Studienabschlussphase: Wissenschaftliche Arbeit und Transcript of Records

Es gibt Änderungen im Sommersemester 2025! 
Bitte nehmen Sie an der Infoveranstaltung von ZfL, ZPL und MBK am 05.06.2025 teil. 
Die Einladung haben Sie bereits per E-Mail von der Geschäftsstelle des ZfL erhalten.

Die Wissenschaftliche Arbeit

Antrag auf Zulassung zur Wissenschaftlichen Arbeit

Die Zulassung zur Wissenschaftlichen Arbeit (W.A) ist im ZPL mit dem ausgefüllten Antragsformular auf Zulassung zur Wissenschaftlichen Arbeit (s.u.) zu beantragen.

Zulassungsvoraussetzungen im Studienkonto in LSF:
- insgesamt mindestens 200 CP (LAB, LS1+2) bzw. 160 CP (LS1, LP) und davon  
- im Fach der W.A. mindestens 115 (LAB), 90 (LS1+2), 60 CP (LS1) bzw. 30 CP (LP)

Als Gutachter*innen für die Wissenschaftliche Arbeit im Lehramtsstudium sind generell die Professor*innen und Privatdozent*innen Ihrer Studienfächer zugelassen. Hier veröffentlichen wir immer die aktuelle Liste der aus den Fachrichtungen gemeldeten und vom Prüfungsausschuss zugelassenen Gutachter*innen für die Wissenschaftliche Arbeit.

Formular Zulassungsantrag Wissenschaftliche Arbeit ausfüllen und dabei Vorgespräche mit Gutachter*innen zu deren Verfügbarkeit, zur eigenen zeitlichen Planung und zum ungefähren Themenbereich führen. Ein konkretes Thema wird aber nicht in diesem Gespräch und auch nicht von der/dem Erstgutachter*in erteilt, sondern erst nach formaler Zulassung zur W.A. und Bestellung der Gutachter*innen über das ZPL.
Dazu zunächst den Zulassungsantrag mit allen Unterschriften als Scan an zpl(at)uni-saarland.de senden.
Empfehlung: So planen, dass die Abgabe der Arbeiten drei Monate vor geplanter Anmeldung zum Ersten StEx liegt, damit auch Postlaufzeiten, formale Prüfung der Exemplare, Weiterleiten an die Gutachter*innen und die Begutachtungszeit von zwei Monaten garantiert sind!

Sie erhalten den Zulassungsbescheid per Post vom ZPL, gleichzeitig werden die Gutachter*innen vom ZPL bestellt. Dabei erhalten die Erstgutachter*innen die Aufforderung zur Mitteilung der konkreten Themenstellung ans ZPL.

Für Wissenschaftliche Arbeiten in Bildender Kunst bzw. Musik wenden Sie sich für alle Schritte von Zulassungsantrag bis Eintragung der Bewertung an die HBK bzw. die HfM, beachten aber dennoch die Fristen und Voraussetzungen für eine Ausstellung des Transcript of Records im ZPL.

Mitteilung der Themenstellung, Bearbeitungszeit

Die Themenstellung wird zum Wunschtermin per Post oder per E-Mail vom ZPL mitgeteilt. Genau dann beginnt die Bearbeitungszeit von von 17 Wochen (LAB, LS1+2) bzw. 12 Wochen (LS1, LP).

Alle Änderungswünsche (z.B. bei Tippfehlern im Thema), Verlängerungsanträge wegen Krankheit o.Ä. sind unverzüglich ans ZPL zu richten. Gutachter*innen dürfen weder Themenstellungen ändern noch Verlängerungen bewilligen, werden aber vom ZPL über alle Entscheidungen des Ausschussvorsitzenden in Prüfungsverfahren der Wissenschaftlichen Arbeit informiert.

Krankheit, technische Probleme etc.

