Regelungen zu Infektionsfällen

Wem melde ich als Universitätsmitglied einen positiven Corona-Test?

Aktualisiert: 12.12.2022

Die Isolationspflicht im Saarland endet laut Corona-Verordnung des Landes zum 10.12.2022. Ab diesem Zeitpunkt ist eine gesonderte Meldung einer Corona-Erkrankung auch über coronafall@uni-saarland.de nicht mehr nötig und das Quarantäne-Abwesenheitsformular wird nicht mehr verfügbar sein. Bitte verwenden Sie danach die übliche Abwesenheitsanzeige wie gewohnt. Personen, die in Homburg bzw. in einer Gesundheitseinrichtung beschäftigt sind, beachten bitte den gesonderten Paragraphen der Landesverordnung; in diesem Fall kann eine Entschädigung für den Verdienstausfall weiterhin über die Lohnsachbearbeitung beim Gesundheitsamt beantragt werden.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Was gilt während der Pandemie für den Krankenschein "Kind krank"?

(Aktualisiert: 10.01.23)
Ist das Kind krank, dürfen Eltern zu Hause bleiben und es pflegen. Wegen der Corona-Krise wurde auch für das Jahr 2023 die Anzahl der Kinderkrankentage aufgestockt. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld stieg 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.

Aktuelle Informationen

Aktuelle Meldungen finden Sie unter Neuigkeiten für Uni-Beschäftigte auf dem Beschäftigtenportal der Universität oder auf der Einstiegsseite der Coronavirus-Sonderseite.