nachweise, wie z.B. das Telc C1-Zertifikat, werden nicht anerkannt.

Hochschulzugangsberechtigungen

  • Zeugnis über die Feststellungsprüfung (Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für ein Studium in Deutschland)
  • Anerkennungsvermerk der hierfür zuständigen Stelle über die Gleichwertigkeit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung, sofern kein Vorbehalt hinsichtlich der Deutschkenntnisse eingetragen ist
  • Zeugnis, das am Ausstellungsort zum Hochschulstudium berechtigt, wenn das Zeugnis in deutscher Sprache ausgestellt ist und an einer deutschsprachigen Schule erworben wurde (i.d.R. deutsches Abitur)
  • Zeugnis über eine Hochschulzugangsberechtigung des Großherzogtums Luxemburg nach luxemburgischen Recht