Wenn Sie während der Bearbeitungszeit der Wissenschaftlichen Arbeit krank werden müssen Sie sofort eine E-Mail ans ZPL schreiben, sofort zu Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin gehen und das Attestformular (s. ZPL-Hompage, A bis Z, Stichpunkt Krankheit) mit allen Angaben ausfüllen lassen, wenn Sie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit, also individuell angepasste Prüfungsbedingungen beantragen möchten. Das Attestformular bitte zunächst als Scan an zpl(at)uni-saarland.de senden und sobald Sie wieder zur Post gehen können, das Original nachsenden an:

Universität des Saarlandes
Zentrales Prüfungssekretariat für Lehramtsstudiengänge 
Campus E1 2 
Postfach 15 11 50 
66041 Saarbrücken

Über eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet gemäß Prüfungsordnung immer der Zentrale Prüfungsausschuss bzw. im Eilentscheid der Vorsitzende, nie Ihre Gutachter*innen! Die Gutachter*innen werden mit einer Kopie des Bescheides über die Entscheidung zur Verlängerung der Bearbeitungszeit vom ZPL informiert und erhalten selbstverständlich keine Informationen zur Erkrankung.

Für technische Probleme z.B. mit Versuchsapparaturen gilt ebenso: sofort eine E-Mail ans ZPL schreiben und dann gleich einen Nachweis für das Problem liefern. 

Wer Hinderungsgründe nicht unverzüglich anzeigt, hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit.

Wer vom Arzt prüfungsunfähig für die Wissenschaftliche Arbeit erklärt wird, also aus gesundheitlichen Gründen keine schriftlichen Prüfungen ablegen kann, darf in dem Krankheitszeitraum selbstverständlich auch nicht an anderen schriftlichen Arbeiten, Klausuren, Berichten etc. arbeiten und i.d.R. auch keine mündlichen oder praktischen Prüfungen ablegen. Es gibt keine Erkrankung, die zu einer selektiven Prüfungsunfähigkeit nur für die Abschlussarbeit führen würde. Wenn Sie z.B. wegen einer akuten Verletzung nicht schreiben und tippen können, aber an mündlichen Prüfungen teilnehmen können, muss Ihr Arzt/Ihre Ärztin das bei der Beschreibung der gesundheitlichen Einschränkungen genau angeben.

Verlängerungen der Bearbeitungszeit z.B. wegen Krankheit haben keinen Einfluss auf die allgemeinen Fristen in der Studienabschlussphase z.B. zum Erhalt eines Transcripts of Records oder der Anmeldefrist beim Staatlichen Prüfungsamt.

Abgabe der Wissenschaftlichen Arbeit per Postversand

Für das Titelblatt orientieren Sie sich an folgender Vorlage und binden exakt diese Eigenständigkeitserklärung in die Arbeit ein:
Titelblattvorlage und Eigenständigkeitserklärung

Die Eigenständigkeitserklärung ist eigenhändig, also im Original von Hand mit Stift auf dem Papier jedes gedruckten und gebundenen Exemplars zu unterzeichnen.

Die fristgerechte Abgabe der Wissenschaftlichen Arbeit erfolgt per Postversand (und nur so!) ans ZPL:
3 gebundene Exemplare und eine digitale Version; dazu unbedingt alle Vorgaben aus dieser
Handreichung beachten!

Nur der Postversand ist zulässig, es ist keine persönliche Abgabe auf dem Campus möglich. Abgabedatum = Datum der Quittung vom Postversand

Abgabe per Postversand spätestens zum im Brief mit der Themenstellung mitgeteilten Datum, je nach individueller Studienabschlussphase evtl. früher. Empfehlung: So planen, dass das Einreichen drei Monate vor geplanter Anmeldung zum Ersten StEx liegt, damit auch Postlaufzeiten, formale Prüfung der Exemplare, Weiterleiten an die Gutachter*innen und die Begutachtungszeit von zwei Monaten garantiert sind! Es wird dringend empfohlen, die Exemplare am bis zum ersten Werktag im Dezember bzw. bis zum ersten Werktag im Juni per Post loszuschicken.
 

Das Transcript of Records

Voraussetzungen und Bearbeitungszeit für die Ausstellung eines Abschlussdokuments im Lehramt

Sie überprüfen eigenständig: Sind alle CP im Studienkonto in LSF eingetragen? Sind dabei auch alle Vorgaben aus der Prüfungsordnung und den fachspezifischen Anhängen (fsA) erfüllt?

Grundsätzlich erbitten wir uns eine Bearbeitungszeit von 15 Werktagen für alle Anfragen, wir bemühen uns, auch in Phasen hoher Arbeitsbelastung (z.B. vor den Anmeldefristen für das Staatsexamen) alle Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten. Das ZPL ist aber bei den letzten Prüf- und Korrekturschritten für die Abschlussdokumente auf die Zuarbeit anderer Stellen angewiesen und kann deren weder deren Verfügbarkeit garantieren noch deren Arbeit beschleunigen. 
Ein Transcript of Records (ToR) ist bis spätestens am 13.02. bzw. 16.08. im ZPL mit einem ausgefüllten Antragsformular für ein Abschlussdokument (s.u.) und unter Beifügen einer eigenen Übersicht über alle Leistungen (pdf-Datei aus LSF) zum Nachweis der Vollständigkeit aller Studienkonten zu beantragen, wenn ein Transcript bis Ende Februar bzw. bis Ende August benötigt wird. Eine Beantragung eines Transcript of Records ohne den Nachweis vollständiger Studienkonten ist nicht möglich.

Sonderregelung des Staatlichen Prüfungsamtes für die Anmeldephasen August 2025 und Februar 2026: s.u. bei Informationen für die Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen des Ersten Staatsexamens im Staatlichen Prüfungsamt.

Antrag auf Ausstellung eines Abschlussdokuments im Lehramt

Sie füllen das für Ihren Studiengang passende Antragsformular aus und senden es als pdf zusammen mit einer Übersicht über alle Leistungen (selbst aus LSF heruntergeladen) als Nachweis für die Vollständigkeit der Studienkonten per E-Mail an zpl(at)uni-saarland.de.  

Antragsformular für ein ToR in LAB, LS1, LS1+2

Antragsformular für ein ToR in LP PO-Version 20151 (für alle mit Studienstart vor WS 2021/22)

Antragsformular für ein ToR in LP PO-Version 20211 (neu; für alle mit Studienstart ab WS 2021/22)

Nicht vergessen: Übersicht über alle Leistungen aus LSF herunterladen der E-Mail an zpl@uni-saarland.de beifügen!

Achtung! Bewertungen/Eintragungen von Modul-Prüfungen, sowie die Prüfungen der Studienkonten liegen nicht in der Zuständigkeit des ZPL. Die Teilnahme an UdS-Prüfungen ab Juli bzw. Januar ist i.d.R. zu spät, um noch im Folgemonat ein Transcipt ausstellen zu können. Zur Beantragung eines ToR müssen alle Noten am 13.02. bzw. 16.08. eingetragen sein. 

Bitte um Geduld: Das ZPL holt für Sie die finalen Kontenbestätigungen durch die Fächer ein.

Das ZPL klärt die finalen Kontenprüfungen in Fächern, regelt Korrekturen technischer Fehler und alle notwendigen händischen Anpassungen.

Es gibt keine Eingangsbestätigungen und keine individuellen Statusupdates, beachten Sie aktuelle Hinweise auf der Startseite der ZPL-Homepage: www.uni-saarland.de/zpl

Versand der Transcript of Records vom ZPL an die Studierenden und ans Staatliche Prüfungsamt

Das ZPL sendet nach Prüfung aller Voraussetzungen von jedem ToR per Post ein Exemplar an die Studierenden und ein Exemplar direkt ans Staatliche Prüfungsamt. Kontrollieren Sie Ihre Adresse in LSF/SIM.

Ihr eigenes Exemplar ist für Ihre eigenen Unterlagen gedacht und darf nie aus der Hand gegeben werden. Sie lassen sich für alle Zwecke, genauso wie vom Abiturzeugnis, unter Vorlage Ihres Originals amtlich beglaubigte Kopien (z.B. beim Bürgeramt Ihrer Stadt) für alle Stellen anfertigen.

Sonderregelung des Staatlichen Prüfungsamtes für die Anmeldephasen August 2025 und Februar 2026: s.u. bei Informationen für die Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen des Ersten Staatsexamens im Staatlichen Prüfungsamt.

Das ZPL ist nicht für die Organisation der mündlichen Prüfungen der Ersten Staatsexamina zuständig, nicht für die Anmeldung, Zulassung, Termine oder Ablauf der Prüfungen und stellt keine Zeugnisse aus. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des Transcript of Records entnehmen Sie bitte diesen Seiten (s.o.). Wir verabschieden uns daher an dieser Stelle von Ihnen und wünschen Ihnen eine gute Vorbereitungszeit auf Ihre Staatsexamensphase sowie viel Erfolg für alle weiteren Schritte in Richtung Schuldienst!

Informationen für die Anmeldung zu den mündlichen Prüfungen des Ersten Staatsexamens im Staatlichen Prüfungsamt

Hinweis zur Anmeldung im Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen

Der Antrag auf Zulassung zu den mündlichen Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt erfolgt nicht im ZPL, sondern beim Ministerium für Bildung und Kultur im Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen (Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken; Links zu weiteren Informationen und Kontaktdaten siehe unten) und ist dort bis Ende August bzw. bis Ende Februar möglich. Informationen zu den benötigten Unterlagen, den Fristen und dem Ablauf der Anmeldung im Staatlichen Prüfungsamt, dem Ablauf der Prüfungen sowie dem dort nach erfolgter Prüfung auszustellenden Zeugnis: Seite des Staatlichen Prüfungsamtes.

Der Nachweis über alle studienbegleitenden Prüfungen erfolgt durch ein Transcript of Records mit allen Noten des vollständigen Studiums einschließlich der Abschlussarbeit (Voraussetzung zur Ausstellung eines Transcript of Records im ZPL siehe oben).

Für Studierende, deren Abschlussarbeit im August 2025 bzw. im Februar 2026 noch nicht final mit den Gutachten von Erst- und Zweitgutachter*in bewertet im Studienkonto eingetragen ist, gilt seitens des Staatlichen Prüfungsamtes eine Sonderregelung mit einer entsprechenden Bescheinigung: Studierende bestätigen verbindlich mit ihrer Unterschrift auf diesem Formular Bescheinigung_Anmeldung_Sonderregelung_August2025_Februar2026, dass auch alle übrigen Prüfungen des Studiengangs in den Fächern vollständig vorliegen, lassen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen in den Fächern durch Abzeichnen bestätigen und legen ein selbst aus LSF ausgedrucktes Transcript of Records bei. Diese Bescheinigung muss zusammen mit allen übrigen Unterlagen zur Anmeldung im Staatlichen Prüfungsamt bis zur Anmeldefrist vorliegen. Ausnahmen hiervon sind nicht möglich.

Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Schulen erfolgt frühestens nach Vorlage des Transcript of Records (ausgestellt durch das ZPL).

Diese Regelung gilt nicht mehr ab dem Anmeldetermin 31. August 2026 (Prüfungsphase November 2026). Ab diesem Zeitpunkt sind alle Studienleistungen durch das Einreichen eines vollständigen Transcript of Records (ausgestellt durch das ZPL) spätestens bis zur jeweiligen Anmeldefrist nachzuweisen.

Wer im Prüfungssplitting im Rahmen des Südwestverbunds ein Fach an einer Partnerhochschule studiert hat, nimmt am besten frühzeitig Kontakt zum Staatlichen Prüfungsamt auf, um die Besonderheiten bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung im Saarland und zu den vorzulegenden Unterlagen zu besprechen.

Links sind bei Änderungen an der Homepage des Staatlichen Prüfungsamtes eventuell nicht immer aktuell. Bitte googeln Sie im Zweifelsfall „Staatliches Prüfungsamt Lehramt Saarland“ und klicken Sie sich dann durch. Formulare finden Sie dort zum Download, z.B. die Formulare für die 
Angabe der Prüfer*innen.

Prüfer*innen und Informationen aus Fachrichtungen für die mündlichen Prüfungen

Welche Prüfer*innen für die mündlichen Prüfungen des Ersten Staatsexamens zur Verfügung stehen, erfahren Sie auf Anfrage in den Fachrichtungen. Dem ZPL liegen hierzu keine Informationen vor. Einzelne Fachrichtungen/Lehrstühle haben auch Infoseiten zu den mündlichen Prüfungen:

Fachdidaktik Deutsch Sekundarstufe

Neuere deutsche Sprachwissenschaft

Fachdidaktik Englisch

Vorbesprechung StEx DP Mathematik

Romanistik